Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 7. Mai 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 21 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuarin ad hocHonegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung Scheidungsurteil, hat sich ergeben:
2 A.Mit Scheidungsurteil vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, er- kannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwischen den Parteien unter anderem was folgt (Proz.Nr. 130-2003-38): "1. Die am 23. August 1996 vor Zivilstandsamt A. zwischen X. und Y. ge- schlossene Ehe wird geschieden. 2.Die elterliche Sorge für B., geboren am 24. Dezember 1996, und C., geboren am 23. April 2000, wird Y. zugeteilt. 3.(Kinderbesuchs- und Ferienrecht von X.) 4.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von B. und C. im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: B.: bis am 23. Dezember 2008Fr. 650.-- ab 24. Dezember 2008 bis zum Abschluss der angemessenen AusbildungFr. 800.-- C.: bis am 22. April 2012Fr. 650.-- ab 23. April 2012 bis zum Abschluss der angemessenen AusbildungFr. 800.-- Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von X. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Kindsmutter zu Gunsten von B. und C. zu überweisen, solange sie nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellen oder eine andere Zahlstelle be- zeichnen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die D. AG wird angewiesen, die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzu- lagen vom Lohn des X. in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto von Y. bei der Raiffeisenbank A. (Konto Nr. 48035.74) zu überweisen. 5.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien man- gels Leistungsfähigkeit wechselseitig auf das Bezahlen und Fordern von Unterhaltsbeiträgen verzichtet haben. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie beim Verzicht der Ehefrau auf die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt gin- gen die Parteien von folgenden monatlichen Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) aus: X. Fr. 3'200.--, Y. Fr. 1'700.-- bis 30. April 2010 und danach Fr. 2'200.--. 6.(Indexbestimmung)." B.X. liess die vorliegende Streitsache am 19. Juni 2006 beim Kreisamt A. zur Vermittlung anmelden. Die Sühneverhandlung vom 11. Juli 2006 verlief er- folglos. So bezog X. am 12. Juli 2006 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
3 "1. Es sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag von X. an die beiden Kinder C. und B. ab 1. Juni 2006 wie folgt neu festzulegen: X. sei ab 1. Juni 2006 zu verpflichten, Y. an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 400.-- zuzüglich allfällige von X. bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. zu Lasten der Beklagten." C.Mit Prozesseingabe vom 10. August 2006 prosequierte der Kläger die Streitsache an das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Erneuerung seiner Rechts- begehren gemäss Leitschein. Mit Prozessantwort vom 4. September 2006 bean- tragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des Klägers. D.Mit Urteil vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: "1. Die Klage des X. gegen Y. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes A. in der Höhe von Fr. 200.-- sowie die Kos- ten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.--. Barauslagen von Fr. 20.-- und Schreibgebühren von Fr. 580.--, total somit von Fr. 2'600.--, gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 7. August 2006 betreffend Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes (Proz.Nr.130-2006-125) direkt bei der E. erhoben. 3.X. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 5'194.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Sollten diese Fr. 5'194.90 bei X. nicht einbringlich sein, ist Y. befugt und ermächtigt, mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidi- ums Prättigau/Davos vom 14. Juli 2006 betreffend Bewilligung zur un- entgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes (Proz.Nr. 130-2006-124) ihre Forderung auf Ersatz ihrer Anwaltskosten bei der E. zu erheben. Die Entschädigung pro Arbeitsstunde ihrer Ar- menanwältin betrüge diesfalls indes Fr. 165.-- anstatt Fr. 220.- (siehe Verfügung, Dispositiv Ziff. 3). Die ausseramtliche Entschädigung würde demnach im Ergebnis Fr. 4'011.30 betragen (20 Stunden x Fr. 165.-- = Fr. 3'300.-- + Spesen von Fr. 428.-- + Mehrwertsteuer von Fr. 283.30 (7,6% auf Fr. 3'728.-- (Fr. 3'300.-- + Fr. 428.--))). Bezahlt die E. Y. diese Fr. 4'011.30 steht der Gemeinde in diesem Ausmass das Regressrecht gegen X. zu. 4.(Rechtsmittelbelehrung)
