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Art. 7

173.110.132AufRBGerLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source
  1. Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen.
  2. Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet.
  3. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

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