Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.17
Einspracheentscheid vom 25. März 2020
adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; strukturiertes Beweisverfahren.
Tatsachen
I.
a) Die 1964 geborene A____ (Beschwerdeführerin) arbeitete seit März 2000 40 % als Objektleiterin Reinigung für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. Januar 2009 erlitt die Beschwerdeführerin auf der Autobahn in Slowenien einen Unfall, bei dem sie den Personenwagen lenkte, in dem sich auch ihr Ehemann (D____), ihr Sohn (E____) und ihre "Schwägerin" F____ (vgl. SUVA-Akte 435, S. 111) befanden. Laut dem (auf Deutsch übersetzten) Unfallprotokoll der slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185, S. 24 ff.) verlor sie wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum Stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden eingeklemmt. Sie wurden mit Hilfe der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins Medizinische Zentrum nach [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche hinten links sass und nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Sie blieb 17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen liegen. Sie wurde per Helikopter ins Spital transportiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin blieb unverletzt (vgl. S. 4 des Unfallprotokolls). In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurden im Spital in [...] folgende Diagnosen gestellt: S42.2 Fractura complicata (aperta) humeri sin.; S06.5 Haematoma subdurale minima reg. parietalis lat. dex.; S06.0 Commotio cerebri; S01.0 V.l.c. capitis; S00.8 Contusio faciei lat. dex.; S60.8 Contusio antebrachii et carpi sin./Contusio brachii lat. dex.; S10.1 Contusio colli (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes; SUVA-Akte 224, S. 1 bzw. SUVA-Akte 222, S. 5). Es erfolgte eine Versorgung des Oberarmbruches links und eine Überwachung/Kontrolle der Hirnfunktionen. Namentlich wurde am 11. Januar 2009 ein Kontroll-CT vorgenommen (vgl. S. 1 f. des Austrittsberichtes; SUVA-Akte 222, S. 5 f.).
b) Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin zurück in die Schweiz geflogen (vgl. u.a. SUVA-Akte 219), wo sie zur definitiven Versorgung der Humerusfraktur links direkt ins Kantonsspital [...] (Abteilung Orthopädie) eintrat (vgl. SUVA-Akte 4). Am 22. Januar 2009 erfolgte ein erster operativer Eingriff (vgl. SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Weitere Operationen fanden am 15. Mai 2009 und am 17. Februar 2010 statt (vgl. SUVA-Akte 58). Zur Verbesserung der Situation am linken Oberarm wurden konstant physiotherapeutische Behandlungen vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akten 16, 19, 22, 25, 31, 32, 52, 53, 59, 60, 64, 73, 76).
c) Da die Beschwerdeführerin ausserdem über seit dem Unfall bestehende (persistierende) Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit klagte, fanden diesbezüglich entsprechende Abklärungen statt (vgl. u.a. den Bericht über das MRT des Neurocraniums vom 11. August 2009 [SUVA-Akte 44], den Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik vom 27. September 2010 [SUVA-Akte 90], den Bericht von Dr. G____ vom 27. Dezember 2010 [SUVA-Akte 103]). Die röntgendiagnostische Abklärung (MRT) brachte weitgehend unspezifische Befunde zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 44). Im Rahmen der neurologischen Abklärung konnten keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden (vgl. SUVA-Akte 90, S. 4). Auch die Schwindelbeschwerden liessen sich im Rahmen der neurootologischen Untersuchung nicht objektivieren (vgl. SUVA-Akte 103, S. 2). Anlässlich des neurorehabilitativen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik [...] (Dauer: 1. Juni 2011 bis 22. Juli 2011) wurden ebenfalls Abklärungen getätigt. Im Bericht über die neuropsychologische Testung wurde ausgeführt, der tatsächliche Schweregrad der neuropsychologischen Einschränkungen sei aufgrund der Verdeutlichungstendenzen bzw. der wahrscheinlich auch vorliegenden Aggravation schwierig einzuschätzen (vgl. SUVA-Akte 139, S. 5). Die im psychiatrischen Bericht (SUVA-Akte 137) angeführte Diagnose lautete auf "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)". Eine ambulante Physiotherapie oder Ergotherapie wurde als gegenwärtig nicht weiter indiziert erachtet. Die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie wurde ebenfalls als aktuell nicht weiter erfolgversprechend eingestuft (vgl. SUVA-Akte 137, S. 2 f.). Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2011 (SUVA-Akte 140) wurde dargetan, es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert oder neuropsychologische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöge (vgl. SUVA-Akte 140, S. 2).
d) In der Folge nahm die Kreisärztin am 20. September 2011 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. SUVA-Akte 147). Daraufhin verneinte die SUVA ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da in Bezug auf die psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei, bestehe kein Anspruch auf Dauerleistungen (vgl. SUVA-Akte 150). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2011 Einsprache. Zur Hauptsache machte sie geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Im Übrigen sei auch der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden (vgl. SUVA-Akte 152). In der Folge holte die SUVA die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 22. Mai 2012 (SUVA-Akte 162) ein. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 ergänzte die Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 166). Daraufhin wies die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 ab (vgl. SUVA-Akte 167). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. SUVA-Akte 178). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2013 insoweit gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die SUVA zurückwies (vgl. SUVA-Akte 202).
