Back to law

Art. 8a

142.51BGIAAFederal ActMay 29, 2006Original source

Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109f AIG1übermittelt werden:

  1. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;
  2. die biometrischen Daten;
  3. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
  4. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

Footnotes

  1. SR 142.20

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.