4 5.(Mitteilung)." E.Gegen dieses Urteil liess X. am 2. März 2007 Berufung an das Kan- tonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Februar 2007, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Klage von X. auf Abänderung des Scheidungsurteils sei gutzuheis- sen und die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Prätti- gau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, betreffend Ehe- scheidung und Nebenfolgen sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von X. an die beiden Kinder C. und B. sei ab 1. Juni 2006 wie folgt neu festzulegen: X. sei ab 1. Juni 2006 zu verpflichten, Y. an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. bis zu deren Mündigkeit, längstens aber bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 400.-- zuzüglich allfällige von X. bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 3.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten von Y.." Mit der Berufungserklärung wurde der Lohnausweis 2006 des Berufungsklä- gers eingereicht. F.Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 waren die Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Die Rechtsvertreter erhoben gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts keine Einwände. Der Rechts- vertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Aus- führung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. G.Den Parteien wurde das Urteil vom 7. Mai 2007 am 15. Mai 2007 mit einer Kurzbegründung mitgeteilt (Art. 121 Abs. 2 ZPO). Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 verlangte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten fristgerecht die vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Urteils. Gleichzeitig teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Berufungsbeklagte nicht mehr vertrete. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formu- lierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile so- wie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 51 und 74 BGG kann festgestellt werden, dass die Beru- fung den Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht, weshalb auch die sachli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristge- recht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher ein- zutreten. 2.Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB richten sich die Voraussetzungen für die Anpassung des Unterhaltsbeitrages an ein Kind nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, mithin nach Art. 276 ff. ZGB. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen untergeordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfris- tig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, Basler Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalisierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist deshalb un- umgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Art. 286 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhält- nisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest- setzt oder ihn aufhebt. Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Abänderbarkeit,
6 weil die beiden massgeblichsten Elemente der Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
7 3.a) Zur Beurteilung stehen die Unterhaltsbeiträge an die Kinder, auf die sich die Parteien in der vom Scheidungsrichter genehmigten Vereinbarung vom 26./29.10. 2004 (KB 3) geeinigt hatten. Ausgehend von einem Nettomonatslohn des Ehemannes (der heutige Kläger und Berufungskläger) von Fr. 3'200.-- inklusive 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen, verpflichtete sich dieser, an den Unterhalt seiner beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von Fr. 650.-- bis 23. Dezember 2008 (B.) bzw. 22. April 2012 (C.) zu bezahlen. Ab dem 12. Altersjahr der Kinder verpflichtete er sich zur Bezahlung von je Fr. 800.-- bis zum Abschluss der ange- messenen Ausbildung. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind zu- sätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen zu entrichten. Die Ehefrau (die heutige Be- klagte und Berufungsbeklagte) verzichtete infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes auf die Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltes. Dabei gin- gen die Parteien bei der Ehefrau von einem Nettomonatslohn von Fr. 1'700.-- bis 30. April 2010 und hierauf von Fr. 2'200.-- - jeweilen inklusive 13. Monatslohn - aus. Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder basieren gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Ehescheidungsurteils vom 2. Mai 2005 auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2004 (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) und sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Index von Ende November des Vorjahres anzupassen. Indexiert betragen die Kinderunterhaltsbei- träge seit 1. Januar 2007 je Fr. 663.15 pro Monat. b)Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gingen die Parteien demnach von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend Kläger genannt) von Fr. 3'200.-- aus. Aus den im Abänderungsverfahren eingereichten Rechtsschriften und Beweismitteln der Par- teien kann entnommen werden, dass das Einkommen von Fr. 3'200.-- auf einem Beschäftigungsgrad von 80% beruhte (KB 5). Mit Einschreiben vom 15. März 2005 kündigte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger die 80%-Stelle auf den 30. Juni 2005 (KB 4). In der Folge bezog er Arbeitslosengelder. Das Taggeld betrug brutto Fr. 150.10, was bei durchschnittlichen Arbeitstagen von 21.7 pro Monat einem Brut- tolohn von Fr. 3'257.-- entsprach. Im September und Oktober 2005 konnte der Klä- ger bei der Firma F. einen Zwischenverdienst von netto Fr. 4'141.20 bzw. Fr. 2'093.-- erzielen. In der Folge fand der Kläger bei den G. AG eine Anstellung als Wagen- führer der Standseilbahn, Betrieb H. Er wurde mit Saisonvertrag vom 27. September 2005 mit Wirkung ab dem 26. November 2005 (KB 8) bis zum Saisonende zu einem Monatsbruttolohn von Fr. 3'200.-- eingestellt. Zu denselben Konditionen wurde der Kläger zudem in der Sommersaison 2006 beschäftigt. Nach den Ausführungen sei- nes Rechtsvertreters an der mündlichen Berufungsverhandlung ist der Kläger auch
8 heute noch bei unverändertem Lohn für die G. AG tätig. Der Kläger verdient seit Januar 2006 - von ihm unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (KB 10) - ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'817.--. Durch die (zulässige) Einlage des Lohnausweises 2006 im Berufungsverfahren ist bewiesen worden, dass der Kläger keinen 13. Monatslohn erhält. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es dem Klä- ger bei einem Arbeitseinsatz von 100% möglich und zumutbar sei, ein durchschnitt- liches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- zu erzielen. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 4 festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Unterlässt es ein Unterhaltspflichtiger aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Ein- kommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Vorinstanz hat in den Akten keine Hinweise dafür ge- funden, dass der Kläger sein Einkommen absichtlich reduziert hätte. Die Berufungs- instanz kann sich dieser Erkenntnis nur anschliessen. Es ist mithin davon auszuge- hen, dass die Einkommensreduktion unverschuldet ist. Sodann ist es dem Kläger an der gegenwärtigen Stelle nicht möglich, ein höheres Einkommen zu verdienen. Vorliegend ist es daher unzulässig, dem Kläger ein hypothetisches Einkommen zu unterstellen. Das tatsächliche Einkommen beträgt monatlich netto Fr. 2'817.--. Im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt liegt damit eine Einkommensverminderung von 12% vor. c)Nach der von den Parteien abgeschlossenen und richterlich geneh- migten Unterhaltsvereinbarung verblieben dem Kläger beim damaligen Nettolohn von Fr. 3'200.-- monatlich Fr. 1'900.-- zur eigenen Verfügung (Fr. 3'200.-- - 2 x Fr. 650.--). Dabei dürfte es sich wohl um das Existenzminimum gehandelt haben. Auch im Abänderungsverfahren ist das Existenzminimum grundsätzlich zu schützen. Das gegenwärtige Existenzminimum des Klägers ist nach den Empfehlungen der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG zu ermitteln. Er selbst nimmt für sich ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'000.-- in Anspruch. Er macht einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, einen Mietanteil von Fr. 725.--, arbeits- bedingte Berufsauslagen von Fr. 300.--, eine Krankenkassenprämie von Fr. 116.-- und einen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechtes von Fr. 150.-- geltend. Hinzu kämen Steuern im Betrage von monatlich Fr. 93.--, weshalb sich das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum eigentlich auf Fr. 2'484.-- belaufe. Der Kläger hat zusammen mit K. eine Wohnung in A. zu einem Mietzins von Fr. 1'750.-- gemietet. Infolge Verrichtung der Hausabwartschaft reduziert sich der Mietzins auf Fr. 1'450.--
