Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. November 2022 ReferenzZK1 22 32 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Moses und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 8. Februar 2022, mitgeteilt am 8. Februar 2022 (Proz. Nr. 135-2021-377) Mitteilung21. November 2022
2 / 28 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 16. November 2020 betreffend Eheschutz (ZK1 19 1/3) regel- te das Kantonsgericht von Graubünden neben anderen Punkten die Unterhalts- pflicht von A._____ gegenüber seinen Töchtern C., D. und E., wobei es wie folgt erkannte: 5.A. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C., D. und E._____ folgende, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich all- fälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: 5.1. Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019: [...] 5.2. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 31. August 2021: [...] 5.3. Für die Zeit ab 1. September 2021 für die weitere Dauer der Trennung:
3 / 28 2.Dispositivziffer 5.5 des Eheschutzurteils ZK1 19 1/3 des Kantonsge- richts Graubünden vom 16. November 2020 sei durch eine zusätzliche Unterziffer 5.5.3 zu ergänzen: «Für die Zeit ab 01. November 2021: a) für C._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); b) für D._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); c) für E._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt).» 3.Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Verfügung über die IV-Rente des Gesuchstellers zu sistieren. 4.Dem Gesuchsteller sei zu gestatten, seine Anträge nach Vorliegen der rechtskräftigen IV-Verfügung anzupassen und seine Begründung zu ergänzen. 5.(Gesuch betr. unentgeltliche Rechtspflege) 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin. B/b.Die Kindesvertreterin, lic. iur. Diana Honegger, beantragte in ihrer Eingabe vom 12. November 2021, dass dem Gesuchsteller infolge unverständlicher bzw. mehrdeutiger Eingabe eine kurze Nachfrist zwecks Verbesserung der Rechts- schrift anzusetzen sei. B/c.B._____ verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den könne. B/d.Mit Schreiben vom 29. November 2021 bezog A._____ zu den Eingaben der Kindesvertreterin sowie von B._____ Stellung. B/e.Die Kindesvertreterin äusserte sich zur vorgenannten Stellungnahme mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 und beantragte die Abweisung des Antrages, dass ab 1. November 2021 keine Unterhaltsbeiträge mehr an die Kinder zu bezah- len seien. B/f.A._____ stellte dem Regionalgericht Maloja mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 die IV-Rentenverfügungen der SVA Graubünden zu, wobei die Kindesvertre- terin mit Eingabe vom 13. Januar 2022 und B._____ mit Eingabe vom 17. Januar 2022 dazu Stellung nahmen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 hielt das Regio- nalgericht Maloja fest, dass die von B._____ eingereichte Stellungnahme vom 17. Januar 2022 infolge Nichteinhaltung der vom Gericht angesetzten Frist bis zum 13. Januar 2022 unter Vorbehalt von Art. 296 ZPO nicht beachtet werde.
4 / 28 C.Mit Entscheid vom 8. Februar 2022, mitgeteilt gleichentags, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja wie folgt: 1.Das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 29. Okto- ber 2021 wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 2'215.40, inkl. Spesen und MwSt., und die Kindsvertreterin mit CHF 516.90, inkl. Spesen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrungen) 5.(Mitteilung) D/a.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegeh- ren: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 8. Februar 2022 (Proz. Nr. 135-2021-377) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Eventualiter sei der Berufungskläger ab 1. November 2021 von jegli- chen Kindesunterhaltsverpflichtungen zu befreien. Dazu sei 3.1. die Dispositivziffer 5.4 des Eheschutzurteils ZK1 19 1/3 des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2020 aufzuhe- ben und wie folgt neu zu fassen: "Es wird festgestellt, dass A._____ mangels Leistungsfähigkeit für die Perioden Juli 2017 bis und mit Juni 2019 sowie ab November 2021 keine Beiträge an den Unterhalt von C., D. und E._____ zu bezahlen hat." 3.2. die Dispositivziffer 5.5 des Eheschutzurteils ZK1 19 1/3 des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2020 durch eine zusätzliche Unterziffer 5.5.3 zu ergänzen: "Für die Zeit ab 01. November 2021: für C._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); für D._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); für E._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt)." 4.Es seien die Akten folgender mit diesem Verfahren unmittelbar zu- sammenhängender Verfahren beizuziehen: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Proz. Nr. 135-2017-175; Kantonsgericht von Graubünden, Proz. Nr. ZK1 19 1/3; Regionalgericht Maloja, Proz. Nr. 135-2021-377; Regionalgericht Maloja, Proz. Nr. 115-2020-18 und Regionalgericht Maloja, Proz. Nr. 135-2020-245. 5.(Gesuch betr. unentgeltliche Rechtspflege)
5 / 28 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, eventualiter der Berufungsbeklagten. D/b.B._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2022 die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen- partei. D/c.Die Kindesvertreterin hielt in ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2022 fest, dass den Anträgen des Berufungsklägers nur beschränkt Folge geleistet werden könne. Der Antrag, dass ab dem 1. November 2021 keine Unterhaltsbei- träge an die Kinder mehr zu bezahlen seien, sei in dieser absoluten Form abzu- weisen. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bestehe im Rahmen und in der Höhe der IV-Kinderrenten der ersten Säule und allfälliger IV-Kinderrenten aus ei- ner früheren Pensionskasse oder zumutbarer eigener Beiträge aus Vermögen oder Freizügigkeitsguthaben weiterhin. Eine vollständige Aufhebung der Unter- haltspflicht sei nicht möglich. Es könne höchstens eine Reduktion seiner durch das Kantonsgericht von Graubünden festgelegten Verpflichtung erfolgen, und zwar nur, soweit diese Verpflichtung dessen Leistungsfähigkeit übersteige. D/d.Mit Eingabe vom 23. März 2022 nahm der Berufungskläger zur Berufungs- antwort der Kindesvertreterin Stellung. Erwägungen 1.1.Erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehe- scheidungsverfahren werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Dies ist entgegen der Be- zeichnung in dessen Rubrum auch im angefochtenen Entscheid der Fall (vgl. act. B.1 S. 3). Die erwähnten Entscheide sind mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, sofern eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit wie vorliegend den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO). Da sich die Berufung vom 21. Februar 2022 als form- und fristgerecht erweist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO; RG act. IV./1), ist dar- auf einzutreten. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beru- fung als Rechtsmittelinstanz und gerichtsintern die Zuständigkeit der I. Zivilkam- mer ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO und Art. 6 lit. a KGV (BR 173.100).
