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Art. 108c

142.20AIGFederal ActJan 1, 2008Original source
  1. Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/12401ist im SEM angesiedelt. Das SEM prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und konsultiert bei Bedarf die anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol.
  2. Das SEM kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden des Bundes oder der Kantone konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Der Bundesrat legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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