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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_631/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_631/2023, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
18.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_631/2023

Urteil vom 18. Februar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Kneubühler, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte Bruno Pfister, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Galgenen, handelnd durch den Gemeinderat Galgenen, Büelstrasse 15, 8854 Galgenen.

Gegenstand Politische Rechte; Ergebnis der kommunalen Abstimmung vom 27. August 2023,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Oktober 2023 (III 2023 146).

Sachverhalt:

A.

Der Gemeinderat Galgenen lud die Stimmberechtigten auf den 4. Juli 2023 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung ein. Einziges Traktandum war die Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem gemeindeeigenen Areal Tischmacherhof. Der Gemeinderat stellte Antrag auf Erteilung der Ausgabenbewilligung in der Höhe von Fr. 2'899'000.--. Das Geschäft wurde von der Gemeindeversammlung an die Urne überwiesen. In der kommunalen Volksabstimmung vom 27. August 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Ausgabenbewilligung bei einer Stimmbeteiligung von 46.40 % mit 807 Ja-Stimmen zu 777 Nein-Stimmen zu.

B.

Am 28. August 2023 erhob Bruno Pfister Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte, die Anerkennung des Abstimmungsergebnisses zur Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft sei zu sistieren und eine Nachzählung anzuordnen. Er sei als Zeuge zur Nachzählung zuzulassen. Je nach Ergebnis der Nachzählung sei das Resultat der Abstimmung abzuerkennen und eine neue Abstimmung durchzuführen. Falls die Nachzählung ergebe, dass ein Abstimmungsbetrug erfolgt sei, seien die Verantwortlichen zu ermitteln und angemessen zu bestrafen und die Ergebnisse der Untersuchung zu veröffentlichen. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Bruno Pfister am 21. November 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Anerkennung des Abstimmungsergebnisses zur Ausgabenbewilligung für die Erstellung einer Asylunterkunft zu sistieren und eine Nachzählung anzuordnen. Er sei als Zeuge zur Nachzählung zuzulassen und es sei ihm zu gestatten, zu prüfen, ob alle Stimmrechtsausweise eigenhändig von verschiedenen Personen unterschrieben worden seien und ob auch auf allen Stimmzetteln verschiedene Schriften erkennbar seien. Bei feststellbaren Schriftübereinstimmungen sei ihm zu gestatten, auf Kosten des Staates drei unabhängige graphologische Gutachten einzuholen und ins Recht zu legen. Zur Ermittlung des Sachverhalts seien drei Personen zu befragen, welche als Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros für den kommunalen Urnengang vom 27. August 2023 abgesagt hätten. Ihm sei Einsicht in die Protokolle der durchzuführenden Befragungen und in die Aufgebote für zwei Nachnominationen für das Wahl- und Abstimmungsbüro zu gewähren. Je nach Ergebnis der Nachzählung sei das Resultat der Abstimmung abzuerkennen und eine neue Abstimmung durchzuführen. Falls die Nachzählung ergebe, dass ein Abstimmungsbetrug erfolgt sei, seien die Verantwortlichen zu ermitteln und angemessen zu bestrafen und die Ergebnisse der Untersuchung zu veröffentlichen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Bruno Pfister hat weitere Eingaben eingereicht und am 3. Dezember 2024 beantragt, das Abstimmungsgeschäft vom 27. August 2023 sei als Ganzes für nichtig zu erklären.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die politischen Rechte der Stimmberechtigten in einer kommunalen Angelegenheit. Er ist grundsätzlich zulässiger Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen (vgl. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Der in der Gemeinde Galgenen stimmberechtigte Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) und vorbehältlich E. 1.2 hiernach einzutreten. Für die ergänzend angerufene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt demnach kein Raum (vgl. Art. 113 BGG).

1.2. Auf den Antrag, falls ein Abstimmungsbetrug erfolgt sei, seien die Verantwortlichen zu ermitteln und zu bestrafen bzw. die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchung zu veröffentlichen, ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und zu führen.

Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten mit voller Kognition, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 lit. a, lit. c und lit. d BGG).

Der Beschwerdeführer beantragt neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten weitere Beweiserhebungen durch das Bundesgericht wie die Edition weiterer Akten, die Befragung von Personen, das Einholen von graphologischen Gutachten, die Edition von Medienberichten und Lesebriefen oder die Erhebung der Zahl der gedruckten Stimmzettel bei der Druckerei. Diese Anträge sind abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte (vgl. auch E. 4.2.3 hiernach).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt tatsachenwidrig geschildert und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie von ihm gestellte Beweisanträge verweigert habe.

