Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZR1 2026 2
Entscheidungsdatum
02.03.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. März 2026 mitgeteilt am 4. März 2026 ReferenzZR1 26 2 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungPeng, Vorsitz Bäder Federspiel und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Jörimann Immobilien GmbH GegenstandAnfechtung StWEG-Beschlüsse (Nichteintretensentscheid) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 5. November 2025, mitgeteilt am 18. November 2025 (Proz. Nr. 115-2025-12)

2 / 17 Sachverhalt A.A._____ reichte am 3. Mai 2024 beim Vermittleramt Landquart ein Schlichtungsgesuch gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ ein. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 24. Juni 2024 sowie nach Sistierung des Verfahrens bis zuletzt am 30. April 2025 keine Einigung hatte erzielt werden können, stellte das Vermittleramt am 12. Mai 2025 die Klagebewilligung aus. B.Zur Prosequierung der Klage tätigte A._____ verschiedene Eingaben adressiert an das Regionalgericht Landquart: elektronisch via PrivaSphere und per E-Mail sowie physisch – per Post und durch Einwurf beim Obergericht des Kantons Zürich und beim Regionalgericht Landquart. Das Regionalgericht Landquart erachtete die Klageeinreichung als nicht fristgerecht und trat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. November 2025 auf die Klage nicht ein. C.Dagegen ergriff A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Datum Poststempel) Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge: 1.Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. November 2025 sei aufzuheben. 2.Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Klage vom 22. September 2025 einzutreten und das materielle Verfahren durchzuführen. 3.Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Klage vom 22. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. D.Der mit Verfügung vom 14. Januar 2026 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 ging fristgerecht ein. Ebenso erfolgte die Berufungsantwort innert Frist, in welcher die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ (fortan Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt und auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid verweist. Auf die mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtete der Berufungskläger. E.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3 / 17 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. November 2025 und damit ein erstinstanzlicher Endentscheid. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht dagegen das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit der Klage datierend vom 22. September 2025 (RG-act. I/1 S. 2) ficht der Berufungskläger die an der Versammlung der Stockwerkeigentümer gefassten Beschlüsse an, mit welchen das Reglement der Stockwerkeigentümer dahingehend abgeändert wurde, dass lediglich noch die dauerhafte Vermietung gestattet ist und auf gemeinschaftlichen Flächen private Möbel und Gegenstände weder gelagert noch abgestellt werden dürfen. Weiter ficht er die Ablehnung seines Antrags auf Einbau eines Dachfensters an. Seiner Klage ist trotz entsprechendem Erfordernis (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Angabe zum Streitwert zu entnehmen. Die Vorinstanz hielt ohne weitere Erwägungen fest, dieser liege über CHF 30'000.00 (act. B.6 E. 1.1). Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist grundsätzlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Streitwertbestimmend ist in der Regel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige des Berufungsklägers als klagender Stockwerkeigentümer (BGE 140 III 571 E. 1.1). Hinsichtlich des Dachfenstereinbaus wurde der Klage eine Offerte in der Höhe von CHF 14'863.75 beigelegt (RG-act. II/7). Insofern ist das Streitwerterfordernis für die Berufung bereits als erfüllt zu erachten. Zur Bestimmung des Streitwerts betreffend das Kurzzeitvermietungs- und Abstellverbot ist auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen, wonach als Streitwert die Vermögenseinbusse gilt, welche die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes durch die Kurzzeitvermietung und das Abstellen bzw. Lagern von Möbeln und Gegenständen auf den gemeinschaftlichen Flächen erleidet, womit insgesamt von dem von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert von über CHF 30'000.00 ausgegangen werden kann (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden ZA 17 9 vom 12. Dezember 2017 E. 1 betreffend Anfechtung des Beschlusses einer Stockwerkeigentümerschaft, mit welchem die unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung reglementarisch untersagt wurde, und in welchem der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert von CHF 30'000.00 nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet wurde. Das Bundesgericht erwog im darauffolgenden Urteil 5A_436/2018 vom 4. April 2019 in E. 1 lediglich, die Beschwerde in Zivilsachen stehe offen.).

4 / 17 1.2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen. Der Nichteintretensentscheid vom 5. November 2025 wurde dem Berufungskläger schriftlich begründet am 26. November 2025 zugestellt. Die Berufung datierend vom 12. Januar 2026 erweist sich – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtsfeiertage und das Jahresende (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – als fristgerecht. 1.3.Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Bei Eingaben von Laien ist dabei kein strenger Massstab anzusetzen. Aus der Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Januar 2026 geht hervor, dass er mit dem Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Landquart nicht einverstanden ist, und er legt dar, weshalb der Entscheid unrichtig sein soll, was als genügend zu erachten ist. 1.4.Auf die Berufung ist einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]; BR 320.100; Art. 9 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV]; BR 173.010). 2.Ausgangslage 2.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (act. B.6 E. 4.2), der Berufungskläger habe das Ende der Prosequierungsfrist korrekterweise auf den 22. September 2025 berechnet. Was die elektronische Einreichung via PrivaSphere am 22. September 2025 um 23.53 Uhr anbelange, sei die Bestätigung "accepted for delivery" nicht ausreichend, da es sich nicht um eine Abgabequittung i.S.v. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV handle. Ebenso habe die Einreichung im Modus "Vertraulich/Confidential" nicht genügt. Die "Notsendung" mit normaler E-Mail sei nicht fristwahrend, da diese nicht die Form der elektronischen Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfülle. Die physischen Einwürfe beim Obergericht des Kantons Zürich und beim Regionalgericht Landquart seien nach Angaben des Berufungsklägers nach 00.00 Uhr des 22. Septembers 2025 und damit offensichtlich verspätet erfolgt. Der weitere behauptete physische Einwurf in den Postbriefkasten an der Seefeldstrasse in Zürich am 22. September 2025 um 22.00 Uhr habe der Berufungskläger bei der Schilderung gegenüber dem Regionalgerichtspräsidenten am Folgetag nicht erwähnt. Wenn bereits ein Klageexemplar rechtzeitig postalisch aufgegeben worden sei, sei es lebensfremd,

5 / 17 dass noch Eingaben via PrivaSphere, eine Notsendung per E-Mail sowie Einwürfe nach Mitternacht beim Obergericht des Kantons Zürich und dem Regionalgericht Landquart gemacht würden. Es sei ausgeschlossen, dass der Einwurf in den Postbriefkasten wie behauptet stattgefunden habe. Auch eine potentielle Aussage der Zeugin, dass sie den Einwurf bestätigen könne, würde die Überzeugung des Gerichts nicht umstürzen, weshalb das Beweismittel abgelehnt werde. Die Vorinstanz kam daher zum Ergebnis, dass die Klage nicht innert Prosequierungsfrist eingereicht worden sei. 2.1.2. Zur beantragten Fristwiederherstellung führte die Vorinstanz aus (act. B.6 E. 5), der Berufungskläger habe um 23.53 Uhr die elektronische Einreichung gemacht, womit er keinen zeitlichen Spielraum gehabt habe. Das Verschulden sei auf der Seite des Berufungsklägers. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist seien somit nicht gegeben. 2.1.3. Der Berufungskläger beantragt (act. A.1 S. 2), der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. November 2025 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, es sei auf die Klage einzutreten und das materielle Verfahren durchzuführen. Eventualiter verlangt der Berufungskläger, es sei festzustellen, dass die Klage vom 22. September 2025 fristgerecht erfolgt sei. Zusammengefasst macht er geltend, die Klage sei rechtzeitig erfolgt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises zum rechtzeitigen Einwurf in den Postbriefkasten an der Seefeldstrasse in Zürich verweigert habe. Zudem habe sie Art. 132 ZPO verletzt, indem sie ohne vorgängige Nachfristansetzung auf die Klage nicht eingetreten sei. Er moniert im Weiteren, hinsichtlich der elektronischen Eingabe liege das Risiko beim Staat. Die unverschuldete technische Störung dürfe nicht zu einem Rechtsverlust führen. Schliesslich rügt er überspitzten Formalismus. 2.1.4. Zutreffend gehen sowohl der Berufungskläger wie auch die Vorinstanz davon aus, dass die Prosequierungsfrist am 22. September 2025 endete, womit die Klage zur Fristwahrung spätestens an diesem Tag eingereicht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden musste. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist und diese materiell nicht beurteilt hat. 3.Elektronische Eingabe via PrivaSphere 3.1.Der Berufungskläger macht geltend, um 23.52 Uhr eine Übermittlung via PrivaSphere initiiert zu haben. Diese sei vom System zwar akzeptiert, aber durch

6 / 17 eine automatische, systemseitige Modus-Umstellung blockiert worden (act. A.1 S. 2). 3.2.Art. 130 ZPO sieht vor, dass Eingaben sowohl in Papierform wie auch elektronisch eingereicht werden können. Abs. 2 regelt die elektronische Einreichung näher. Danach muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein auf einem qualifizierten digitalen Zertifikat beruhendes Instrument zur Bestätigung der Echtheit elektronischer Daten, das einer natürlichen Person zugeordnet ist und deren Identifikation ermöglicht (vgl. BGE 151 I 194 E. 3.2 m.H.). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Abs. 2 von Art. 143 ZPO der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 33a Abs. 3 SchKG und Art. 91 Abs. 3 StPO). 3.3.Gestützt auf Art. 130 Abs. 2 ZPO (sowie die entsprechenden Bestimmungen des SchKG und der StPO) hat der Bundesrat die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erlassen. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Art. 4 VeÜ-ZSSV sieht vor, dass Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden sind. Für die Wahrung einer Frist ist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Die Plattform stellt eine solche Quittung unverzüglich aus (vgl. Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV). Die Quittung bescheinigt den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten. Diese Quittung und der von einem synchronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt werden mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 lit. d ZertES) versehen (siehe ausführlich zu elektronischen Eingaben: Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3 ff. sowie 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 4.3 ff.). Die (private) Zustellplattform PrivaSphere bietet verschiedene

7 / 17 Versandarten an. Einzig die Versandart "eGovEinschreiben" löst eine signierte Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 und Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 6.3). 3.4.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vollständigkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerde die beschwerdeführende Person beweisbelastet (BGE 142 V 389 E. 3.3 und 92 II 215; Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 4.6, 2C_356/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1). 3.5.Vorliegend ist entsprechend der Berufungskläger für die Rechtzeitigkeit seiner Klage beweisbelastet. Aus der E-Mail-Bestätigung der PrivaSphere (RG- act. II/15) geht hervor, dass er am 22. September 2025 um 23.52 Uhr versucht hat, die Eingabe mit PrivaSphere zu erfassen. Da die Nachricht Anhänge von kumuliert mehr als 15 MB umfasst habe, sei der Vorschlag der automatischen Umstellung auf den Modus "Vertraulich/Confidential" erfolgt. Dem Logauszug zur Abholungseinladung für die Eingabe ist der Status "Message accepted for delivery" zu entnehmen. Damit liegt keine Bestätigung vor, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er über keine Abgabequittung im Sinne von Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Ziff. 5 des Kriterienkatalogs verfügt. Für den Nachweis der Fristwahrung ist aber einzig der in der Abgabequittung vermerkte Abgabezeitpunkt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 6.5). Aufgrund des Wortlauts von Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 2 lit. b sowie Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV mit klarer Bezugnahme auf eine Quittung resp. Abgabequittung besteht für den Nachweis der Fristwahrung durch andere Belege kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 9). Zudem erfolgte die Eingabe mit der Versandart "Vertraulich/Confidential", welche für die Fristwahrung nicht genügt. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe via PrivaSphere nicht als fristwahrend. 4.Eingabe per E-Mail 4.1.Der Berufungskläger bringt vor, aufgrund des Serverausfalls sei um 23.59 Uhr eine "Notsendung" per E-Mail an die Gerichtsadresse erfolgt (act. A.1 S. 2). 4.2.Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax (BGE 121 II 252 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007) oder

8 / 17 gewöhnlicher E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (BGE 142 V 152 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1, 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Eingaben sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Klageeinreichung via E-Mail war indes nicht mit einer elektronischen Signatur des Berufungsklägers versehen. Darüber hinaus hat das Bundesgericht auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Eingabe, die nicht über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht wurde, als ungültig qualifiziert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_459/2025 vom 17. Juni 2025 E. 1, 1C_681/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1 m.H.). Denn, wie ausgeführt, sieht Art. 4 VeÜ-ZSSV vor, dass elektronische Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden sind. Damit erweist sich auch die Klageeinreichung per E-Mail nicht als fristwahrend. 5.Physischer Einwurf in den Postbriefkasten Seefeldstrasse 5.1.Der Berufungskläger macht geltend, die Eingabe mit dem Poststempel 23. September 2025 am 22. September 2025 um 22.00 Uhr an der Seefelstrasse in Zürich in den Postbriefkasten geworfen zu haben. Als Beweis offerierte er die Einvernahme einer Zeugin. Die Vorinstanz habe die Einvernahme verweigert. Die Begründung, er habe diesen Einwurf am Gespräch vom 23. September 2025 "nicht thematisiert", sei verfahrensrechtlich unhaltbar und verletze das rechtliche Gehör (act. A.1 S. 2 f.). 5.2.Die rechtsuchende Person trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2). Der Absenderin bzw. dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben wurde (BGE 147 IV 526 E. 3.1, 142 V 389 E. 2.2). Die Aufgabe am Postschalter, der Einwurf in den Postbriefkasten sowie die Ablage in einem "My Post 24"-Automaten sind einander gleichgestellt (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des Bundesgericht 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2). Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen zu haben, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1, 142 V 389 E. 2.2). Der Absender kann den entsprechenden

9 / 17 Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 m.H., 124 V 372 E. 3b, 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Urteile des Bundesgerichts 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.2.1 m.H., 7B_3/2025 vom 17. Januar 2025 E. 1.2, 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1, 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1, 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3). 5.3.Beweismittel in Bezug auf die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Eingabe bzw. zur Widerlegung der Vermutung sind rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist zu erbringen oder zumindest in der Rechtsschrift, ihren Anhängen oder auf dem Umschlag zu bezeichnen (BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_517/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.4, 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.4.1, 4A_556/2022 vom 4.4.2023 E. 2.1, 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 5.4.Zumal der Berufungskläger behauptet, den Einwurf der Eingabe in den Postbriefkasten an der Seefeldstrasse in Zürich um 22.00 Uhr getätigt zu haben, stand fest, dass der Postbriefkasten aufgrund der späten Stunde erst am Folgetag geleert werden und die Postsendung den entsprechenden Poststempel tragen wird. Auch der Berufungskläger spricht von einer "Unsicherheit bezüglich des Poststempels" aufgrund der bereits erfolgten letzten Leerung (act. A.1 S. 2). Die Eingabe ist denn auch mit dem Poststempel datierend vom 23. September 2025 versehen (RG-act. I/3). Es gilt daher die widerlegbare Vermutung, dass dieses Datum mit der Übergabe an die Post übereinstimmt. Zu keinem anderen Schluss führen die mit der Sendung eingereichten Beweise. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingabe unter Anwesenheit einer Zeugenperson vor Fristablauf in einen Briefkasten eingeworfen wurde, sind nicht ersichtlich: In der Rechtsschrift selbst fehlt jeglicher Hinweis darauf (vgl. RG-act. I/3). Dem dazugehörigen Briefumschlag (RG-act. V/3) lässt sich – anders als zu erwarten wäre – auch nichts dergleichen entnehmen, wie beispielsweise ein entsprechender Vermerk oder gar die Unterschrift der angeblich anwesenden Zeugin. 5.5.Aus dem Verhalten des Berufungsklägers – insbesondere der Einreichung der E-Mail um 23.59 Uhr, nachdem diejenige via PrivaSphere nicht klappte, sowie seinem Vorstelligwerden am Folgetag bei der Vorinstanz mit entsprechender

10 / 17 Besprechung – zeigt sich, dass ihm der Fristablauf am 22. September 2025 sowie die Wichtigkeit der Fristeinhaltung bewusst war. Wenn er die Vermutung, die sich aus dem Poststempel auf dem Umschlag der postalischen Einreichung ergibt, widerlegen wollte, konnte und musste von ihm erwartet werden, dass er der Vorinstanz umgehend Beweismittel für die Fristeinhaltung offeriert. Selbst aber dem Gedächtnisprotokoll des Berufungsklägers über die Unterredung mit dem Präsidenten des Regionalgerichts Landquart am 23. September 2025 (act. B.1) können keine Hinweise auf Beweisofferten für die Rechtzeitigkeit der postalischen Eingabe entnommen werden, welche zu diesem Zeitpunkt nach Fristablauf jedoch nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin bereits als verspätet anzusehen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.4). Zudem gibt auch die Zeugin in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2025 (act. B.2) an, dass sie einige Tage später vom Berufungskläger kontaktiert worden sei im Hinblick auf eine Zeugenaussage. Die Beweisofferte, welche erst in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (RG-act. I.4 S. 4) erfolgte, erweist sich nicht als fristgerecht. Damit kann offenbleiben, ob die vom Berufungskläger offerierte Zeugeneinvernahme als taugliches Beweismittel zu qualifizieren wäre, zumal die Zeugen nach der Rechtsprechung neutral und unabhängig sein müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.4.3.2 m.w.H. [bei Subordinationsverhältnissen verneint], 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2, 7B_180/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 1.3.1 [bei {enger} Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe {Ehegatten, Partner} ernsthaft in Zweifel zu ziehen]) und es sich bei der vom Berufungskläger angerufenen Zeugin um "seine frühere Ärztin und inzwischen Bekannte" handelt (RG-act. I.4 S. 4). Ist der Beweis nicht rechtzeitig offeriert worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen nicht abgenommen hat (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz von der Einvernahme der Zeugin absah, scheidet aus. Dem Berufungskläger gelingt es nicht, die Vermutung, dass die Klage erst am 23. September 2025 der Post übergeben wurde, zu widerlegen. 6.Zwischenfazit Im Ergebnis erweist sich keine der getätigten Eingaben als fristwahrend bzw. erfolgte keine Eingabe innert der Prosequierungsfrist. 7.Überspitzer Formalismus? 7.1.Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zwingendes Bundesrecht verletzt, indem sie ohne vorgängige Nachfristansetzung nicht auf die Klage

11 / 17 eingetreten sei. Ein sofortiger Nichteintretensentscheid stelle in einer solchen Konstellation eine qualifizierte formelle Rechtsverweigerung dar. Er rügt zudem "überspitzten Formalismus und Missachtung des Vertrauensschutzes bei staatlichem Systemversagen" (act. A.1 S. 4 u. 9). 7.2.Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 7.1, 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.1, 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.4.3, 4A_201/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.6.1). Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1, 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.3.Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege resp. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1, 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgericht 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 7.5, 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.7). 7.4.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es weiter auch keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg

12 / 17 verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 BV (BGE 142 I 10 E. 2.4.3, 120 V 413 E. 5a, 114 Ia 20 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 7.2, 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.2). 7.5.Im Fall einer nicht gültig unterzeichneten Berufungserklärung entschied das Bundesgericht, die Behörde sei verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt werde. Gegebenenfalls sei eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist bestehe allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, könne erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichten. Ihnen gegenüber werde eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (zum Ganzen: BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 m.H.a. BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.3). 7.6.Auch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO ergibt sich im Übrigen ein Anspruch auf Verbesserung einer Eingabe bei Mängeln wie fehlender Unterschrift oder fehlender Vollmacht. Solche Eingaben sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Es besteht somit eine gerichtliche Pflicht, derartig mangelhafte Eingaben zur Verbesserung an den Verfasser zurückzuweisen (BGE 142 V 152 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.4, 2C_638/2024 vom 10. September 2025 E. 1.2.6, 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; vgl. auch Art. 42 Abs. 5 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren).

13 / 17 7.7.Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Eingaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5). Kein Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2, 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2, 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2, 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.H., 121 II 252 E. 4b; betreffend Einreichung von elektronischen Beschwerden über eine zulässige Zustellplattform ohne elektronische Signatur vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2024 vom 10. September 2025; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.5). 7.8.Es entspricht gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail – geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein (BGE 142 V 152 E. 4.6). 7.9.Vorliegend hat der Berufungskläger die E-Mail um 23.59 Uhr am letzten Tag der Frist versandt. Der Vorinstanz war es unter diesen Umständen nicht möglich, den Berufungskläger innert der noch eine Minute laufenden Frist auf den Formfehler aufmerksam zu machen. Zudem lässt die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Ansetzung einer Nachfrist für die Unterschrift in Bezug auf die Eingabe per E-Mail keinen Raum. Dass die Vorinstanz dem Berufungskläger keine Nachfrist in Bezug auf die Eingabe via E-Mail am letzten Tag der Frist ansetzte, ist daher nicht zu beanstanden und verletzt kein Recht. Zumal die weiteren

14 / 17 Eingaben nach Ablauf der Prosequierungsfrist erfolgten, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist z.B. für allfällig fehlende Beilagen (zur Frage der Fristwiederherstellung siehe E. 8). 7.10. Der Berufungskläger moniert ferner, die Störung sei nach Annahme durch PrivaSphere gelegen. Ab diesem Zeitpunkt liege das Risiko nicht mehr beim Absender, sondern beim staatlichen System. Da der Server PrivaSphere der staatlichen Sphäre zuzurechnen sei, stellten der erzwungene Moduswechsel und der anschliessende Ausfall keine Versäumnisse des Berufungsklägers dar (act. A.1 S. 6). 7.11. Erhält der Absender einer elektronischen Eingabe – aus welchen Gründen auch immer – keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postalischen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätzlich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elektronischem Weg zu übermitteln, dass ihm bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. November 2025 E. 7.5, 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.8, 6B_739/2021 E. 1.2.2 m.H.). 7.12. Demzufolge wäre der Berufungskläger gehalten gewesen, die elektronische Einreichung so frühzeitig zu tätigen, dass bei Problemen die Einreichung auf anderem Weg noch fristwahrend zu bewerkstelligen war. Indem er erst um 23.52 Uhr und damit so kurz vor Fristablauf die elektronische Eingabe tätigte, liess er sich keinen Spielraum, um bei Störungen auf anderem Weg die Frist zu wahren. Diese Verantwortung obliegt ihm allein. 8.Fristwiederherstellung? 8.1.Es bleibt die Frage nach einer Wiederherstellung der nicht eingehaltenen Prosequierungsfrist zu prüfen. 8.2.Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

15 / 17 8.3.Der Berufungskläger erschien am 23. September 2025 bei der Vorinstanz, womit dannzumal die Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs möglich war. Ab dem 24. September 2025 an gerechnet, endete die 10-tägige Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist am 3. Oktober 2025. Der Berufungskläger verlangte erstmals in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (RG-act. I.4 S. 2 Ziff. 2) die Wiederherstellung der Frist – seinem Gedächtnisprotokoll über das Gespräch mit dem Regionalgerichtspräsidenten am 23. September 2025 (act. B.1) sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Dies erweist sich als verspätet. Zudem trägt – wie ausgeführt (vgl. E. 7.11 f.) – die eine Eingabe tätigende Person das Risiko von technischen Störungen bei elektronischer Übermittlung. Dem Berufungskläger war bei Einreichung sehr wohl bewusst, dass die Frist, welche am gleichen Tag ablief, einzuhalten ist. Wenn er trotzdem erst um 23.52 Uhr eine Eingabe tätigen will und dies wegen technischen Störungen nicht vor 00.00 Uhr klappt, kann nicht von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt. 9.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Eingaben allesamt als nicht frist- bzw. formgerecht erweisen, die Vorinstanz durch die strikte Anwendung der Be- stimmungen über die Fristwahrung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und auch kein Recht verletzt hat, indem sie die Fristwiederherstellung abgewiesen hat. Mangels gültiger Klagebewilligung – diese erlischt nach drei Monaten bzw. nach der Prosequierungsfrist – trotz Schlichtungsobligatorium (vgl. Art. 197 ff., Art. 209 Abs. 3 u. Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO) ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage vom 23. September 2025 eingetreten. Die Berufung ist abzuweisen. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Eine von der Gutheissung der Berufungsanträge in der Sache losgelöste Kostenbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. act. A.1 S. 2). Angesichts der Abweisung der Berufung erübrigt sich damit eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. 10.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Infolge Abweisung der Berufung wird der Berufungskläger kostenpflichtig.

16 / 17 10.3. Entscheidet das Obergericht als Kollegialgericht in Berufungsverfahren, erhebt es eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Angesichts des Aufwandes ist die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 2'500.00 festzusetzen. 10.4. Der Berufungsbeklagten ist infolge des ihr entstandenen geringfügigen bzw. nicht ins Gewicht fallenden Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. November 2025 (Proz. Nr. 155-2025-12) wird bestätigt. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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