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Art. 25

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
  2. Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
  3. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.
  4. Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
  5. Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
    1. die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2;
    2. die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1;
    3. die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung;
    4. die Anordnung einer mündlichen Beratung;
    5. die Anordnung einer öffentlichen Beratung;
    6. die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.

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