e) In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA zunächst Originaldokumente über den Unfall in Slowenien ein (vgl. die Unterlagen der Polizei [SUVA-Akte 215, S. 4 ff.; SUVA-Akte 237; SUVA-Akte 244, S. 2 ff.; SUVA-Akte 245] sowie die ärztlichen Berichte, inklusive deutscher bzw. englischer Übersetzung [SUVA-Akte 222, S. 5 ff.; SUVA-Akten 224-226; SUVA-Akten 232, 233, 235, 255, 256, 269 und 270] sowie Farbfotoaufnahmen des Unfallautos (vgl. SUVA-Akte 246). Die Beschwerdeführerin liess der SUVA ebenfalls noch eine Fotodokumentation zukommen (vgl. SUVA-Akte 241, S. 2 ff.). In der Folge veranlasste die SUVA – unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin – die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unter der Federführung des Neurologen Dr. I____ (vgl. die Schreiben vom 29. September und vom 27. Oktober 2015; SUVA-Akten 284 und 287). Die Erstellung des Gutachtens zog sich massiv in die Länge. Im Juni 2017 gingen das neurologische Gutachten vom 14. Juni 2017 (SUVA-Akte 345) bzw. die Gesamtbeurteilung sowie die einzelnen Teilgutachten (orthopädisches Gutachten vom 8. Februar 2016 [SUVA-Akte 344]; neuropsychologisches Gutachten vom 18. April 2016 [SUVA-Akte 348]; neuroradiologisches Gutachten vom 31. März 2017 [SUVA-Akte 350]; psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2017 [SUVA-Akte 349]) bei der SUVA ein. Am 29. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin ausgiebig zum Gutachten. Der Eingabe legte sie einen Bericht von Dr. J____ vom 27. November 2017 bei (vgl. SUVA-Akte 371). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. K____ die neuroradiologische Beurteilung vom 23. März 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 378, S. 2 f.). Daraufhin erachtete sie die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich. Die Parteien einigten sich vergleichsweise auf die L____ ([...]), M____spital [...] (nachfolgend: L____ Begutachtung) als Gutachterstelle (vgl. SUVA-Akte 402). Am 22. Juli 2019 ging das entsprechende Gutachten vom 19. Juli 2019 bei der SUVA ein (vgl. SUVA-Akte 435).
f) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bejahte die SUVA einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung von 10 %. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, als organische Unfallfolge könne lediglich die verbliebene Beeinträchtigung am linken Oberarm angesehen werden. Aufgrund dieser bestehe jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % errechnen. In Bezug auf die übrigen – psychischen – Unfallfolgen mangle es am adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. SUVA-Akte 443). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 Einsprache. Sie beantragte Folgendes: Es seien ihr über den 30. September 2011 hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen; ab 1. Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine Integritätsentschädigung in Höhe von insgesamt 75 % auszurichten (vgl. SUVA-Akte 449). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 wies die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 457).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA hat die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien ihr über den 30. September 2011 hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen, ab 1. Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine Integritätsentschädigung in Höhe von insgesamt 75 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. August 2020 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, als organische Unfallfolgen könnten – gemäss dem relevanten Gutachten der L____ Begutachtung – einzig die Oberarmbeschwerden links erachtet werden. Seit Oktober 2011 habe in Bezug auf diese Beschwerden nicht mehr von einer namhaften Verbesserung ausgegangen werden können. Daher sei der Fallabschluss korrekterweise per Oktober 2011 erfolgt. Zutreffend sei im Übrigen auch die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung für die Restbeschwerden am linken Oberarm. Die Verneinung eines Rentenanspruches müsse ebenfalls als rechtens angesehen werden, zumal in einer der Beeinträchtigung des linken Oberarmes angepassten Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die übrigen von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der L____ Begutachtung allesamt nicht organischer Natur. Vielmehr stehe ein psychisches Leiden im Vordergrund, weshalb die Prüfung der Adäquanz zu Recht nach der sog. "Psycho-Praxis" vorgenommen worden sei. Weil die massgebenden Kriterien jedoch nicht in der geforderten Anzahl erfüllt seien, habe man korrekterweise den adäquaten Kausalzusammenhang und damit weitere Leistungsansprüche verneint (vgl. insb. den Einspracheentscheid).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie leide auch an neurologischen, mithin weiteren organischen, Unfallfolgen. Daher sei der adäquate Kausalzusammenhang als erfüllt zu erachten. Selbst wenn nicht von organischen Unfallfolgen ausgegangen würde, wäre die Adäquanz – bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis – zu bejahen. Daher habe sie ab Januar 2017 Anspruch auf eine 100%ige UV-Rente. Bis Ende Dezember 2016 sei ihr noch ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geschuldet (vgl. insb. S. 12 f. und S. 33 der Beschwerde).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020, eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen und ab Oktober 2011 weitere Leistungsansprüche verneint hat.
3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2. 3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).
3.2.2. Die Parteien tragen im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).
3.3. 3.3.1. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).
3.3.2. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen im Sinne der Rechtsprechung, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1 und 116 E. 6.1).
4.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3. 4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der L____ Begutachtung vom 19. Juli 2019 (SUVA-Akte 435, S. 1 ff.) wurde unter dem Titel der unfallkausalen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an erster Stelle erwähnt, es bestehe überwiegend wahrscheinlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung. Ebenfalls in der Diagnoseliste angeführt wurden: "traumatische Hirnverletzung mit traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalles vom 10. Januar 2009" und "Status nach akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3". In Bezug auf die erlittene traumatische Hirnverletzung wurde jedoch klargestellt, neurologische Residuen bestünden deswegen keine. Ob neuropsychologische Residuen vorlägen, könne bei nicht validen Testergebnissen nicht sicher beurteilt werde. Schliesslich erwähnten die Gutachter, es bestünden Restbeschwerden, welche auf die Humerusschaftfraktur II° links vom 10. Januar 2009 zurückzuführen seien (vgl. S. 12 der Gesamtbeurteilung). Im Gutachten als unfallfremd gewertet wurden unter anderem "chronische Kopfschmerzen vom Mischtyp" (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.2. Erläuternd wurde im Gutachten dargetan, das gesamte Beschwerdebild sei geprägt von einer schweren psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10. Januar 2009 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Am ehesten sei die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Rahmen und als Folge des allein verschuldeten, schweren Autounfalls vom 10. Januar 2009 zu stellen. Als psychodynamische Hypothese gehe man dabei von einer für die Explorandin unbewältigten Schuld (Schädigung der Familie des Bruders des Ehemannes) aus. Dabei scheine nicht die eigene Verletzung der Explorandin selbst massgeblich (die eben gerade nicht sehr schwer gewesen sei), sondern die durch sie verursachte bleibende schwere Behinderung der Schwägerin (im Unfallzeitpunkt Mutter von vier Kleinkindern). Es verbleibe jedoch eine diagnostische Restunsicherheit aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen Verhaltens und der wiederholt nicht validen und hochgradig auffälligen neuropsychologischen Testresultate. Auffallend – und neurologisch in keiner Weise erklärbar – sei auch die ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen Verhaltensbildes im Verlauf (vgl. S. 14 des Gutachtens). In der Gegenüberstellung aller verfügbaren Informationen (insbesondere auch der Fremdanamnese mit dem Ehemann und dem Sohn) und unter der Annahme, dass das aktuell gezeigte Verhalten der alltäglichen Verhaltensweise und Realität der Explorandin entspreche, erachte man die obige Hypothese und Diagnosestellung insgesamt doch für die plausibelste und somit überwiegend als wahrscheinliche Erklärung des aktuellen klinischen Bildes (vgl. S. 15 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht müsse derzeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschreibung einer deutlich milderen psychiatrischen Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...]) lege nahe, dass die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ausweislich der Aktenlage wahrscheinlich mindestens seit 2017. Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei retrospektiv nicht möglich (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf allfällige Residuen der erlittenen traumatischen Hirnverletzung wurde im Gutachten klargestellt, die Verletzungsschwere (im MRI 2009 nachweisbare Scherverletzungen) eigne sich zwar durchaus für eine Persistenz von neuropsychologischen und/oder neuropsychiatrischen Störungen. Das geringe Ausmass der nachweisbaren Scherverletzungen müsse aber im klinischen Gesamtkontext relativiert werden. Die fehlende Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde lasse es nicht zu, differenziert allfällige hirnorganische und/oder schmerzbedingte Einschränkungen auf neurokognitiver Ebene zuverlässig zu detektieren und zu quantifizieren resp. insbesondere von den führenden psychiatrischen Beeinträchtigungen abzugrenzen. Die stattgehabte traumatische Hirnverletzung erkläre den aktuell schwer beeinträchtigenden Gesundheitszustand nicht (vgl. S. 15 des Gutachtens). Was die von der Explorandin geklagten Kopfschmerzen angehe, so müsse davon ausgegangen werden, dass überwiegend wahrscheinlich bis zu drei Monate nach dem Unfallereignis noch Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die traumatische Hirnverletzung, nach ICHD-3 vorgelegen hätten. Danach fänden sich in den Akten zunehmend Hinweise auf nicht neurologische Faktoren, die an der Aufrechterhaltung der Kopfschmerzen beteiligt gewesen seien und es auch weiterhin seien. Die Gutachter erwähnten hier namentlich einen Medikamentenübergebrauch und psychische Faktoren (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.4. Aus fachorthopädischer Sicht bestehe in Bezug auf den linken Oberarm eine endgradige Bewegungseinschränkung mit einer Flexion von 120° und Abduktion von 100°. Diese Funktionseinschränkung führe zu geringen, rein qualitativen Limiten bezüglich der Belastbarkeit und sei überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge bei erlittener Humerusschaftfraktur II° links und Status nach retrograder Marknagelung am 22. Februar 2009, