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Art. 48

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden:
    1. die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte, soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; allfällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge werden vom Bund nicht übernommen;
    2. eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.
  2. Der Bund übernimmt im Weiteren:
    1. die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind;
    2. die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.

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