Back to law

Art. 9

142.51BGIAAFederal ActMay 29, 2006Original source
  1. Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:1
    1. 2 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
    2. 3 den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bisdes Strafgesetzbuchs (StGB)4oder Artikel 49a oder 49a bisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275(MStG) zuständigen Behörden;
    3. 6
    4. 7 den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:
    1. dem polizeilichen Nachrichtenaustausch, 2. sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 3. Auslieferungsverfahren, 4. Rechts- und Amtshilfe, 5. der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 5bis. der Überstellung verurteilter Personen, 5ter. dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, 6. der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, 6bis. der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe; 7. der Kontrolle von Ausweisschriften, 8. Nachforschungen nach vermissten Personen, 9. der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20088über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI); d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa; f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts; g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements; h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer; i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; j.9 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches^10und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200411^; k.12 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201113über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben; l.14 dem Nachrichtendienst des Bundes: 1. zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201515(NDG), 2. zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG16, nach dem AIG17und dem AsylG18, 3. zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG; m.19 der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle; n.20 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten; o.21 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten. p.22 dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG.
  2. Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:23
    1. 24 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
    2. 25 den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bisStGB oder Artikel 49a oder 49a bisMStG zuständigen Behörden;
    3. 26 den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:27
    1.28 ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG; d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG; e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa; f. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; g. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer; h. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer; i.29 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004; j.30 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben; k.31 den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat; l.32 dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG. m.33 der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle; n.34 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten; o.35 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95;BBl 2010 51).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16;BBl 2020 3465).

  4. SR 311.0

  5. SR 321.0

  6. Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum31. Dez. 2023(AS 2022 ;BBl 2019 2711).

  7. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 565; 2022 352;BBl 2019 4751).

  8. SR 361

  9. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057;BBl 2008 24672481).

  10. SR 210

  11. SR 211.231

  12. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715;BBl 2011 1).

  13. SR 312.2

  14. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) (AS 2015 3023;BBl 2013 2561). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  15. SR 121

  16. SR 141.0

  17. SR 142.20

  18. SR 142.31

  19. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  20. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  21. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  22. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  23. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  24. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Bestimmungen betreffend die Erfassung von Daten im Bereich der Migration, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 95;BBl 2010 51).

  25. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16;BBl 2020 3465).

  26. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  27. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  28. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 565; 2022 352;BBl 2019 4751).

  29. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057;BBl 2008 24672481).

  30. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715;BBl 2011 1).

  31. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023;BBl 2013 2561).

  32. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  33. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  34. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

  35. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).

2 commentaries

N1.Abrufzugang zu Asyl- und Ausländerdaten

Art. 9 BGIAA erlaubt dem SEM, die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Asyl‑ und Ausländerdaten anderen Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung Polizeibehörden, die zentrale Ausgleichsstelle (z. B. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und Zivilstandsämter (z. B. zur Vorbereitung einer Eheschliessung). Damit kann die Zweckbestimmung bestimmter Einträge über das Asylverfahren hinausgehen (etwa Stammdaten wie das Geburtsdatum).

Umstritten ist die Richtigkeit des Eintrags des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten, die allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglich sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZEMIS-Verordnung). Art. 9 BGIAA sieht vor, dass das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im ZEMIS bearbeiteten Daten verschiedenen Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann, darunter den Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (bspw. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und den Zivilstandsämtern (bspw. für die Vorbereitung einer Eheschliessung). Die Zweckbestimmung des Eintrags geht somit über das Asylverfahren hinaus.
Umstritten ist die Richtigkeit des Eintrags des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten, die allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglich sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZEMIS-Verordnung). Art. 9 BGIAA sieht vor, dass das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im ZEMIS bearbeiteten Daten verschiedenen Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann, darunter den Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (bspw. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und den Zivilstandsämtern (bspw. für die Vorbereitung einer Eheschliessung). Die Zweckbestimmung des Eintrags geht somit über das Asylverfahren hinaus.

N2.SEM als Betreiber und Informationsherr

Die kantonalen Migrationsbehörden haben zwar Zugriff auf die für ihre Aufgaben notwendigen Daten, doch bleibt das SEM Betreiber und Informationsherr des Systems; das SEM trägt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und für die Behandlung von Berichtigungsgesuchen entsprechend der spezialgesetzlichen Zuständigkeitsordnung.

41) behandelt das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch um Berichtigung unrichtiger Personendaten richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft das Gesuch offensichtlich die Information eines anderen Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst "Informationsherrin" ist (Begründung des Regierungsrates zur IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008, S. 916 ff., 928 [Begründung IDV]). 3.3 Das Informationssystem ZEMIS wird vom SEM geführt und das SEM hat die Verantwortung für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten (Art. 2 und 5 BGIAA). Die kantonalen Migrationsbehörden haben zwar Zugriff auf diejenigen Daten im ZEMIS, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGIAA). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das ZEMIS durch das SEM betrieben wird und dieses der alleinige Informationsherr der Daten im ZEMIS ist. Dazu kommt, dass die spezialgesetzliche Regelung der Zuständigkeit für Berichtigungsgesuche in Art. 6 Abs. 1 BGIAA der allgemeinen Regelung im IDG vorgeht (§ 9 Abs. 1 IDV). 3.4 Der Beschwerdegegner hätte somit nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten dürfen und die Vorinstanz hätte die Beschwerde im Sinn der