Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. Februar 2023 (Mit Urteil 4A_190/2023 vom 9. Mai 2023 ist das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 21 51 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ AG Berufungsbeklagte diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 31.08.2021, mitgeteilt am 22.10.2021 (Proz. Nr. 115-2020-20) Mitteilung28. Februar 2023
2 / 30 Sachverhalt A.Die B._____ AG, vertreten durch den Verwaltungsrat C., klagt Leis- tungen (Autoreparaturen, Lieferung von Ersatzteilen und Heizöl) aus den Jahren 2014-2017 im Betrage von CHF 54'490.80 ein, die sie für A. erbracht haben will. C._____ und A._____ sind Brüder und A._____ bestreitet die Leistungen aus verschiedenen Gründen; zum einen seien sie im Rahmen des brüderlichen Ver- hältnisses bzw. wegen behaupteter Gegenleistungen unentgeltlich gewesen, zum anderen seien sie überhaupt nicht erbracht worden bzw. könnten nicht zugeordnet werden. B.Die Vorinstanz hiess die Klage – nach Durchführung eines Beweisverfah- rens – teilweise gut. Das Dispositiv lautet wie folgt:
3 / 30 D.In der Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 verlangt die B._____ AG:
4 / 30 scherweise aber gar nichts vorgebracht wird, weil die Beschwer fehlt und es aus der Sicht des diesbezüglich obsiegenden Berufungsklägers auch gar nichts zu sagen gibt, deutet dies klar auf ein Versehen hin. In diesem Sinne kann das Be- gehren nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nur so verstanden werden, wie es gemeint war: Die Anfechtung der Entscheidung, soweit eine Beschwer besteht und der Berufungskläger damit auch tatsächlich belastet wird. Von einer förmli- chen Erledigung dieses "überschiessenden Teils" der Berufung kann deshalb ab- gesehen werden. 1.2.Der für die zu behandelnde Berufung vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist offensichtlich erreicht. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten, wobei mit der Begründung aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft an- gesehen wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 398 E. 4.1.4 dazu ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht, jeden- falls grundsätzlich, auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken kann (bestätigt in BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Beru- fung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erging eine Aufforderung zur Nachreichung von Zeugenfragen (Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2020, unakturiert im Mäppchen RG act. VII. [Korrespondenzen]). In einem weite- ren Schreiben vom 15. März 2021 (Mäppchen RG act. VII. [Korrespondenzen]) steht folgendes: "Als beklagtischer Rechtsvertreter sind Sie gehalten, zu den von Ihnen in der Duplik zur Zeugenaussage bzw. zur Parteibefragung/Beweisaussage aufgerufenen Personen (vgl. Duplik S. 2-7) entsprechende Zeugenfragethemen bzw. Parteifragethemen (je einzeln für jeden Zeugen/jede Person, unter Angabe der genauen Adresse sowie mit den konkreten, ausformulierten, den Zeu- gen/Personen zu stellenden Fragen bis 13. April 2021 nachzureichen. Soweit für die von den Parteien bezeichneten Zeugen/Personen zur Parteibefra- gung/Beweisaussage keine Zeugenfragethemen/Parteifragethemen eingereicht wurden und auch keine nachgereicht werden, wird der Verzicht auf die Erhe- bung/Abnahme dieses Beweismittels angenommen". Zeugenfragen wurden letzt- lich von beiden Parteien eingereicht (RG act. III./6-10). Die Schweizerische ZPO, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft steht, sieht nicht vor, dass die Parteien im Vorfeld allfälliger Zeugeneinvernahmen zur Einreichung von Zeugenfragen aufgefordert werden, ein Vorgehen, wie es unter der früheren Bündner ZPO bei den Bezirksgerichten (heute Regionalgerichte) üblich war. Die
5 / 30 Parteien haben nach der schweizerischen ZPO lediglich Behauptungen aufzustel- len und Beweismittel zu nennen, die Zeugen mit Namen und Adresse. Wenn die Parteien ihrer Obliegenheit zum Behaupten und zum Bezeichnen der Beweismittel nachgekommen sind, bedarf es keiner weiteren Erklärungen mehr, wozu ein Zeu- ge befragt werden soll; im Stadium des Verfahrens nach den Parteivorträgen und vor der Beweisverfügung sind Noven regelmässig nicht mehr zulässig (Art. 229 ZPO), und nachträglich eingebrachte Beweisangebote, wozu auch erstmals so formulierte spezifische Fragen gehören, sind darum gar nicht mehr erlaubt. Die Fragen werden durch das Gericht gestellt (Art. 172 namentlich lit. c ZPO), und dann steht es den Parteien frei, Ergänzungsfragen zu formulieren (Art. 173 ZPO). Entsprechendes gilt für Parteibefragung und Beweisaussage (Art. 191 f. ZPO). Fragenlisten nach der alten Bündner Praxis können für das Gericht durchaus nütz- lich sein und sind keineswegs verboten (Peter Guyan, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Kommentar zur Zivilprozessordnung 3. Aufl. Basel 2017, N 7 zu Art. 172 ZPO), weil das Gericht anhand einer solchen Liste schon beim Vorbereiten der Einvernahme kontrollieren kann, ob es nichts vergessen hat. Sie bergen aber auch die Gefahr, dass ohne ausreichende Kontrolle durch das Gericht suggestive Fragen gestellt werden, oder dass eine Partei ausforschende Fragen vorlegt und damit vom Zeugen etwas zu hören sucht, das sie so gar nicht rechtzeitig (auch dazu Art. 229 ZPO) behauptet hatte – das würde Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO verlet- zen. Jedenfalls darf für den Fall der Unterlassung der Einreichung von Zeugenfra- gen kein Verzicht auf die Zeugeneinvernahme angenommen werden (vgl. auch KGer GR ZK2 21 50 v. 30.1.2023 E. 2). 2.Vorab ist die Frage zu klären, ob es reicht, wenn im Rechtsbegehren der Berufung lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt wird (vgl. act. A.1 S. 2) und der Antrag, wie die Berufungsinstanz materiell entscheiden soll, fehlt. 2.1.Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort (act. A.2 Rz. 4) gel- tend, das Rechtsbegehren für die Berufung müsse so bestimmt sein, dass es, so wie es gestellt werde, gutgeheissen werden könne; bei Geldleistungen sei eine Bezifferung erforderlich, was sich auch aus Art. 315 Abs. 1 ZPO ergebe, wonach Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge gehemmt würden (act. A.2 Rz. 5). Die Berufungsinstanz bestätige den angefochtenen Entscheid oder entscheide neu; eine Rückweisung an die erste Instanz sei die Ausnahme. Der Berufungskläger stelle keinen materiellen Antrag und der Rückweisungsantrag werde bloss eventualiter erhoben und sei überhaupt nicht begründet worden (act. A.2 Rz. 8).
6 / 30 2.2.Der Berufungskläger antwortet dazu wie folgt: Grundsätzlich habe aus der Rechtsschrift hervorzugehen, dass und weshalb der Rechtssuchende, hier der Berufungskläger, einen Entscheid anfechte und inwieweit er geändert oder aufge- hoben werden solle; nur ausnahmsweise gebe es eine Rückweisung (BGE 137 III 617 E. 4.2.2) (act. A.3 S. 1). Das Nichteintreten bei einem nicht genügenden An- trag stehe allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergebe sich aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, was der Berufungskläger in der Sache verlange bzw. welcher Geldbetrag zuzuspre- chen sei, genüge dies (BGE 137 III 617 E. 6.2; KGer GR ZK2 19 72 v. 23.5.2021 E. 1.2.4). Der Berufungskläger verlange kein Geld, sondern er bestreite, etwas zu schulden, sodass eine Bezifferung nur bedingt möglich sei. Im vorinstanzlichen Entscheid sei die vollumfängliche Abweisung der Klage verlangt worden (act. A.2 S. 2). Der Berufungskläger sei in der Berufungsbegründung dabei geblieben, dass er die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Klage verlange; das ergebe sich klar aus dem vorinstanzlichen Entscheid zusammen mit der Berufungsbe- gründung (act. A.3 S. 2). 2.3.In Replik (RG act. I./3) und Duplik (RG act. I./4) bekräftigen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte. 3.Zum Erfordernis eines Antrags im Zusammenhang mit der Berufung ergibt sich aus der Literatur Folgendes: •Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 311 ZPO schreibt: "Die Berufung muss einen Antrag enthalten, ansonsten Nicht- eintreten erfolgt. Zwar enthält Art. 311 Abs. 1 die Antragspflicht nicht. Eine solche ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Substantiierungslast der Par- teien (vgl. z.B. Art. 221)". In N 12 zu Art. 311 ZPO wird ergänzt: "Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind. Bei Forde- rungsklagen ist der Geldbetrag ziffernmässig anzugeben (BGE 137 III 617 ff.) Grundsätzlich muss ein reformatorischer Antrag entsprechend der Natur der Berufung gestellt werden (Spühler/Vock, Rechtsmittel, 25; OGer ZG, 7. 5.2014; CAN I/2015, Nr. 13)". •Sébastien Moret, in: Haas/Marghitola (Hrsg.), Fachhandbuch Zivilprozess- recht, Zürich 2020, Rz. 29.39 zu Kapitel 29: "Die Konzeption der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 ZPO) und als Mittel der erstinstanzlichen Urteilskontrolle stellt die Weichen für die Anforderungen an
7 / 30 die Berufungsschrift. Die Berufung hat einen reformatorischen Antrag zu ent- halten, der für den Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern [...]. Einzig in Fällen, wo die Verletzung eines Rechts formeller Natur, insbe- sondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, gerügt wird, genügt ein Auf- hebungs- und Rückweisungsantrag, sofern die Verletzung vor der Berufungs- instanz nicht heilbar ist (BGer 5A_485/2016 E. 2.3; BGer 5A_663/2015 E. 3.2). Ansonsten darf sich die Berufung erhebende Partei nicht damit begnü- gen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Ein bloss kassatorischer Antrag, verbunden mit dem Antrag auf Rückwei- sung, ist auch dann nicht zu empfehlen, wenn die Partei in der Begründung zur Hauptsache geltend macht, ein wesentlicher Teil der Klage sei nicht be- urteilt worden oder der Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen zu vervollstän- digen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Denn ob das Berufungsgericht die Rückweisung anordnet, liegt in seinem Ermessen [...]". •Nicolas Jeandin, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Com- mentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 311 ZPO verweist auf den Entscheid des KGer GR vom 11.1.2012, ZK1 11 55 und zitiert aus E. 2a: "Ein Berufungsantrag ohne Berufungsbegründung ist damit ebenso unzureichend wie eine Berufungsbegründung ohne Anträge in der Sache". Und in N 4 zu Art. 311 ZPO nimmt der Autor auf den reformato- rischen Charakter der Berufung Bezug: Der Berufungskläger könne sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung der angefochtenen Entscheide zu ver- langen, sondern er müsse das gewünschte Ergebnis anführen, um der Beru- fungsinstanz die Möglichkeit zu geben, im Sinne des Berufungsklägers neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1). Das blosse Begehren um Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, auch im Zusammenhang mit einem Rückweisungsbe- gehren, führt zum Nichteintreten auf die Berufung. Bohnet weist dann a.a.O., in N 4b zu Art. 311 ZPO auf das Spannungsfeld zum überspitzten Formalis- mus (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf das Prinzip von Treu und Glauben in Sinne von Art. 52 ZPO (BGer 5A_635/2015 E. 5.3) hin: In Ausnahmefällen könne auch die Begründung herangezogen werden (BGer 4A_417/2013 E. 3.1; BGE 137 III 617 E. 6.2; 5A_380/2012 E. 3.2.2; vgl. auch TC VD, 30.8.2011, HC/2011488 E. 2). •Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
8 / 30 Zürich 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO begründen das Erfordernis von Beru- fungsanträgen damit, dass ohne Anträge die erforderliche Begründung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht erstattet werden könne, dass Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO analog anwendbar sei und dass die Berufung gemäss Art. 318 Abs.1 lit. b ZPO grundsätzlich reformatorischer Natur sei. Es reicht daher nicht aus, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache erforderlich, und zwar im Rechtsbegehren der Beru- fungsschrift selber und nicht nur in den in der Berufungsbegründung, wofür auf BGE 133 III 489 E. 3.1, OGer ZH, LE110051 E. 2.2 und auf die abwei- chende Meinung in OG ZH RU120018 E. 3.2.1 hingewiesen wird. Erforder- lich ist auch eine Bezifferung, die ebenfalls in den Berufungsantrag und nicht nur in die Berufungsbegründung gehört. Reetz/Theiler beziehen sich auf Art. 84 Abs. 2 ZPO, BGE 134 III 235; BGE 133 III 489 E. 3.1 sowie BGer 5A_256/2007 E. 1 und PKG 2006 Nr. 5; zum ausnahmsweisen Ausreichen vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 OGer ZH LB130004 E. 4.1.1). •Nach Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 881 genügt es in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis nicht, wenn sich die Anträge lediglich aus der Begründung ergeben, was auch für die kanto- nalen Rechtsmittelverfahren gelten soll, jedenfalls wenn die Berufung er- klärende Partei berufsmässig vertreten ist. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und aus der Tatsache, dass die formellen Anforderungen im kantonalen Verfahren nicht strenger sein sollen als im Ver- fahren vor Bundesgericht soll auf eine Berufung trotz mangelhaftem Rechts- begehren ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begrün- dung allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. •Auch Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich 2016, N 20 f. zu Art. 311 ZPO weisen darauf hin, dass ein blosser Aufhebungsan- trag verbunden mit einem Rückweisungsantrag nicht genügt; zu stellen sei ein Aufhebungsantrag und ein Antrag in der Sache. Ein blosser Aufhebungs- antrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sa- che komme nur in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). •Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 19 zu § 26: "Der Berufungs- kläger kann sich nicht darauf beschränken, nur die Aufhebung des angefoch-
9 / 30 tenen Entscheids zu verlangen [...] Auch hier ist aber überspitzter Formalis- mus zu vermeiden: Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe- gehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beru- fungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3)". Aus der Rechtsprechung sind folgende Entscheidungen besonders zu nennen, vorab die vom Berufungskläger für seinen Standpunkt zitierten BGE 137 III 617 E. 6.2 und KGer GR ZK2 19 72 v. 23.5.2021 E. 1.2.4: •Nach BGE 137 III 617, E. 6.1 und 6.2 "stellt [...] damit grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (vgl. auch Urteile 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.1; 4P.228/2003 vom 19. Januar 2004 E. 3.3.2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begeh- ren stellt jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entschied, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; BGE 135 I 119 E. 4 S. 122; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; BGE 106 II 175 S. 176)". •In KGer GR ZK2 19 72 v. 23.3.2021 E. 1.2.4 hat das Kantonsgericht Folgen- des ausgeführt: "Die Berufung hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Obwohl Art. 311 ZPO nur die Begründung der Eingabe nennt, dient diese gerade auch der Erläuterung der Begehren und setzt damit solche voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss zudem so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). In den Begehren darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu beantragen. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt, reicht es auch nicht aus, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen. Die Berufungsklägerin hat vielmehr einen An- trag in der Sache selbst zu stellen, und zwar in den Berufungsanträgen und nicht bloss in deren Begründung. Handelt es sich um eine auf Geldleistung
10 / 30 gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Durch die Beru- fungsanträge werden Inhalt und Umfang der Überprüfung durch die kantona- le Berufungsinstanz festgelegt. Werden die Anforderungen an die Rechtsmit- telanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. zum Gan- zen Peter Reetz/Stephanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht indessen unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Demzufolge ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahms- weise einzutreten, soweit sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag schlussendlich zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2) [...]". •BGer 4A_383/2013 v. 2.12.2013 E. 3.2.1: "Die Anwendung prozessualer Formstrenge findet ihre Grenze im Verbot des überspitzten Formalismus, ei- ne besondere Erscheinungsweise der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieses Verbot wird verletzt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvor- schriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, und ferner, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anordnungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit for- mell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle des bezifferten Rechtsbegehrens – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3)". •In dem von Jeandin zitierten TC VD, 30.8.2011, HC/2011488 E. 2 hatte die (beklagte) Berufungsklägerin ausschliesslich die Aufhebung des Entscheides
11 / 30 verlangt. Es müsse daher, so die Begründung, interpretiert werden, ob es sich um einen Antrag auf Nichtigkeit oder ob es sich um einen Antrag auf Abänderung (conclusion en réforme) handle, mit der die (mietrechliche) Ausweisung aufgehoben werden solle. Weil es sich um ein Ausweisungsbe- gehren handle, sei dieses so zu verstehen, dass die Aufhebung des Auswei- sungsbefehls verlangt werde. •OGer ZH RU120018 v. 12.6.2012 E. 3.2.1: "Dass der Antrag nicht formell am Anfang (oder allenfalls am Ende) der Eingabe gestellt wurde, schadet entge- gen dem Beklagten (act. 31 S. 5) nicht, da sich die Berufungsanträge grundsätzlich auch aus der Berufungsbegründung ergeben können (Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 23). Zwar vertreten Reetz/Theiler im ZK ZPO, Art. 311 N 34, eine andere Meinung. BGE 133 III 489 E. 3.1, worauf sich Reetz/Theiler stützen, ist indes vor dem Inkrafttreten der ZPO ergangen und betrifft die Beschwerde nach BGG, und überdies wird darin nur verlangt, dass die Beschwerdeeingabe ein Rechtsbegehren enthält, aber nicht, wo im Text der Eingabe es zu platzieren ist (BGE a.a.O.). Der neuere BGE 137 III 617 zu Art. 311 ZPO betreffend die vorausgesetzte Bestimmtheit und Beziffe- rung von Berufungsanträgen äussert sich zur hier thematisierten Frage nicht. Aus der darin enthaltenen Formulierung "aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll" (BGE 137 III 617 E. 4.2.2) liesse sich tendenziell wohl eher schliessen, dass im Zweifel die Begründung auch zu konsultieren ist. Dass auf einen hinreichend be- stimmten und klaren Berufungsantrag nur deswegen nicht eingetreten würde, weil er sich im Text der Begründung befindet und nicht formell hervorgeho- ben am Anfang der Eingabe, wäre mit Blick auf Art. 52 ZPO nicht vertretbar". •Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in BGer 5A_342/2022 v. 26.10.2022 E. 2.1 zusammengefasst: "Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz er- sucht (Rechtsschutzantrag; vgl. dazu Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; Ur- teile 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass der Berufungs-
12 / 30 kläger grundsätzlich ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen)" (E. 2.1.1). (...) "Die Grenzen der Formenstrenge werden durch das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Forma- lismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt". (...) "Das Verbot des überspitzten Forma- lismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweis, in: SZZP 2020 S. 519): Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen). Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu aus- gelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizu- messen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 in fine, nicht publ. in: BGE 146 III 203). (....) Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbe- stimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurtei- lenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (zit. Urteil 5A_775/2018 E. 4.1; Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen)" (E. 2.1.3). (...) "Lautet der Berufungsantrag des im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verur- teilten einzig auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass der Berufungskläger nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (Urteile 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3; 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1)" (E. 2.1.3.1). 4.1.Nach dem Gesagten muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ohne Antrag in der Sache, wenn nicht rein kassatorisch entschieden werden kann, ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Relativiert wird diese vertretene Ansicht in Literatur und Rechtsprechung durch Hinweise auf das Verbot des überspitzten Formalismus' und auf Treu und Glauben.
13 / 30 4.2.In seiner Replik (act. A.3) räumt der Berufungskläger ein, dass ein rechts- genüglicher Antrag erforderlich sei, andernfalls auf die Berufung nicht einzutreten wäre. Alsdann beruft er sich auf den Vorbehalt des überspitzten Formalismus': Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren sei dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt werde (BGE 137 III 617 E. 6.2; KGer GR ZK2 19 72, E. 1.2.4.). Im vorliegenden Fall sei es gerade nicht der Berufungskläger, der eine Leistung verlange, sondern er bestreite, der Gegenpartei überhaupt etwas zu schulden, sodass eine Bezifferung nur bedingt möglich sei. Aus dem angefochte- nen Entscheid ergebe sich klar, dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stelle, die Berufungsbeklagte habe ihre Ansprüche bzw. Forde- rungen nicht genügend substantiiert. Entsprechend habe er die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Klage verlangt. 4.3.Im vorinstanzlichen Verfahren, in dem der Berufungskläger die beklagte Partei gewesen war, hatte er die vollständige Abweisung der Klage verlangt (RG act. I./2 S. 2; RG act. I./4 S. 2). Nachdem die Vorinstanz die Klage nur teilweise gutgeheissen und ihn zur Zahlung von CHF 37'712.80 verurteilt hatte (act. B.1 S. 24), erhob er Berufung, und verlangte – wie bereits erwähnt – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und eventuell Rückweisung; act. A.1 S. 2). In der Be- gründung machte er geltend, es habe das zwischen Brüdern geltende Prinzip der Unentgeltlichkeit geherrscht (act. A.1 Rz. 5), soweit die Leistungen überhaupt er- bracht und nicht etwa von seinem eigenen Mechaniker vorgenommen worden sei- en, fielen sie unter den Konsens der Unentgeltlichkeit (act. A.1 Rz. 6, 8). Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger in einem anderen Verfahren vor dem Regio- nalgericht Surselva (Proz. Nr. 135-2018-228) die Klage anerkannt habe, könne für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden (act. A.1 Rz. 9). Es folgen Ausführungen zur eingetretenen Verjährung für Forderungen im Betrage von CHF 17'594.05 (act. A.1 Rz. 18). Weiter macht er geltend (act. A.1 Rz. 21 ff.), die Beru- fungsbeklagte sei ihrer Substantiierungspflicht insgesamt nicht nachgekommen (act. A.1 Rz. 25). Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, die Sub- stantiierungspflicht sei grundsätzlich erfüllt, nimmt der Berufungskläger zusätzlich zu einem Teil der eingereichten Rechnungen Stellung (act. A.1 Rz. 28 f.). 4.4.Die Berufungsbeklagte macht geltend, weder sie noch C._____ hätten Leis- tungen des Berufungsklägers in Anspruch genommen und der Berufungskläger habe auch keine eigenen Forderungen in Rechnung gestellt. Ein Konsens, dass die durch die Berufungsbeklagte erbrachte Leistungen unentgeltlich sei, habe nie bestanden. Es sei immer klar gewesen, dass die von der Berufungsbeklagte er-
14 / 30 brachten Leistungen bezahlt werden mussten (act. A.2 Rz. 3 f.). Die Forderungen der Berufungsbeklagten seien nie vom Konsens der Unentgeltlichkeit erfasst ge- wesen; es handle sich um eine reine Schutzbehauptung des Berufungsklägers. 5.Das Kantonsgericht geht davon aus, dass ein Fall vorliegt, in dem ein Nichteintreten auf die Berufung als überspitzt formalistisch angesehen werden kann bzw. muss. Wer die kurz gehaltene Berufungsschrift liest, die schnell und einfach überblickbar ist, erkennt zweifelsfrei, dass der Berufungskläger mit drei Begründungen (Unentgeltlichkeit, Verjährung, fehlende Substantiierung) gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Zahlungsverpflichtung anschreibt und mit ver- schiedenen Begründungen darlegt, warum er nichts schulde. Dass der Berufungs- kläger, wie er geltend macht, funktional in der Stellung einer beklagten Partei ist, die mit weniger Präzision Abwehr leisten muss als im umgekehrten Fall eine kla- gende Partei, die begründen und beziffern muss, warum sie etwas zugute hat, ist nicht entscheidend, aber auch nicht bedeutungslos. Wo gar nichts bezahlt werden will, braucht es jedenfalls keine Bezifferung. Der vorliegende Fall ist in diesem Sinne mit dem in E. 3 zitierten Fall aus dem Kanton Waadt vergleichbar, in dem die Berufung auch von der beklagten Partei ausging, die sich ebenfalls – auch oh- ne einen formulierten Antrag – gegen die vorinstanzliche, sie belastende Verurtei- lung (dort: eine Ausweisung) deutlich genug zur Wehr setzte. Dass der Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, fehlt, ist eine unbedarfte Nachlässigkeit, die der Berufungskläger auch einräumt. Dennoch ist für das Kantonsgericht klar, dass der Berufungskläger geltend macht, er wolle gar nichts zahlen, sodass das Bege- hen um Abweisung der Klage so offensichtlich im Raum steht, dass ein Nichtein- treten unter dem Gesichtspunkt des überspitzten Formalismus' nicht haltbar wäre. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 6.1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die klagende Partei ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungsobliegenheit grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen habe; der blosse Verweis auf die Klagebeilagen genüge in der Regel nicht (BGer 4A_651/2015 E. 4.3). Weder dem Gericht noch der Gegenpartei sei zuzumuten, die eingereichten Akten abzusuchen (BGer 4A_195/2014; 4A_197/2014 E. 7.3.3.; KGer GR PKG 2016 Nr. 5 E. 3d/aa; KGer GR ZK2 18 61 E. 6.5.3). Die Berufungsbeklagte habe zunächst in der Klage die für den Beru- fungskläger erbrachten Leistungen in pauschaler Weise behauptet (act. B.1 E. 5.1.). Das sei in einem ersten Schritt ausreichend gewesen (KGer GR ZK2 18 62 E. 6.5.3 und ZK2 16 50). Aufgrund der (pauschalen) Bestreitung in der Klageant- wort seien konkretere Behauptungen aufzustellen gewesen (act. B.1 E. 5.1.) und die Begründung sei dann in der Replik (RG act. I.3) in ausführlicherer Weise er-
15 / 30 folgt (act. B.1 E. 5.2). Das habe grundsätzlich genügt. Die eingereichten Rech- nungen seien selbsterklärend und für den Berufungskläger überprüfbar gewesen, sodass der Verweis auf die Beilagen zulässig bzw. aufgrund der schieren Menge der Beilagen auch angebracht und notwendig gewesen sei. Z.B. seien die Werk- stattarbeiten mit einem Stundenlohn von CHF 122.00 ausgewiesen und mit der Anzahl der verrechneten Stunden multipliziert worden, woraus ersichtlich sei, wie die Rechnungsbeträge zustande gekommen seien (act. B.1 S. 11 f.). Da die Beru- fungsbeklagte relativ regelmässig für den Berufungskläger im Rahmen eines lang- jährigen Geschäftsverhältnisses tätig gewesen sei, könnten von der Berufungsbe- klagten keine Daten bezüglich der jeweiligen Vertragsschlüsse erwartet werden. Aus den Rechnungen seien aber der Zeitpunkt der Annahme und der Ablieferung der Fahrzeuge ersichtlich. Das sei grundsätzlich genügend. Hinsichtlich der Rech- nungspositionen 1 über CHF 8'900.00 und der Rechnungsposition 15 über CHF 6'800.00, die Fahrzeugkäufe betroffen hätten, die vom Berufungskläger schlüssig bestritten worden seien, seien die Klagen mangels genügender Substantiierung abzuweisen (act. B.1 S. 12). Die Vorinstanz hat dann festgehalten, dass es um drei Kategorien von Leistungen gehe: Materialbezüge, Reparaturen /Instandstel- lungen (inkl. zusammenhängende Materialbezüge) und Rechnungen für Heizöl. Sie hat untersucht, ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, weil der Beru- fungskläger behauptet hat, dass die Parteien gegenseitig