Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_318/2025
Urteil vom 11. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand Bestätigung bzw. Verlängerung der Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, VB.2025.00238).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geboren 1981) reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2013 unter anderem wegen Brandstiftung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
A.b. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und forderte ihn im Dispositiv auf, "das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen". Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ waren erfolglos.
A.c. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde A.________ per 20. September 2017 aus der stationären Massnahme entlassen. Er hielt sich nach der Entlassung weiterhin in der Schweiz auf und wurde mehrfach straffällig. Unter anderem wurde er mit Strafbefehl vom 12. Februar 2025 wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung bestraft.
B.
B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich versetzte A.________ mit Anordnung vom 12. Februar 2025 in Durchsetzungshaft und stellte am 13. Februar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Bestätigung der Haft sowie um Bewilligung derselben bis 12. März 2025. Mit Urteil vom 15. Februar 2025 entsprach das Zwangsmassnahmengericht diesem Gesuch und bewilligte die Durchsetzungshaft bis 12. März 2025. Das daraufhin von A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Februar 2025 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, da dem Vertreter des Beschwerdeführers die Teilnahme an der Haftanhörung nicht in angemessener Weise ermöglicht worden war, und wies die Sache zum erneuten Entscheid an dieses zurück.
B.b. Am 4. März 2025 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 12. Mai 2025. Mit Urteil vom 5. März 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und verlängerte die Haft bis 12. Mai 2025. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 4. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
B.c. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Rückweisungsverfahrens (vgl. Lit. B.a) die Anordnung von Durchsetzungshaft bis 12. März 2025. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 14. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
B.d. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die bei ihm hängigen Beschwerden von A.________ und wies sie mit Urteil vom 9. Mai 2025 ab.
C.
A.erhob am 12. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2025. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und seine sofortige Freilassung. In einem (Subsub-) Eventualantrag ersucht er sodann um Feststellung, dass die Inhaftierung seit dem 12. Februar 2025 rechtswidrig sei. Mit Anordnung vom 16. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer per diesem Datum aus der Durchsetzungshaft entlassen und dem Justizvollzug zugeführt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 27. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung und ersucht um deren Abweisung. A. hat sich mit Eingabe vom 14. Juli 2025 in Kenntnis der Stellungnahmen vernehmen lassen und dabei an den Beschwerdeanträgen festgehalten.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3).
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juni 2025 aus der Durchsetzungshaft entlassen, womit fraglich ist, ob er über ein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) verfügt.
1.2.1. Das von Art. 89 Abs. 1 BGG vorausgesetzte aktuelle und praktische Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorliegen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, entfällt das aktuelle und praktische Interesse, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen oder ausgeschafft wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3; Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.2.2. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Durchsetzungshaft am 16. Juni 2025 ist das aktuelle und praktische Interesse an der Behandlung des Begehrens um Freilassung nach Beschwerdeerhebung dahingefallen. Jedoch stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch einen Feststellungsantrag und macht in vertretbarer Weise geltend, die Anordnung von Durchsetzungshaft verletze in seinem Fall Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Im Bereich der ausländerrechtlichen Haft ist ein solches Feststellungsbegehren zulässig (vgl. Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf den Feststellungsantrag ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung einzutreten.
1.3. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG), erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der erwähnten Präzisierung (E. 1.2) als zulässig.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
2.3. Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten, weshalb von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die kantonalen Instanzen gegenüber dem Beschwerdeführer die Durchsetzungshaft bis zum 12. Mai 2025 bundesrechtskonform angeordnet haben. Der Beschwerdeführer ist kenianischer Staatsbürger. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Verhältnis Schweiz-Kenia sind vorab zwei Punkte festzuhalten. Erstens besteht zwischen der Schweiz und Kenia kein Rückübernahmeabkommen (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/ch-migrationsaussenpolitik/abkommen/rueckuebernahme.html). Zweitens ergibt sich aus den kantonalen Akten und der Vernehmlassung des SEM, dass der Wegweisungsvollzug mit einem Laissez-Passer zwar grundsätzlich möglich ist, die kenianische Botschaft ein solches Dokument aber nur an freiwillige Rückkehrer ausstellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Wegweisungsvollzug setzt demnach im Prinzip die Kooperation der ausländischen Person voraus.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wirft sowohl der Vorinstanz als auch der ersten gerichtlichen Instanz vor, ihre Entscheide nicht hinreichend begründet zu haben. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, denn sie würde - wäre sie erfolgreich - grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2).
