142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
(Art. 86 und 87 AsylG)
Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.
Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.