füreinander Leistungen erbracht hätten und Konsens betreffend die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen bestanden habe (act. B.1 E. 6). Unter Hinweis auf BGE 129 III 181 E. 3.2 und BGE 116 II 695 E. 2. bb (recte E. 2b/bb) hat die Vorinstanz Vertrag und Gefällig- keit voneinander abgegrenzt: Die Berufungsbeklagte habe grosse Mengen an Ar- beit für den Berufungskläger erbracht. Es handle sich bei beiden Vertragsparteien um Unternehmen/r und die Bedeutung der ausgeführten Arbeiten (z.B. Instand- stellung für Fahrzeugprüfungen des Strassenverkehrsamtes) verbiete es, reine Gefälligkeiten anzunehmen. Die Vorinstanz geht von einem Rechtsbindungswillen der Parteien und damit von einem Vertrag aus, wobei sich noch die Frage der Ab- rede des Entgelts stelle (act. B.1 S. 14 oben). Es bestehe eine natürliche Vermu- tung, dass eine Vergütung mindestens dann stillschweigend vereinbart worden sei, wenn nach den Umständen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei: Es sei- en Lohn- und Materialkosten angefallen. Beim Berufungskläger und C._____ von der Berufungsbeklagten handle es sich zwar um Brüder, jedoch seien die behaup- teten Arbeiten nicht für den Berufungskläger als Privatperson, sondern für ihn als Unternehmer erbracht worden. Für die Entgeltlichkeit spreche auch, dass bei der Berufungsbeklagten Buch geführt und Rechnungen gestellt worden seien. Letzt- lich berufe sich der Berufungskläger eigentlich gar nicht auf die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit, sondern beziehe sich im Sinne einer Verrechnung auf die von
16 / 30 ihm für die Berufungsbeklagte erbrachten Leistungen, welche allerdings in keinster Weise konkretisiert worden seien (act. B.1 S. 15). Daher sei weder von reinen Ge- fälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen auszugehen und ebenso wenig von einer vereinbarten Unentgeltlichkeit. Die Vorinstanz beruft sich schliesslich noch auf die Klage im Verfahren mit der Proz.-Nr. 135-2018-228, in dem ebenfalls Reparaturarbeiten der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger ein- geklagt und diese vom Berufungskläger anerkannt worden waren (act. B.1 S. 15). Anschliessend hat sie im Einzelnen in einer sorgfältigen Prüfung der Posten be- treffend Materialbezügen (act. B.1 E. 6.1), betreffend Reparatu- ren/Instandsetzungen inkl. zusammenhängende Materialbezüge (act. B.1 E. 6.2) sowie betreffend die (Gross-)Lieferung Öl (Position 7; act. B.1 E. 6.3) geprüft. 6.2.Wie bereits in E. 1.2 erwähnt, hat der Berufungskläger in der Berufung dar- legen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Wenn er wiederholt, dass die beiden Brüder füreinan- der Leistungen erbrachten, aber sicherlich nicht im vor Vorinstanz behaupteten Umfang, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Be- reits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Bestreitungen des Beklagten durchwegs allgemein gehalten seien und nicht konkret auf die behaupteten Leis- tungen eingegangen werde (act. B.1 S. 16, 18). In act. B.1 S. 18 listet die Vor- instanz weiter die Widersprüche in den Behauptungen des Berufungsklägers auf, nämlich dass es keinen Grund gegeben habe, Leistungen der Berufungsbeklagten in Anspruch zu nehmen, dass zahlreiche Leistungen nicht erbracht worden seien bzw. nicht im behaupteten Umfang. Dazu hätte der Berufungskläger in der Beru- fung Stellung nehmen und darlegen müssen, warum er sich nicht detaillierter habe äussern müssen bzw. dass seine Bestreitungen im vorinstanzlichen Verfahren, so wie sie vorgetragen wurden, genügend waren. Der Berufungskläger äussert in der Berufung, dass er – obwohl die Berufungsbeklagte einen "Stapel Rechnungen, teilweise mit angehefteten Werkstattkarten oder anderen Dokumenten" beigelegt habe – von zahlreichen in den eingelegten Rechnungen aufgeführten Leistungen keine Kenntnis habe. "Viele Leistungen" seien überhaupt nicht erbracht worden. Die Rechnungen habe der Berufungskläger erst im September 2017, nach Einlei- tung der Betreibung, erstmals zu Gesicht bekommen (act. A.1 Rz. 7). Das sind nach wie vor sehr pauschale Behauptungen, die zudem nicht ausreichend deutlich sagen, warum die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Ausserdem sind sie insoweit widersprüchlich, als der Berufungskläger eine Rand- ziffer vorher (act. B.1 Rz. 6) ausführt, C._____ habe seine Leistungen fein säuber- lich dokumentiert. Wiederholt hat der Berufungskläger auch, dass er einen eige- nen Mechaniker beschäftige, sodass nicht ersichtlich sei, warum er die Leistungen
17 / 30 der Berufungsbeklagten hätte in Anspruch nehmen sollen (act. A.1 Rz. 8). Auch daraus ist nicht zu entnehmen, welche Leistungen der Berufungsbeklagten er konkret in Abrede stellt. Dass dies nicht genügt, ist dem Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Entscheid deutlich erklärt worden (act. B.1 S. 18 f.). 6.3.Der Berufungskläger hat in der Berufung weiter auf den Konsens der Un- entgeltlichkeit hingewiesen (act. A.1 Rz. 5). Die Vorinstanz hat einlässlich begrün- det, warum sie nicht auf diesen behaupteten Konsens abgestellt hat (act. B.1 E. 6). Dazu hat der Berufungskläger in der Berufung lediglich wiederholt, dass es für die gegenseitigen Leistungen diesen Konsens gegeben habe, "wie er bei Brüdern üblich ist und auch sein sollte" (act. A.1 Rz. 5). Es wäre aber am Berufungskläger gewesen aufzuzeigen, warum es den "Konsens der Unentgeltlichkeit" eben doch und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gegeben habe, warum die Beru- fungsbeklagte als Unternehmerin während Jahren unentgeltlich für die unterneh- merischen Belange des Berufungsklägers hätte tätig sein sollen und wie die vor Vorinstanz nicht vorgenommenen Konkretisierungen des Berufungsklägers hin- sichtlich der von ihm erbrachten Gegenleistungen anders hätten verstanden wer- den müssen, als dass sie gar nicht erbracht worden seien. Dass es die behauptete Gepflogenheit unter Brüdern gibt, dass diese füreinander unentgeltlich tätig sind, vor allem noch, wenn die Leistungen bloss einseitig und in einem geschäftlichen Kontext erbracht werden, ist mit der neuerlichen blossen Behauptung weder im Grundsatz noch für das konkrete Verhältnis unter den Parteien ausreichend dar- getan. 6.4.1. Der Berufungskläger kritisiert die Vorinstanz, weil sie zum Schluss gekom- men ist, die Berufungsbeklagte habe ihre Forderungen genügend substantiiert (act. A.1 Rz. 21 ff.). Der Verweis auf Beilagen genüge nicht. Die Tatsachenbe- hauptungen seien in der Rechtsschrift selber aufzustellen, und nur ausnahmswei- se genüge der Verweis auf die Beilagen, wenn diese selbsterklärend seien und das Behaupten in der Rechtsschrift einem Leerlauf gleichkäme. Der Verweis in der Rechtsschrift müsse spezifisch ein bestimmtes Aktenstück bezeichnen, wobei aus dem Verweis auch hervorgehen müsse, welche Teile des Aktenstückes als Partei- behauptungen gelten sollen (BGer 4A_443/2017 E. 2.2.2 f.). Andernfalls genüge ein Verweis nur, wenn in der Rechtsschrift die Beilagen konkretisiert würden, so- dass die Informationen nicht in den Rechtsschriften zusammengesucht werden müssten. Konkret heisse das, dass sämtliche Tatsachen in der Rechtsschrift als solcher substantiiert dargelegt werden müssen (act. A.1 Rz. 23). In den Rechts- schriften des vorinstanzlichen Verfahrens würden die entsprechenden Behauptun- gen zu den erbrachten Leistungen fehlen.
