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Art. 82d

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 97 Abs. 3 Bst. dterAIG)

  1. Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug folgender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG1durch Ausländerinnen und Ausländer:
    1. jährliche Ergänzungsleistungen;
    2. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
  2. Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung.
  3. Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
    1. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
    2. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird.
  4. Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ.

Footnotes

  1. SR 831.30

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