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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_638/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_638/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_638/2024

Urteil vom 10. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte A.________, c/o B._______ _, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Kurzaufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. November 2024 (VB.2024.00537).

Sachverhalt:

A.

Die madagassische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) reiste am 7. April 2024 mit einem für 90 Tage bzw. bis zum 27. Mai 2024 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich provisorisch bei ihrem Verlobten anmeldete, dem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger B.________ (geb. 1953). Beim zuständigen Zivilstandsamt hatten die Verlobten am 26. März 2024 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet.

B.

Am 14. Mai 2024 ersuchte A.________ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin, dass A.________ die Schweiz spätestens bei Ablauf ihres Schengenvisums, am 27. Mai 2024, verlassen müsse und machte eine Gesuchsprüfung von der Eingabe weiterer Unterlagen abhängig. A.________ erhob bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die migrationsamtliche Auflage, das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten zu müssen. Die Sicherheitsdirektion trat auf diesen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juli 2024 nicht ein. Am 30. Mai 2024 teilte das zuständige Zivilstandsamt mit, eine Befragung der Eheleute habe Hinweise auf eine Scheinehe erbracht, die eingereichten Dokumente seien unvollständig und es könne nicht mit einer Hochzeit in den nächsten drei Monaten gerechnet werden. Am 1. Juni 2024 ersuchte A.________ um Bewilligung der Einreise ihrer elfjährigen Tochter C.. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung am 30. Juli 2024 ab und wies A. aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. November 2024 ab.

C.

Am 16. Dezember 2024 gelangte A.________ mit elektronischer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. eine Duldungserklärung zwecks Heirat auszustellen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf die fehlende rechtsgültige Unterschrift ihrer Beschwerde hingewiesen. Am 18. Dezember 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erneut mit gültiger qualifizierter elektronischer Signatur. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und diese sei ansonsten abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann. Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist sodann zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde formgerecht und innert gesetzlicher Frist eingereicht worden ist.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Dezember 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), eine elektronische Beschwerde über eine anerkannte Zustellplattform, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 auf die fehlende rechtsgültige Unterschrift hingewiesen worden war, reichte sie die Beschwerde mit gültiger elektronischer Signatur am 18. Dezember 2024 erneut ein (vgl. Sachverhalt lit. C).

1.2.2. Beschwerden an das Bundesgericht können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 42 Abs. 4 BGG) und den Anforderungen des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entsprechen (Art. 42 Abs. 4 BGG), also namentlich über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (vgl. Art. 2 lit. b, Art. 3 und Art. 5 ReRBGer). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).

1.2.3. Die Möglichkeit der Nachfristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG ist Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5 f.; 120 V 413 E. 5c; Urteile 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.2; 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 5). Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, nicht aber, wenn dies bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlicher E-Mail - geschieht (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; 142 IV 299 E. 1.3.5; 121 II 252 E. 4b; Urteile 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 E. 2; 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.4; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; ferner Urteil 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 5; sowie differenzierend dazu EVA BACHOFNER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 130 ZPO).

1.2.4. Keine einheitliche Praxis besteht bislang in Konstellationen, in denen eine Beschwerde - wie hier - den Anforderungen von Art. 42 Abs. 4 BGG und des ReRBGer insofern genügt, als sie über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt worden ist, aber gleichwohl nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen war. Verschiedentlich wurde für die Behebung der fehlenden elektronischen Signatur eine Nachfrist gewährt (vgl. Urteile 7B_522/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 8C_117/2021 vom 3. März 2021; ferner Urteil 9C_97/2022 vom 1. März 2022). Zumindest auf eine Beschwerde, die ebenfalls über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt worden war, wurde indes ohne Gewährung einer Nachfrist nicht eingetreten (Urteil 4A_599/2021 vom 24. November 2021; vgl. auch Urteil 4D_76/2024 vom 13. September 2024 E. 3.5.2). Zudem schützte das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid, auf eine elektronische Beschwerde mangels qualifizierter elektronischer Signatur und ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten, namentlich deshalb, weil der rechtskundigen Vertreterin der Mangel bekannt war (Urteil 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 insb. E. 3.6).

1.2.5. Die Lehre geht auf die Problematik der fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur nur vereinzelt ein. So wird an einer Kommentarstelle zum BGG - unter Verweis auf ein Urteil, in dem eine Beschwerde zu beurteilen war, die per E-Mail eingereicht worden war - ausgeführt, der Mangel einer fehlenden elektronischen Signatur könne nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr behoben werden (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 69 zu Art. 42 BGG). Demgegenüber wird im Zusammenhang mit Art. 132 Abs. 1 ZPO, der Art. 42 Abs. 5 BGG entspricht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7306), die fehlende qualifizierte elektronische Signatur als Variante der fehlenden Unterschrift behandelt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 1; Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2020.7 vom 24. Januar 2020 E. 3; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ250005 vom 10. Februar 2025 E. 1.2; RB220003 vom 5. August 2022 E. 3.1.2; BACHOFNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 132 ZPO; KRAMER/ERK, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 130 ZPO; JENNY/ABEGG, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 130 ZPO; sowie im Zusammenhang mit Art. 33a SchKG DAVID RÜETSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 33a SchKG; THIERRY DECLERCQ, Introduction à la procédure de poursuites pour dettes, 2023, S. 114).

1.2.6. Der Anspruch auf eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG setzt insbesondere voraus, dass die Mangelhaftigkeit der Rechtsschrift ein Versehen darstellt (vgl. vorne E. 1.2.3). Von einer bewussten Unterlassung ist dann auszugehen, wenn die Art und Weise der Übermittlung von vornherein nicht geeignet ist, die gesetzlichen Formerfordernisse zu erfüllen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6; 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3.3). Wird eine Rechtsschrift zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben, gilt die fehlende eigenhändige Unterschrift regelmässig als Versehen, das vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus einen Anspruch auf Nachfristansetzung begründet (vgl. vorne E. 1.2.3). Damit vergleichbar ist die über eine anerkannte Zustellplattform übermittelte Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen worden ist. Ein schutzwürdiges Interesse, das eine andere Behandlung der elektronischen Eingabe verlangt, die im Übrigen den Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. ReRBGer genügt, ist nicht ersichtlich (vgl. insofern auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]). Einem strengeren Umgang mit der fehlenden Signatur bei der elektronischen Einreichung steht auch die gesetzliche Systematik entgegen. Art. 42 Abs. 5 BGG folgt auf die Bestimmung zur elektronischen Rechtsschrift, ohne für diese eine besondere Regelung vorzusehen. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Begriff der Unterschrift in Art. 42 Abs. 5 BGG die elektronische Signatur nicht umfasst. Auch Art. 42 Abs. 1 BGG nennt lediglich die Unterschrift als Formerfordernis, während die elektronische Signatur in den Materialien explizit als Unterschrift bezeichnet und der handschriftlichen Signatur gleichgestellt wird (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4261 ff.; ferner für den privatrechtlichen Verkehr Art. 14 Abs. 2bis OR). Dasselbe Verständnis dürfte sich im Übrigen aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ; BBl 2025 19) ergeben, dessen Inkrafttreten noch aussteht. Gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 BEKJ entfällt bei der Verwendung einer Plattform für andere Benutzerinnen und Benutzer als Behörden das Erfordernis, Eingaben zu unterzeichnen bzw. elektronisch zu signieren. Das BEKJ sieht entsprechend nicht nur eine Anpassung von Art. 42 Abs. 1 BGG, sondern auch von Art. 42 Abs. 5 BGG vor (vgl. BBl 2025 19, S. 19). Gemäss der neuen Fassung von Art. 42 Abs. 5 BGG wird die Pflicht, eine Nachfrist bei fehlender Unterschrift anzusetzen, ausdrücklich auf Eingaben auf Papier eingeschränkt. Im Umkehrschluss geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Art. 42 Abs. 5 BGG derzeit auf die qualifizierte elektronische Signatur anwendbar ist.

Demnach ist einer Partei, deren elektronische Eingabe nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen ist, aber die übrigen Formerfordernisse erfüllt, gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung der fehlenden Signatur eine Nachfrist anzusetzen.

1.2.7. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre elektronische Eingabe, die abgesehen von der fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG genügt, über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht. Nachdem sie ihre Beschwerde nach erfolgtem Hinweis mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 am darauffolgenden Tag und damit umgehend in einer inhaltlich identischen Fassung mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 148 II 392 E. 1.4.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der zivilstandsrechtlichen Akten. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz nicht bereits auf diese Akten abgestellt hat oder weshalb der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, weitere Akten einzubeziehen. Es ist folglich auf die Akten, die im kantonalen Verfahren angelegt worden sind, abzustellen.

Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, die Vorinstanz habe es unterlassen, vertiefte Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob eine Scheinehe vorliegt. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Scheinehe einzig zu beurteilen hatte, ob Verdachtsmomente eines Rechtsmissbrauchs vorliegen (vgl. hinten E. 4.1 und 4.3). Eine abschliessende Klärung des Verdachts einer Scheinehe war demgegenüber nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz erwähnten Indizien (vgl. hinten E. 4.3) stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Es ist folglich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung des Eheschlusses eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

4.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1; 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.1; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 3).

4.2. Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung insbesondere deshalb verweigert, weil mit dem Eheschluss nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Namentlich verfüge das Zivilstandsamt nicht über einen authentischen und korrekt beglaubigten madagassischen Wohnsitznachweis. Diese vorinstanzliche Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten (vgl. vorne E. 2.2 und 3) und sie legt nicht dar, weshalb entgegen der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass dem Zivilstandsamt zeitnah sämtliche Unterlagen vorliegen würden. Insbesondere erläutert sie nicht, angesichts welcher Vorbringen bereits die Vorinstanz hätte annehmen müssen, dass der Eheschluss absehbar sei. Zwar können Bemühungen, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, mitunter genügen (vgl. Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2). Diese Bemühungen müssen aber jedenfalls geeignet sein, in absehbarer Zeit die Voraussetzungen des Eheschlusses herbeizuführen (vgl. auch Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6). Weder ist aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern dies vorliegend der Fall sein solle.

4.3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert, weil zweifelhaft sei, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, denn es bestehe zumindest der Anfangsverdacht einer geplanten Scheinehe. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits wie erwähnt den erheblichen Altersunterschied von 42 Jahren, die Beziehungsdauer von weniger als einem Jahr im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, die Unklarheit darüber, wie die Verlobten ihre Beziehung vertieften, sowie die fehlende Aufenthaltsperspektive ohne Eheschluss nicht bestritten (vgl. vorne E. 3). Diese Umstände stellen Indizien einer Scheinehe dar (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1). Damit bestehen Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, sodass die Vorinstanz zu Recht verneint hat, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt.

4.4. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass nicht in absehbarer Zeit mit dem Eheschluss zu rechen ist und zudem Hinweise für einen Rechtsmissbrauch vorliegen bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Folglich sind die Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses (vgl. vorne E. 4.1) nicht erfüllt.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: F. Weber

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