Urteilskopf 127 III 28949. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 2001 i.S. S.S. gegen A.S. (Berufung)
Regeste Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners (Art. 125 ZGB); Indexklausel (Art. 128 ZGB). Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können (E. 2a). Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden (E. 2b). Indexklauseln, die dem Unterhaltsschuldner den Nachweis überbinden, sein Einkommen habe mit der Teuerung nicht Schritt gehalten, sind auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung hinreichend klar (E. 4a).
Sachverhalt ab Seite 290
BGE 127 III 289 S. 290
Die Parteien heirateten am 1. Juni 1984; am 24. Dezember 1985 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Der Ehemann (geb. 1954) ist als selbständiger Architekt tätig; die Ehefrau (geb. 1956) litt seit 1996 an einer zunehmenden depressiven Verstimmung und hält sich gegenwärtig in einem Kurhaus auf. Auf Klage des Ehemannes hin schied das Amtsgericht Luzern-Land die Parteien am 22. Dezember 1999. Es stellte den Sohn unter die elterliche Sorge des Klägers und verpflichtete diesen, der Beklagten bis Ende Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.- zu bezahlen, wobei sich die Beklagte hieran allfällige Versicherungsleistungen im Umfang von 75% anzurechnen lassen habe. Die eheliche Liegenschaft übertrug es ins Alleineigentum des Klägers. Der Kläger appellierte in der Folge an das Obergericht des Kantons Luzern, welches ihn verpflichtete, der Beklagten bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.- und hiernach bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 1'400.- zu bezahlen. Es genehmigte ausserdem eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten mit Fr. 136'000.- abzugelten hat. Die Beklagte führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil im Unterhaltspunkt aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, ihr bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.- zu bezahlen. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2014 ersucht sie, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'475.- zuzusprechen, wobei ihr ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Versicherungsleistungen zu 75% anzurechnen seien. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
bb) Bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist streitig, ob die Amortisationsrate von Fr. 500.- im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden darf, wodurch seine Leistungsfähigkeit entsprechend herabgesetzt würde. Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (vgl. BGE 63 III 105 E. 2 S. 111). Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; BGE 127 III 68 E. 2b S. 70). Das Schrifttum hält eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde (JEAN-FRANÇOIS PERRIN, La méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 437; SCHWENZER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 77 in fine zu Art. 125 ZGB; dieselbe, Unterhaltsrechtliche Probleme nach Trennung und Scheidung, in: Eherecht in der praktischen Auswirkung, Zürich 1991, S. 26), nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.43; ANNETTE SPYCHER, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 161 f.). Amortisationen für Hypothekardarlehen seien dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirkten (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch, N. 02.44; SPYCHER, a.a.O., S. 163); von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 118A zu Art. 163 ZGB). b) Im vorliegenden Fall ist die monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.- entstanden, weil der Kläger ohne Erhöhung des BGE 127 III 289 S. 293Grundpfandkredits nicht imstande gewesen wäre, die güterrechtliche Forderung der Beklagten unverzüglich zu erfüllen. Zugleich steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beklagte nach Vergleich ihres Vermögensertrages (monatlich Fr. 300.-) mit ihrem Grundbedarf (Fr. 4'080.-) eine monatliche Unterdeckung in Höhe von Fr. 3'780.- hinzunehmen hat. Zudem wird sie sich gegebenenfalls Sozialversicherungsleistungen oder einen etwaigen künftigen Arbeitserwerb zu 75% bedarfsmindernd anrechnen lassen müssen, was ausser Streit steht. Die vom Kläger zusätzlich eingegangene Darlehensverpflichtung dient nicht gleichermassen den Interessen beider Ehegatten. Sie wurde vielmehr begründet, um ihm zu ermöglichen, seine güterrechtliche Verpflichtung umgehend zu erfüllen und liegt daher in seinem unmittelbaren Interesse als leistungspflichtiger Schuldner. Naturgemäss steht seine durch das aufgenommene Darlehen verbesserte finanzielle Leistungsfähigkeit auch im mittelbaren Interesse der Gläubigerin, die hierdurch in den Genuss der raschen Erfüllung ihrer Güterrechtsforderung kam. Hieraus nun aber ableiten zu wollen, die Tilgungsrate müsse als Mehrbelastung im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden, hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus. Damit aber erlitte ihre Güterrechtsforderung eine Werteinbusse, was das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ungerechtfertigter Weise zu ihren Ungunsten schmälerte. Nicht massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf der sofortigen Erfüllung der Güterrechtsforderung beharrt hat. Hatten sich die Parteien über den ihr aus Güterrecht gebührenden Forderungsbetrag verständigt, so war es ihr als Gläubigerin unbenommen, auf rascher Erfüllung zu bestehen. Der Kläger hat im kantonalen Verfahren nicht dargetan, dass er durch Zahlung der Beteiligungsforderung in ernstliche Schwierigkeiten hätte geraten können, weshalb ihm in Anwendung von Art. 218 Abs. 1 ZGB Zahlungsfristen hätten eingeräumt werden müssen.