4.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf einen vom Gemeinderat vor der Abstimmung vom 27. August 2023 versandten Flyer Bezug genommen, welcher irreführende Informationen enthalten habe.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz habe den Inhalt des genannten Flyers falsch wiedergegeben. Ob der Flyer irreführend war, ist keine Frage des Sachverhalts. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, wobei die angebliche Irreführung der Stimmberechtigten gar nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. dazu E. 5 hiernach). Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem genannten Flyer den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, was der Beschwerdeführer vortrage, seien keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine unzulässige Beweisumkehr und damit verbunden eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es sei ihm als Stimmbürger gar nicht möglich, zu beweisen, dass die Abstimmung falsch ausgezählt worden sei.

Auch diese Kritik betrifft nicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Abstimmungsresultat auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer substanziiert nicht, inwiefern die Vorinstanz Tatsachenelemente falsch bzw. gehörsverletztend wiedergegeben hätte. Ob er mit seinen Ausführungen Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses glaubhaft aufgezeigt hat (vgl. dazu E. 6.5 hiernach), ist eine Rechtsfrage und keine Frage des Sachverhalts.

4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie Beweise nicht abgenommen habe, die allenfalls eine falsche Ermittlung des Abstimmungsergebnis hätten belegen können.

Die Abnahme weiterer Beweise durch die Vorinstanz hätte sich angesichts des knappen Abstimmungsresultats allenfalls dann aufgedrängt, wenn zumindest ansatzweise Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bekannt geworden wären. Dies war indes nicht der Fall (vgl. E. 6.5 hiernach). Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz gestützt auf die Akten ohne Willkür annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.

4.2.4. Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtswidrig festgestellt hätte. Soweit er die entsprechende Rüge überhaupt ausreichend substanziiert vorträgt, dringt er damit nicht durch.

Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde den vom Gemeinderat vor der Abstimmung vom 27. August 2023 versandten Flyer. Er macht geltend, der Flyer habe irreführende Informationen enthalten. Der Beschwerdeführer hat jedoch wegen des Flyers nicht innert der Rechtsmittelfrist gemäss § 53b Abs. 2 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 1970 (WAG/SZ; SRSZ 120.100) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht, die Abstimmung sei wegen des Flyers oder sonst wegen unkorrekter behördlicher Abstimmungsinformation aufzuheben. Vielmehr führt er aus, die Stimmberechtigten hätten die seiner Ansicht nach irreführenden Angaben auf dem Flyer ohne Weiteres erkennen können. Die Frage, ob die Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung korrekt informiert wurden, bildet somit - wie bereits vor der Vorinstanz - nicht Verfahrensgegenstand. Auch die Abstimmungsbotschaft ist nicht Verfahrensgegenstand. Daran ändert der neue Antrag des Beschwerdeführers gemäss seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 nichts, wonach das Abstimmungsgeschäft als Ganzes nichtig zu erklären sei, weil in der Abstimmungsbotschaft für die Ausgabenbewilligung die Summe von Fr. 2'899'000.- angegeben worden sei, wobei in diesem Betrag irreführenderweise auch der geschätzte Bodenpreis von Fr. 698'000.- des gemeindeeigenen Grundstücks enthalten gewesen sei. Selbst wenn man in der Nichterwähnung, dass in der Summe des angegebenen Kredits der geschätzte Bodenpreis des gemeindeeigenen Grundstücks enthalten ist, eine nicht korrekte Information der Stimmberechtigten erkennen wollte, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um eine nachträglich entdeckte, schwere Irreführung der Stimmberechtigten, die nach dem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Abstimmungsinformation rechtfertigen könnte. Umso weniger ist die Abstimmung deswegen für geradezu nichtig zu erklären.

Im Folgenden zu prüfen sind die Anträge des Beschwerdeführers, die Anerkennung des Abstimmungsresultats sei zu sistieren und es sei eine Nachzählung anzuordnen sowie je nach Ergebnis der Nachzählung sei das Abstimmungsresultat abzuerkennen und eine neue Abstimmung anzuordnen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und von § 54 Abs. 1 WAG/SZ sowie des Anspruchs, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).

6.1. Art. 34 Abs. 2 BV garantiert die politischen Rechte der Stimmberechtigten. Die Bestimmung schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe und soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen - mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs - im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2 mit Hinweisen).

Es ist in erster Linie eine Frage des anwendbaren Rechts des jeweiligen Gemeinwesens, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob die oder der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fliesst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung knapper oder sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate. Unter der Voraussetzung einer zweckmässigen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse bietet, begründet der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses für sich allein genommen keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht zur Nachzählung. Eine aus der Bundesverfassung fliessende Verpflichtung zur Nachzählung besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen die Bürgerin oder der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Dem Umstand, dass es für die Stimmberechtigten möglicherweise schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten zu erkennen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten zu stellen sind, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausfällt (zum Ganzen: BGE 141 II 297 E. 5.2 und 5.4 mit Hinweisen).

6.2. In eidgenössischen Angelegenheiten erfordert ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen (Art. 13 Abs. 3 BPR; BGE 141 II 297 E. 5.5). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt hat, gilt für Abstimmungen im Kanton Schwyz das Gleiche. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass das Gemeindeorganisationsgesetz des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 2017 (GOG/SZ; SRSZ 152.100) sich zwar zur Ermittlung unklarer Abstimmungen an den Gemeindeversammlungen (vgl. § 30 Abs. 2), jedoch nicht zur Ermittlung (knapper) Urnenabstimmungen äussere. Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf den am 25. März 2015 revidierten § 54 WAG/SZ. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt. Abs. 2 der gleichen Bestimmung hält fest, dass die zuständigen Instanzen Einsprachen und Beschwerden ohne nähere Prüfung abweisen oder das Ergebnis erwahren, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Gestützt auf § 54 Abs. 2 WAG/SZ schloss die Vorinstanz, der Kanton Schwyz kenne keine über Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehende, vom einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses. Sie folgte damit der Auffassung des Regierungsrats des Kantons Schwyz gemäss dessen Bericht vom 10. Dezember 2014 zur Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (RRB Nr. 1277/2014, S. 14), in welchem der Regierungsrat auf den revidierten Art. 13 Abs. 3 BPR verwies und erklärte, es sei kantonalrechtlich der gleiche Beurteilungsmassstab zu beachten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, ein Nachzählungsanspruch bestehe auch bei kantonalen (inklusive kommunalen) Abstimmungen nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen die Bürgerin oder der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermöge. Die Knappheit des Ergebnisses alleine genüge nicht.

6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, § 54 Abs. 2 WAG/SZ bzw. die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehe im Widerspruch zu Art. 9 BV, zu Art. 34 Abs. 2 BV und zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ.

Die Vorinstanz hat sich bei der Auslegung von § 54 Abs. 2 WAG/SZ auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum eingeschränkten Anspruch auf Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnisses nach Art. 34 Abs. 2 BV (siehe E. 6.1 hiervor) gestützt. Sie hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewandt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, vermittelt § 54 Abs. 1 WAG/SZ den Stimmberechtigten keinen über Art. 34 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Nachzählung knapper Abstimmungsresultate (siehe E. 6.2 hiervor). § 54 Abs. 2 WAG/SZ und die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung stehen nicht im Widerspruch zu Art. 34 Abs. 2 BV oder zu § 54 Abs. 1 WAG/SZ. Auch eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht zu sehen.

6.4. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Nachzählung des Abstimmungsresultats sei notwendig, weil im Kantons Schwyz bzw. in der Gemeinde Galgenen keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweckmässige Ordnung bestehe, die Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse biete. In diesem Zusammenhang verweist er auf § 30 WAG/SZ sowie auf mehrere Bestimmungen der Wahl- und Abstimmungsverordnung des Kantons Schwyz vom 16. November 2016 (WAV/SZ; SRSZ 120.111), nämlich auf § 8 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 2. Er bringt vor, diese Bestimmungen würden einen erheblichen Spielraum für Manipulationen in der Zeit vor der Abstimmung offen lassen. Sie könnten von den Personen, die als Mitglieder des Abstimmungsbüros an der Ermittlung des Abstimmungsresultats beteiligt seien, als Freipass für Fälschungen verstanden werden. Jedenfalls könne eine Manipulation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

6.4.1. Zuständig für die Ermittlung eines kommunalen Abstimmungsergebnisses ist im Kanton Schwyz zunächst das Wahl- und Abstimmungsbüro (§ 29 Abs. 1 WAG/SZ). § 25 WAG/SZ regelt die Besetzung des Wahl- und Abstimmungsbüros. Demnach bestimmt der Gemeinderat zur Durchführung einer jeden Wahl oder Abstimmung oder für eine ganze Amtsdauer Stimmenzähler, die zusammen das Wahl- und Abstimmungsbüro bilden (Abs. 1). Dem Büro gehören mindestens der Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter, zwei weitere Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindeschreiber, dessen Stellvertreter oder der Stimmregisterführer an. Diese Personen bilden den Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros. Kann dieser nicht ordentlich besetzt werden, bestimmt ein nicht im Ausstand stehendes Mitglied des Gemeinderates Ersatzmitglieder (Abs. 2). Der Gemeinderat kann das Wahl- und Abstimmungsbüro durch weitere Personen ergänzen. Zudem sind die Vorstände politischer Parteien oder je 20 Stimmberechtigte befugt, spätestens zehn Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag je ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu bezeichnen, die in gleicher Weise wie die anderen Stimmenzähler bei der Ermittlung des Ergebnisses mitwirken (Abs. 3). In den §§ 29 ff. WAG/SZ ist detailliert geregelt, was im einzelnen die Aufgaben des Wahl- und Abstimmungsbüros sind und auf welche Weise das Abstimmungsergebnis von diesem ermittelt wird. Diese Bestimmungen werden in den §§ 8 ff. WAV/SZ weiter konkretisiert.

6.4.2. Wenn die Vorinstanz davon ausging, die genannten Bestimmungen bildeten eine zweckmässige Ordnung, die Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse biete, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass eine Delegation des Wahl- und Abstimmungsbüros vor der Auszählung gewisse Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich der Brief- und der Urnenstimmen vornehmen kann (vgl. § 8 ff. WAV/SZ i.V.m. § 30 Abs. 1 WAG/SZ). Unbehilflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Manipulationen vor und bei der Auszählung gestützt auf die kantonalen Bestimmungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Vorinstanz ist somit keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorzuwerfen, wenn sie die vom Beschwerdeführer beantragte Nachzählung des knappen Abstimmungsergebnisses davon abhängig machte, ob der Beschwerdeführer auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermöge.

6.5. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe glaubhaft macht.

6.5.1. Wie vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wiederum geltend, in der Gemeinde Galgenen habe sich vor der Abstimmung über den Kredit für den Bau der Asylunterkunft eine ganz klar ablehnende Mehrheitsmeinung gezeigt, wobei vielfältige Sicherheitsbedenken bestanden hätten. Dass die Vorlage angenommen worden sei, sei angesichts der vorgängigen öffentlichen Diskussion - auch in den Medien - nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar.

Damit schildert der Beschwerdeführer, wie er die öffentliche Diskussion vor der Abstimmung persönlich wahrgenommen hat. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, ist es indes nicht aussergewöhnlich, wenn sich bei einer umstrittenen Behördenvorlage im Vorfeld der Abstimmung eher die Gegner als die Befürworter öffentlich bemerkbar machen. Die Vorinstanz hat zudem aufgezeigt, dass mehrere politische Parteien die Vorlage unterstützten. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe bei der Ermittlung des Abstimmungsresultats macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft und sind nicht ersichtlich.

6.5.2. Sinngemäss mutmasst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sodann, die Absage von drei Personen zum Einsitz in das Wahl- und Abstimmungsbüro sowie die Absage von einer der beiden nachnominierten Personen könnte damit zusammenhängen, dass diese Personen eine mögliche Manipulation des Abstimmungsresultats vorausgesehen und aus diesem Grund abgesagt hätten.

Wie die Vorinstanz überzeugend erwogen hat, bot die insgesamt politisch vielfältige Zusammensetzung des Abstimmungsbüros grundsätzlich Gewähr für eine korrekte Auszählung des Abstimmungsresultats. Konkrete Anhaltspunkte, wonach bei der Zusammensetzung des Wahl- und Abstimmungsbüros etwas nicht korrekt abgelaufen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht im Ansatz glaubhaft und sind nicht ersichtlich. Dass einzelne Personen den Einsitz in das Büro abgesagt haben, ist in keiner Weise aussergewöhnlich und kein Hinweis auf eine mögliche Manipulation des Abstimmungsresultats.

6.5.3. Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe glaubhaft gemacht und sind solche auch in keiner Weise ersichtlich. Damit waren die Behörden weder gestützt auf Bundesrecht noch auf kantonales Recht verpflichtet, das Abstimmungsresultat im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers nachzuprüfen und je nach Ausgang der Nachprüfung eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Verneinung eines Anspruchs auf Nachzählung oder Nachprüfung des Abstimmungsresultats Art. 34 Abs. 2 BV, § 54 Abs. 1 WAG/SZ oder Art. 9 BV verletzt, ist unbegründet.

Damit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Galgenen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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