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Art. 132

131.212KVCantonal ConstitutionJan 1, 1995Original source
  1. Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
  2. Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
  3. Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
  4. Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

1 commentary

N1.Interkommunaler Finanzausgleich bei Übergangsregelungen

Für die Übergangsregelungen ist der interkommunale Finanzausgleich regelmässig von zentraler Bedeutung für die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinden.

Die Gemeinden können ihre Aufgaben nur erfüllen und von ihrer Autonomie nur Gebrauch machen, wenn ihnen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist zunächst dadurch gewährleistet, dass die Gemeinden gemäss § 130 Abs. 1 KV befugt sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben zu erheben. Darunter fallen insbesondere Steuern (§ 132 KV). In dieser Hinsicht macht der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin keine Vorgaben. Entgegen ihrer Auffassung bleibt sie frei, den Steuerfuss innerhalb des gesetzlich begrenzten Rahmens festzusetzen und sich so die benötigten Mittel zu verschaffen. Dass sie dabei von gewissen faktischen Zwängen nicht verschont wird, bewirkt keinen Eingriff in ihre Autonomie. Der horizontale Finanzausgleich greift in steuerlicher Hinsicht generell nicht in unzulässiger Weise in die Finanzkompetenz der Einwohnergemeinden ein (KGE VV vom 18. September 2013 [810 10 339] E. 7.2). Da viele Gemeinden auf zusätzliche Mittel angewiesen sind, ist für deren Handlungsspielraum überdies regelmässig der interkommunale Finanzausgleich von zentraler Bedeutung (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2; BGE 136 II 274 E. 4.2). Der Kanton hat nach § 134 Abs. 1 KV einen Finanzausgleich einzurichten, mit welchem die Gemeinden in die Lage versetzt werden, ihre notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Gleichzeitig soll damit erreicht werden, dass die Gemeindesteuerfüsse sowie die Leistungen der Gemeinden nicht zu stark voneinander abweichen (§ 134 Abs.