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Art. 82c

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 97 Abs. 3 Bst. dbisAIG)

  1. Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis:1
    1. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
    2. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird;
    3. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
    4. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
    a. Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA; b. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte2erfasst werden.3
  2. Zu melden sind die Daten von:
  3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

  2. SR 0.142.113.672

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

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