6 / 28 1.2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Ste- fanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.3.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten so- wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisier- ten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorlie- gend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). 1.4.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweis- mittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht indes das erwähnte Novenregime, mit der Folge, dass neue Tatsachen und Be- weismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (147 III 301 E. 2.2, BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinn grundsätzlich zu- zulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten. 1.5.Die seitens des Berufungsklägers zur Edition verlangten Akten wurden mit Ausnahme der Proz. Nr. 135-2017-175 (Eheschutzverfahren vor dem Regionalge- richts Engiadina Bassa/Val Müstair) beigezogen.
7 / 28 2.1.Das vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angerufene Ehe- schutzgericht trifft die zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten nötigen Massnahmen. Diese bleiben über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert. Eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse geändert haben (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Anlass zu einer Abänderung können grundsätzlich nur echte Noven geben, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten; umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie im Verfahren, welches im abzuändernden Entscheid gemündet hat, ge- stützt auf Art. 229 ZPO oder Art. 317 Abs. 1 ZPO noch hätten vorgebracht werden können (BGE 148 III 95 E. 4.3.2 u. 4.5 m.w.H.). Für eine Abänderung ist vorausgesetzt, dass eine wesentliche und dauernde Än- derung eingetreten ist, denn der neue Entscheid dient nicht dazu, das frühere Ur- teil zu korrigieren, sondern dieses den neu eingetretenen Umständen anzupassen. Des Weiteren können Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Mass- nahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. sich nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnah- megericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abände- rung entgegen. Im Unterhaltskontext kommen für eine Abänderung sämtliche Um- stände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Un- terhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_120/2021 v. 11.2.2022 E. 5.3.1 sowie 5A_549/2017 vom 11.9.2017 E. 4). Einer Veränderung der Verhältnisse gleichgestellt ist die Nichtverwirklichung einer erwarteten, hypo- thesenhaft angenommenen Veränderung der Verhältnisse, wie es bspw. bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Fall ist (Aldo Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, Rz. 249 ff.).
8 / 28 Liegt ein Abänderungsgrund vor – hat sich also der Sachverhalt, wie er sich aktu- ell präsentiert, im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich gemäss Ursprungsent- scheid präsentieren sollte, hinreichend verändert –, sind in einem zweiten Schritt sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, zu aktualisie- ren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten. An- schliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und ist aufgrund dieser Gegenüberstellung zu beurteilen, ob eine hinreichend be- deutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_120/2021 v. 11.2.2022 E. 5.3.1 m.w.H.; Staub, a.a.O., Rz. 5 ff.). 2.2.Erhält ein unterhaltspflichtiger Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kin- des bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Be- träge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Die Vorschrift macht für den Fall, dass Einkommen des Pflichtigen durch eine Alters- bzw. Invalidenrente ersetzt wird, eine Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB – bzw. in casu eine Abänderung nach Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB – unnötig: Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag, den der Pflichtige bisher an das Kind zu zahlen verpflichtet war, wird ex lege um den Betrag, den das Kind neu als Sozialrentenleistung erhält, gekürzt. Voraussetzungen der An- wendung dieser Bestimmung sind, dass der Rentenanspruch bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist, und dass die IV- Kinderzusatzrente Erwerbseinkommen ersetzt (BGE 128 III 305 E. 3; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 285a ZGB). Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags, sondern um eine automatische Anpassung der Tilgungsmodalität (Staub, a.a.O., Rz. 153 in fine m.w.H.). Eine Abänderung kommt aber dann in Betracht, wenn sich die Leis- tungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils infolge seines Eintritts ins Ren- tenalter oder der Invalidität erheblich verändert und die automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrags der geänderten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld- ners nicht ausreichend Rechnung trägt (Fountoulakis, a.a.O., N 9 zu Art. 285a ZGB; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 13 zu Art. 285a ZGB).
9 / 28 2.3.Für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist unter Vorbe- halt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Marcel Leuenberger/Jeannette Su- ter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 21 Anh. ZPO Art. 276). Das Beweismass ist hinsichtlich der behaup- teten Tatsachen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 v. 29.10.2013 E. 3.1; Leuenberger/Suter, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, son- dern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht ha- ben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO). Sind in einem Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln, gelangt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zur Anwendung, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht. Das mit Kinderfragen in familienrechtlichen Angelegenheiten befasste Gericht ist verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits massgeblichen Tatsachen festzustellen und ge- gebenenfalls die Beweise abzunehmen, die zur Feststellung der für eine dem Kin- deswohl entsprechende Entscheidung relevanten Tatsachen erforderlich sind. Es ist nicht an die Beweisangebote der Parteien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsachen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachen relevant sind (BGer 5A_647/2021 v. 19.11.2021 E. 4.2 m.w.H.; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 f. u. 12 f. Anh. ZPO Art. 296 m.w.H.). Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, kennt jedoch auch Grenzen. Nach Rechtsprechung und Lehre entbin- det die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Pflicht zur aktiven Mit- wirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Das Sammeln des Prozessstoffs verbleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmate-
