0.748.131.934.91Bilateral International Treaty06.03.1958
0.748.131.934.91
Übersetzung
Abgeschlossen am 25. April 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 19561
In Kraft getreten am 6. März 1958
(Stand am 1. April 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Französischen Republik
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden,
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 41 bis 902gemäss dem Situationsplan im Maßstab 1:5000 festgelegt, der diesem Abkommen beigefügt ist und dessen integrierenden Bestandteil bildet (Anlage I3).
Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben, bleiben vorbehalten.
Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch‑französischen Grenze werden mit den folgenden Aufgaben betraut:
Nach Beendigung der erwähnten Arbeiten wird ein Protokoll mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, welches den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem als integrierender Bestandteil beigefügt.
Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, dass die abgetauschten Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten übertragen werden. Auf Verlangen eines Staates und bei Fehlen eines direkten Einvernehmens mit den Eigentümern verpflichtet sich der andere Staat, die Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten zu übertragen.
Jede Änderung des diesem Abkommen beigefügten generellen Ausbauplanes des Flughafens (Anlage II4), die den Erwerb neuer dinglicher Rechte in der Gemeinde Ferney‑Voltaire zur Folge hätte, bedarf einer Ermächtigung der in Artikel 45 vorgesehenen Kommission.
Die zuständigen Behörden des abtretenden Staates beurteilen auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung die Fragen einer allfälligen Enteignung der von diesem Staat abgetretenen Grundstücke sowie alle Streitigkeiten über die Ansprüche und die Entschädigungen der Eigentümer und sämtlicher Berechtigter aus dinglichen oder vertraglichen Rechten.
Frankreich verpflichtet sich, auf den in Betracht kommenden französischen Gebietsteilen entsprechend dem diesem Abkommen beigefügten Ausbauprogramm (Anlage III) die die Luftfahrt betreffenden sowie die radioelektrischen Dienstbarkeiten zu errichten, die zum Betrieb des Flughafens Genf‑Cointrin und seiner für den Anflug, die Landung und den Abflug notwendigen Flugsicherungsanlagen erforderlich sind.
Diese Dienstbarkeitspläne werden durch die zuständigen französischen Behörden auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erstellt, veröffentlicht und angewendet. Sie sollen mit den von der ICAO in Anwendung des Abkommens von Chicago5sowie den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufgestellten Normen übereinstimmen, ohne jedoch weiter zu gehen als die einschlägigen französischen Vorschriften sowie die auf schweizerischem Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden ihrerseits angewandten Bestimmungen.
Die Dienstbarkeitspläne werden Angaben über die Lage und die bezeichnenden Merkmale der vorgenannten Flugsicherungsanlagen enthalten.
Frankreich verpflichtet sich, den schweizerischen Behörden zu gestatten, Einrichtungen für die Kennzeichnung und Befeuerung sowie radioelektrische Hilfen, die für den Anflug, die Landung und den Abflug der Luftfahrzeuge erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben, sofern sie auf französisches Gebiet in die Nachbarschaft des Flughafens Genf‑Cointrin zu liegen kommen.
Die Pläne für diese Einrichtungen werden von den schweizerischen Behörden erstellt. Sie sind den zuständigen französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genannten Einrichtungen werden Eigentum des Flughafens Genf-Cointrin. Sie sind von allen Steuern befreit.
Die in Artikel 5 und in diesem Artikel erwähnten Bauten und Einrichtungen können durch schweizerische Unternehmen mit ihrem eigenen Personal ausgeführt werden. In diesem Fall sind die betreffenden Unternehmen keinerlei Zöllen und Abgaben unterworfen.
Für die Geräte, die zur Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Abkommens genannten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, wird unter Vorbehalt der Erfüllung der reglementarischen Formalitäten eine vorübergehende Befreiung von den Einfuhrzöllen und ‑abgaben gewährt.
Die genannten Materialien und Geräte können vorbehältlich der Erfüllung der Zollformalitäten frei von allen Zöllen und Abgaben wiederausgeführt werden. Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr sind auf diese Materialien und Geräte nicht anwendbar. 2. Für die Materialien und Geräte, die unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in französisches Gebiet eingeführt und zum Betrieb oder zum Unterhalt der Einrichtungen gelagert werden, ist eine Lagerbuchhaltung zu führen, die auf Verlangen den französischen Zollbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen ist. 3. Materialien und Geräte, welche mit den im vorstehenden Paragraphen erwähnten Einfuhrerleichterungen eingeführt werden, dürfen weder ausgeliehen noch unentgeltlich oder gegen Bezahlung veräussert worden, es sei denn, dass die französischen Zollbehörden vorgängig die Bewilligung hierzu erteilen und die geschuldeten Zölle und Abgaben entrichtet werden. Jede Entfremdung von ihrer privilegierten Zweckbestimmung wird entsprechend der französischen Gesetzgebung festgestellt, abgeurteilt und geahndet werden.
Das Personal der Flughafendirektion und der zuständigen schweizerischen Dienststellen hat jederzeit Zugang zu den Flugsicherungsanlagen, die sich auf französischem Gebiet befinden.
Der Übertritt nach Frankreich an anderen Stellen als denjenigen, die normalerweise benützt werden dürfen, ist den in Betracht kommenden Angehörigen des schweizerischen Personals vorbehalten, die über einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Ausweis verfügen.
Verunfallt auf französischem Gebiet ein der Anflug‑ und Flugplatzkontrolle des Flughafens Genf‑Cointrin unterstelltes Luftfahrzeug, so sind das Personal der zuständigen Dienststellen des Flughafens sowie das Personal der im Kanton Genf niedergelassenen und zum Transport von Kranken und Verunfallten behördlich zugelassenen Unternehmen befugt, die Grenze mit den in solchen Fällen unentbehrlichen Fahrzeugen und Rettungsgeräten zu überschreiten und sich direkt zum Unfallort zu begeben, ohne sich bei den französischen und schweizerischen Grenzposten melden zu müssen.
Die in diesem Artikel genannten Personen haben sich bei ihrer Rückkehr auf schweizerisches Gebiet bei einem französischen und einem schweizerischen Grenzposten zu melden.
Über den Unfall und das Eingreifen auf französischem Gebiet hat jedoch die Flughafendirektion den französischen Zoll‑ und Polizeistellen Meldung zu erstatten, sobald sie vom Unfall Kenntnis erhält.
Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, solchen Apparaten die Benützung des Flughafens Genf-Cointrin zu den gleichen Bedingungen wie den Flugzeugen des herkömmlichen Typs zu gestatten.
Der Flughafen wird durch eine ausschliesslich für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbunden. Diese Strasse bildet einen Teil des Sektors, der gemäss den Bestimmungen der Artikel 11 und 16 des vorliegenden Abkommens den französischen Dienststellen zugewiesen ist. Die Strassenführung wird dem Plan entsprechen, der diesem Abkommen beigefügt ist (Anlage II6). Die Strasse wird durch eine Abschrankung vom übrigen schweizerischen und französischen Gebiet getrennt, doch bleibt das auf schweizerischem Gebiet gelegene Strassenstück integrierender Bestandteil dieses Gebiets.
Insbesondere können die Zollbeamten Beschlagnahmen durchführen, mit Bezug auf festgestellte Zuwiderhandlungen Vergleiche abschliessen oder diese Zuwiderhandlungen vor die französischen Gerichtsbehörden bringen, Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck zur Sicherstellung der verwirkten Bussen zurückbehalten oder auf ihr Gebiet verbringen, es sei denn, dass sie es vorziehen, sie an Ort und Stelle zu den durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen, wobei der Verkaufserlös frei nach Frankreich überwiesen worden kann. 2. Die zuständigen schweizerischen Zollbehörden werden auf Ansuchen der französischen Zollbehörden Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie amtliche Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse mitteilen. Sie werden ferner jedem Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die in diesem Paragraphen vorgesehene gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen, deren Feststellung dem Zollpersonal obliegt und die im Flughafen in Verletzung der Gesetze und Verordnungen begangen wurden, die für den Eingang nach Frankreich, den Ausgang aus Frankreich und den Transit von Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten gelten.
Den schweizerischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.