4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). An die Begründungsdichte von Haftentscheiden werden hohe Anforderungen gestellt, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.5; Urteil 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.2).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die erste gerichtliche Instanz - das Zwangsmassnahmengericht - habe die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht verfassungskonform geprüft. Er habe vor der ersten Instanz ausgeführt, die kenianische Botschaft habe in seinem Fall offeriert, die Rückführung nach Kenia durch eine Unterschrift in seinem Namen zu ermöglichen. Sofern dies gangbar wäre, bestünde kein Haftgrund, weil die Kooperation des Beschwerdeführers nicht erforderlich wäre. Damit habe sich die erste Instanz nicht befasst. Auch die Vorinstanz habe sich nicht verfassungskonform mit seinem Einwand auseinandergesetzt. Weiter habe die erste Instanz mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft pauschal verworfen. Namentlich sei sie nicht auf die Möglichkeit einer Eingrenzung eingegangen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, auch die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Er habe vor dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeschrift vom 4. April 2025 moniert, die Haft sei in seinem Fall faktisch um zwei Monate und sieben Tage verlängert worden anstatt um die vom Gesetz vorgesehenen zwei Monate. In Anwendung der Rechtsprechung zur Untersuchungshaft müsse für die Haftverlängerung vom Datum des Gesuchs und nicht vom Datum des gerichtlichen Entscheids an gerechnet werden. Das kantonale Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Argument nicht befasst, was Art. 29 Abs. 2 BV verletze.
4.3. Die Vorinstanz erwog zur Begründung der ersten gerichtlichen Instanz, diese habe sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Ausschaffung nach Kenia einzugehen (angefochtenes Urteil, E. 3.3.1). Weiter habe die erste Instanz erwogen, mildere Massnahmen - wie die Eingrenzung - seien mit Blick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht zielführend. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die erste Instanz sei daher zu verneinen (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2 und E. 3.4).
Sodann erwog das Verwaltungsgericht zur Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wegen diverser (Gewalt-) Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er erneut delinquiert, insbesondere habe er sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers sei erheblich (angefochtenes Urteil, E. 6.2). Der Beschwerdeführer müsse nach Kenia ausgeschafft werden. Dieses Land nehme eigene Staatsangehörige nur zurück, wenn sie freiwillig zurückkehren wollten. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Erklärung gegenüber den kenianischen Behörden abgebe. Er habe sich bisher konsequent geweigert, in sein eigenes Land zurückzukehren (angefochtenes Urteil, E. 6.3). Mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft seien nicht ersichtlich. Aufgrund seines deliktischen Verhaltens sei davon auszugehen, er werde sich nicht an eine Eingrenzung halten. Eine Bestrafung wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung mit Strafbefehl vom 12. Februar 2025 dränge diese Schlussfolgerung geradezu auf (angefochtenes Urteil, E. 6.5).
4.4. Die Gehörsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Begründung der ersten gerichtlichen Instanz beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Begründungsdichte durch die Vorinstanz gegen die Bundesverfassung verstösst. Wie dargelegt (E. 3) stellt die kenianische Botschaft einen Laissez-Passer im Prinzip nur an freiwillige Rückkehrer aus. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Möglichkeit, ohne seine Zustimmung den Vollzug zu veranlassen, entspricht nicht der Praxis und bleibt, wie der Beschwerdeführer selbst zu bedenken gibt, letztlich eine hypothetische Alternative. Bei dieser Ausgangslage musste die erste gerichtliche Instanz nicht vertieft prüfen, wie es sich damit verhält. Ebenso wenig war es verfassungsrechtlich geboten, näher auf die Eingrenzung als mildere Massnahme einzugehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers und der unbestrittene mehrfache Verstoss gegen eine Ausgrenzung diese Massnahme ausschloss.
4.4.2. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer kritisiert - nicht eigens auf das Argument einging, die Haft sei faktisch um zwei Monate und sieben Tage verlängert worden. Doch war die Vorinstanz nicht gehalten, diesen Punkt in ihrer Begründung detailliert abzuhandeln. Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Ergebnis bestätigte, brachte sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie den Standpunkt des Beschwerdeführers für nicht stichhaltig hielt. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügt dies.
4.4.3. Auch im Übrigen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung zu verkennen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hinreichend deutlich hervor, von welchen Erwägungen sich das kantonale Gericht leiten liess. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich.
Die strittige Durchsetzungshaft stützt sich auf Art. 78 Abs. 1 AIG.
5.1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
5.2. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder Landesverweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden" Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.1; 140 II 409 E. 2.1). Sie kommt als ultima ratio dann zur Anwendung, wenn eine Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt und die zwangsweise Rückführung ausschliesslich an ihrem Verhalten scheitert (Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 5.1; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 3.2.4).
5.3. Wie jedes staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 147 II 49 E. 2.2.2; 140 II 409 E. 2.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten einen - gewichtigen - Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) bilden (BGE 135 I 105 E. 2.2.2; Urteile 2C_188/2020 vom 15. April 2020 E. 7.4; 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3).
5.4. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 3.4; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Durchsetzungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässen Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) als durchführbar erscheint oder nicht (Urteil 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft seien in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt, weshalb diese gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK verstosse.
6.1. Mit der Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt - was unbestritten ist - eine rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsanordnung vor. Der Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, ihm sei nie eine Ausreisefrist angesetzt worden. Dabei handle es sich um eine unabdingbare formelle Voraussetzung der Durchsetzungshaft.
6.1.1. Die Durchsetzungshaft kann nach dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 AIG angeordnet werden, wenn die ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und eine rechtskräftige Weg- oder Ausweisung vorliegt. Das Gesetz verlangt damit jedoch nicht zwingend die Ansetzung einer Ausreisefrist. Da die Wegweisungsverfügung nicht in jedem Fall mit einer Ausreisefrist zu verbinden ist (vgl. Art. 64d Abs. 2 AIG), ist die Haftungsvoraussetzung von Art. 78 Abs. 1 AIG bereits erfüllt, wenn die ausländische Person rechtskräftig ohne Ausreisefrist weggewiesen wurde (Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 3.2.1).
6.1.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen." Am 20. September 2017 erfolgte die Entlassung. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, hält er sich doch über sieben Jahre später noch immer in der Schweiz auf. Es war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass er die Schweiz umgehend nach der Entlassung zu verlassen hatte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift war es mit Blick auf die konkreten Umstände und die dargelegte Rechtsprechung nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer zusätzlich eine konkrete Ausreisefrist anzusetzen.
6.2. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Ablauf des Haftverlängerungsverfahrens und macht geltend, die kantonalen Behörden hätten Art. 78 Abs. 2 AIG verletzt.
6.2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann die Durchsetzungshaft zunächst für einen Monat angeordnet werden. Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann sie jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Durchsetzungshaft beträgt - zusammen mit einer bereits verbüssten Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft - maximal 18 Monate (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 AIG). Die Verlängerung von ausländerrechtlicher Haft wie auch deren richterliche Genehmigung haben innerhalb der laufenden Haftdauer zu erfolgen. Wird die Haft hingegen in einem Zeitpunkt verlängert, in dem sie formell bereits beendet ist, fehlt es an einer Gültigkeitsvoraussetzung der Verlängerung; die Haft erweist sich als rechtswidrig (Urteil 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2).
6.2.2. Im zu beurteilenden Fall ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft bis 12. März 2025 an. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Haft nach einem Rückweisungsurteil durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2025. Weiter ersuchte das Migrationsamt erneut am 4. März 2025 und somit vor Auslaufen der Durchsetzungshaft um eine Haftverlängerung bis 12. Mai 2025. Die erste gerichtliche Instanz bewilligte die Haftverlängerung mit Urteil vom 5. März 2025. Entsprechend der dargelegten Praxis (E. 6.2.1) fanden Verlängerung und Genehmigung der Durchsetzungshaft somit noch während laufender Haft statt.
6.2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Dauer der Haftverlängerung. Gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gesuchs des Migrationsamts vom 4. März 2025 sei die Haft bis 12. Mai 2025 und somit um zwei Monate und sieben Tage verfügt worden. Dies widerspreche dem Gesetz, das eine Verlängerung um zwei Monate vorsehe. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist für den korrekten Ablauf des Haftverlängerungsverfahrens aber nicht das Datum des Bewilligungsgesuchs des Migrationsamts massgebend. Die maximale Dauer der Haftverlängerung von zwei Monaten (E. 6.2.1) bezieht sich auf die Dauer der effektiven Verlängerung der bereits einmal angeordneten Haft und nicht auf die Zeitspanne zwischen Gesuchstellung und Enddatum der Haft (vgl. dazu Urteil 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2). Dem Zeitpunkt der Gesuchstellung kommt für die Dauer der erneut maximal möglichen Verlängerung keine Bedeutung zu; entscheidend ist einzig, dass die Verlängerung noch während laufender Haft beantragt wird (E. 6.2.1). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich daher als nicht stichhaltig.
6.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft.
6.3.1. Er bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Haft könne bei ihm eine Verhaltensveränderung bewirken. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand und die psychischen Beschwerden sei schon im Ansatz nicht mit Kooperationsbereitschaft zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei insofern keine "Durchschnittsperson", die durch Beugehaft ihr Verhalten ändern könne. Der bisherige Verlauf der Haft zeige vor allem, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung die Kooperation verweigere. Ausserdem könne die Wegweisung auch ohne seine Zustimmung und in Zusammenarbeit mit den kenianischen Behörden organisiert werden.
6.3.2. Mit seinen Rügen bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Eignung der Durchsetzungshaft mit dem (sinngemässen) Argument, die Zwangsmassnahme sei aufgrund seiner kognitiv-mentalen Verfassung letztlich wirkungslos. Dieser Einwand beruht jedoch auf einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhaltsfundament. Der angefochtene Entscheid enthält keine entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Aus dem kantonalen Urteil geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbeiständet wurde (Vertretungsbeistandschaft). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz seien unvollständig oder anderweitig offensichtlich unrichtig. Das Sachverhaltsfundament des angefochtenen Urteils bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich, zumal auch die Akten des kantonalen Haftverlängerungsverfahrens die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unmittelbar stützen. Am 5. März 2025 gab er im Rahmen der Haftverhandlung zu Protokoll (Art. 105 Abs. 2 BGG), an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden, auf eine Therapie angewiesen zu sein und deshalb nicht aus der Schweiz ausreisen zu wollen. Dem Protokoll der Hafteinvernahme lässt sich hingegen nicht entnehmen, der Beschwerdeführer sei kognitiv-mental nicht in der Lage, seine ausländerrechtliche Situation zu verstehen. Die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob sein psychischer Zustand dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht (dazu E. 6.3.4).
6.3.3. Gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer bis jetzt konsequent geweigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Ohne seine Zustimmung kann ihm jedoch kein Laissez-Passer ausgestellt werden (E. 3), womit der Vollzug der Wegweisung aktuell am Verhalten des Beschwerdeführers scheitert. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Eignung und Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft bejahte. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer unfreiwilligen, aber durch die kenianischen Behörden begleiteten Ausschaffung bleibt letztlich hypothetisch. Allein deshalb erweist sich die Haft nicht als unverhältnismässig. In Bezug auf mildere Massnahmen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung bestraft wurde. Zu beachten ist zudem das weitere deliktische Vorleben des Beschwerdeführers. Eine mildere Massnahme, welche das öffentliche Fernhalteinteresse nicht nur theoretisch, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls wirksam sicherstellt, ist nicht ersichtlich.
6.3.4. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, sein Gesundheitszustand sei volatil und stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Im Rahmen der im Haftverfahren vorzunehmenden Prognose (E. 5.4) bleiben für das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verbindlich, und daraus lässt sich eine konkrete und unmittelbare Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht ableiten. Anzufügen ist, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen könnte (Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4, mit Hinweisen; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1).
6.4. Die übrigen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft sind nicht strittig. Diese erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet und das Rechtsmittel ist abzuweisen. Damit wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde kann nicht von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit er keine Gerichtskosten trägt und sein Rechtsvertreter angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Eine weitergehende Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Davide Loss wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, wird mit Fr. 2'500.-- aus der bundesgerichtlichen Kasse entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner