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Art. 10

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source

(Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)

  1. Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
    1. Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs;
    2. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
    3. vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
    4. 1 weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
    5. Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.
  2. Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:
    1. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;
    2. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder
    3. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.
  3. Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

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