10 / 28 rial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; BGer 5A_762/2020 v. 9.2.2021 E. 5 in fine; Schweighau- ser, a.a.O., N 11 u. N 13 Anh. ZPO Art. 296 m.w.H.). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Schweighauser, a.a.O., N 3 u. 6 Anh. ZPO Art. 296 m.w.H.). 3.Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Berufungskläger seine mangelnde Leistungsfähigkeit hinsichtlich des reduzierten Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 273.00 pro Kind nicht glaubhaft gemacht habe. Namentlich habe er nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Einkommen auf die IV-Rente aus der ersten Säule beschränke. Er habe gemäss Rentenverfügung vom 21. Dezember 2021 in den Jahren 2002 bis 2013 ein jährliches Einkommen von über CHF 100'000.00 bis zu CHF 195'000.00 erzielt. Dass er ab seinem 20. Altersjahr während seiner Erwerbsjahre gemäss dieser Rentenverfügung von 1990 bis 2014 bei keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung vorsorgeversichert ge- wesen sei, habe er nicht belegt. Ausserdem habe er seine aktuellen Einnahmen sowie Ausgaben nicht darlegt und sich zu dem von der Berufungsbeklagten ange- führten BVG-Sicherheitsfonds sowie den Leistungsbegehren gegenüber der G._____ nicht geäussert. Es sei demnach wahrscheinlicher, dass der Berufungs- kläger auch eine BVG-Kinderrente oder andere Leistungen einer Vorsorgeeinrich- tung erhalte bzw. erhalten werde, als dass er kein zusätzliches Einkommen aus der 2. Säule erziele. Darüber hinaus dürfe für begrenzte Zeit auch ein Vermö- gensverzehr erwartet werden, wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um ein Leben auf bescheidendem Niveau zu führen. Es erscheine nicht willkürlich, in einer Man- gelsituation zu verlangen, dass nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AVH/IV jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, welches eine Freigrenze über- steigt, verbraucht wird. Es sei allgemein bekannt, dass der Gesuchsteller Spen- dengelder in Höhe von CHF 264'679.00 durch ein Unterstützungsprojekt infolge der Webseite "F." (Projekt: "H.") erhalten habe. Der Bericht vom 14. Dezember 2021 auf der vorgenannten Webseite halte fest, dass das Unterstüt- zungsprojekt in neue Hände übergehe und die Übergabe gut funktioniert habe. Gleichzeitig werde auf die neue Spendenwebseite des Berufungsklägers sowie die
11 / 28 Chance, ihn weiterhin zu unterstützen, aufmerksam gemacht. Auf derselben Seite sei im Bericht vom 10. September 2021 vermerkt, dass mit den auf dem Konto verbliebenen Spendengeldern der nötigste Lebensunterhalt des Berufungsklägers wie bisher habe sichergestellt werden können und der Berufungskläger auf sein Bankkonto von einer Stiftung einen grosszügig dotierten Preis erhalten habe (vgl. www.F., Projekt: "H.", Rubrik: "Updates"). Weiter könne der Spen- denwebseite des Berufungsklägers entnommen werden, dass er weiterhin über den "Verein Hilfe für A." mit Angabe der Kontodaten unterstützt werden könne (vgl. www. I.). Der Berufungskläger habe keine Belege eingereicht, auf welchen seine aktuellen Vermögensverhältnisse ersichtlich seien. Auch habe er sich hinsichtlich des Verwendungszwecks sowie der Höhe der Spendengelder und des vorgenannten Preises nicht geäussert. Es sei daher wahrscheinlicher, dass der Berufungskläger infolge der erhaltenen Spendengelder und des vorge- nannten Preises über Vermögen verfüge, als dass kein solches vorhanden sei. Ein somit allenfalls möglicher Vermögensverzehr könne jedenfalls nicht geprüft wer- den. Habe der Berufungskläger seine mangelnde Leistungsfähigkeit folglich nicht glaubhaft gemacht, sei sein Gesuch vollumfänglich abzuweisen (act. B.1 S. 7 f.). 4.Der Berufungskläger rügt in Bezug auf diese Erkenntnis zunächst eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und verlangt, die Sache unter Wahrung seiner Verfahrensrechte zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1.Nach Art. 29 Abs. 2 BV, für den Zivilprozess konkretisiert in Art. 53 ZPO, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 127 I 54 E. 2b, 124 V 372 E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 u. N 6 zu Art. 53 ZPO). Die Behörde hat gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, damit der Rechtsunterworfene diesen verstehen sowie wo nötig
12 / 28 wirksam anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ausüben kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es genügt, wenn das Gericht zumindest knapp jene Erwägungen vermerkt, welche es geleitet ha- ben und auf welche es seinen Entscheid abgestützt hat; es ist nicht verpflichtet, sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente zu diskutieren, sondern darf sich auf diejenigen beschränken, welche ihm massgeblich erscheinen. Zu begrün- den ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 148 III 30 E. 3.1, BGE 145 III 324 E. 6.1; Gehri, a.a.O., N 25 zu Art. 53 ZPO). 4.2.1. Der Berufungskläger bringt zum einen vor, dass die Vorinstanz seinen An- spruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids verletzt habe. Da die Urteils- begründung so abgefasst sein müsse, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung möglich sei, seien nach der Rechtsprechung sog. „Dass-Entscheideˮ nur für kürzere Urteile zulässig. Die vorliegende Angelegenheit weise bereits mit Blick auf den Verfahrensgang eine nicht unerhebliche Komplexität auf und es gelte klar zwischen den einzelnen Verfahren (Eheschutzverfahren über drei Instanzen, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Scheidungsverfahren) zu un- terscheiden. Diese Ausgangslage verlange in jedem Einzelfall nach einem mög- lichst einfach gegliederten und redigierten und entsprechend gut verständlichen Entscheid. Die Vorinstanz habe demgegenüber den Sachverhalt und die Rechts- lage in rund 70 „Dass-Sätzenˮ dargestellt. Bereits dies sei der Verständlichkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht zuträglich und der gegebenen Ausgangslage nicht angemessen. Sachgerecht substantiierte Rügen seien kaum möglich. Der vorinstanzliche Entscheid verstosse daher gegen Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV (act. A.1 Ziff. II/B/7.1). 4.2.2. Der angefochtene Entscheid weist den in Art. 238 ZPO vorgegebenen Min- destinhalt auf. Was dessen Begründung betrifft (Art. 238 lit. g ZPO), so ist zutref- fend, dass die Redaktion längerer Urteile in „Dass-Formˮ im Hinblick auf die Les- barkeit bzw. Verständlichkeit eines Entscheids problematisch ist. Vorliegend er- streckt sich die Begründung des Entscheids über rund sieben Seiten, so dass grundsätzlich nicht mehr von einem kurzen Urteil gesprochen werden kann. Im konkreten Fall erweist sich die gewählte Redaktionsform aber gerade noch als zulässig. So handelt es sich – auch wenn zwischen den Parteien verschiedene Prozesse hängig waren und sind – um ein Verfahren mit einem klar abgegrenzten