Im dritten Sektor des Flughafens, der in Artikel 11 vorgesehen ist, und vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22:
Die Texte, welche die französischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden unter den gleichen Bedingungen wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.
Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen französischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Ferney‑Voltaire begangen worden wären. 2. Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber jedem französischen Staatsangehörigen und Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Flughafen und auf dem schweizerischen Teil der Zollstrasse begangen wurden.
Ausnahmsweise können jedoch die schweizerischen Polizeibehörden ihre Kontrolle gegenüber diesen Reisenden ausüben. 4. Die schweizerischen Behörden üben gegenüber den in den drei vorstehenden Paragraphen erwähnten Reisenden zwischen dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor und dem Luftfahrzeug lediglich eine Aufsicht aus. 5. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 sind ebenfalls anwendbar auf Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck.
Die gemeinsame Beförderung von Personen und Waren auf der Zollstrasse zwischen dem Flughafen und der Landschaft Gex wird durch französische Transportunternehmen besorgt. Soweit dies nicht der Fall ist, können diese Transporte durch schweizerische Transportunternehmen durchgeführt werden, unter dem Vorbehalt der Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen betreffend die Koordination der Transporte.
Die Bundesbehörden verpflichten sich, einen Transportdienst für Waren und Personen im Transitverkehr zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem den französischen Dienststellen im Flughafen Genf‑Cointrin zugewiesenen Sektor und der Stadt Annemasse zuzulassen. Die Fahrgäste der Autocars, gleich welcher Nationalität, und die Waren sind unter den in Artikel 20 umschriebenen Bedingungen weder auf dem Hinweg noch auf dem Rückweg irgendeiner Polizei‑, Zoll‑ oder irgendeiner anderen Kontrolle seitens der schweizerischen Behörden unterworfen.
Die schweizerischen Behörden haben jedoch das Recht, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dieser Transitverkehr nicht zu irgendeiner Umgehung der bestehenden Vorschriften führt.
Die Texte, die die schweizerischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden dort zur gleichen Zeit wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.
Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen schweizerischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die betreffenden Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Grand‑Saconnex begangen worden wären. 2. Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist die Zuständigkeit der französischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber allen schweizerischen Staatsangehörigen, Beamten oder Staatsangestellten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Büro von Ferney-Voltaire begangen wurden.7
Zu diesem Zweck werden die schweizerischen Behörden einen zinslosen, in dreissig gleichen Jahresraten rückzahlbaren Vorschuss gewähren, der dem Gegenwert von 25 Prozent der Baukosten für 35 Wohnungen gemäss den HLM‑Normen entspricht. Die Auszahlung dieses Vorschusses wird an eine durch die französische Verwaltung zu bezeichnende HLM‑Organisation erfolgen. Die erwähnten Auszahlungen werden in Schweizerfranken vorgenommen.9
Die Dienststellen des einen Staates, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, erheben die Zölle, Abgaben und Beträge jeder Art in der eigenen Landeswährung. Sie dürfen die derart einkassierten Beträge frei nach ihrem Gebiet überweisen.
Die staatlichen Dienststellen, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, werden äusserlich durch eine Aufschrift und ein Wappen in den Landesfarben gekennzeichnet. Das Personal darf während der Dienstausübung die Uniform seines Staates und die reglementarisch vorgeschriebenen Erkennungszeichen tragen.
Die Zoll‑ und Polizeibeamten dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit ihre Waffen tragen. Der Waffengebrauch untersteht den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet das Büro eingerichtet ist.
Die Beamten und Angestellten des einen Staates, die in Anwendung dieses Abkommens ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates auszuüben haben, sind vom Pass- und Visumzwang befreit. Sie sind ermächtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben, indem sie sich lediglich über ihre Person und ihre Stellung ausweisen.
Die Fahrzeuge für den dienstlichen oder persönlichen Gebrauch, die durch die Beamten und Angestellten des einen Staates für ihren Dienst oder für Inspektionen vorübergehend eingeführt werden, sind im anderen Staat von Zöllen und allen anderen Abgaben befreit und von Sicherheitsleistungen entbunden. Diese Fahrzeuge sind Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr oder Ausfuhr nicht unterworfen. Die Kontrollmassnahmen werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die zuständigen Verwaltungen festgelegt.
Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, gewähren den Beamten und Angestellten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den gleichen Schutz wie ihren eigenen Beamten und Angestellten.
Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist, behalten sich das Recht vor, die Behörden des anderen Staates einzuladen, bestimmte Beamte oder Angestellte abzuberufen. Die Behörden dieses Staates werden die Abberufung der betreffenden Beamten oder Angestellten vornehmen.
Die Ehefrau bzw. der Ehemann und die Kinder, die im Haushalt dieser Beamten und Staatsangestellten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Die Erteilung einer Bewilligung zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit an die Familienmitglieder der genannten Beamten und Staatsangestellten bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben. 2. Die Zeit, während der die Beamten und Angestellten eines der beiden Staaten ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die aufgrund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das Gleiche gilt für die Familienmitglieder, die infolge der Anwesenheit des Beamten bzw. der Beamtin oder der bzw. des Staatsangestellten auf dem Gebiet des anderen Staates eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Die Geräte, das Mobiliar und die Gegenstände, die für den Betrieb der Dienststellen eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des anderen notwendig sind, können, vorbehältlich ihrer Anmeldung beim Zolldienst, frei von allen Zöllen und Abgaben eingeführt und wiederausgeführt werden. Die Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr sind auf sie nicht anwendbar.
Jeder Staat wird die Verlängerung der Telefonlinien des anderen Staates auf seinem Gebiet gestatten, um die unmittelbare Verbindung der Dienststellen des Zolls, der Polizei und der Post, die in den in den Artikeln 11, 23 und 39 erwähnten Büros eingerichtet sind, mit ihren eigenen Verwaltungen zu ermöglichen.
Die von diesen Personen und ihren Angestellten derart erbrachten Leistungen werden mit allen sich daraus ergebenden fiskalischen Folgen als in der Schweiz vorgenommen betrachtet. 3. Die im vorstehenden Paragraphen 2 erwähnten Personen können zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der genannten Zone ohne Unterschied schweizerisches oder französisches Fachpersonal (kaufmännische Gehilfen, Packer. …) beschäftigen, ohne dass auf sie die Sondermassnahmen anwendbar sind, die zum Schutz der nationalen Arbeitskräfte getroffen wurden oder getroffen werden könnten. 4. Um den obgenannten Personen die normale Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, werden ihnen diejenigen Erleichterungen gewährt, die mit den allgemeinen französischen Vorschriften betreffend den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Frankreich vereinbar sind. 5. In der in Artikel 11 umschriebenen Zone gewährt die Schweiz den aus Frankreich kommenden Personen Gegenrecht.
Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Büro gelegen ist,werden die zuständigen Dienststellen des anderen Staates ermächtigen, dort die notwendigen Massnahmen für eine sanitarische Kontrolle, insbesondere mit Bezug auf bestimmte Kategorien von Reisenden, wie Fremdarbeiter, Kinder in Geleitzügen, Rückwanderer usw. zu ergreifen und die im Fall einer Epidemie sich aufdrängenden Vorkehren zu treffen.
Der Staat, auf dessen Gebiet sich das Büro befindet, wird die Behörden des anderen Staates ermächtigen, darin die mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Dienststellen einzurichten. Sondermassnahmen können namentlich im Falle von Tierseuchen ergriffen werden.
Jeder Staat kann in den Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten ein Postamt einrichten.
Die Einzelheiten des Betriebs dieser Ämter werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt.
Sollte die französische Post beschliessen, ein Postamt in dem den französischen Dienststellen des Flughafens zugewiesenen Sektor zu errichten, so würden die schweizerischen Behörden ihnen die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Die Kosten der Einrichtung der genannten Räumlichkeiten sowie der übliche Mietzins würden zu Lasten des französischen Staates gehen.
Die beteiligten Verwaltungen der beiden Staaten werden in gegenseitigem in Einvernehmen, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht, die Einzelheiten der Anwendung dieses Abkommens festlegen.
Der Schweizerische Bundesrat übernimmt zu seinen Lasten alle Kosten, die sich aus der Vergrösserung des Flughafens Genf-Cointrin ergeben. Insbesondere verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, zu seinen Lasten die Ausgaben zu übernehmen, die sich beziehen auf:10
Die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Bauten, welche auf den Grundstücken errichtet werden, die beiderseits der Nationalstrasse Nr. 5 zwischen der Landesgrenze und der Peripherie der Ortschaft Ferney‑Voltaire gelegen sind, sollen ein harmonisches Ganzes bilden, das für diesen Sektor Gegenstand eines besonderen Überbauungsplanes sein wird, der von den zuständigen französischen Behörden erstellt werden und die Bedingungen betreffend Lage, Bauvolumen und Gestaltung festlegen wird.
Ausdrücklich vorbehalten sind diejenigen Massnahmen, die eine der beiden Parteien infolge Erklärung des Kriegszustandes, des Belagerungszustandes oder des Notstandes auf ihrem Gebiet zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.
Die beiden Regierungen können, nachdem die in Artikel 45 vorgesehene gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einfachen Notenwechsel am gegenwärtigen Abkommen alle Änderungen vornehmen, die ihnen nötig scheinen sollten, namentlich auch mit Bezug auf die Einrichtungen und den Betrieb der Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten. Der vorliegende Artikel ist jedoch nicht anwendbar auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Grund der Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden bedürfen.
Eine gemischte schweizerisch‑französische Kommission wird sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet werden. Sie wird aus drei schweizerischen und drei französischen Mitgliedern zusammengesetzt sein, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Der Präsident, der abwechslungsweise aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern zu wählen ist, wird durch die Kommission selbst bezeichnet werden; er wird keine entscheidende Stimme haben.
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben:
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.
Es tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.So geschehen in französischer Sprache in Bern, am 25. April 1956.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bindschedler | Für die Französische Republik: E. Dennery |
|---|
Die Piste wurde auf 3900 m verlängert.
An das östliche Pistenende wird ein auf der Südseite der Piste und zu dieser parallel laufender Rollweg angeschlossen.
Nördlich der Piste ist kein Rollweg vorgesehen.
a. Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.
b. Die halbe Breite des Start‑ und Landestreifens beträgt 150 m.
c. Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.
d. Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent. Der Öffnungswinkel der seitlichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.
e. Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt 1 : 7.
f. Die innere Horizontalfläche befindet sich 45 m über der Flugplatz‑Bezugshöhe (419 m).
g. Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.
h. Die innere Horizontalfläche wird durch einen Kreis von 4000 m Radius begrenzt.
Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.
Durch den Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.
a. Kein dauerhaftes massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
b. Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Maste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die von den Begrenzungsflächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.
c. Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney-Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tagesmarkierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.
Abgeschlossen am 25. Oktober 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 196211
In Kraft getreten am 4. September 1962
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, gewisse Änderungen am Plan vorzunehmen, auf den sich Artikel 1 des Abkommens vom 25. April 1956 über den Ausbau des Flughafens Genf‑ Cointrin bezieht und der diesem Abkommen beiliegt, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 39 bis 90 gemäss dem Plan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt, der diesem Protokoll beigefügt ist12. Von dessen Inkrafttreten an wird dieser Plan an die Stelle desjenigen treten, der die Anlage I des obenerwähnten Abkommens bildet.
Jede der beiden Regierungen wird der anderen die auf ihrer Seite erfolgte Durchführung der verfassungsmässigen Verfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind, notifizieren. Das Protokoll wird im Zeitpunkt der letzten dieser Notifikationen wirksam werden.
Paris, den 25. Oktober 1961.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Agostino Soldati | Für die Regierung der Französischen Republik: Eric de Carbonnel |
|---|
AS 1958 129; BBl 1956 II 49 AS 1958 127 ↩
Siehe jedoch Art. 1 des Zusatzprotokolls am Schluss dieses Abkommens. ↩
Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben. ↩
Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben. ↩
SR 0.748.0 ↩
Diese Anlage wird in der SR nicht wiedergegeben. ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 2023 / 26. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 162). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 2023 / 26. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 162). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 2023 / 26. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 162). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 2023 / 26. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 162). ↩
AS 1962 1037 ↩
Dieser Plan wird in der SR nicht wiedergegeben. ↩
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