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Art. 23c

120BWISFederal ActJul 1, 1998Original source
  1. Der Zugriff auf das Informations- und Dokumentationssystem mittels automatisierten Abrufverfahrens ist auf diejenigen Stellen von fedpol beschränkt, die:
    1. die Gefährdung von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes beurteilen;
    2. Personenschutzmassnahmen anordnen und durchführen.
  2. Folgenden Stellen und Personen dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt gegeben werden:1
    1. Departementen, Amtsstellen und Sicherheitsorganen der zivilen und militärischen Verwaltung zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen sowie zur Durchführung von Personenschutzmassnahmen;
    2. für Staatsschutz oder Terrorbekämpfung zuständigen Stellen bei fedpol und beim NDB;
    3. Gebäudeverantwortlichen des Bundes zur Verhinderung des unberechtigten Zutritts von Personen;
    4. in- und ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organen zum Schutz völkerrechtlich geschützter Personen;
    5. in- und ausländischen Polizeiorganen zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben;
    6. Verantwortlichen von Anlässen und Privaten, soweit die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwehren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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