13 / 28 Gegenstand. Zu beurteilen ist einzig, ob das Eheschutzurteil vom 16. November 2020 im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen drei Töchtern während des Ehescheidungsverfahrens abzuändern ist. Sodann beschränkte sich die Begründung des Urteils auf die Frage, ob die Voraussetzun- gen für eine Abänderung vorliegen. Da die Vorinstanz zum Ergebnis kam, dass diese nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft gemacht worden seien, erübrigte sich eine Aktualisierung der massgeblichen Berechnungsgrundlagen bzw. eine Aus- einandersetzung mit dem Umfang der Abänderung und folglich auch eine damit zusammenhängende Entscheidbegründung. Eine besondere Komplexität ist unter diesen Umständen nicht erkennbar und wird im Übrigen auch vom Berufungsklä- ger nicht hinreichend dargelegt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Erwägungen des Bundesgerichts in einem von ihm zitierten Entscheid (BGer 5A_229/2020 v. 13.7.2020 E. 2.2) wiederzugeben, ohne näher auszuführen, wes- halb das vorliegende Verfahren besonders komplex oder die von der Vorinstanz gewählte Begründungsform der konkret gegebenen Ausgangslage nicht ange- messen wäre. Im Weiteren ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid trotz Redaktion in „Dass-Formˮ verständlich ist. Er weist eine nachvollziehbare Struktur auf und enthält zunächst die Prozessgeschichte mit den Anträgen und Vorbringen der Par- teien sowie der Kindesvertreterin. Im Anschluss äussert er sich zur Zuständigkeit und zu den anwendbaren Verfahrensgrundsätzen, worauf eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen einer Abänderung sowie die Würdigung des konkreten Falles folgt. Abschliessend werden die Kostenfolgen geregelt. Schliesslich geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, von welchen Überle- gungen sich die Vorinstanz bei der Abweisung des Gesuchs hat leiten lassen. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass der Berufungskläger weder seine aktuellen Ein- nahmen und Ausgaben dargelegt noch sich zu allfälligen Einkünften aus der 2. Säule geäussert habe. Im Weiteren habe er keine Belege zu seinen aktuellen Vermögensverhältnissen eingereicht und auch nicht zu Höhe und Verwendungs- zweck von Spendengeldern sowie eines erhaltenen Preises Stellung genommen. Gestützt auf diese Feststellungen gelangte die erste Instanz zum Schluss, dass der Berufungskläger seine mangelnde Leistungsfähigkeit hinsichtlich des reduzier- ten Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 273.00 pro Kind – namentlich den Um- stand, dass sich sein Einkommen auf die IV-Rente aus der ersten Säule be- schränke – nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe (act. B.1 S. 6 ff.). Damit entspricht der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen. Es war
14 / 28 dem Berufungskläger in diesem Sinn denn auch möglich, in der Berufungsschrift inhaltliche Kritik an der Entscheidbegründung zu üben. 4.2.3. Im Ergebnis ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nur in Bezug auf die Form, sondern auch inhaltlich nachgekommen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs des Berufungsklägers liegt nicht vor. 4.3.1. Zum anderen macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe da- durch sein rechtliches Gehör verletzt, dass sie im Ergebnis von einem zu Unter- haltszwecken verzehrbaren Vermögen resp. verfügbaren Spendengeldern ausge- gangen sei, ohne dass dies zuvor von jemandem – also weder im abzuändernden Entscheid noch durch die Parteien im vorliegenden Abänderungsverfahren – je- mals thematisiert worden sei (act. A.1 Ziff. II/B/7.2). 4.3.2. Auch diese Rüge ist unbegründet. Weder besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, noch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Partei- en nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (sog. überraschende Rechtsanwendung, vgl. BGE 130 III 35 E. 5 = Pra 2004 Nr. 58 sowie BGer 4A_48/2022 v. 7.6.2022 E. 4.1.2 m.w.H.). Die Vorinstanz war in Anbetracht dessen nicht verpflichtet, den anwaltlich vertre- tenen Berufungskläger auf die Relevanz von allenfalls vorhandenem Vermögen hinzuweisen. Da der Genannte eine Herabsetzung seiner Unterhaltsbeiträge zu- folge verminderter Leistungsfähigkeit anstrebte, war es vielmehr an ihm, die ent- sprechende Reduktion glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.2) und in diesem Zusam- menhang seine wirtschaftliche Situation offen zu legen. Sodann musste dem Beru- fungskläger bzw. seinem Rechtsvertreter bewusst sein, dass im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht nur Bedarf und Einkommen relevant sind, sondern unter Umständen auch das Vermögen eine Rolle spielt. Der Umstand, dass für den Be- rufungskläger namhafte Spenden gesammelt wurden und er von einer Stiftung einen grosszügig dotierten Preis erhalten hat, ist öffentlich bekannt (vgl. bspw. die im angefochtenen Entscheid [act. B.1] auf S. 7 f. erwähnten Webseiten) und bilde- te schon in verschiedenen Verfahren – so entgegen den berufungsklägerischen Ausführungen auch im Eheschutzverfahren (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 Sachverhalt lit. A.33) – ein Thema. Standen im Zusammenhang mit
15 / 28 der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers somit auch Einkünfte und/oder Ver- mögen aus Spendengeldern oder aus einem Preis im Raum, hätte ihn dies veran- lassen müssen, von sich aus über sein Vermögen bzw. über Höhe und Verwen- dungszweck ihm zugewendeter Gelder Auskunft zu erteilen. Dies hat er unterlas- sen und sich – da er eine Diskussion über die Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien als nicht notwendig erachtete – bewusst darauf beschränkt, auf die IV-Rente als seine einzige Einkommensquelle zu verweisen (vgl. E. 6.3). In die- sem Sinn verstösst es auch gegen Treu und Glauben, nun im Berufungsverfahren die fehlende Gelegenheit, sich zu seinem Vermögen oder zu Spendengeldern zu äussern, zu rügen. 4.3.3. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beru- fungsklägers auch in diesem Punkt nicht verletzt. 5.1.Im Eheschutzurteil vom 16. November 2020 wurde der Berufungskläger ab
16 / 28 dert hätte, dass er nicht mehr in der Lage wäre, einen Betrag von CHF 273.00 pro Monat und Kind zu leisten (vgl. E. 2.2). 5.4.Wie in E. 3 im Einzelnen dargelegt, gelangte die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid zur Erkenntnis, dass der Berufungskläger seine mangelnde Leis- tungsfähigkeit hinsichtlich des reduzierten Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 273.00 pro Kind nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb sie sein Gesuch vollum- fänglich abwies (act. B.1 S. 7 f.). 6.1.Der Berufungskläger bringt im Hinblick auf diese Erkenntnis zunächst vor, es sei erstellt, dass er seit dem 15. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig und in je- dem (recte: jenem) Zeitpunkt nicht arbeitstätig und damit nicht BVG-versichert ge- wesen sei. Damit bestehe kein Versicherungsschutz im BVG und folglich auch kein Rentenanspruch. Auf seine Freizügigkeitsleistung könne er im Übrigen nicht zugreifen, wobei diesbezüglich aufgrund des Konkurses Regressansprüche an- gemeldet seien und dieses Vermögen für seine Altersvorsorge zweckgebunden sei. All dies habe die Vorinstanz übergangen bzw. nicht näher abgeklärt und ver- letze damit die Untersuchungsmaxime sowie die einschlägigen BVG- Bestimmungen. Ausserdem werde bei Beibehaltung seiner Unterhaltspflicht unbe- sehen seiner neu ans Tageslicht gekommenen Invalidität in sein absolut geschütz- tes Existenzminimum eingegriffen (act. A.1 Ziff. II/B). 6.2.In Anwendung der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat im Abänderungsprozess der Unterhaltsschuldner diejenigen Veränderungen der Ver- hältnisse zu beweisen – bzw. in casu glaubhaft zu machen –, welche zu einer Re- duktion seiner Unterhaltspflicht führen, da er aus deren Vorhandensein Rechte ableitet. Verlangt der Unterhaltsschuldner in einem Abänderungsprozess die Her- absetzung der Unterhaltsbeiträge, haben im Gegensatz zur erstmaligen Festle- gung von Unterhaltsbeiträgen somit nicht die Unterhaltsgläubiger die Anspruchs- grundlagen für eine Unterhaltsrente zu belegen. Vielmehr obliegt es dem Unter- haltsschuldner, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräftigen Urteils bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs geschlossen werden muss. Mithin muss der Unterhaltsschuldner glaubhaft machen, dass sein Einkommen unwiederbringlich gesunken ist (BGer 5A_893/2016 v. 30.6.2017 E. 2.3.1, 5A_299/2012 v. 21.6.2012 E. 3.1.2 sowie 5A_117/2010 v. 5.3.2010 E. 3; Staub, a.a.O., Rz. 278 m.w.H.). Zum Behauptungsfundament des vorliegenden Abänderungsgesuches gehören somit in erster Linie Angaben dazu, weshalb es dem Berufungskläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, das hypothetisch angenommene Einkommen zu erzielen (vgl. Staub, a.a.O., Rz. 251, m.w.H.). Darzulegen ist dabei nicht nur das aktuell effektiv
17 / 28 erzielte Einkommen aus der ersten Säule, sondern auch, dass bzw. weshalb keine zusätzlichen Einkünfte, bspw. aus der zweiten Säule, erzielbar sind. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist sodann auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen sowie auf die aktuellen Bedarfsverhält- nisse hinzuweisen. 6.3.Beachtet man diese Grundsätze, ist die Erkenntnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.3.1. Der Berufungskläger wies in seinem erstinstanzlichen Gesuch vom 29. Ok- tober 2021 darauf hin, dass die SVA Graubünden eine andauernde, volle Er- werbsunfähigkeit feststellen werde. Das Eheschutzgericht sei bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, weshalb der Entscheid pro futuro abzuändern sei (RG act. I/1). Am 23. Dezember 2021 reichte der Beru- fungskläger die Rentenverfügungen vom 21. Dezember 2021 ein, mit dem Hin- weis, dass – nachdem er dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig sei, sich sein Ein- kommen auf die IV-Rente aus der ersten Säule beschränke und sein Existenzmi- nimum absolut geschützt sei – definitiv kein Raum mehr für Unterhaltszahlungen bestehe. Wolle man wider Erwarten die theoretische Unterhaltsdiskussion führen, müsste die aktuelle Einkommens- und Bedarfssituation aller Familienmitglieder von Amtes wegen im Detail erforscht werden, wobei er die Beurteilung, ob dies prozessökonomisch sinnvoll sei, selbstverständlich dem Gericht überlasse (RG act. I/6). 6.3.2. Vor erster Instanz begnügte sich der Berufungskläger somit im Wesentli- chen mit der Behauptung, dass sich sein Einkommen auf die IV-Rente aus der ersten Säule beschränke. Zu allfälligen Ansprüchen aus der zweiten Säule oder aus privater Vorsorge äusserte er sich nicht. Er machte keine Angaben darüber, ob er jemals in der zweiten Säule versichert war und gegebenenfalls, wie lange oder bei welcher Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 10 BVG [SR 831.40]). Ebensowe- nig nahm er dazu Stellung, wie lange er arbeitstätig gewesen bzw. wann die Ar- beitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist (vgl. Art. 23 lit. a BVG). Auch zum Bestand und zur Höhe eines allfälligen Freizügigkeits- guthabens bzw. gegebenenfalls zur Freizügigkeitseinrichtung und den versicher- ten Risiken (vgl. Art. 10 Abs. 2 u. 3 FZV) finden sich keine Ausführungen. Im Wei- teren fehlten auch Angaben zu seinem Vermögen sowie zu seinem aktuellen Be- darf. Gar nicht thematisiert wurde schliesslich die Bestimmung von Art. 285a ZGB bzw. der gestützt darauf noch in Frage stehenden Betrag von CHF 273.00 pro Kind und Monat.
18 / 28 Dass sich der Berufungskläger namentlich zu allfälligen weiteren Einkünften als denjenigen aus der ersten Säule äussert, hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Berufungsbeklagte in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 darauf hingewiesen hatte, dass sich die IV-Rente nicht auf die AHV limitiere, sondern al- lenfalls auch die 2. Säule oder die Privatvorsorge beschlage. Ausserdem hatte sie ausgeführt, dass der Berufungskläger im Scheidungsverfahren selbst auf ein noch offenes Verfahren mit dem BVG-Sicherheitsfonds hingewiesen habe. Offen sei zudem ein im Rahmen des erwähnten Verfahrens über ein Schreiben des BVG- Sicherheitsfonds offenbartes Leistungsbegehren des Berufungsklägers gegenüber der G._____, deren Versicherungsschutz ihr nicht bekannt bzw. in Bezug auf die Berentung noch abzuklären sei (RG act. I/3). Auch die Kindesvertreterin wies in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2022 auf das Vorhandensein allfälliger Ansprüche auf IV-Leistungen gegenüber einer Pensionskasse und auf ein allfälliges Freizü- gigkeitsguthaben hin (RG act. I/7). Keine dieser Stellungnahmen veranlassten den Berufungskläger indes, sich in irgendeiner Form zu Ansprüchen auf Invalidenleis- tungen aus der zweiten oder dritten Säule zu äussern bzw. solche Ansprüche in Abrede zu stellen. Sein Hinweis in der Eingabe vom 23. Dezember 2021, dass er die Beurteilung, ob es prozessökonomisch sinnvoll sei, die theoretische Unter- haltsdiskussion zu führen und die aktuelle Einkommens- und Bedarfssituation aller Familienmitglieder von Amtes wegen im Detail zu erforschen, dem Gericht über- lasse, weist vielmehr darauf hin, dass er es, zu Unrecht, als nicht notwendig er- achtete, seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vollumfänglich und substanti- iert darzulegen. Der vorinstanzliche Schluss, dass der Berufungskläger seine mangelnde Leis- tungsfähigkeit – mit der alleinigen Behauptung, dass sich sein Einkommen auf die IV-Rente aus der ersten Säule beschränke – nicht glaubhaft gemacht habe, er- weist sich unter diesen Umständen als zulässig. 6.3.3. Daran ändert auch die Geltung der Untersuchungsmaxime nichts, da diese die Parteien, wie in E. 2.3 dargelegt, nicht von ihrer Mitwirkungspflicht befreit. Zwar entbindet die Missachtung der Mitwirkungsobliegenheit das Gericht grundsätzlich nicht von der Erforschung des Sachverhalts. Es gilt aber zu berück- sichtigen, dass es bei der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen – anders als etwa im Abstammungsprozess – weder im öffentlichen Interesse noch im Interes- se des Kindes sein kann, wenn das Gericht voraussetzungslos den Sachverhalt zu Gunsten des Unterhaltsschuldners erforscht. Sodann bezweckt die Untersu- chungsmaxime auch nicht, den Unterhaltsschuldner vor den Folgen mangelhafter Prozessführung zu bewahren. Klagt ein Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der
19 / 28 Unterhaltsbeiträge, ist daher zunächst ein substantiierter Tatsachenvortrag zu ver- langen, denn bekanntlich setzt die Beweisführung erst ein, wo rechtsgenügliche Behauptungen vorliegen. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vor- ausgesetzt sind (OGer ZH LZ180008 v. 16.10.2018 E. III.C.2; Daniel Summermat- ter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012, S. 45 ff.). Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist und nicht in den Beilagen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zu- sammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_415/2021 v. 18.3.2022 E. 5.4.1). Im vorliegenden Zusammenhang gehörte zum Behauptungsfundament wie oben erwähnt nicht nur das vom Berufungskläger aktuell effektiv erzielte Einkommen, sondern auch Angaben dazu, dass bzw. weshalb keine zusätzlichen Einkünfte erzielbar sind sowie Angaben zum Vermögen sowie zu seinem Bedarf (vgl. E. 6.2). Da der Genannte vor erster Instanz jegliche diesbezügliche Behauptungen unterliess, fehlte es bereits an einer hinreichenden Substantiierung, mit der Folge, dass die Vorinstanz auch nicht verpflichtet war, von Amtes wegen weitere Ab- klärungen zu treffen oder sich die erforderlichen Informationen aus den Beilagen oder gar aus anderen Verfahren zu beschaffen. 7.1.Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz nehme fäl- schlicherweise an, dass er über liquides Vermögen verfüge, welches zu Unter- haltszwecken verzehrt werden könnte. Als Konkursit könne er über die noch vor- handenen Vermögenswerte nicht verfügen und habe ausserdem seit Konkur- seröffnung neue Schulden angehäuft. Er habe sodann seit Jahren kein nennens- wertes Einkommen mehr erzielt und sei von der Vorinstanz und vom Bundesge- richt als prozessarm eingestuft worden. Schliesslich habe er weder auf das Er- gebnis des Crowdfundings noch auf dasjenige des neu gegründeten Vereins "Hilfe für A._____" einen Anspruch. Sein aktuell verfügbares Bruttovermögen belaufe sich auf rund CHF 9'399.00. Er sei daher offensichtlich mittellos. Selbst wenn es sich gegenteilig verhalten würde, wäre ein Vermögensverzehr aber nicht zumut- bar, insbesondere aufgrund des Umstands, dass damit nicht der Grundbedarf, sondern der Überschussanteil der Kinder finanziert würde. Unabhängig davon sei es vorliegend unhaltbar, die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs an Art. 11 Abs.
20 / 28 1 lit. c ELG messen zu wollen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien klar nicht erfüllt (act. A.1 Ziff. III/D). 7.2.Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist die erste Instanz nicht einfach davon ausgegangen, dass jener über zu Unterhaltszwecken ver- zehrbares Vermögen verfüge. Vielmehr ist sie in erster Linie zum Ergebnis ge- langt, dass ein allenfalls möglicher Vermögensverzehr aufgrund der fehlenden Angaben des Berufungsklägers zu seinem Vermögen nicht geprüft werde könne und er seine mangelnde Leistungsfähigkeit hinsichtlich der auf je CHF 273.00 re- duzierten Kindesunterhaltsbeiträge demzufolge auch in diesem Punkt nicht glaub- haft vorgetragen habe. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, steht doch fest, dass sich der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort zu seiner Vermögenssituation geäussert und keinerlei Belege dazu eingereicht hat, obwohl es als Unterhaltsschuldner, der eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge anstrebt, an ihm gelegen hätte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wozu auch das Vermögen zählt, substantiiert darzulegen (vgl. E. 6.2). Es ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er die nun im Berufungsverfahren erwähnten Umstände nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen und belegen können. Ohne entsprechende Behauptungen des Berufungsklägers war die Vorinstanz wiederum nicht verpflichtet, sich die entsprechenden Informati- onen selbst aus anderen Verfahren, z.B. aus dem Scheidungsverfahren oder dem dortigen Verfahren betr. unentgeltliche Rechtspflege, zu beschaffen. Dies gilt im Übrigen auch bzw. gerade für den Umstand, dass der Berufungskläger keinen An- spruch auf die Ergebnisse der zu seinen Gunsten lancierten Sammelaktionen hat, der von ihm ohne Weiteres bereits im Abänderungsgesuch hätte dargelegt werden können und – nachdem das Crowdfunding öffentlich bekannt ist – auch hätte dar- gelegt werden müssen. 7.3.Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklä- gers mangels ausreichender Substantiierung und damit mangels Glaubhaftma- chen einer erheblichen und dauernden Reduktion seiner Leistungsfähigkeit zu Recht abgewiesen. 8.1.Zu beachten ist, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nun zu seinen Ansprüchen aus der zweiten Säule, zu seinem Vermögen und an- satzweise auch zu seinem Bedarf äussert. Da Noven unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. 1.4), ist nachfolgend auf seine neuen Vorbringen einzugehen. 8.2.1. Wie bereits in E. 6.1 erwähnt, macht der Berufungskläger zunächst geltend, es sei erstellt, dass er seit dem 15. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig und in je-
21 / 28 nem Zeitpunkt nicht arbeitstätig und damit nicht BVG-versichert gewesen sei. Folglich bestehe kein Versicherungsschutz im BVG und damit auch kein Renten- anspruch (act. A.1 Ziff. III/C/6). 8.2.2. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Perso- nen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Die IV stellte in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2021 (RG act. II/5) fest, dass der Berufungskläger seit dem 15. Juni 2017 in seiner Arbeitsfähig- keit erheblich eingeschränkt sei. Aus der in der erwähnten Verfügung enthaltenen Übersicht über Einkommen und Versicherungszeiten geht sodann hervor, dass der Berufungskläger letztmals im Jahr 2014 eine beitragspflichtige Tätigkeit aus- geübt hat. Unter diesen Umständen ist glaubhaft, dass der Genannte zum Zeit- punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand und somit nicht versichert war (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG), mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Invalidenleistungen bzw. eine Invalidenrente aus der zweiten Säule hat. 8.3.Auch anderweitige Einkünfte sind dem Berufungskläger nicht anzurechnen, zumal gemäss der oben erwähnten IV-Verfügung die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass ihm zur Zeit keine Erwerbsfähigkeit zugemutet werden kön- ne und es ihm folglich nicht mehr möglich sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem hat der Genannte im Berufungsverfahren glaubhaft geltend macht, dass er keinen Anspruch auf die Ergebnisse von zu seinen Gunsten durchgeführ- ten Sammelaktionen hat (act. A.1 Ziff. III/D/10.5; RG act. II/4 [Proz. Nr. 135-2020- 245]). Sollten dem Berufungskläger Gelder aus dem Crowdfunding zukommen, handelt es sich somit um freiwillige Leistungen Dritter, die bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind (BGE 128 III 161 E. 2c; OGer ZH LE 180041 v. 27.5.2019 E. III/4.1.9; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 32 zu Art. 176 ZGB; Andrea Büchler/Zeno Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 28 i.V.m. N 34 zu Art. 125 ZGB). Im Ergebnis ist somit glaubhaft, dass dem Berufungskläger neben der IV-Rente keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stehen, die ihm zwecks Leistung von Un- terhalt anzurechnen wären. 8.4.Zu prüfen bleibt, ob allenfalls Vermögen vorhanden ist, das zu Unterhalts- zwecken herangezogen werden könnte. Zwar ist Unterhalt grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken, doch kann
22 / 28 ausnahmsweise auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mit- tel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Ob und in welchem Um- fang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzuset- zen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören u.a. die Höhe des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögens- verzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das be- treibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeu- tend sind. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter geht, die sich in einer Mankosituation befinden, hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – jährlich ein Zehntel des Reinver- mögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht werde (im Einzelnen vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1). 8.4.1. Im Berufungsverfahren führte der Berufungskläger u.a. aus, dass über ihn am 29. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet worden sei, wobei er als Konkursit die Verfügungsfähigkeit über die noch vorhandenen Vermögenswerte verloren und seit der Konkurseröffnung neue Schulden angehäuft habe. Er habe ausserdem weder auf das Ergebnis des Crowdfundings noch auf dasjenige des neu gegrün- deten Vereins "Hilfe für A._____" einen Anspruch. Sein aktuell verfügbares Brutto- vermögen belaufe sich auf rund CHF 9'300.00 (act. A.1 Ziff. III/D/10). Diese Aus- führungen lassen es glaubhaft erscheinen, dass der Berufungskläger grundsätz- lich nicht über namhaftes Vermögen verfügt, zumal die Konkurseröffnung ge- richtsnotorisch ist (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 10.5) und ihm anfal- lendes Vermögen zur Konkursmasse gehört (vgl. Art. 197 SchKG). 8.4.2. Näher zu betrachten bleibt im Zusammenhang mit einem allfälligen Vermö- gensverzehr aber das Freizügigkeitsguthaben des Berufungsklägers. Da der Ge- nannte in früheren Jahren BVG-versichert war, ist davon auszugehen, dass ein solches Guthaben vorhanden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG [SR 831.42]). Dies wird vom Berufungskläger denn auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Er macht vielmehr geltend, dass er auf seine Freizügigkeitsleistung nicht zugreifen könne, dass diesbezüglich aufgrund des Konkurses Regressansprüche angemeldet seien
23 / 28 und dass dieses Vermögen überdies für seine Altersvorsorge zweckgebunden sei (act. A.1 Ziff. III/C/6). Entgegen diesen Einwänden ist vorliegend ein Zugriff des Berufungsklägers auf seine Freizügigkeitsleistung durchaus als zulässig zu erachten. Ist keine Pensi- onskasse zur Bezahlung einer Rente verpflichtet, besteht nämlich die Möglichkeit, sich das gesamte Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen. So bestimmt Art. 16 Abs. 2 FZV (SR 831.425), dass die Altersleistung auf Begehren der Versicher- ten vorzeitig ausbezahlt wird, wenn die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Abs. 2 u. 3 zweiter Satz FZV nicht zusätzlich versichert wird (vgl. auch BGE 146 V 331). Letzteres ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung des Kapitals fällig und forderbar ist, gilt das Freizügigkeits- guthaben grundsätzlich als frei verfügbares Vermögen. Dass die betreffenden Vorsorgemittel für den Berufungskläger frei verfügbar sind, ändert indes nichts daran, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsor- ge bei Eintritt des Versicherungsfalls der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 148 V 114 E. 7.2.3, BGE 146 V 331 E. 5.3). Als Versicherungs- fall, für den das Freizügigkeitsguthaben zur Verfügung steht, gilt nicht nur das Al- ter, sondern auch eine Invalidität, weshalb das fragliche Kapital entgegen der An- nahme des Berufungsklägers nicht nur für die Altersvorsorge zweckgebunden ist. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Kapital im Vorsorgefall Invalidität für längere Zeit zur Deckung des Lebensunterhalts beansprucht wird als im Vor- sorgefall Alter. Es geht damit, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, jeden- falls nicht an, die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs an einer analogen An- wendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu messen. Dies ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nur bei Ehegatten im Pensionsalter vorgesehen (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.3.2). Was allfällige Ansprüche der Konkursgläubiger betrifft, ist zu beachten, dass das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch nach dem von der Kin- desvertreterin zitierten Art. 17 FZV zwar weder verpfändet noch abgetreten und nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG auch nicht gepfändet werden kann. Nach Ein- tritt des Versicherungsfalls besteht indes eine beschränkte Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 u. 2 SchKG. Das Kapital kann mithin gepfändet werden, soweit es für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich ist, längstens für die Dauer eines Jahres (vgl. BGE 148 V 114 E. 7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt v. 18.1.2022, publ. in BlSchK 2022 Nr. 22).
24 / 28 8.4.3. Im Ergebnis steht fest, dass das Freizügigkeitsguthaben des Berufungsklä- gers nicht zum vornherein von einem Vermögensverzehr zu Unterhaltszwecken ausgeschlossen ist. Inwieweit dies vorliegend zumutbar ist, kann indessen nicht abschliessend beurteilt werden, weil die in Frage stehende Summe nicht bekannt ist. So legte der Berufungskläger die Höhe seines Freizügigkeitsguthabens auch im Berufungsverfahren nicht offen, obwohl ihm diese als Anspruchsberechtigtem bekannt sein dürfte. Es kann unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass aus dem Freizügigkeitsguthaben kein Betrag in der Grössenordnung von monatlich CHF 4'600.00 zur Verfügung steht, also kein Betrag, der zusammen mit der IV-Rente von rund CHF 2'400.00 zu monatlichen Einkünften von CHF 7'000.00 führen würde, wie sie dem Berufungskläger im ur- sprünglichen Entscheid angerechnet wurden (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 E. 16.5). Demzufolge ist glaubhaft, dass bezüglich des Einkommens des Berufungsklägers eine wesentliche und dauernde Veränderung eingetreten ist. 8.5.Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, müssen nun in einem zweiten Schritt sämtliche Parameter für die Berechnung der Unter- haltsbeiträge, also Einkommen und Grundbedarf beider Ehegatten sowie der drei Töchter, aktualisiert werden, zumal nicht a priori feststeht, ob sich Änderungen allenfalls gegenseitig aufheben (vgl. OGer ZH LY160007 v. 24.8.2016 E. 5.1). Ausserdem ist vorliegend nicht zum vornherein offensichtlich, dass eine Verpflich- tung des Berufungsklägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in jedem Fall zu einem Eingriff in dessen Existenzminimum führt. Vielmehr sind auch bei ihm zunächst die Wohn- und Krankenkassenkosten zu aktualisieren und die weiteren von ihm geltend gemachten Änderungen – namentlich Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (vgl. act. A.1 Ziff. III/E) – zu prüfen. Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und ist aufgrund dieser Gegenüberstellung zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gege- ben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (vgl. E. 2.1). 8.6.Da die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die Aktualisierung der Berechnungsparameter und damit für einen neuen Entscheid nicht vorliegen, die Angelegenheit folglich nicht spruchreif ist, wird die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese hat den Sachverhalt entspre- chend zu vervollständigen und namentlich auch zu prüfen, ob bzw. inwieweit es zumutbar ist, die Freizügigkeitsleistung des Berufungsklägers zu Unterhaltszwe- cken heranzuziehen. Dabei sind nicht nur die bereits genannten Umstände zu würdigen – die beschränkte Pfändbarkeit des Guthabens bzw. die Tatsache, dass
25 / 28 das fragliche Guthaben der Bestreitung des Lebensunterhalts des Berufungsklä- gers nicht nur im Alter, sondern auch im hier eingetretenen Invaliditätsfall dient und daher für längere Zeit reichen muss –, sondern auch die weiteren vom Bun- desgericht erwähnten Gesichtspunkte (vgl. E. 8.4). Dabei handelt es sich u.a. um die Höhe der Freizügigkeitsleistung und den Umfang sowie die Dauer des Vermö- gensverzehrs. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass – unter dem Vorbehalt sich aus der Aktualisierung des Sachverhalts ergebender Änderungen – mit den aktuellen Einkünften der Kinder von CHF 1'176.00 (IV-Kinderrente CHF 956.00, Kinderzula- ge CHF 220.00) ihr betreibungsrechtlicher Grundbedarf und der Betreuungsunter- halt gedeckt ist, weshalb ein Vermögensverzehr lediglich noch zur Deckung des Überschussanteils zur Diskussion steht, und dass das Freizügigkeitsguthaben überdies Gegenstand des im Scheidungsverfahren noch zu regelnden Vorsor- geausgleichs bilden wird. 8.7.Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Ent- scheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 8. Febru- ar 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständi- gung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im fraglichen Entscheid hat die Vorinstanz auch über den Kostenpunkt neu befinden, wobei sie zu beachten hat, dass die Kosten der Kindesvertretung keine Parteikosten sind, sondern zu den Gerichtskosten gehören (vgl. E. 9.2). 9.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungs- grundsätzen kann das Gericht abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sodann erfährt der Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterlie- gen auch durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine Ausnah- me. Nach der erwähnten Bestimmung hat derjenige die Prozesskosten zu bezah- len, der diese unnötig verursacht hat. Die Kosten müssen durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten, also unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2017, N 1 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 4 u. 6b zu Art. 108 ZPO).
26 / 28 9.2.Vorliegend obsiegt der Berufungskläger, da er mit seinem Antrag auf Neu- beurteilung durch die Vorinstanz durchdringt. Damit hätte grundsätzlich die Beru- fungsbeklagte die Gerichtskosten zu tragen. Allerdings hat der Berufungskläger durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor erster Instanz bzw. den Um- stand, dass er verschiedene relevante Behauptungen erst im Berufungsverfahren erhob, wesentlich dazu beigetragen, dass ein Rechtsmittelverfahren notwendig wurde. Damit hat er unnötige Kosten verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens nicht allein der Berufungsbeklagten, sondern den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Zu den Kosten des Gerichtsverfahrens gehören auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif massgebend (vgl. Art. 96 ZPO), wobei die Entschädigung nach dem ange- messenen Aufwand bestimmt wird. In ihrer Honorarnote vom 25. April 2022 (act. G.3) macht die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Diana Honegger einen Aufwand von 2.75 Stunden geltend, was inklusive Spesen und Mehrwert- steuer ein Honorar von CHF 610.10 (Honorar nach Zeitaufwand CHF 550.00 [2.75 h à CHF 200.00], Spesen CHF 16.50 [3% von CHF 550.00], Mehrwertsteuer CHF 43.60 [7.7% von CHF 566.50]) ergibt. Dies erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung der Kindsvertreterin auf gerundet CHF 610.00 festgesetzt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich somit auf total CHF 2'610.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten Kindesvertretung CHF 610.00). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 9.3.1. A._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. April 2022 (ZK1 22 33) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt. Zu seinem Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Angelo Schwizer er- nannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'305.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Rechtsanwalt Schwizer reichte am 23. März 2022 eine Honorarnote ein, in der er einen zeitlichen Aufwand von 11.84 Stunden geltend macht (act. G.1). Dies erscheint angemessen und wird mit einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde abgegolten (Art. 5 HV [BR 310.250]), was ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'368.00 ergibt. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von CHF 71.05 (3% von CHF 2'368.00) sowie unter Anrech- nung der Mehrwertsteuer von CHF 187.80 (7.7% von CHF 2'439.05) resultiert eine Entschädigung von gerundet CHF 2'630.00. Diese wird aus der Gerichtskasse des
27 / 28 Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kosten- träger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 9.3.2. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 13. April 2022 (ZK1 22 43) wurde auch B._____ für das Berufungsverfahren ZK1 22 32 die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta. Damit gehen die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'305.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. In ihrer Honorarnote vom 14. April 2022 (act. G.2) macht die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten einen als an- gemessen zu qualifizierenden Aufwand von 11.45 Stunden geltend. Daraus resul- tiert ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'290.00. Hinzu treten – zumal die für Fotokopien geltend gemachten Kosten übersetzt scheinen – eine Spesenpauscha- le von CHF 68.70 (3% von CHF 2'290.00) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 181.60 (7.7% von CHF 2'358.70), so dass die Entschädigung auf gerundet CHF 2'540.00 festzusetzen ist. Diese wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
28 / 28 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Ein- zelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 8. Februar 2022 wird aufgehoben. 2.Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'610.00 (Ent- scheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten Kindesvertretung CHF 610.00) gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und von B.. 3.2.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'305.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'630.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung vom 13. April 2022 (ZK1 22 33) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. 3.4.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'305.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'540.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung vom 13. April 2022 (ZK1 22 43) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts be- zahlt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: