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Art. 183

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:

  1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
  2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
  3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.

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