9 inklusive Nebenkosten (KB 11). Unbestritten ist, dass sich der Kläger mit Fr. 725.-- zur Hälfte am Mietzins beteiligt. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er mit K. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und beide für die eigenen Lebens- kosten selbst aufkommen würden, weshalb der betreibungsrechtliche Grundbetrag nicht reduziert werden könne. Diese Sichtweise beanstandeten die Vorinstanz so- wie die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte genant) zu Recht. K. hat als Zeugin befragt zwar zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem Kläger nicht in einem Konkubinat lebe und er seine Lebensmittel für sich selbst besorge. Akten- kundig ist, dass sich der Kläger und K. seit 1. Dezember 2004 die Wohnung teilen. Ausgewiesen ist sodann, dass K. mit dem Kläger im Juli 2005 drei Wochen Ferien in seinem Heimatland Tunesien verbrachte (BB 2 und Zeugenaussage K.). Nach der Aussage von K. benutzt der Kläger gelegentlich ihr Auto. Sie hat im Weiteren deponiert, dass sie die Hauswartsarbeit alleine erledige und ihr die Entschädigung dafür direkt vom Mietzins abgezogen werde. Durch diese Tätigkeit reduziere sich auch der Anteil des Klägers am Mietzins. Mit anderen Worten, K. schenkt nach ei- gener Aussage die Hälfte des Hauswartslohns dem Kläger, zu dem sie keine be- sondere Beziehung haben will, indem sie ihn vollumfänglich vom reduzierten Miet- zins profitieren lässt, ohne dass er selbst zur Generierung des Hauswartslohnes beiträgt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Zeugenaussage von K. und der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gegeben ist, auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf deren zutreffenden Erwägun- gen verwiesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Bei dem vorstehend aufgezeigten Hintergrund wäre es völlig lebensfremd, nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszuge- hen. Es ist deshalb grundsätzlich korrekt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Existenzminimums des Klägers nur die Hälfte des Grundbetrages für zwei er- wachsene in Hausgemeinschaft lebende Personen (Fr. 1'550.-- : 2) berücksichtigt hat. Die Prämie der Krankenkasse beträgt monatlich Fr. 117.-- (KB 12). Ferner sind berufsbedingte Auslagen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 300.-- ausgewie- sen. Die Auslagen für das Mittagessen sind mit Fr. 15.-- pro Mahlzeit grosszügig bemessen und erlauben eine anständige Verpflegung, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte der auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 300.-- beim Grundbedarf (welcher auch das Mittagessen abdeckt) abzuziehen. Der zu berücksichtigende Grundbedarf reduziert sich damit auf Fr. 625.-- (Fr. 775.-- - Fr. 150.--). Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nicht zu berück- sichtigen (vgl. III. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG; BGE 126 III 353, BGE 127 III 68 und BGE 127 III 289). Es bleibt zu prüfen, ob dem Kläger eine Pauschale für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts anzurechnen ist. Die Beklagte wehrt sich dagegen
10 mit dem Argument, dass der Kläger die Kinder lediglich an den Besuchswochenen- den bei sich habe und er in der Nachbarschaft wohne, weshalb er keine besonderen Auslagen zu verzeichnen habe. Das Bundesgericht hat in BGE 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 ausgeführt, dass es nicht angehe, die Auslagen für die Besuchs- wochenenden als unter die dem besuchsberechtigten Vater für seinen persönlichen Bedarf zuzugestehende Grundpauschale fallend zu betrachten. Der persönliche Verkehr mit den eigenen Kindern dürfe nicht etwa mit der Einladung eines anderen Verwandten oder Bekannten zu einem Essen verglichen werden, wofür in der Tat die Mittel aus dem Grundbetrag einzusetzen wären. Es sei zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberech- tigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleihe. Demnach stehe dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht nur das Recht auf per- sönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu, sondern es treffe ihn auch die Pflicht, die- ses Recht wahrzunehmen (so genanntes Pflichtrecht). Daher erachtete es das Bun- desgericht für berechtigt, den mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhän- genden Auslagen bei der Bemessung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht erachtete es ferner als unzumutbar, von einem Vater zu verlan- gen, dass er die Kosten, die während der Besuchstage angefallen sind bzw. anfallen werden, im Einzelnen darlege, und es ging dementsprechend davon aus, dass eine Pauschalisierung in Relation zum persönlichen betreibungsrechtlichen Grundbetrag des Kindes zulässig ist. Der persönliche betreibungsrechtliche Grundbetrag der Kin- der beträgt gegenwärtig je Fr. 350.