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Art. 47

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.
  2. Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.
  3. Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.
  4. Das EJPD1entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.
  5. Das SEM liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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