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Art. 2

172.217.1OV-UVEKFederal Council OrdinanceJan 1, 2000Original source

Das UVEK beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
  2. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren.
  3. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.

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