831.135.1
(HVA)
vom 28. August 1978 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43terdes Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21terdes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.
…
Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVGvom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).
Anhang
1 …
2 …
4 Schuhwerk
4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten , sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. 5 Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.51 …5.52Gesichtsepithesen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.5.56Perücken, falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird.
Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr.5.57 Hörgeräte
Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann.
Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.
Die Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen Pauschale der Invalidenversicherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 1976über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.
Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.
Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.57.1 Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate
Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponenten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten sowie von Mittelohrimplantaten.
Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hörgeräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspauschale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs der HVI.
Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.
Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.5.58Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. 9 Rollstühle 9.51Rollstühle ohne motorischen Antrieb, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen. 11 Hilfsmittel für Sehbehinderte 11.57Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.