Urteilskopf 115 II 18732. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1989 i.S. X. gegen Erbengemeinschaft W. (Berufung)
Regeste Materielle Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Einrede ungenügender Substantiierung gutgeheissen wird. Voraussetzungen, unter denen ein Sachurteil mit materieller Rechtskraftwirkung ergeht, wenn ein Gericht die Sachvorbringen der beweisbelasteten Partei als nicht hinreichend substantiiert beurteilt. Bedeutung der Begründung, des Dispositivs und der prozessualen Bezeichnung des Entscheides durch das urteilende Gericht.
Sachverhalt ab Seite 187
BGE 115 II 187 S. 187
A.- Rechtsanwalt X. vertrat W. in einem Enteignungsverfahren, das der Kanton Uri gegen diesen eingeleitet hatte. Wieweit er für W. oder dessen Tochter noch in anderen Angelegenheiten tätig war, ist umstritten. Mit Entscheid vom 20. Dezember 1972 verpflichtete die Eidgenössische Schätzungskommission, 9. Kreis, den Kanton Uri, dem enteigneten W. eine Parteientschädigung von Fr. 4'126.60 zu bezahlen. In der gleichen Sache sprach das Bundesgericht mit Abschreibungsbeschluss vom 16. Mai 1974 W. eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu. Die genannten Beträge wurden vom Kanton Uri an X. ausbezahlt. Zudem hatte er von BGE 115 II 187 S. 188seinem Mandanten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 4'000.-- erhalten. Am 11. Juni 1974 stellte X. für seine anwaltlichen Bemühungen Rechnung über Fr. 30'504.20 und beanspruchte nach Abzug der geleisteten Parteientschädigungen und Kostenvorschüsse einen Saldo von Fr. 20'377.60. W. verweigerte die Zahlung, worauf X. beim Landgericht Uri Klage einreichte. Der Beklagte erhob die Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit, der beurteilten Sache, der ungenügenden Substantiierung der Klage sowie des Verzichts des Klägers auf den streitigen Saldo. Das Landgericht hiess mit Urteil vom 11. Dezember 1979 die Einreden des Beklagten mit Ausnahme derjenigen des Verzichts gut. Gegen diesen in der Rechtsmittelbelehrung als Prozessurteil bezeichneten Entscheid reichte X. beim Obergericht des Kantons Uri Rekurs, eventuell Berufung, ein. Dieses wies den Rekurs gegen den auch von ihm als Prozessurteil bezeichneten erstinstanzlichen Entscheid am 18. Juni 1980 ab. Hierauf erhob X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht kam mit Urteil vom 17. Februar 1982 zum Schluss, das Landgericht Uri habe die Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Zuständigkeit in unhaltbarer Weise geschützt. Hingegen hätte es die Einrede der ungenügenden Substantiierung der Klage unter dem Blickwinkel des Willkürverbots auch dann gutheissen dürfen, wenn es sich für die Beurteilung der Klage in vollem Umfang als zuständig erachtet hätte. Weil damit die kantonalen Entscheide im Ergebnis vor Art. 4 BV standhielten, wurde die Beschwerde abgewiesen.
B.- Am 22. Juni 1983 reichte X. gegen die Erbengemeinschaft des zwischenzeitlich verstorbenen W. beim Landgericht Uri erneut eine Forderungsklage über die nämlichen Fr. 20'377.60 ein. Das Landgericht trat mit Urteil vom 26. März 1985 auf die Klage nicht ein, da sein erstes Urteil in materielle Rechtskraft erwachsen sei und somit eine abgeurteilte Sache vorliege. Dagegen erhob X. Rekurs an das Obergericht, wobei er geltend machte, der Entscheid sei unter Verletzung von Ausstandsbestimmungen zustande gekommen und zudem im Ergebnis willkürlich, da das erste Urteil des Landgerichts bloss als Prozessurteil ergangen sei und somit keine materielle Rechtskraft entfalte. Das Obergericht wies den Rekurs am 30. Oktober 1985 ab. Das Bundesgericht hiess am 23. Januar 1987 die von X. gegen diesen Entscheid eingelegte staatsrechtliche Beschwerde wegen BGE 115 II 187 S. 189Verletzung von Art. 58 BV gut. Die Frage der abgeurteilten Sache wurde nicht geprüft. In den Erwägungen hielt das Gericht lediglich fest, diese Rüge wäre ihm wohl mit Berufung und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu unterbreiten gewesen.
C.- Mit Urteil vom 10. November 1987 trat das Landgericht Uri auf die Klage erneut nicht ein, welchen Entscheid das Obergericht auf Rekurs des Klägers am 24. Februar 1988 bestätigte. Beide kantonalen Instanzen hielten dafür, der erste Entscheid des Landgerichts vom 11. Dezember 1979 sei jedenfalls insoweit als Sachurteil ergangen, als er die Einrede der mangelnden Substantiierung der Klage geschützt habe. Da der streitige Anspruch somit endgültig beurteilt worden sei, stehe die materielle Rechtskraft des ersten Entscheides einer neuen Klage entgegen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
BGE 115 II 187 S. 192
Die Erwägungen im Urteil vom 11. Dezember 1979 lassen weiter keinen Zweifel darüber offen, dass nach Auffassung des Landgerichts der beweisbelastete Kläger seine Behauptungen nicht genügend substantiiert vorgetragen hatte, um über Bestand oder Nichtbestand des im übrigen ausreichend individualisierten Anspruchs die notwendigen Entscheidungsgrundlagen abzugeben. Insoweit liegt nach dem Gesagten inhaltlich ein Sachentscheid vor. Dessen Bezeichnung als Prozessurteil in der Rechtsmittelbelehrung ist unerheblich, da die Qualifikation - wie dargelegt - nach dem Inhalt und nicht nach der äusseren Form vorzunehmen ist. Aus denselben Gründen ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bedeutungslos, dass das Obergericht gegen das Urteil des Landgerichts kantonalrechtlich nur einen Rekurs, d.h. das Rechtsmittel gegen ein Prozessurteil zuliess. Zudem vermöchte auch eine unrichtige prozessuale Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheides durch das Obergericht die materielle Rechtskraft als Institut des Bundesrechts nicht zu beeinflussen. Ebensowenig ist entscheidend, dass das Urteil vom 11. Dezember 1979 lediglich die Einrede des Beklagten schützte, sich dagegen über das Schicksal der Klage nicht aussprach, diese insbesondere nicht förmlich abwies. Der Schutz des Anspruchs und der auf seine Zerstörung gerichteten Einrede schliessen sich gegenseitig aus. Wird einem der beiden Begehren entsprochen, bedeutet dies gleichzeitig die Abweisung des andern. Schützt der Richter beispielsweise eine vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede, verneint er gleichzeitig die selbständige Durchsetzbarkeit des eingeklagten Anspruchs, wobei wiederum ohne Bedeutung ist, ob er im Dispositiv die Einrede gutheisst oder die Klage abweist. Das eine heisst zwangsläufig gleichzeitig das andere. Gleich verhält es sich aber bei Gutheissung der Einrede ungenügender Substantiierung; damit ist ebenfalls die Abweisung des eingeklagten, ungenügend substantiierten Anspruchs festgestellt.