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Art. 8

173.110.132AufRBGerLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source
  1. Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen.
  2. Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission.

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