von denen aufgrund begründeter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass von ihnen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes ausgeht.
Es dürfen ausschliesslich folgende Daten bearbeitet werden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Wohnadresse;
Aufnahmen in Bild und Ton;
1 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, soweit sie für die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit notwendig sind, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Verfahren, über Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe.
Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs‑, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit dürfen nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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