--. Das Besuchsrecht wird zweimal jeden Monat an insgesamt vier Tagen ausgeübt. Die Berücksichtigung einer Pauschale von Fr. 50.-- je Kind für die durch die Ausübung des Besuchsrechtes entstehenden Ausla- gen erweist sich damit als gerechtfertigt. Das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum des Klägers beträgt folglich Fr. 1'867.- (Grundbedarf Fr. 625.--, Miete Fr. 725.-- , Krankenkassenprämie Fr. 117.--, auswärtige Verpflegung Fr. 300.-- und Auslagen der Besuchsrechtsausübung Fr. 100.--). Dieser Betrag entspricht in etwa dem bei der Scheidung berechneten Existenzminimum. d)Bei einem gegenwärtigen Einkommen von Fr. 2'817.-- und einem aus- gewiesenen Minimalbedarf von Fr. 1'867.-- beläuft sich die finanzielle Leistungs- fähigkeit bzw. der Einkommensüberschuss auf Fr. 950.--. Der Einkommensüber- schuss von Fr. 950.-- reicht nicht, um der Unterhaltsverpflichtung gemäss Schei- dungsvereinbarung und -urteil von insgesamt Fr. 1'300.-- nachzukommen. Vermö- gen oder ein Vermögensertrag, auf welches bzw. welchen der Kläger vorüberge- hend zur Deckung seiner Unterhaltspflichten zurückgreifen könnte, ist nicht vorhan- den. Zwar konnte die Beklagte nachweisen, dass der Kläger in den Jahren 1999 bis
11 und mit 2002 - also noch vor der Scheidung - regelmässig Geld nach Tunesien überweisen liess. Damit ist jedoch nicht schlüssig erstellt, dass dieses für die Erstel- lung eines eigenen Hauses verwendet worden ist. Den Akten ist hierzu nichts Schlüssiges zu entnehmen. Davon ging offenbar auch die Beklagte aus, denn an- lässlich des Scheidungsverfahrens war güterrechtlich lediglich eine gemeinsam ge- führte Lebensversicherung Gegenstand der Verhandlungen (KB 3). Die Verminde- rung der Leistungsfähigkeit im Betrage von Fr. 350.-- ist angesichts der äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse als erheblich zu bezeichnen (vgl. auch BGE 128 III 305 Erw. 5, BGer 30.4.2004, 5C.197/2003, BGer 27.10.2004, 5C.170/2004). Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abänderungsklage Er- folg beschieden werden kann, besteht indes aus zwei Elementen: es muss einer- seits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gege- ben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits an- genommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Eine gewisse Dauerhaftigkeit ist gegeben, nachdem der Kläger zumindest seit Januar 2006 lediglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'817.-- erzielt. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Ehe erst vor zwei Jahren ge- schieden worden ist. Eingereicht wurde die Abänderungsklage am 19. Juni 2006. Der Zeitraum seit Ehescheidung bzw. Klageeinreichung ist nun zu kurz, um zu sa- gen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Immer- hin beantragt der Kläger eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 400.-- je Kind bis zu deren Mündigkeit, längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung. Eine verlässliche, gefestigte Prognose über die zukünftige Entwicklung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist zum heutigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich neue Möglichkeiten ergeben. Wie die Vorin- stanz zu Recht ausführt, hat der Kläger nach Juni 2005 keine Bemühungen mehr unternommen, um eine besser bezahlte Anstellung zu finden. Wie erwähnt, werden an die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen hohe Anforderungen gestellt und der Kläger hat dementsprechend alles daran zu setzen, seine Leistungskraft so zu verbessern, dass er auch in der Lage ist, die vereinbarten und richterlich genehmig- ten Unterhaltsbeiträge an die Kinder zu bezahlen. Schliesslich ist er ja bereits an- lässlich der Scheidungsverhandlungen davon ausgegangen, dass er mehr als die damaligen netto Fr. 3'200.-- verdienen kann, andernfalls die Unterhaltsbeiträge ge- genüber den Kindern ab deren 12. Altersjahr kaum auf je Fr. 800.-- erhöht worden wären. Der Kläger muss alle Anstrengungen unternehmen, um seine Leistungskraft derart zu verbessern, dass er seinen im Scheidungsurteil festgesetzten und durch ihn akzeptierten Verpflichtungen nachkommen kann. Er muss seine Bemühungen, eine ausreichend bezahlte Stelle zu finden, intensivieren. Er muss seine Bemühun-
12 gen auch nachweisen können. Angesichts der Ungewissheit über die Entwicklung der Situation kann keine definitive Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Kin- der vorgenommen werden. Da jedoch das Existenzminimum des Klägers seit län- gerem nicht mehr gedeckt ist und dieses zu schützen ist, werden die Unterhaltsbei- träge vorübergehend reduziert (vgl. auch PKG 2005 Nr. 1 und dort zitierte Literatur, insbesondere S. 10 zum Verfahrensprocedere). Dem Kläger wird eine angemes- sene Übergangsfrist gesetzt, während welcher er die Chance und die Pflicht hat, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Er hat alles daran zu setzen, sein Einkom- men so zu steigern, dass er die von ihm akzeptierten Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Kläger hat an die beiden Kinder - befristet vom 1. Juni 2006 bis am 23. Dezember 2008 - einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 475.-- zu bezahlen. Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mit- geteilt am 10. Mai 2005, unverändert. 4.Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Das Ver- hältnis Obsiegen/Unterliegen beträgt vorliegend ¼ zu ¾ zu Gunsten der Beklagten. Die Verfahrenskosten beider Instanzen gehen damit je zu ¼ zu Lasten der Beklag- ten und zu ¾ zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat zudem die Beklagte für die Verfahren vor beiden Instanzen je im Rahmen der Differenz des Verhältnisses Ob- siegen/Unterliegen von ½ ausseramtlich zu entschädigen (inklusive Mehrwert- steuer). Die von der Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren eingereichte Honorar- note für die in diesem Verfahren erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten beträgt rund Fr. 1'600.-- einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Aufwand erweist sich als angemessen. Im Rahmen der Hälfte hat der Kläger die Beklagte für das Berufungs- verfahren ausseramtlich zu entschädigen.
13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.a) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers an die beiden Kinder: B.: bis am 23. Dezember 2008: Fr. 650.-- und C.: bis am 22. April 2012: Fr. 650.-- gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, werden - befristet vom 1. Juni 2006 bis am 23. Dezember 2008 - im Umfang von je Fr. 175.-- auf je Fr. 475.-- herabge- setzt. b) Im Übrigen bleibt das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005, unverändert. c) Mit Ablauf der Frist per 23. Dezember 2008 gelten wiederum die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Prättigau/Da- vos vom 2. Mai 2005, mitgeteilt am 10. Mai 2005. d) Sollten die Verhältnisse nach Ablauf der Frist per 23. Dezember 2008 wei- terhin derart sein, dass eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gerecht- fertigt wäre, so hätte der Kläger - falls keine gütliche Einigung erzielt werden könnte - ein erneutes Abänderungsbegehren zu stellen. 3.a) Die Kosten des Kreisamtes A. von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Bezirks- gerichts Prättigau/Davos von Fr. 2'600.-- gehen zu ¼ zu Lasten der Beklag- ten und zu ¾ zu Lasten des Klägers, welcher die Beklagte für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos ausseramtlich mit Fr. 2'600.-- einschliess- lich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von 240.--, total Fr. 5'240.--, gehen zu ¼ zu Lasten der Berufungsbeklagten und zu ¾ zu Lasten des Be- rufungsklägers. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- einsch- liesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
14 4.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Rechtsvertretung werden der E. in Rechnung gestellt. b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Rechtsvertretung werden der E. in Rechnung gestellt. c) Im Übrigen gelten die von den Präsidien der Vorinstanz und der Berufungs- instanz erlassenen Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Ins- besondere bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die E. im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: