«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 17. Juni 2025 ReferenzVR3 24 58 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Brun und Schmid Christoffel Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger gegen Gemeinde Scuol Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally GegenstandBaugesuch
2 / 21 Sachverhalt A.A._____ ist Eigentümerin der teilweise in der Dorfzone und teilweise in der Wohnzone (2. Erschliessungsetappe) von B._____ gelegenen Parzelle Z.1., welche mit einem Gebäude überbaut ist. Gemäss dem rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan (GGP) handelt es sich bei der Liegenschaft Z.2. um eine erhaltenswerte Baute ("edifizi degn da gnir mantgnü"). B.Mit Baugesuch Nr. 2023-0116 ersuchte A._____ um Bewilligung einer Neugestaltung des Gartens mit Badesee, welches infolge Projektänderung ab dem 13. Juli 2023 öffentlich auflag. Dagegen wurde Einsprache erhoben. C.Am 3. November 2023 erstattete der Gestaltungsberater C., dipl. Architekt FH SWB, seinen Bericht und gelangte darin zum Schluss, dass das Gesuch aus Sicht der Bauberatung nicht bewilligungsfähig sei. D.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024, mitgeteilt am 3. Mai 2024, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Scuol das Baugesuch ab und auferlegte der Bauherrschaft neben der ordentlichen Behandlungsgebühr die Kosten für die Gestaltungs- und für die externe Rechtsberatung als Verfahrenskosten. Begründend führte er insbesondere an, die Gartengestaltung berücksichtige weder den Charakter der Siedlung und der Landschaft noch passe sie sich an die im Ort vorherrschende traditionelle Bauweise an. Sie verletze daher die kommunalen Gestaltungsvorschriften. E.Dagegen liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids vom 29. April 2024 beantragen, die Angelegenheit sei an die Gemeinde Scuol mit der Anweisung zurückzuweisen, das Baugesuch zu bewilligen oder zumindest teilweise zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Gesuchs an die Gemeinde Scuol zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Bauprojekt verletze keine kommunalen Gestaltungsvorschriften. Vielmehr verstosse die Nichterteilung der Baubewilligung gegen kantonale Sicherheitsbestimmungen, gegen nationales und supranationales Kindesschutz- und Familienschutzrecht und gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ausserdem seien die ihr auferlegten Kosten der externen Rechtsberatung zu hoch, wobei ohnehin eine Änderung der Rechtsprechungspraxis angezeigt sei. F.Die Gemeinde Scuol (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
3 / 21 sei das Bauvorhaben der Planungszone zu unterstellen und bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu sistieren bzw. sei die Angelegenheit zwecks Unterstellung unter die Planungszone an die Gemeinde zurückzuweisen. Dabei nahm die Beschwerdegegnerin in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. G.Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2024 eine Replik und die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 eine Duplik ein, wobei sie an ihren Ausführungen festhielten. Die Beschwerdeführerin triplizierte am 19. September 2024 und bestritt die Erörterungen der Beschwerdegegnerin. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024, mitgeteilt am 3. Mai 2024, stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zur Verfügung; zudem ist dieser auch nicht endgültig. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin vom Bauentscheid betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist demnach einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch für die Umgebungsgestaltung mit verschiedenen Gartenanlagen auf der Parzelle Z.1._____ zu Recht abschlägig beurteilt hat. Nicht davon erfasst ist die replicando erwähnte Mehrwertabgabe infolge der vorgesehenen Zuweisung (auch) des nördlichen Teils zur Dorfzone. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin genauso wie jene zur (kultur-)historischen Bedeutung des
4 / 21 Gebäudes gemäss künftigem Recht sind nicht zu hören, sondern im entsprechenden Mitwirkungsverfahren zur Ortsplanungsrevision anzubringen. 2.2.In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Fragen zu beantworten, welche sich anhand der Akten beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins nicht als notwendig, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Durchführung verzichtet (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_631/2023 vom 18. Februar 2025 E. 4.1 und 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 1.2 und 2.3). 3.1.Zunächst ist in formeller Hinsicht auf die von der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft beanstandete Entscheidbegründung einzugehen, womit sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. 3.2.Soweit sie dabei bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zu dem von ihr vorgetragenen Argument geäussert, wonach ihr Grundstück instabil sei und die geplanten baulichen Massnahmen der Sicherung des Hanges dienten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch im angefochtenen Bau- und Einsprachentscheid vom 29. April 2024 ausführlich mit der gestalterischen Einordnung des Bauvorhabens auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es mit den entsprechenden kommunalen Vorschriften nicht vereinbar sei (vgl. act. B.4). Dabei hat sie sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch zu deren Vorbringen geäussert, wonach die geplanten Gartenanlagen grösstenteils gar nicht bewilligungspflichtig seien (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024 [act. C.22]). Hierzu wies sie darauf hin, dass selbst eine Befreiung von der Bewilligungspflicht die Beschwerdeführerin nicht davon entbände, die Vorschriften des materiellen Rechts, einschliesslich der Gestaltungsvorschriften, einzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.5 [act. B.4]). Ferner hat die Beschwerdegegnerin auch zu den Ausführungen der kommunalen
