744.21
Bundesgesetz
über die Trolleybusunternehmen
(Trolleybus-Gesetz, TrG)
vom 29. März 1950 (Stand am 1. Juli 2020)
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1
- Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmendes öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.
- Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
- Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.
Enteignung
Art. 2
Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930über die Enteignung zu.
Verpfändung und Zwangsvollstreckung
Art. 3
- Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von EisenbahnunternehmenAnwendung.
- Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.
II. Konzession
Art. 4
Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009erteilt.
Art. 5und6
III. Aufsicht
Aufsichtsbehörde
Art. 7
- Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
- Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.
- Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Besondere Befugnisse des BAV
Art. 8
Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb
1. Technische Normalisierung
Art. 9
Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.
2. Elektrizitätsgesetzgebung
Art. 10
Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anlagen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.
3. Eisenbahngesetzgebung
a. Plangenehmigung
Art. 11
- Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
- Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957.
b. Weitere Vorschriften
Art. 11a
- Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf:
- die Information über die Aufsichtstätigkeit;
- die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen;
- die Datenbearbeitung durch das BAV;
- die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.
- Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.
3a . Sorgfaltspflicht
Art. 11b
Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
4. Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung
a. Grundsatz
Art. 12
Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen.
b. Zulassung
der Fahrzeuge und Betriebseröffnung
Art. 13
- Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen.
- Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.
c. Führerausweis
Art. 14
- Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern.
- Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.
- Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
V. Haftpflicht und Versicherung
1. Haftpflicht
Art. 15
- Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
- Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen.
- …
2. Versicherung
Art. 16
- Das Unternehmen hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt.
- Die Versicherung muss bei einem vom Bundesrat in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmenoder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden.
VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
1. Ordnungsbusse und
Aufhebung der
Konzession
Art. 17
- …
- Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.
2. Vergehen und Übertretungen
Art. 18
- Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild.
- Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.
3. Abgaben
Art. 18a
Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Art. 19
- Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten konzessionierte Trolleybusunternehmen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
- Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
Übergangsbestimmungen
zur Änderung
vom 18. Juni 1999
Art. 19a
- Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
- Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Inkrafttreten
und Vollzug
Art. 20
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmen an.Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 1951