Urteilskopf 128 III 16130. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. B. gegen A. (Berufung) 5C.299/2001 vom 7. Februar 2002
Regeste Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, Berücksichtigung von freiwilligen Zuwendungen Dritter an den Unterhaltspflichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundesrechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung im Ergebnis nicht dem Willen der zuwendenden Dritten widerspricht und diese als Grosseltern unter den Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 ZGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind eine Unterstützungspflicht trifft (E. 2c).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 128 III 161 S. 161
A.- Auf Klage der im Mai 1999 geborenen B. stellte das Bezirksgericht fest, dass A. ihr Vater ist, und verpflichtete diesen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen.
BGE 128 III 161 S. 162
Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte das vom Beklagten A. angerufene Obergericht des Kantons Aargau, dass der Unterhaltsbedarf des Beklagten während seines Weiterbildungsstudiums durch die Beiträge seiner Eltern gedeckt wurde.
B.- Das Bundesgericht weist die Berufung, mit welcher der Beklagte die Abweisung der Klage beantragte, ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
bb) Würden die Leistungen der Eltern des Beklagten an dessen Unterhalt nicht berücksichtigt, so könnten diesem während seiner Weiterbildung keine Unterhaltsbeiträge auferlegt werden. Da die Mutter der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz für den fehlenden Betrag nicht aufkommen kann, bliebe der Unterhalt der Klägerin teilweise ungedeckt. Unter diesen Umständen wäre dem Beklagten aber der Abbruch der Weiterbildung zuzumuten. Da ihm die Fortsetzung des Studiums demnach einzig möglich ist, wenn die Beiträge seiner Eltern im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, kommt die Berücksichtigung in erster Linie ihm selbst zugute und steht somit auch nicht im Widerspruch zu den Absichten seiner Eltern. Dazu kommt, dass die Eltern des Beklagten die Grosseltern der Klägerin sind und sie diese somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterstützen müssen (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Sie verfügen offensichtlich über die Mittel, die zur Deckung des Bedarfs des Beklagten erforderlich sind. Werden ihre Zuwendungen nicht berücksichtigt, so führt dies - wenn der Beklagte seine Weiterbildung fortsetzt - zu einer Notlage der Klägerin und sie hätten unter Umständen eine Unterstützungsklage zu gewärtigen. Soweit die Beiträge der Eltern des Beklagten indirekt auch der Klägerin zugute kommen, ist dies folglich gerechtfertigt.