5 / 21 Gestaltungsberatung Stellung genommen und diesen mitunter insoweit beigepflichtet, als die Baufläche dicht mit verschiedensten, teilweise fremdartigen Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden solle (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 [act. B.4]). Indem sie das Bauvorhaben schliesslich abschlägig beurteilte, war für die Beschwerdeführerin auch erkennbar, dass für die Beschwerdegegnerin eine teilweise Bewilligung nur der unterirdischen Anlagen ausser Betracht fiel. Soweit damit ausserdem gewisse neu geplante Stützmauern gemeint sein sollten, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die dadurch erzielbare Terrassierung mit zahlreichen Ebenen von der Beschwerdegegnerin in gestalterischer Hinsicht ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 [act. B.4]). Ferner äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch zum beschwerdeführerischen Argument, im strittigen Baubereich seien weder eine Freihaltezone noch ein Freihaltebereich festgelegt worden, wobei sie diesen Einwand mangels Einhaltung der Gestaltungsvorschriften für unbehelflich befand (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2 [act. B.4]). Insgesamt hat Letztere ihren Entscheid rechtsgenüglich begründet. Die Überlegungen von denen sie sich leiten liess, können nachvollzogen werden. Die Pflicht zur Entscheidbegründung bezweckt denn auch, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, falls sie damit nicht einverstanden ist (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2). Da vorliegend die Motive der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 hervorgehen, war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht auszumachen. 4.1.Gemäss Art. 107 Abs. 2 KRG (BR 801.100) gehen unmittelbar anwendbare Bestimmungen des KRG abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 bis 84 KRG (Ziff. 5) sowie das formelle Baurecht nach Art. 85 bis 96 KRG (Ziff. 6). 4.2.Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach Art. 73 KRG nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Art. 74 KRG sieht vor, dass geschützte Objekte nach Art. 43 KRG zu erhalten sind (Abs. 1). Gemäss dieser Bestimmung werden Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsbereiche und Einzelbauten in den GGP aufgenommen
6 / 21 (geschützte Objekte; Art. 43 Abs. 1 KRG). Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestaltungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der für die Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und den Fachleuten für Fragen der Baugestaltung, gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsanalyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst sie die Inventarisierung (Art. 74 Abs. 2 KRG). Bauliche Änderungen werden bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanordnungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen verknüpft werden (Art. 74 Abs. 3 KRG). 4.3.Bauten und Anlagen haben gemäss Art. 79 KRG den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen (Abs. 1). Bauten und Anlagen haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Abs. 2). 4.4.Nach Art. 86 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind (Abs. 1). Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellen (Abs. 3). Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestimmungen für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungshoheit unterliegen (Abs. 4). 4.5.Art. 89 Abs. 1 KRG sieht vor, dass Bauvorhaben und Zweckänderungen bewilligt werden, wenn alle Voraussetzungen des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. 4.6.Art. 22 RPG (SR 700) knüpft die Erteilung einer Baubewilligung an die Voraussetzungen, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. a und b). Mithin muss das
7 / 21 Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und es dürfen ihm aus den anwendbaren öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften keine Hindernisse entgegenstehen. 4.7.Gemäss Art. 48 des kommunalen Baugesetzes der Fraktion B._____ der Gemeinde Scuol ("Ledscha da fabrica"; nachfolgend: BauG) muss in der Dorfzone der Charakter des Ortes erhalten werden (Abs. 1). Sämtliche neue Bauten, Anbauten und Renovationen müssen so konstruiert werden, dass sie in der Höhe, der Position, dem Volumen, den Proportionen, der Form des Dachs, der Farbe und der Gestaltung der Fassaden der Einheit des alten Dorfteils entsprechen (Abs. 3). Wird in der Nähe von Häusern gebaut, die erhaltens- und schützenswert sind, müssen sämtliche Massnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass diese Häuser beschädigt werden (Abs. 5). Betreffend die Gestaltung sieht Art. 29 BauG im Weiteren vor, dass sämtliche Gebäude und Anlagen so errichtet werden müssen, dass sie sich dem Charakter des Ortes und der Umgebung anpassen. Gebäude und Renovationen müssen hinsichtlich der Proportionen, der Konstruktion des Dachs, des Baumaterials, der Farbe des Bauwerks und der Umgebungsgestaltung der traditionellen Bauweise des Orts entsprechen. Zu den "edifizis degns da gnir mantgnüts" hält Art. 31 Abs. 3 BauG fest, dass erhaltenswerte Bauten gemäss dem GGP aufgrund ihrer Form und Position einen gewissen architektonischen Wert haben. Sie müssen grundsätzlich erhalten werden. Die Baubehörde kann ihren Abbruch genehmigen, wenn ein Projekt für ein neues Gebäude vorhanden ist, das mindestens die gleichen architektonischen Qualitäten hinsichtlich Form/Gestaltung und Position aufweist. Ein Dispens vom Wiederaufbau wird lediglich erteilt, wenn (vor dem Abriss) bewiesen wird, dass der Bedarf des Nichtwiederaufbaus grösser ist als das öffentliche Interesse. 4.8.Wie bereits im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 ausgeführt, wird die Parzelle Z.1._____ in der neu vorgesehenen Planung vollständig der Dorfzone zugewiesen und das Gebäude als "Baute von kulturhistorischer Bedeutung" qualifiziert. Als solche werden gemäss Art. 79 E- BauG im GGP Bauten mit historischen Wurzeln bezeichnet, welche aus kulturhistorischer und architektonischer Sicht für die Identität des Ortes von Bedeutung sind (Abs. 1). Bauten von kulturhistorischer Bedeutung dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Bei Erneuerungen und Umbauten ist die wichtige architektonische und historische Substanz im Inneren des Gebäudes und aussen grösstmöglich zu wahren. Störende Elemente sind zu entfernen, und es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Umgebung der Bauten ist zu
8 / 21 erhalten und mit besonderer Sorgfalt zu gestalten (Abs. 2). Die Umgebung von Bauten und Anlagen aller Art ist gemäss Art. 145 E-BauG nach einem nachvollziehbaren Gesamtkonzept und möglichst natürlich zu gestalten (Abs. 1 Satz1). Böschungen sowie Stützmauern und hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken (Abs. 2 Satz 1). Terrassierungen und Mauern sind in traditioneller, ortsüblicher Weise zu gestalten (Abs. 3 Satz 1). Im Allgemeinen sind in der Dorfzone der Charakter und die ursprüngliche Struktur der Siedlungen mit historischen Bauten und charakteristischen Freiräumen (Gassen, private Vorplätze, Plätze, Gärten) integral zu erhalten (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 E-BauG). 5.1.In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht befand, dass die auf Parzelle Z.1._____ geplante Gartenanlage den Gestaltungsvorschriften des kommunalen Baugesetzes nicht genüge. 5.2.Konkret hielt die Beschwerdegegnerin dazu im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 fest, die Baugesuchspläne zeigten, dass mit Stützmauern zahlreiche Ebenen terrassiert würden, dass auf der heute steilen Gartenfläche von rund 560 m 2 zahlreiche Anlagen realisiert werden sollen, nämlich ein Sitzplatz mit Holzrost, ein Pergolahaus, ein Spielplatz, eine Schaukel, ein Baumhaus, ein Sandkasten, ein Pool mit Strandbereich und angrenzendem Miniteich, ein Bodentrampolin, eine Grillstelle, ein Hot Tub sowie ein Wasserbecken und dass die verbleibende Gartenfläche dicht mit verschiedensten, teilweise fremdartigen Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden solle. Dass diese Gartengestaltung völlig überladen und typologisch fremd wirke und jeder Bezug zur traditionellen, sehr zurückhaltenden (Nutz-)Gartengestaltung fehle, sei nachvollziehbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 [act. B.4]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegnerin bewusst, dass die Parzelle Z.1._____ nicht vollständig in der Dorfzone liegt. Diesbezüglich hielt sie denn auch fest, soweit der Garten teilweise in der Dorfzone liege, hätten Neubauten die Einheit des alten Dorfbilds zu wahren (Art. 48 Abs. 3 BauG). Auch seien bei allen baulichen Massnahmen in der Umgebung von geschützten Gebäuden Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschlössen (Art. 48 Abs. 5 BauG). Jener Teil der Gartenanlage, welcher in der Dorfzone liege, sei aufgrund seiner Ausgestaltung damit nicht vereinbar. Entscheidend sei vor allem Art. 29 BauG, welcher für alle Zonen eine positive Anpassungsregelung beinhalte. Danach müssten alle Bauten und Anlagen – also auch die vorliegende Gartengestaltung – den Charakter der Siedlung und Landschaft berücksichtigen und sich u.a. betreffend Umgebungsgestaltung der im Ort vorherrschenden traditionellen Bauweise anpassen. Die vorliegend zu beurteilende Gartengestaltung
9 / 21 vermöge diese gesetzlichen Vorgaben nicht ansatzweise zu erfüllen. Bei der konkret zur Diskussion stehenden Gartengestaltung könne weder von einer Berücksichtigung des Charakters der Siedlung und der Landschaft noch von einer Anpassung der Umgebungsgestaltung an die im Ort vorherrschende traditionelle Bauweise gesprochen werden. Das Baugesuch sei daher abzuweisen. Die geplante Gartenanlage stehe im Weiteren auch im Widerspruch zum künftigen Recht (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2 ff. [act. B.4]). 5.3Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf den Bericht des Gestaltungsberaters vom 3. November 2023 (act. C.18) ab. Darin führte dieser namentlich aus, das Gesuch umfasse die komplette Umgestaltung des die schutzwürdigen Bauten auf der Parzelle Z.1._____ umgebenden Gartens. Im Rahmen der Gartengestaltung sei innerhalb einer Fläche von rund 560 m 2 die Erstellung folgender neuer Anlagen geplant: Sitzplatz mit Holzrost und Pergolahaus (ca. 6.4 m x 5.3 m, geschlossen überdacht, Seiten teilweise verglast), Spielplatz mit integrierter Schaukel, Baumhaus und Sandkasten, Pool mit Strandbereich und angrenzendem Miniteich, Bodentrampolin, Grillstelle, Hot Tub und Wasserbecken. Unterirdisch würden ein Velo- und Technikraum eingebaut werden. Der heute stark abfallende Garten werde zusätzlich mit Stützmauern in rund sechs verschiedenen Ebenen terrassiert. Die verbleibende Gartenfläche werde dicht mit verschiedensten, teilweise hochstämmigen und fremdartigen Sträuchern, Stauden und Bäumen bepflanzt. In seiner Würdigung hielt der Gestaltungsberater fest, die direkte Umgebung von schutzwürdigen Bauten sei als Bestandteil des Schutzumfangs zu betrachten. Entsprechend habe die Gartengestaltung in angemessenem Rahmen der Typologie des Gebäudes zu entsprechen und dürfe dieses nicht beeinträchtigen. Eine sinnvolle Nutzung der historischen Umgebung eines bäuerlichen Wohnhauses sei dabei durchaus möglich, jedoch sollte die Anlage topografisch und gestalterisch zurückhaltend angepasst werden. Das vorliegende Projekt wirke völlig überladen und typologisch fremd. Auf jeden Bezug zur traditionellen, sehr zurückhaltenden (Nutz-)Gartengestaltung der Region werde verzichtet. Aus Sicht der Bauberatung müsse das Projekt zur Überarbeitung im Sinne einer Reduktion der verwendeten Elemente zurückgewiesen werden (vgl. act. C.18). 5.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin den Bericht vom 3. November 2023 als mangelbehaftet rügt, kann ihr bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Zwar greift die darin angeführte Anmerkung, das Gesuch betreffe ein Objekt im Bereich der "Zona da cumün" angesichts des in der Wohnzone (2. Erschliessungsetappe) gelegenen Teils der Parzelle Z.1._____ etwas zu kurz.
10 / 21 Dass die Ausgangslage generell jedoch falsch bzw. tatsachenwidrig erfasst worden wäre, ist nicht ersichtlich. Mithin kann die Beschwerdeführerin auch aus dem ohnehin nicht näher belegten Vorwurf, der Gestaltungsberater sei des regionalen Idioms Vallader nicht mächtig, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wird im Bericht der Gestaltungsberatung vom 3. November 2023 denn auch korrekt wiedergegeben, dass es sich beim Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ um eine erhaltenswerte Baute handelt (vgl. act. C.18). Wenn die Beschwerdeführerin dem Gestaltungsberater und der Beschwerdegegnerin vorwirft, übersehen zu haben, dass nicht alle Gebäudeteile – insbesondere nicht im Nordwesten – "edifizis degns da gnir mantgnüts" darstellten und diese somit nicht an den Garten angrenzten, scheint sie zu verkennen, dass gemäss Baugesuchsunterlagen insbesondere die nordwestlich auf dem Holzrost zu erstellende Pergola direkt an die erhaltenswerte Baute angrenzt (vgl. Plan zur Baueingabe vom 31. Mai 2023, Grundriss vermasst 1:100 [act. C.5.1]). Die geschlossen überdachte und teilweise seitlich verglaste Pergola mit einer Fläche von knapp 34 m 2 (6.4 m Länge x 5.3 m Breite und 3.5 m Höhe, vgl. Plan zur Baueingabe vom 31. Mai 2023, Grundriss vermasst 1:100 [act. C.5.1] und Plan Terrainschnitt TS01 vom 31. Mai 2023 [act. C.5.3]) unterliegt ausserdem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Baubewilligungspflicht, da sie wesentliche räumliche Auswirkungen zeitigt (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 89 vom 28. Mai 2025 E. 4; siehe ferner Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO). Auch mit Blick auf die weiteren, nach Auffassung der Beschwerdeführerin von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Bauten und Anlagen – namentlich die Holzroste, die Spielgeräte, die Grillstelle, der Miniteich und der Hot Tub – ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass – selbst wenn dies zuträfe – die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts entbinden würde (vgl. Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vielmehr müssen – wie dargelegt – die anwendbaren öffentlich-rechtlichen (Bau- )Vorschriften beachtet werden (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2.1), wozu auch jene über die gestalterische Einordnung zu zählen sind. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen. Ebenso erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Baubereich weder ein Freihaltebereich noch eine Freihaltezone noch eine Grünzone ausgeschieden sei, als unbehelflich. Denn daraus kann im Umkehrschluss nicht abgeleitet werden, es dürfe ungeachtet der Gestaltungsvorschriften jedwede Bauten und Anlagen erstellt werden. Gleiches gilt mit Blick auf das Vorbringen, das Gelände auf der Bauparzelle sei – bei fehlender genügender Drainage – instabil und die geplanten baulichen Massnahmen dienten dazu, die Rutschungen im Garten aufzuhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Stabilisierung des Hangs nicht allein die geplanten
11 / 21 Gartenbauten und -anlagen in Frage kommen. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allfällige für die Sicherheit ihres Grundstücks erforderlichen baulichen Massnahmen (vgl. Art. 79 KRG), welche den anwendbaren ästhetischen Vorschriften entsprächen, jederzeit bewilligen lassen könne (vgl. Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 S. 11 [act. A.2]). Eine rechtsungleiche Behandlung ist nicht auszumachen. Dasselbe gilt mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine schöne, gepflegte und belebte Gartenanlage mit Kinderspielgeräten umso mehr möglich sein müsse, wenn schon auf dem nordöstlichen Teil ihrer Parzelle ein Parkplatz betrieben werde. Inwiefern aus der Realisierung von Parkplätzen auf einen Anspruch auf Bewilligung der geplanten Gartenanlage geschlossen werden soll, vermag nicht einzuleuchten. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass Art. 29 BauG als generelle Gestaltungsvorschrift zonenunabhängig gilt (vgl. Beschwerde vom 31. Mai 2024 S. 5 und S. 8 [act. A.1]). Letztlich ist die auf der Gestaltungsberatung beruhende Würdigung der Beschwerdegegnerin der geplanten Gartenanlage mit zahlreichen Bauten und Geräten mit Blick auf deren Gestaltung im Lichte des Ortsbildschutzes nicht zu beanstanden. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung der Einordnung eines Bauprojekts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse denn auch ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_173/2020 vom 24. März 2021 E. 6.5 und 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Die Parzelle Z.1._____ der Beschwerdeführerin liegt gemäss Zonenplan teilweise in der Dorfzone und teilweise in der Wohnzone (vgl. act. B.4). Soweit sich das Bauvorhaben in der Dorfzone befindet, haben neue Bauten und Renovationen den Charakter des Ortes zu wahren und insbesondere bezüglich Höhe, Position, Volumen, Proportionen und Farbe der Einheit des alten Dorfteils zu entsprechen (Art. 48 Abs. 3 BauG). Wird in der Nähe von erhaltenswerten Häusern gebaut, ist deren Beeinträchtigung mittels entsprechenden Massnahmen zu verhindern (vgl. Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BauG). Dabei sind "edifizis degns da gnir mantgnüts" bzw. erhaltenswerte Bauten, wie das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____, grundsätzlich zu erhalten (vgl. Art. 31 Abs. 3 BauG). Die Gebäude haben sich gemäss Art. 29 BauG in das Ortsbild und die Umgebung einzuordnen, wobei sich Bauten namentlich hinsichtlich der Umgebungsgestaltung der traditionellen Bauweise des Orts anzupassen haben. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
12 / 21 Bedeutung (ISOS) sei weder direkt noch indirekt anwendbar, ist ihr Vorbringen zu relativieren. B._____ ist mit der Nr. Z.3._____ als Dorf im Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) aufgeführt. Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend unbestrittenermassen – keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3.1, 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1). Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV (SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Die Bundesinventare wie das ISOS sind aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben nicht unmassgeblich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.1 und 3.3, 143 II 77 E. 3.1 f., 135 II 209 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3.1, 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 3.2; vgl. die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS). Dies gilt gemäss Bundesgericht namentlich bei der Anwendung von ästhetischen Generalklauseln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2, 1C_635/2018 vom 31. März 2020 E. 3.2, 1C_334/2020 vom 27. Juli 2021 E. 4.4). 5.4.3. Gemäss Inventareintrag (abrufbar unter: https://api.isos.D.pdf, nachfolgend: Inventareintrag) ist B. ein Ortsbild von nationaler Bedeutung wegen der imposanten Silhouettenwirkung und besonders auch wegen der Qualitäten im Inneren seines Ortskerns, wo kleinstädtisch anmutende Gassen und Plätze in bäuerliche Quartiere übergehen und sich zu einem harmonischen Ganzen verbinden (vgl. Inventareintrag S. 1). B._____ zeichnet sich durch eine hohe Lagequalität als weit über dem Talboden auf einer aussichtsreichen Terrasse eines steil abfallenden Wieshangs gelegenes Dorf aus, dessen aussergewöhnlich grosser und kompakter Ortskern hart an die Hangkante heranrückt und so zusammen mit den beiden Kirchen in erhöhter Lage eine markante Silhouettenwirkung entfaltet.
13 / 21 Herausragend hohe räumliche Qualitäten hat B._____ wegen der dichten, weitläufigen Bebauung mit städtisch anmutenden Gassen und Plätzen, die fliessend in ländlich-bäuerliche Bereiche übergehen und so eine abwechslungsreiche und dennoch zusammenhängende Gesamtheit bilden. Ausserdem hat B._____ eine herausragend hohe Qualität wegen der klar gefassten Gassenräume und Plätze, besonders des Hauptplatzes, ebenso wie der intakten Zwischenräume, der Gärten und der zahlreichen Durchblicke ins Kulturland sowie zu den beiden Kirchen, die im Ortskern allenthalben ins Blickfeld rücken. Das Dorf hat zudem hohe architekturhistorische Qualitäten aufgrund der charakteristischen Bebauung mit vielfach stattlichen Bürgerbauern- und Bauernhäusern, die im 19. und frühen 20. Jahrhundert in jeweils kurzer Zeit infolge zweier Dorfbrände entstanden sind und die sich durch die Anpassung des traditionellen Engadiner Wohnstallhauses an die Formen und Nutzungsbedürfnisse der Bauzeit auszeichnen (vgl. Inventareintrag S. 3). Während vorliegend das Gebäude auf der Parzelle Z.1._____ unbestrittenermassen im Ortskern (Ortsbildteil Nr. Z.4.) von B. liegt, befindet sich der zugehörige Garten im Ortsbildteil Nr. Z.5._____ (Wies- und Weidehang) (vgl. Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 S. 8 [act. A.2]; Karte gemäss Inventareintrag S. 8 und S. 10). Der Ortskern ist mit einer herausragend hohen räumlichen Qualität, einer hohen architekturhistorischen Qualität und dem Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) verzeichnet (vgl. Inventareintrag S. 8). Demnach sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen (vgl. Erläuterungen des Bundesamts für Kultur [BAK] zum ISOS [nachfolgend: Erläuterungen], Bern 2021, S. 8, abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/baukultur/isos- ortsbildschutz/erlaeuterungen-isos- 2016.pdf.download.pdf/erlaeuterungen_zumisos%20(1).pdf). Der grosse Ortskern umfasst die gesamte Altbebauung von B.. Die Bebauung besteht fast ausschliesslich aus Bauern- und Bürgerbauernhäusern. Fliessend gehen kleinstädtisch anmutende Bereiche in bäuerliche über, wobei sich die Bebauung trotz räumlicher und architektonischer Vielfalt zu einem zusammenhängenden Ganzen fügt. Zum bergseitigen Wies- und Weidehang (Ortsbildteil Nr. Z.5.) wird die Bebauung lockerer und grössere Gärten ziehen sich zwischen die Häuser. In den bergseitigen Randbereichen sind auch ältere, regionaltypische, meist kleinbäuerliche Engadiner Gehöfte anzutreffen, die sich im ansteigenden Gelände staffeln oder kurze Gassenräume bilden. Der Ortskern weist eine herausragend hohe räumliche Qualität wegen des Abwechslungsreichtums innerhalb der dichten Bebauung auf, die sich aufgrund der fliessenden Übergänge zwischen grosszügigen, nahezu städtisch anmutenden Plätzen und Gassen einerseits und kleinteiligen, ländlichen Bereichen andererseits zu einem harmonischen, als Einheit
14 / 21 wahrzunehmenden Gesamtbild fügt. Herausragend hohe Qualität kommt dem Ortskern auch wegen der Bauerngärten und der Durchblicke in das angrenzende Kulturland zu, die den vielfach überraschend bäuerlichen Charakter des Orts mitprägen. Schliesslich weist der Ortskern eine hohe architekturhistorische Qualität aufgrund der Verschmelzung traditioneller Elemente mit solchen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu einer für B._____ charakteristischen Bauweise auf, die sowohl regionaltypisch-bäuerlich als auch bürgerlich-städtisch anmutet (vgl. Inventareintrag S. 10 f.). Im Weiteren weist auch der Wies- und Weidehang als Ortsbildteil Nr. Z.5._____ das Erhaltungsziel A (Erhalt der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) auf, was bedeutet, dass für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen sind (vgl. Erläuterungen S. 8). Der Wieshang mit Weideflächen steigt oberhalb der Bebauung zunächst sanft an und wird gegen oben hin bis zum Waldrand steiler. Neben Landwirtschaftsbauten sind hier in den letzten Jahrzehnten entlang des Randes der Altbebauung auch zahlreiche Wohnhäuser entstanden, die den nördlichen Altbaurand stark verschleifen. Der Wies- und Weidehang hat hohen Stellenwert als Hintergrund der Bebauung und funktional mit dem Bauerndorf verbundenes Kulturland. Die Wechselwirkung zwischen Altbaukern und Grünraum ist jedoch aufgrund der stellenweise fortgeschrittenen Bebauung gestört (vgl. Inventareintrag S. 26). 5.4.4. Wenn die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Gestaltungsberatung die geplanten zahlreichen Gartenanlagen in gestalterischer Hinsicht als weder an den Charakter der Siedlung und der Landschaft noch an die im Ort vorherrschende traditionelle Bauweise angepasst einordnete, erweist sich dies im Lichte der aktenkundigen Pläne und Fotodokumentationen (vgl. act. C.2.8 und act. C.5.1-5.4) vor dem Hintergrund des hiervor zum Ortsbild Ausgeführten als nachvollziehbar. Inwiefern sich eine derart ausladende Gartenraumgestaltung im gehobenen Segment mit mehreren Wellnessanlagen und Spielgeräten – namentlich einem 43 m 2 grossen Pool mit Strandbereich, einem Hot Tub, einem Wasserbecken, einem Sitzplatz mit grossem Pergolahaus und Holzrost, einem Spielplatz mit Schaukel, Baumhaus und Sandkasten, einem Bodentrampolin und einer Grillstelle (vgl. Plan zur Baueingabe vom 31. Mai 2023, Grundriss vermasst 1:100 [act. C.5.1]) – in die in B._____ vorherrschende charakteristische Bebauung mit Bauern- und Bürgerbauernhäuser und einem fliessenden Übergang von städtisch anmutenden Gassen und Plätzen in einen ländlich-bäuerlichen Bereich mit intakten Zwischenräumen, Gärten und zahlreichen Durchblicken ins Kulturland gestalterisch besonders sorgfältig einpflegen soll, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schwerlich erkennbar. Wenn Letztere sodann einwendet, es
15 / 21 sei in der internationalen und nationalen Architekturwissenschaft schon immer so gewesen, dass Gebäude und ihre Umgebung auch zeigten, über wieviel Finanzkraft die Eigentümerschaft verfüge, und dabei auf die herrschaftlichen und protzigen Häuser der zurückgekehrten Zuckerbäcker, das Schloss Tarasp und die herrschaftlichen Hotels in Vulpera verweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn so stellte die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 klar, sich aufgrund des Legalitätsprinzips an die kommunalen Gestaltungsvorschriften gebunden zu sehen, welche keine abweichende Behandlung je nach Finanzkraft der jeweiligen Grundeigentümerschaft erlauben (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.4 [act. B.4]; siehe ferner Vernehmlassung vom 22 Juli 2024 S. 12 [act. A.2]). Darin ist weder eine widersprüchliche Haltung noch eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zu Ortsansässigen bzw. eine Diskriminierung als Zugezogene zu erblicken. Hinzu kommt, dass sich das als erhaltenswerte Baute eingestufte Gebäude der Beschwerdeführerin an exponierter Stelle am nordöstlichen Siedlungsrand des Ortskerns von B._____ befindet und dort eine Torsituation bildet (vgl. Inventar der historischen Bauten von B., Bestandesaufnahme von E. und F._____ unter Beizug von G., herausgegeben von der damaligen Gemeinde B. und der Kantonalen Denkmalpflege, 1993, Assekuranz Nr. 194). Der Garten liegt dabei gemäss ISOS-Inventareintrag im Ortsbildteil Nr. Z.5._____ (Wies- und Weidehang). Daher ist mit Blick auf das Ortsbild besonders beachtlich, dass die im Ortskern fliessend in ländlich-bäuerliche Bereiche übergehende Bebauung zum bergseitigen Wies- und Weidehang noch lockerer wird und sich grössere Gärten zwischen die Häuser ziehen (vgl. Inventareintrag S. 10). Dem Wies- und Weidehang kommt dabei hoher Stellenwert als Grenze zur Altbebauung und als mit dem Bauerndorf verbundenes Kulturland zu (vgl. Inventareintrag S. 26). Eine Bautätigkeit wird dabei gemäss ISOS als problematisch eingestuft, zumal sie die eindrückliche Ortssilhouette B._____ zerstört, die Ablesbarkeit der Ränder der Altbebauung erschwert und die Wechselwirkung zwischen bäuerlicher Bebauung und Kulturland schmälert (vgl. Inventareintrag S. 27). Insofern ist es weder willkürlich noch zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Gestaltungsberatung bei der Gartengestaltung auf der Parzelle Z.1._____ eine gewisse Zurückhaltung fordert. Wenn die Beschwerdeführerin in der Abweisung ihres Baugesuchs eine Verletzung von Art. 11 BV und von supranationalem Recht erblickt, weil damit ihrer kinderreichen Familie verboten werde, im Freien vor ihrem Haus einen Spielplatz für ihre Kinder zu errichten, vermag ihr Einwand nicht zu verfangen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt wird, inwiefern überhaupt der Schutzbereich des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
16 / 21 Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) oder von völkerrechtlichen Bestimmungen eröffnet worden sein soll, stellt die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht klar, dass mit dem negativen Bauentscheid nur die konkret geplante Gartenanlage, nicht aber generell die Realisierung eines Kinderspielplatzes untersagt worden sei (vgl. Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 S. 14 [act. A.2]). Dies geht auch aus dem Bericht der Gestaltungsberatung vom 3. November 2023 hervor, worin empfohlen wurde, das Projekt zur Überarbeitung im Sinne einer Reduktion der verwendeten Elemente zurückzuweisen (vgl. act. C.18). Dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin – wie diese replicando ausführt – die Erstellung eines modernen Anbaus auf der Parzelle Z.1._____ gestattet worden sein soll, lässt angesichts dessen gestalterischer Anpassung an das Hauptgebäude und der gleichwertigen architektonischen Qualität (vgl. hierzu Foto in der Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 S. 13 [act. A.2]) kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, zahlreiche gleich gelagerte Fälle seien grosszügiger behandelt worden, eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen sollte, übersieht sie, dass der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet worden ist, den Betroffenen grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2024 vom 20. November 2024 E. 2.1 und 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 6). Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 unmissverständlich klar, dass die Heimatschutzgesetzgebung heute in allen Fraktionen rechtsgleich angewendet werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.1 [act. B.4]). Insofern fällt ein ausnahmsweise aus dem Gleichheitssatz fliessender Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht mangels Bekennung der Beschwerdegegnerin, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen, von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2024 vom 20. November 2024 E. 2.1). Insgesamt erweist sich die streitgegenständliche Gartengestaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als gesetzeskonform und lässt die Beurteilung der Beschwerdegegnerin keine Ermessensfehler erkennen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zum künftigen Recht genauso wie zur Wahl der Pflanzenarten und zu deren Abstand von der Strasse. 5.5.Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Bewilligung der unterirdischen Bauten geltend zu machen scheint, da diese keine Einordnungsvorschriften verletzen würden, ist anzumerken, dass eine teilweise Bewilligung rechtsprechungsgemäss aufgrund des Rechtsgrundsatzes der Einheit
17 / 21 des baurechtlichen Entscheids nur zulässig ist, wenn sich insbesondere bewilligte und nicht bewilligte Teile klarerweise vollständig voneinander trennen lassen und die Bauherrschaft mit einer entsprechenden Aufteilung einverstanden ist bzw. diese als Eventualstandpunkt beantragt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4, 1C_163/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.5, 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.5). Vorliegend stand eine Teilbewilligung nicht zur Diskussion, präsentieren sich doch auch die Baugesuchsunterlagen mit Blick auf den unterirdischen Technik- und Veloraum als unvollständig (vgl. dazu Pläne zur Baueingabe vom 31. Mai 2023 [act. C.5.1-5.4], welche diese Räume nur aus der Vogelperspektive ausweisen). Ausserdem lassen sich der Technik- und Veloraum nicht von den nicht bewilligten Gartenanlagen trennen, zumal Ersterer diesen dient und über Letzterem das nicht bewilligte Wasserbecken liegt (vgl. Plan zur Baueingabe vom 31. Mai 2023, Grundriss vermasst 1:100 [act. C.5.1]). Damit bilden sie eine bauliche Einheit mit den Gartenanlagen, weshalb sie einer teilweisen Bewilligung nicht zugänglich waren. 6.1.Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr im Bau- und Einspracheentscheid vom 29. April 2024 auferlegten Kosten für die externe Rechtsberatung (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 [act. B.4]) und regt diesbezüglich eine Praxisänderung an. 6.2.Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Das Verursacherprinzip ist auch in Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 des am 24. September 2023 in Kraft getretenen kommunalen Gebührengesetzes zum Baugesetz (GgzBauG) der Gemeinde Scuol verankert (vgl. zum Übergangsrecht: Art. 21 GgzBauG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG und auch Art. 5 GgzBauG sind zusätzliche Aufwendung, wie etwa die Auslagen für externe Bauberatungen, zusätzlich zu vergüten. Zur Beratung gehört namentlich auch die externe Rechtsberatung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 67 und VR3 23 68 vom 11. Februar 2025 E. 5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 23 vom 30. Januar 2024 E. 4.1, R 21 14 vom 29. März 2022 E. 6.2, R 19 57 vom 3. November 2020 E. 5.3 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E. 14.2). 6.3.Was die Höhe der externen Rechtsberatungskosten von CHF 3'332.75 anbelangt, ist festzuhalten, dass sich das hier zur Diskussion stehende
18 / 21 Baubewilligungsverfahren insbesondere aufgrund der zahlreichen, mehrmals geänderten Bauunterlagen, der sich vorliegend nicht alltäglichen und nicht leicht zu beantwortenden Fragestellungen sowie des Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024 (vgl. act. C.22) aufwändiger und komplexer erwies als dies sonst üblich ist. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine externe Rechtsberatung in der Person von RA Dr. iur. Duri Pally beizog (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 85 vom 19. Juni 2018 E. 8.3). Dieser wies einen Aufwand von 11.1 Stunden aus (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Bau- und Einspracheentscheids vom 29. April 2024 [act. B.4]), wobei es als gerichtsnotorisch gilt, dass er einen Stundenansatz von CHF 270.00 veranschlagt und zusätzlich Spesen und MWST ausweist (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 14 vom 29. März 2022 E. 6.3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung (siehe Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kommunales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdestotrotz kann sie als Richtschnur dienen. Da der vorliegend ausgewiesene Stundenansatz innerhalb der vorerwähnten Bandbreite liegt und für die Beurteilung des Baugesuchs neben dem Aktenstudium auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024 einzugehen war, erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als überrissen. Der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Betrag für externe Rechtsberatungsberatungskosten von CHF 3'332.75 erweist sich somit als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Kosten für die Begründung des Entscheids durch den externen Rechtsberater seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen, wenn die Verwaltung selber nicht in der Lage sei, die Begründung zu redigieren, zielt dieser Einwand ins Leere. So hält Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GgzBauG explizit fest, dass die Kosten externer Begutachtungen den Gesuchstellenden gemäss Rechnungsstellung der zugezogenen Fachpersonen belastet werden, wobei auch das Redigieren eines begründeten Entscheides unter die externen Rechtsberatungskosten fällt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 90 vom 1. Oktober 2019 E. 5). 6.4.Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 (vgl. act. A.2 S. 16) zutreffend auf die verwaltungsgerichtliche
19 / 21 Rechtsprechung, wonach es der Gemeinde kraft Art. 96 Abs. 1 KRG ohne vorgängige Anhörung der Parteien zusteht, Fachmeinungen einzuholen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 47 E. 14.2). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Praxisänderung anregt, ist festzuhalten, dass eine solche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage kommt. Sie muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2, 145 V 50 E. 4.3.1, 141 II 297 E. 5.5.1, 140 V 538 E. 4.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E. 7.1.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Aus Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG und auch Art. 5 GgzBauG geht explizit hervor, dass weitere Auslagen wie beispielsweise Auslagen für externe Bauberatungen der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind, womit die Bauherrschaft mit weiteren Kosten rechnen muss. Ferner gilt zu erwähnen, dass die Gewährung einer vorgängigen Anhörung vor Beizug einer Fachperson bzw. vor Mitteilung des Bauentscheides hinsichtlich der Kostennote der Rechtsberatung nicht praxisnah wäre und dem Interesse an der Verfahrensbeschleunigung entgegenstünde. Schliesslich besteht die Möglichkeit, dass die Bauherrschaft den Kostenentscheid mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann. Eine Praxisänderung ist nach dem Ausgeführten damit nicht angezeigt. 7.Insgesamt erweist sich demnach der am 29. April 2024 ergangene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_631/2023 vom 18. Februar 2025 E. 4.1 und 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 1.2 und 2.3). 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 3'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund,
20 / 21 Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
21 / 21 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF3’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF436.00 TotalCHF3'436.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]