18 / 30 6.4.2. Die Vorinstanz hat zur Substantiierung nach Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung (act. B.1 E. 5) auf die konkrete Situation Bezug genommen (act. B.1 E. 5.1). Die Berufungsbeklagte/Klägerin habe ihre Leistungen zunächst nicht umschrieben. Angesichts der (ebenfalls pauschalen) Bestreitungen des Beru- fungsklägers/Beklagten sei die Berufungsbeklagte dann aber ausführlicher gewor- den. Sie habe die geltend gemachten Leistungen in verschiedene Kategorien auf- geteilt, habe z.B. dargelegt, welche Person die betreffenden Leistungen erbracht habe und Beweisanträge für Parteibefragungen bzw. Zeugenbefragungen gestellt. Mit der Einteilung in bestimmte Kategorien und der kurzen Erklärung, worum es sich dabei gehandelt habe, sei sie ihrer Substantiierungspflicht grundsätzlich genügend nachgekommen. Die eingereichten Rechnungen seien bezüglich der darin enthaltenen Angaben selbsterklärend und überprüfbar, sodass Verweise auf die Beilagen in diesem Fall zulässig und aufgrund der Anzahl der Einzelforderun- gen auch angebracht bzw. notwendig seien (act. B.1 E. 5.1 und 5.2). 6.4.3. Die Frage, was unabdingbar in die Rechtsschriften gehört und wofür Ver- weise genügen, hat sich verschiedentlich gestellt. In PKG 2016 Nr. 5 E. 3d/aa hat das Kantonsgericht u.a. ausgeführt, dass ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen nicht genüge und dafür auf BGer 4A_252/2016 v. 17.10.2016 E. 2.2, BGer 4A_552/2015 v. 25.5.2016 E. 2.6 und auf BGer 4A_1/2016 v. 25.4.2016 E. 2.1 verwiesen. Mittels Verweisen auf Beilagen könnten Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelten, wenn in der Rechtsschrift referenziert werde, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon als Behauptung gewertet werden soll. Und in PKG 2016 Nr. 5 E. 3d/bb wird hinzugefügt: "Für das Gericht und die Gegenpartei muss zweifelsfrei erkennbar sein, inwiefern Beweisurkunden prozessrechtlich Behauptungscharak- ter zukommt und dass sie zum Klagefundament gehören [...]". In KGer GR ZK2 18 61 v. 4.9.2020 wird u.a. Folgendes erwogen: "Es geht darum, dass nicht das Ge- richt und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensu- chen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zit. Urteile 4A_281/2017 E. 5; 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3 mit Hinweisen). Das be- deutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift be- hauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; zit. Urteil 4A_591/2012 E. 2.1) und wird für Ein- zelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder
19 / 30 ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten". Und in diesem Zusammenhang ist auch auf KGer GR ZK2 17 53 v. 31.5.2022 zu verweisen, wo in E. 9.3 Folgendes festgehalten wurde: "Kon- trovers ist, inwieweit ein Verweis auf Beilagen genügt, weil die Behauptungen der Parteien grundsätzlich in den Rechtsschriften selber aufgestellt werden müssen (BGE 144 III 519; vgl. auch OGer ZH LB140086 v. 27.2.2015 E. 3.1; OGer ZH LB170015 v. 18.3.2019 E. IV.1 [S. 69 f.] m.w.H.) [...] Verweise in der Rechtsschrift müssen ein konkretes Aktenstück nennen, allenfalls auch noch genauer einen Teil davon bezeichnen, wenn nur dieser wesentlich ist. In OGer ZH LB170015 v. 18.3.2019, in dem sich ebenfalls Abrechnungsfragen stellten, wurde ausgeführt (S. 72 lit. e): "Nach der strengen Auffassung muss alles, was in den Rechnungen seht, in die Rechtsschrift übertragen werden [...]. Die Kammer hat allerdings schon in LB140086 E. 3.1 dargelegt, dass sie diesen strengen Auffassung nicht ohne weiteres folgt, sondern sich am Massstab von Treu und Glauben orientiert: Die Verweise auf Beilagen müssen übersichtlich und es muss gewährleistet sein, dass der Gegner nichts Wichtiges übersehen kann, was in den Beilagen 'versteckt' ist [...]. Grundsätzlich ist das Gericht mit Bezug auf die Rechtsschriften und Beila- gen einer Partei in der gleichen Situation wie die Gegenpartei, muss es doch die Vorbringen aufgrund der Rechtsschriften und Unterlagen ebenfalls problemlos und ohne Suchaktion und Weiterverweise auffinden können". 6.4.4. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Klageschrift ihr Rechtsbegehren mit 79 Einzelpositionen begründet (RG act. I./1 S. 2 ff.). Ab S. 5 werden die jeweiligen Rechnungsnummern mit den Rechnungsdaten, durch- nummeriert als Beilagen 1-79, aufgelistet. Weiter wurden Kopien sämtlicher Rech- nungen als Beilagen 1-79 eingereicht sowie die Originalrechnungen mit der ent- sprechend gleichen Nummerierung (RG act. I./3 Rz. 5). Die Berufungsbeklagte hat ihre Leistungen in Heizöllieferungen (RG act. I./3 Rz. 6 f.), Materialbezüge (RG act. I./3 Rz. 8 f.) und die Arbeiten an den Fahrzeugen des Berufungsklägers einge- teilt (RG act. I./3 Rz. 13) und darauf hingewiesen, welche Arbeiten an den Fahr- zeugen des Berufungsklägers durch C._____ (RG act. I./3 Rz. 14) und welche von D._____ und C._____ ausgeführt wurden. Weitere Angaben betreffen die von D._____ ausgeführten Werkstattkarten (RG act. I./3 Rz. 16), die von E._____ aus- geführten Arbeiten und ausgefüllten Werkstattkarten (RG act. I./3 Rz. 17 f.) sowie jene Rechnungen, die im Zusammenhang mit den Fahrzeugprüfungen des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Graubünden ausgestellt wurden (es handelte sich dabei um Prüfberichte mit den beanstandeten Mängeln, die die Berufungsbeklagte in der Folge behob; RG act. I./3 Rz. 20 f.). Was nicht in den Rechtsschriften steht,
20 / 30 ist die Detaillierung der einzelnen Rechnungen; diese stehen damit lediglich in den Beilagen. Aus der Sicht des Kantonsgerichts ist dies jedoch kein Substantiie- rungsmangel, da auf die Rechnungen mit den erforderlichen Identifizierungsanga- ben und einer klar zugewiesenen Beilagen-Nummer problemlos zugegriffen wer- den kann. Als Beispiel sei z.B. Rechnung Nr. 33879 vom 31.12.2013, nummeriert als Beilage 2, erwähnt: "VW LT 35, Ventile ersetzen, Kopf zusammenbauen, alles einstellen, Bremsen hinten ersetzen und Kabel, Total Werkstattarbeiten in AW 200 (Anzahl), 122.00 (Preis), 2'440.00 (Preis)". Aufgeführt ist auch der Preis für Mate- rial sowie Klein- und Reinigungsmaterial, die MWSt. von 8 % = 212.96 und das Total von CHF 2'874.95. Mit einem Griff ist es daher möglich, die einzelnen detail- lierten Rechnungen einzusehen. Eines besonderen Verweises auf bestimmte Rechnungsteile bedarf es nicht, weil die Rechnungen einschränkungslos und als Ganzes geltend gemacht werden. Ist für das Kantonsgericht die Einsicht in die einzelnen, detailliert gestellten Rech- nungen problemlos möglich, so ist davon auszugehen, dass dies auch für den Be- rufungskläger möglich war bzw. ist. Wenn die Vorinstanz die Substantiierung für genügend gehalten hat, ist dies nicht zu beanstanden. 6.5. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Substantiierungspflicht grundsätzlich als erfüllt ansehe, fügt der Berufungskläger in der Berufung an, aus den Rechnungen (KB 2, 9, 10, 12, 16-21, 24, 25, 27, 28 30-33, 36-39, 43-50, 53- 56, 58, 61, 63, 66, 68-70, 72, 73, 77 und 79) sei nicht ersichtlich, an welchen Fahrzeugen die Reparaturen ausgeführt worden seien. In den aufgeführten Rechnungen wird zwar der Fahrzeugtyp, an dem die Repara- turen ausgeführt wurden, genannt (z.B. Beilage 2: VW LT 35; Beilage 9: VW Polo; Beilage 10: BMW 323; Beilage 17: Ford Transit etc.), jedoch fehlen (in der Regel) die Kennzeichen und die Chassisnummer der Fahrzeuge, für die es in den von der Berufungsbeklagten verwendeten Rechnungsformularen ein explizites Textfeld gebe, wie der Berufungskläger geltend macht (act. A.1 Rz. 28). Vorab ist zu erwähnen, dass die verfahrensrechtlich verlangte Substantiierung nicht davon abhängig ist, ob das von der Berufungsbeklagten verwendete Rech- nungsformular vollständig ausgefüllt ist. Die Kritik ist in dem Sinne neu, als Kenn- zeichen und Chassisnummer für die Identifizierung als unerlässlich bezeichnet werden. Das hätte aufgrund der schon vor Vorinstanz eingereichten Rechnungen geltend gemacht werden können und müssen und gegebenenfalls wäre in der Be- rufung ein Grund für das verspätete Vorbringen namhaft zu machen gewesen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die in act. A.1 Rz. 29 genannten weiteren
21 / 30 Rechnungen (KB 4, 8, 13, 14, 26, 42, 51, 60, 65, 67, 76), zu denen der Beru- fungskläger beanstandet, dass als Hinweis auf das jeweilige Fahrzeug, an dem die Reparatur ausgeführt wurde, lediglich "LKW" aufgeführt worden sei. Auch die konkretisierte Kritik an den Rechnungen von Nr. 60 und 65 wurde bisher so nicht vorgebracht und ist damit verspätet. Im ganzen Verfahren wurde zudem nicht gel- tend gemacht, der Fahrzeugpark des Berufungsklägers sei in den fraglichen Jah- ren so gross gewesen und es habe darum so viele Verwechslungsmöglichkeiten gegeben, dass die Zuordnung nicht möglich gewesen wäre. Ohne dass dies ent- scheidend wäre, ist aus der Sicht des Kantonsgerichts anzufügen, dass die zu reparierenden Fahrzeuge vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zur Repa- ratur übergeben und von dieser nach durchgeführter Reparatur wieder an den Be- rufungskläger zurückgegeben wurden (Annahme/Ablieferung). Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass sich genügend klar ergab, an welchen Fahrzeugen die Reparaturen ausgeführt worden waren. 6.6.Der Berufungskläger macht geltend, der verrechnete Stundenansatz von CHF 122.00/Stunde sei vor Vorinstanz nirgends in den Rechtsschriften substanti- iert behauptet worden, was für die Überprüfung der Rechnungen unerlässlich sei (act. A.1 Rz. 24). Das Rechnungsbeispiel in der Begründung der Vorinstanz (act. B.1 E. 5.2) zeige in optima forma, dass die eingelegten Rechnungen nicht selbst- erklärend seien. Die Vorinstanz ging vom verrechneten Stundenansatz von CHF 122.00 aus, wie er in jeder Rechnung, die für geleistete Arbeiten ausgestellt wurde, stets gleichblei- bend erwähnt und mit der Arbeitszeit multipliziert wurde (vgl. das vom Berufungs- kläger in act. A.1 Rz. 24 kritisierte Beispiel). Vorab ist festzuhalten, dass es das vorinstanzliche Rechnungsbeispiel keineswegs braucht, um die Rechnungen ver- stehen zu können; das Kantonsgericht wüsste nicht, was bei der Angabe eines Stundenpreises und der Angabe der Zahl der Arbeitsstunden anderes gemeint sein könnte als die kalkulatorischen Grundlagen für die Berechnung des Preises für die geleistete Arbeitszeit. Dass der Preis von CHF 122.00 zwischen den Par- teien explizit vereinbart worden war, ergibt sich aus ihren Vorbringen tatsächlich nicht. Der Ansatz wird vom Berufungskläger allerdings auch nicht als überhöht kommentiert bzw. kritisiert. Die Vorinstanz hat auf die Unklarheiten in den Aus- führungen des Berufungsklägers hinwegwiesen, weil er nicht differenziere, ob es sich seiner Meinung nach um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt habe oder ob die Parteien die Unentgeltlichkeit der von der Berufungsbeklagten zu er- bringenden Leistungen vereinbart hätten. Sie ist nach ausführlicher Würdigung der Parteivorbringen und der Beweisergebnisse zu folgendem Schluss gekommen:
22 / 30 "Es ist durchaus möglich, dass der Beklagte davon ausging, dass er gewisse Leis- tungen unentgeltlich erhalten werde. Dies ist jedoch letztlich nicht relevant. Die Klägerin behauptet Leistungen erbracht zu haben, welche üblicherweise nur ge- gen Entgelt erbracht werden, und es sind keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, dass die Parteien tatsächlich eine von diesem Grundsatz abweichende Vereinba- rung getroffen haben". Im Zusammenhang mit dem Werkvertragsrecht, das auf Reparaturleistungen der Berufungsbeklagten zur Anwendung gelangt, für welche der Stundenansatz von Bedeutung ist, ist besonders auf Art. 374 OR hinzuweisen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. Sind die CHF 122.00 nicht vereinbart worden, so ist Art. 374 OR heranzuziehen, nach dem der Werklohn nach Massgabe des Wertes der Ar- beit und der Aufwendungen des Unternehmers festgelegt und damit gesichert wird, dass sich in Fällen, in denen die Preisberechnung vertraglich nicht geregelt ist, dennoch ein Werkpreis bestimmt werden kann (Gaudenz G. Zindel/Bertrand G. Schott, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 1 zu Art. 374 OR). Wenn der von der Berufungsbeklagten durchwegs angewendete Stundenansatz von CHF 122.00 durch die Vorinstanz übernommen wurde, erscheint dies unter dem Blickwinkel von Art. 374 OR und Art. 222 Abs. 2 ZPO durchaus als zulässig. Der Berufungskläger hat in der Beru- fung nur kritisiert, dass der Stundenansatz nicht substantiiert behauptet worden sei, hat aber nirgends die Angemessenheit des durchwegs angewendeten Ansat- zes in Frage gestellt, sodass die Vorinstanz, nachdem sie die behauptete Unent- geltlichkeit verworfen hatte, im Lichte von Art. 374 OR keinen Anlass hatte, die Angemessenheit des verlangten Stundenansatzes näher zu klären und davon ausgehen konnte. 6.7.Dem Berufungskläger ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Anerken- nung vergleichbarer Forderungen im anderen Verfahren vor Regionalgericht Sur- selva (Proz. Nr. 135-2018-228) nicht massgeblich sein kann. Es gibt zahllose Gründe, warum gerichtliche Verfahren ohne Entscheid beendet werden können, und eine solche Beendigung hat keine auch nur irgendwie gearteten Auswirkun- gen über das konkrete Verfahren hinaus. Allerdings führt dies allein nicht zu einer anderen Beurteilung der Zahlungspflicht des Berufungsklägers, weil es sich nicht um eine tragende Begründung gehandelt und deshalb auch keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. 7.1. Der Berufungskläger macht Verjährung geltend. Die in diesem Verfahren eingeklagten, zuvor in Betreibung gesetzten Leistungen haben den Zeitraum De- zember 2013 bis Juli 2017 umfasst. Kritisch wird damit, ob die Betreibung die Ver-
23 / 30 jährung unterbrach. Gemäss BGer 5A_606/2016 v. 24.11.2016 E. 2.5 muss der Betriebene zweifelsfrei erkennen bzw. erkennen können, um welche Forderungen es im Zahlungsbefehl geht. Der Berufungskläger hat anlässlich der Parteibefra- gung vom 17. Juni 2021 zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr 2017 Kenntnis von den Rechnungen der Klägerin (Berufungsbeklagten) erlangt, diese jedoch gar nicht angeschaut habe. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte der Berufungskläger damit ohne weiteres Kenntnis davon erlangen können, wegen welcher behaupte- ten Forderungen er betrieben worden sei. Auch aus dem Gesamtzusammenhang – eine Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge betreibe für Reparaturen – sei ohne wei- teres ersichtlich gewesen, um welche Leistungen (Reparaturen sowie allfällige Materiallieferungen) es sich gehandelt habe. Bei Einreichung des Schlichtungsge- suches am 19. November 2019 bzw. der Einreichung der Klage am 18. August 2020 seien die Forderungen demnach nicht verjährt gewesen (act. B.1 E. 3 S. 8). 7.2.Hinsichtlich der Verjährung weist der Berufungskläger darauf hin, dass er bereits in der Duplik geltend gemacht habe, er habe von den eingereichten Rech- nungen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Kenntnis gehabt, sodass er nicht habe wissen können, wofür er betrieben werde. Auch aus dem Forderungsgrund im Zahlungsbefehl ("Reparaturrechnungen") sei dies nicht er- sichtlich gewesen. Seine Aussage anlässlich der Parteibefragung habe die Vor- instanz nicht so verstehen dürfen, dass er die Rechnungen bereits vor der Zustel- lung des Zahlungsbefehls erhalten habe. Die Reparaturarbeiten in der Garage würden unter Art. 128 Ziff. 3 OR fallen, zudem liege ein Kleinverkauf zum Eigen- gebrauch vor (act. A.1 Rz. 14 f.). In act. A.1 Rz. 18 fasst der Berufungskläger zu- sammen, dass sämtliche Forderungen, welche vor dem 25. September 2014 fällig waren, verjährt seien; der Zahlungsbefehl habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben können. Demnach seien sämtliche Forderungen, die vor dem 25. September 2014 fällig geworden seien, im Zeitpunkt der Einreichung des Schlich- tungsgesuches bereits verjährt gewesen. Die Summe der bereits verjährten For- derungen belaufe sich insgesamt auf CHF 17'594.05 (Forderungen gemäss KB 01-14 des vorinstanzlichen Verfahrens). 7.3.Die Berufungsbeklagte führt in der Berufungsantwort aus, dass der Beru- fungskläger im Besitze der Rechnungen gewesen sei, dass er sie nur nicht ange- schaut habe. Er hätte durchaus wissen können, wofür er betrieben worden sei (act. A.2 Rz. 14). Der für die Verjährung beweispflichtige Berufungskläger hätte durchaus hinschauen und erkennen können, um welche Rechnungen es sich ge- handelt habe (act. A.2 Rz. 15). Der Berufungskläger habe selber ausgeführt, dass
24 / 30 sein Bruder C._____ die Leistungen der Berufungsbeklagten feinsäuberlich doku- mentiert habe. Keine der Forderungen sei daher verjährt (act. A.2 Rz. 16 f.). 7.4.Im Zahlungsbefehl vom 15. September 2017, wie er bei den Akten liegt (RG act. II./90), steht Folgendes: Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forde- rungsgrundes Betrag (CHF)Zins % seit Reparaturrechnungen60'021.858.0000 01.02.2013 Weder auf die Anzahl Rechnungen, auf die jeweiligen Rechnungsbeträge, noch auf die Rechnungsdaten wird im Zahlungsbefehl hingewiesen. Art. 67 SchKG, hier geht es insbesondere um Ziff. 3, ist dahingehend zu verstehen, dass der Forde- rungsgrund im Zahlungsbefehl selber ausreichend klar namhaft gemacht werden muss. Die schliesslich vom Bundesgericht entschiedene Kontroverse, wie viele einzelne Forderungspositionen mit dem gleichen Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt werden können, zeigt die Tragweite der Problematik: Wäre es problemlos möglich, eine grössere oder grosse Anzahl von Forderungen in einem einzelnen Gesamtposten zusammengefasst insgesamt und ohne Detaillierung geltend zu machen, hätte die Frage, wie viele Einzelpositionen im gleichen Zahlungsbefehl zulässig sind (BGE 144 III 353), erheblich an Bedeutung verloren. 7.5.Hinsichtlich der Gültigkeit des Zahlungsbefehls ist in diesem Zusammen- hang zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Dauerschuldverhält- nissen zu erwähnen, bei denen zwingend die in Frage stehende Zeitperiode er- wähnt werden muss (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGer 5A_606/2016 v. 24.11.2016 E. 2.1), was offensichtlich auf die Möglichkeit zur Abgrenzung zurückgeht. Die ge- schäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien dieses Verfahrens sind zwar kein Dauerschuldverhältnis im Rechtssinn, jedoch geht es um eine grössere An- zahl wiederkehrender ähnlicher Leistungen und Lieferungen. Eingeklagt wurden 79 Rechnungen mit Rechnungsdaten zwischen 31. Dezember 2013 (RG act. II./4) und dem 11. Juli 2017 (RG act. II./81), sodass es naheliegen würde, wenn die gleichen Rechnungen zuvor in Betreibung gesetzt worden wären. Das ist aller- dings nicht sicher der Fall, wie sich aus dem Vergleich des betriebenen Betrags (CHF 60'021.85) mit dem eingeklagten Betrag (CHF 54'490.80) ergibt. Zwischen dem – für welche Forderungen auch immer – betriebenen Gesamtbetrag von 60'021.85 und dem eingeklagten Gesamtbetrag für genau bezeichnete Forderun- gen von CHF 54'490.80 besteht damit eine nicht erklärte Differenz von CHF 5'531.05, auch wenn in act. A.2 Rz. 6 davon die Rede ist, dass ein Teilbetrag von CHF 4'673.05 der betriebenen Gesamtforderung von CHF 60'021.85 im Zusam- menhang mit Proz. Nr. 135-2018-228 geltend gemacht worden sei. Gibt es Un-
25 / 30 stimmigkeiten mit der Summe der in Betreibung gesetzten Forderungen einerseits und der Summe der eingeklagten Forderungen andererseits, so bedeutet dies ei- ne Schwierigkeit für die Ermittlung der Verjährungsunterbrechung. Zwar könnte man versucht sein zu argumentieren, dass der in Betreibung gesetzte Betrag höher sei als die Summe der eingeklagten Forderungen, was nachweise, dass gegenüber allen eingeklagten Forderungen die Verjährung mit der vorausgegan- genen Betreibung unterbrochen worden sei. Das kann sein, ist jedoch – mangels konkreterer Angaben – weitgehend spekulativ und damit ungenügend. Verstärkt wird diese Unübersichtlichkeit dadurch, dass es auch vor dem hier massgeblichen Zeitraum (31. Dezember 2013 bis 11. Juli 2017) im gleichen Zusammenhang Rechnungsstellungen gegeben hat, wie der Abschreibungsentscheid des Regio- nalgerichts Surselva zeigt (Proz. Nr. 135-2018-228; RG act. II./83 S. 2 f.), wo es unter anderem um Rechnungen aus einem zum Teil überlappenden Zeitraum vom 13. März 2013 bis 28. Januar 2014 gegangen ist bzw. sein muss. Wenn nicht er- sichtlich ist, was genau am 15. September 2017 in Betreibung gesetzt worden ist, hätte der Berufungskläger die ihm ausgehändigten Rechnungen aufaddieren müs- sen, wenn er denn darüber verfügte, was er bestreitet, und er hätte nur dann, wenn der ermittelte Betrag dem Betrag von CHF 60'021.85 tatsächlich genau ent- sprochen hätte, gewusst, welche Rechnungen in Betreibung gesetzt wurden. Bei einem solchen Vorgang kann nun aber nicht gesagt werden, dass problemlos er- kennbar sei, welche Forderungen dem betriebenen Gesamtbetrag zugrunde ge- legt worden sind. Deshalb ist die Frage, wann dem Berufungskläger die Rechnun- gen ausgehändigt wurden, bedeutungslos. 7.6.Aus der Klagebewilligung (RG act. II./85), datiert vom 19. Mai 2020, ergibt sich, dass das Schlichtungsgesuch am 19. November 2019 gestellt wurde. Gegen den Widerstand der klagenden Partei können Forderungen nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens bzw. der Klage noch nicht verjährt waren. Im Falle des Schlichtungsgesuches von 19. No- vember 2019 betrifft dies Forderungen, die nicht älter sind als fünf Jahren, d.h. nach dem 19. November 2014 (bei einer 10-jährigen Verjährungsfrist: nach dem 19. November 2009) entstanden sind. Wenn der Berufungskläger diesbezüglich den 15. September 2014 nennt, ist dies ein offensichtlicher Irrtum. Aufgeworfen wurde und zu beantworten ist schliesslich die Frage, ob alle im Be- treibungsbegehren/Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungen der kürzeren Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR unterliegen oder ob allenfalls auch Posten dabei sind, die nach Art. 127 OR erst danach verjähren, wie die Berufungsbeklag- te geltend macht und der Berufungskläger bestreitet. Weil die Vorinstanz von einer
26 / 30 rechtsgenüglich erfolgten Verjährungsunterbrechung ausgeht, hat sie offengelas- sen, ob es sich um eine 10- bzw. 5-jährige Frist i.S.v. Art. 135 Ziff. 2 OR handle. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die beiden Forde- rungen aus einem Autoverkauf von CHF 8'900.00 und einer grösseren Menge Heizöl im Betrage von CHF 919.00, für welche die längere 10-jährige Frist von 10 Jahren gelten dürfte, aus anderen Gründen abgewiesen hat; sie bleiben für die Verjährungsfrage ausser Acht. Hinsichtlich der in der nachfolgenden E. 7.7 tabel- larisch aufgeführten Beträge ist nicht ersichtlich und hat die Berufungsbeklagte auch nirgends konkret geltend gemacht, dass Rechnungen dabei sind, auf die die längere 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. 7.7. Die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 128 Ziff. 3 OR für Handwerksarbeiten und Kleinverkauf von Waren fünf Jahre. Ist die Verjährungsfrist nicht rechtsgültig unterbrochen worden, wie der Berufungskläger nach dem Gesagten zu Recht gel- tend macht, waren am 19. November 2019 (Datum des Schlichtungsgesuches) folgende Leistungen verjährt: act.RechnungsdatumRechnungsnummerBetrag RG act. II./301.03.201434970durch VI abgewiesen RG act. II./431.12.2013338792874.95 RG act. II./517.01.2014338881046.50 RG act. II./606.03.201433950539.45 RG act. II./707.05.201433996102.60 RG act. II./805.06.20143403797.20 RG act. II./923.09.2014601410463durch VI abgewiesen RG act. II./1026.09.201434121415.05 RG act. II./1126.09.201434122560.20 RG act. II./1207.10.2014341201245.15 RG act. II./1320.10.201434137119.75 RG act. II./1420.10.201434138158.45 RG act. II./1528.10.201434145553.40 RG act. II./1605.11.20143417462.35 7775.05 Aus der vorstehenden Berechnung ergibt sich, dass der Berufungskläger offenbar – auch in seinen Berechnungen – effektiv doch vom Stichtag 19. November 2014 ausgegangen ist. Zählt man nämlich von dem vom Berufungskläger genannten Betrag von CHF 17'594.05 die beiden Beträge aus RG act. II./3 (CHF 8'900.00) und RG act. II./9 (CHF 919.00) ab, ergibt sich der Betrag von CHF 7'775.05, wie er auch in der vorstehenden Tabelle berechnet wurde. 8.Wird davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte den eingeklagten Betrag genügend substantiiert hat, dass aber die Verjährung mit der Betreibung vom 15. September 2017 nicht unterbrochen wurde, so reduziert sich die Schuld des Berufungsklägers von dem durch die Vorinstanz ermittelten Betrag von CHF 37'712.80 um CHF 7'775.05 auf CHF 29'937.75. Der Zins zu 5 %, den die Vor-
27 / 30 instanz ab dem 25. September 2017 zugesprochen hat, ist ebenfalls anzupassen. Ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl nicht genügend klar, welche Rechnungen in Betreibung gesetzt wurden, ist für den Zinsenlauf auf das Datum des Schlich- tungsbegehrens am 19. November 2019 abzustellen. Entsprechend ist der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 29'937.75 nebst Zins seit 19. November 2019 zu bezahlen. 9.1. Der Berufungsbeklagten wurde im vorinstanzlichen Verfahren ein Teilbe- trag von CHF 37'712.80 zugesprochen. Dieser Betrag wurde im vorliegenden Be- rufungsverfahren um weitere CHF 7'775.05 gekürzt, was den zugesprochenen Betrag von CHF 29'937.75 ergibt. Dem steht die eingeklagte Summe von CHF 54'490.80 gegenüber. Die Parteien obsiegen demnach je mit etwa der Hälfte, was gerundet eine je hälftige Auferlegung der Kosten ergibt. Die Vorinstanz ist von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'350.00 (Entscheid- gebühr CHF 7'940.00, Kosten der Beweisführung CHF 60.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 350.00) ausgegangen, die je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sind. Sie sind im Umfang von CHF 8'000.00 aus dem von der Kläge- rin/Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren ist durch die klagende Partei/Berufungsbeklagte bereits geleistet worden. Der Berufungskläger ist daher zu verpflichten, der Berufungsbeklagten je die Hälfe der beiden Kosten- vorschüsse, d.h. CHF 4'175.00 (8'350.00 : 2) zu ersetzen. Parteientschädigungen sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht zuzusprechen. 9.2.Im Berufungsverfahren war noch ein Betrag von CHF 37'712.80 strittig (vgl. vorstehend E. 1.1 Abs. 2). Der Berufungskläger obsiegte mit seinem Antrag, die Klage sei auch diesbezüglich abzuweisen, teilweise, d.h. im Umfang von CHF 7'775.05. Damit obsiegte er zu rund einem Fünftel. Entsprechend sind die Pro- zesskosten für das Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des Aufwands für das Gericht und des Interesses der Parteien werden die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 5'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 230.100] i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Entspre- chend dem Verfahrensausgang werden sie zu einem Fünftel (CHF 1'000.00) der Berufungsbeklagten und zu vier Fünfteln (CHF 4'000.00) dem Berufungskläger auferlegt. Die Verfahrenskosten werden aus dem vom Berufungskläger erbrachten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezogen. Die Berufungsbeklagte ist zu ver- pflichten, dem Berufungskläger einen Fünftel davon, d.h. CHF 1'000.00 zu erset- zen.
28 / 30 Die Parteientschädigungen sind nach den gleichen Grundsätzen wie die Gerichts- kosten festzulegen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Nach der vom Kantonsge- richt angewandten Quotenverrechnung hat somit der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten einen Anteil von 3/5 (4/5 – 1/5) der ausgewiesenen Kosten zu ent- schädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat eine Honorarnote ein- gereicht, mit welcher sie für das Berufungsverfahren Kosten von CHF 2'010.65 geltend macht (act. G.3). Dabei hat sie 7.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 verrechnet. Der verrechnete Zeitaufwand ist der Sache angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist allerdings praxisgemäss ledig- lich vom mittleren üblichen Stundenansatz nach Art. 3 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) auszugehen, das heisst von einem solchen von CHF 240.00. Damit ergibt sich ein Rechnungsbetrag von CHF 1'792.20 (7.25 x CHF 240.00 = CHF 1'740.00 + 3% Kleinspesenpauschale von CHF 52.20). Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich, weil die Berufungsbeklagte selber mehrwertsteuer- pflichtig ist und daher die Mehrwertsteuer, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu bezahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen kann. Vom Rechnungsbetrag sind wie gesehen drei Fünftel zu entschädigen. Da- mit ergibt sich eine dem Berufungskläger aufzuerlegende Parteientschädigung von CHF 1'075.30.
29 / 30 Demnach wird erkannt: 1.Die B._____ AG hat die (sinngemässe) Abweisung ihrer Klage im Betrage von CHF 16'778.00 nicht angefochten, sodass der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Davon wird Vormerk genommen. 2.In teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2a) und 2b) des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen, und A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 29'937.75 zuzüglich 5% Zins seit 19. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2a)Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'350.00 (Entscheidgebühr CHF 7940.00, Kosten der Beweisführung CHF 60.00, Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 350.00) gehen je zur Hälfte zu Las- ten der B._____ AG und zu Lasten von A.. Sie werden im Um- fang von CHF 8'000.00 aus dem von der B. AG in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde durch die B._____ AG bereits geleistet. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG an den geleisteten Kos- tenvorschuss den Betrag von CHF 4'175.00 (die Hälfte der Ent- scheidgebühr, der Kosten der Beweisführung sowie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren) zu bezahlen. 2b)Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu vier Fünfteln zu Lasten von A._____ und zu einem Fünf- tel zu Lasten der B._____ AG. Sie werden im Umfang von CHF 5'000.00 aus dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4.A._____ hat der B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 1'075.30 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
30 / 30 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: