956.122
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. März 2024)
Diese Verordnung regelt:
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004(AllgGebV).
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Für Prüfungen und Aufsichtsverfahren, die ohne Verfügung enden, richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV.
Ausländische Banken und Wertpapierhäuser müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts.
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1b BankGpro Jahr.
Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAGwerden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Die FINMA evaluiert die Grundabgaben nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstaben f und g zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung und erstattet dem Bundesrat Bericht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Anhang(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
| in Franken | |
|---|---|
| 1 Bereich der Banken und Wertpapierhäuser | |
| 1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus oder als Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder eines ausländischen Wertpapierhauses (Art. 2 und 3 BankG; Art. 5 und 41–51 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[FINIG]) | 10 000–100 000 |
| 1.1a Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertretung ausländischer Banken und Wertpapierhäuser (Art. 2 BankG; Art. 58 FINIG) | 5 000–30 000 |
| 1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Wertpapierhäuser und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3terBankG; Art. 8 und 11 Abs. 5 FINIG) | 1 000–30 000 |
| 1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, ERV) | 5 000–30 000 |
| 1.4 … | |
| 1.5 … | |
| 1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Wertpapierhauses (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 8 FINIG) | 500–10 000 |
| 1.6a Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Banken oder Wertpapierhäusern (Art. 8a Abs. 2 BankV; Art. 8 Abs. 2 FINIG) | 200–4 000 |
| 1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 120 ff. des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 | 3 000–30 000 |
| 1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser | 500–1 000 |
| 1.9 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Banken, Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser | 3 000–30 000 |
| 1.10 Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (Art. 3 Abs. 7 BankG und Art. 20 BankV; Art. 15 FINIG) | 1 000–30 000 |
| 2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen | |
| 2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Art. 5, 24 ff. und 32 ff. FINIG; Art. 13 KAG) | 4 000–50 000 |
| 2.1a Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder SICAF (Art. 13 KAG) | 4 000–30 000 |
| 2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 KAG) | 2000–20 000 |
| 2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Verwalters von Kollektivvermögen oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG; Art. 8 FINIG) | 500–10 000 |
| 2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) | 1 000–10 000 |
| 2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG) | 500–5 000 |
| 2.6 Verfügung über die Genehmigung zum Angebot einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 15 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 120 KAG) | 1 000–10 000 |
| 2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) | 300–5 000 |
| 2.8 … | |
| 2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) | 1 000– 5 000 |
| 2.10 … | |
| 2.11 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) | 1 000–5 000 |
| 3 Bereich der Versicherungsunternehmen | |
| 3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) | 5 000–50 000 |
| 3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) | 2 000–10 000 |
| 3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) | 1 000–12 000 |
| 3.4 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908, VVG und Art. 127 AVO) | 500– 5 000 |
| 3.5 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und Art. 127 AVO) | 1 000–12 000 |
| 3.6 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) | 5 000–50 000 |
| 3.7 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO) | 500–12 500 |
| 3.8 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) | 500–12 500 |
| 3.9 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) | 5 000–50 000 |
| 3.10 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) | 1 000–10 000 |
| 3.11 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) | 500–10 000 |
| 3.12 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) | 300– 1 000 |
| 3.13 … | |
| 3.14 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) | 1 000–10 000 |
| 4 Bereich der Versicherungsvermittler | |
| 4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) | 300– 3 000 |
| 4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) | 300– 3 000 |
| 4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 1996mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) | 500–10 000 |
| 4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) | 2 000–30 000 |
| 5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen | |
| 5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 ff. GwG) | 9 000–20 000 |
| 5.2 Mutationen (Art. 24 und 25 GwG) | 200–10 000 |
| 5.3 … | |
| 5.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) | 500– 5 000 |
| 6 Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG | |
| 6.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee (Art. 5 und 17 ff. FINIG) | 2 000–20 000 |
| 6.2 Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung bei Vermögensverwaltern oder Trustees (Art. 8 Abs. 2 FINIG) | 200–4 000 |
| 6.3 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs als Vermögensverwalter oder Trustee | 500–5 000 |
| 7 … | |
| 8 Allgemeine Gebühren | |
| 8.1 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG | 3 000–15 000 |
| 8.2 Kosten für die Anerkennung ausländischer Insolvenzdekrete | 3 000–10 000 |
| 9 Auslagen | |
| 9.1 Die Kosten für Fotokopien betragen 50 Rappen pro Seite |