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Art. 25a

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Die Abteilungen und Kammern können sich in Fachgebiete gliedern. Die Rechtsgebiete nach dem Anhang werden den Fachgebieten organisatorisch zugewiesen.
  2. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind für die Leitung der Fachgebiete zuständig (Fachgebietsverantwortliche).
  3. Richter und Richterinnen können als Fachgebietskoordinatoren und Fachgebietskoordinatorinnen den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin bei der Koordination der Rechtsprechung nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.

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