Urteilskopf 128 III 30555. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. B. gegen K. (Berufung) 5C.314/2001 vom 20. Juni 2002
Regeste Anrechnung nachträglich zugesprochener IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge; Übergangsrecht. Unter den Voraussetzungen des Art. 285 Abs. 2bis ZGB vermindern sich die Kinderunterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen im Umfang der ab 1. Januar 2000 ausbezahlten IV-Kinderrenten (E. 2a und 3). Die für die Zeit bis Ende 1999 ausbezahlten IV-Kinderrenten, die bei der Festlegung des Kinderunterhalts nicht berücksichtigt wurden, sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet; diese Kumulation entfällt erst mit der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (E. 2b, 4-6). Vorbehalten bleibt das Verbot des Rechtsmissbrauchs (E. 8b).
Sachverhalt ab Seite 306
BGE 128 III 305 S. 306
Die Parteien heirateten im Jahre 1981 und wurden Eltern zweier Kinder. Mit Urteil vom 19. Juni 1997 schied das Bezirksgericht die Ehe, stellte die beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter (im Folgenden: die Beklagte) und verpflichtete den Vater (nachstehend: der Kläger), an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 850.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Während des Scheidungsprozesses war auf Antrag des Klägers ein IV-Abklärungsverfahren eingeleitet worden. Im Jahre 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 1996 eine halbe IV-Rente sowie IV-Kinderrenten zu. Die Beklagte wurde informiert, dass zu Gunsten der Kinder eine Nachzahlung von Fr. 16'400.- für die Zeit vom November 1997 bis August 1999 an sie erfolgen werde. Am 26. Oktober 1999 hob der Kläger ein Verfahren auf gerichtliche Abänderung des Scheidungsurteils an. Er beantragte die Anrechnung der IV-Kinderrenten an die Kinderunterhaltsbeiträge und forderte unter anderem die von ihm seit November 1997 zu viel bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge zurück. Das Bezirksgericht stellte fest, der Kläger habe gemäss Scheidungsurteil Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 850.- abzüglich allfälliger Kinder-IV-Renten zu bezahlen, und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 22'060.- zu erstatten. Auf Berufung der Beklagten hin bestätigte das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid der Sache nach, formulierte aber das Entscheiddispositiv neu als Abänderung des Scheidungsurteils. Das Bundesgericht heisst die Berufung der Beklagten teilweise gut. Es ändert das Scheidungsurteil neu dahin, dass der Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 850.-, "ab November 1999 vermindert im Umfang der IV-Kinderzusatzrente", zu bezahlen hat. Ferner verpflichtet es die Beklagte, dem Kläger den von ihm ab November 1999 zu viel bezahlten Kindesunterhalt zurückzuzahlen, und weist die Sache zur Bestimmung des Rückforderungsbetrags an das Kantonsgericht zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss dem neuen Art. 285 Abs. 2bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die er infolge Alter oder Invalidität nachträglich erhält und die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung sind, dass der Rentenanspruch bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist und dass die IV-Kinderzusatzrente Erwerbseinkommen ersetzt (vgl. WULLSCHLEGER, im zit. Praxiskommentar, N. 76 zu Art. 285 ZGB). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat das Gesuch um eine Invalidenrente zwar bereits am 3. März 1997, also ein halbes Jahr vor der Scheidung gestellt, aber die Beklagte und das Gericht darüber nicht informiert, so dass dieser Umstand im Urteil nicht berücksichtigt worden ist. Weiter stützt sich die Zusatzrente für die Kinder auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und steht der invaliden Person zu. Sie dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Schuldners und soll dessen Einkommenseinbusse ausgleichen und nicht der Bereicherung der Unterhaltsempfänger dienen (BGE 114 II 123 E. 2b S. 125). Dies bedeutet, dass der Kläger die Zusatzrente seit dem 1. Januar 2000 an seine beiden Kinder zu bezahlen hat, wobei sich seine eigene Unterhaltspflicht ohne Abänderung des Scheidungsurteils von Gesetzes wegen entsprechend vermindert hat. Diese rechtliche Folge auf Grund des neuen Rechts ist unbestritten. Die Beklagte hat deshalb beantragt, es sei festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2000 von den Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich je Fr. 850.- die IV-Kinderzusatzrente abziehen dürfe.
Gemäss dem seit 1. Januar 1978 in Kraft stehenden Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Es gilt folglich der Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen, soweit das Gericht keine andere Regelung trifft. a) Das Bezirksgericht führte in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2000 aus, diese Bestimmung regle einzig die Behandlung von Sozialleistungen im Zeitpunkt der Bestimmung der Unterhaltsbeiträge, also im Scheidungszeitpunkt, nicht aber nachträglich BGE 128 III 305 S. 309veränderte Verhältnisse. Bei nachträglich veränderten Verhältnissen habe auch unter der Herrschaft des alten Rechts der Gehalt von Art. 285 Abs. 2bis ZGB gegolten. Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei im Fall einer nachträglich zugesprochenen IV-Kinderzusatzrente nicht notwendig gewesen. Das Bezirksgericht hielt deshalb eine Änderung des Scheidungsurteils nicht für erforderlich, stellte aber immerhin urteilsmässig fest, dass der Kläger verpflichtet sei, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 850.- abzüglich allfälliger Kinder-IV-Renten zu bezahlen. Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, mit Art. 285 Abs. 2 ZGB werde für den Kinderunterhalt eine Koordinationsregelung zwischen Sozialversicherungs- und Zivilrecht getroffen. Weder sollte damit eine unbedingte Kumulierung von Unterhalt und Sozialversicherungsrenten noch eine unbedingte Anrechnung (Tilgung des Unterhalts durch Drittleistung), wie nun mit Art. 285 Abs. 2bis ZGB, festgelegt werden. Habe der Rentenanspruch bereits im Urteilszeitpunkt bestanden, verlange die Bestimmung, dass er bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt werde. Entstehe die Rente erst nachher, sollte ihr mit einer nachträglichen Urteilsabänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB Rechnung getragen werden. Dies bedeute, dass nach bisherigem Recht - im Gegensatz zum neuen - keine automatische Anpassung des Unterhaltsbeitrags erfolge. Vielmehr sei eine Abänderungsklage notwendig. b) Der Kläger und die Beklagte beanstanden den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt mit Recht nicht: Das Bundesgericht hat in BGE 114 II 123 Nr. 20 zwar erkannt, es sei nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Beiträge an den Unterhalt des Kindes dadurch getilgt werden, dass eine erst nach der Scheidung entstandene Kinderzusatzrente des Unterhaltsschuldners an die Inhaberin der elterlichen Gewalt ausbezahlt werde (E. 2c S. 125 f.). Das Bundesgericht hat demnach die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als nicht willkürlich bezeichnet, wonach bereits unter der Herrschaft des alten Rechts der Gehalt von Art. 285 Abs. 2bis ZGB gegolten habe. Dieser Entscheid ist in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. insbesondere HEGNAUER, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 285 ZGB; BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 285 ZGB). Bei freier Prüfung ergibt sich denn auch, dass nach dem Wortlaut und Wortsinn und auf Grund der Entstehungsgeschichte (vgl. dazu im Einzelnen HEGNAUER, a.a.O., N. 106-108 zu Art. 285 ZGB) von Art. 285 Abs. 2 ZGB der Grundsatz der BGE 128 III 305 S. 310Kumulation gilt. Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind deshalb zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung in erster Linie um eine Anweisung an das Scheidungsgericht, die erwähnten Sozialleistungen bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags vorweg abzuziehen. Eine Änderung der Sozialleistungen nach dem Scheidungsurteil berührt den Grundsatz der Kumulation nach dieser Bestimmung nicht schon von Gesetzes wegen. Vielmehr muss der Unterhaltsbeitrag bei veränderten Verhältnissen durch das Gericht abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Bis zum Zeitpunkt der Abänderung gilt nach dieser Regelung die Kumulation.
Gemäss Art. 286 ZGB kann der "Veränderung der Verhältnisse" (Randtitel) auf zwei Arten Rechnung getragen werden: Einerseits durch Abänderung zum Voraus, indem das Gericht die Anpassung des Unterhaltsbeitrags an künftige veränderte Verhältnisse im Urteil selbst anordnet (Abs. 1), andererseits durch nachträgliche Abänderung in einem neuen Verfahren, in welchem das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Parteiantrag hin neu festsetzt oder aufhebt (Abs. 2).
Die kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage im Wesentlichen zugesprochen, und zwar für den Zeitraum ab November 1997 (Rechtskraft der Scheidung) bis zum bezirksgerichtlichen Entscheid (Ende Oktober 2000), also für drei Jahre.