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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 106 II 175
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 106 II 175, CH_BGE_004
Entscheidungsdatum
01.01.1980
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 106 II 17535. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Januar 1980 i.S. Rellstab gegen Merz (Berufung)

Regeste Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.

Erwägungen ab Seite 175

BGE 106 II 175 S. 175

Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 55 Abs. 1 OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden BGE 106 II 175 S. 176(lit. b); ferner ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (lit. c). Abstrakte Rechtserörterungen, die losgelöst von dem zu beurteilenden Sachverhalt oder ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz angestellt werden, genügen diesen Anforderungen nicht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, mangels genauer Angaben danach zu forschen, welche Punkte oder Erwägungen des angefochtenen Entscheides der Berufungskläger gerügt wissen will. Das gilt namentlich dann, wenn sich sein Anspruch, wie hier, auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte stützt. Das ist auch den zahlreichen allgemeinen Ausführungen des Klägers zum Verfahren und zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht entgegenzuhalten. Sie laufen durchwegs darauf hinaus, an der Beweiswürdigung der Vorinstanz Kritik zu üben oder tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts durch andere zu ersetzen oder als unvollständig auszugeben. Der Kläger schweigt sich meistens aber darüber aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht ermittelt oder beurteilt habe. Allgemeine Vorbringen wie z.B. die Rüge, dass der von den Parteien vorgetragene vollständige Prozessstoff zu anderen rechtlichen Schlüssen führen müsse, taugen dazu zum vorneherein nicht. Auf die Berufung des Klägers ist daher nur insoweit einzutreten, als ihrer Begründung wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, aus welchen Gründen und unter welchen Gesichtspunkten bestimmte Feststellungen oder Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrecht verletzen sollen (vgl. BGE 93 II 321 E. d, 87 II 306 E. 1, BGE 82 II 335 E. 2, BGE 72 II 123).

Zitate

Gesetze

1

OG

  • Art. 55 OG

Gerichtsentscheide

3
  • BGE 93 II 321
  • BGE 82 II 335
  • BGE 72 II 123

Zitiert in

Gerichtsentscheide

7