Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_517/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Versuchte Nötigung usw.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2025 (SK 23 547).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 8. Januar 2025 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2023 in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten (mehrfach begangen in der Zeit von Anfang 2018 bis am 10. Mai 2020 in U.________ zum Nachteil von B.) und in Bezug auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (angeblich begangen am 6. Juli 2021 in U.) sowie der Tätlichkeiten (angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in U.________ zum Nachteil von B.) fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung (begangen am 2. April 2021 in U. zum Nachteil von C.), Tätlichkeiten (mehrfach begangen am 30. Juni 2020 zum Nachteil von B.) und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (begangen am 15. Juni 2020 in U.________) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- (bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag) und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1'200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage). Es stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Sendungen an das Bundesgericht, mit einer eingeschrieben versandten Beschwerdeeingabe samt Begleitschreiben und einer unfrankierten Beschwerdeeingabe.
Die am 5. Juni 2025 mit eingeschriebener Post eingereichte Beschwerdeeingabe ist nicht unterschrieben (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen an der Urheberschaft der Beschwerdeeingabe angesichts des gleichzeitig eingereichten und unterzeichneten Begleitschreibens keine Zweifel. Zudem ist auch die nicht frankierte, beim Bundesgericht am 10. Juni 2025 eingegangene Beschwerdeeingabe unterschrieben.
Das vorinstanzliche Urteil erging in deutscher Sprache, während die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht in französischer Sprache abgefasst sind. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht kein Grund.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 150 II 346 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2) :
4.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).
4.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem damaligen amtlichen Anwalt und damit dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist hat am Folgetag der Zustellung zu laufen begonnen und endete am 4. Juni 2025, was unbestritten ist.
Die beiden Beschwerdeeingaben tragen das Datum vom 4. Juni 2025. Die eingeschrieben versandte Beschwerdeeingabe inklusive Begleitschreiben wurde der Post am 5. Juni 2025 übergeben und ist somit unbestrittenermassen verspätet (vgl. postalische Sendungsverfolgung). Die ohne Frankatur verschickte Beschwerdeeingabe trägt auf dem Briefumschlag ebenfalls den Poststempel vom 5. Juni 2025. In seinem (mit der eingeschriebenen Sendung verschickten) Begleitschreiben lässt der Beschwerdeführer unter ehrenwörtlicher Erklärung ("sur l'honneur, je confirme ce fait") allerdings verlauten, er habe die nicht frankierte Beschwerdeeingabe im Beisein einer Begleiterin bereits am 4. Juni 2025 um 21:45 Uhr in einen Briefkasten geworfen, weil eine Aufgabe der Beschwerde am Postschalter in Bern angesichts der fortgeschrittenen Stunde nicht mehr möglich gewesen sei. Er nennt im Begleitschreiben Namen sowie Telefonnummer seiner Begleiterin und reicht als Beilage eine Kopie ihrer Idenitätskarte zu den Akten.
4.3. Die rechtsuchende Person trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2). Der Absenderin bzw. dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass die Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben wurde (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2). Die Aufgabe am Postschalter, der Einwurf in den Postbriefkasten sowie die Ablage in einem "My Post 24"-Automaten sind einander gleichgestellt (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2). Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen zu haben, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2).
Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Art. 42 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 33 Abs. 2 BZP; Urteile 7B_70/2023 vom 13. Mai 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen; 7B_3/2025 vom 17. Januar 2025 E. 1.2; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1; 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1; 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3).
4.4. Aus dem eingegangenen Briefumschlag der nicht frankierten Beschwerdeeingabe geht hervor, dass die Postaufgabe, respektive der Briefkasteneinwurf, auf den 5. Juni 2025 gestempelt ist. Hinsichtlich des Beweises der Rechtzeitigkeit der Postübergabe gilt, wie vorne dargelegt, die (widerlegbare) Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Vorliegend gilt folglich die (widerlegbare) Vermutung, dass auch die nicht frankierte Beschwerdeeingabe verspätet eingereicht wurde. Zu keinem anderen Schluss führen die im Begleitschreiben mit der eingeschriebenen Sendung eingereichten Beweise. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht frankierte Beschwerdeeingabe unter Anwesenheit einer Zeugenperson in einen Briefkasten vor Fristablauf eingeworfen wurde, sind nicht ersichtlich: In der Rechtsschrift selbst fehlt jeglicher Hinweis darauf. Dem dazugehörigen Briefumschlag lässt sich - anders als zu erwarten wäre - auch nichts dergleichen entnehmen, wie beispielsweise ein entsprechender Vermerk oder gar die Unterschrift der angeblich anwesenden Zeugin; auf dem Briefumschlag befindet sich vielmehr einzig und allein eine Erklärung zum Fehlen der Frankatur sowie ein Hinweis darauf, dass diese dem Absender in Rechnung gestellt und der Brief an das Bundesgericht geschickt werden soll. Das (erst) mit der eingeschriebenen Sendung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Begleitschreiben separat eingereichte Beweismittel der Zeugenbestätigung mit ehrenwörtlicher Erklärung vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn es obliegt den Parteien, die Beweismittel rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erbringen oder zumindest in ihren Rechtsschriften zu bezeichnen, was vorliegend nicht erfolgte. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Vermutung, dass er die Beschwerde erst am 5. Juni 2025 der Post übergeben hat, zu widerlegen.
Die Beschwerde ist mithin verspätet erhoben worden, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill