Back to law

Art. 67

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das SEM.
  2. Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.
  3. Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich und Genf ist das SEM. Es kann diese Aufgabe kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen; in diesem Fall schliesst es mit diesen eine Vereinbarung über die Abgeltung ab.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.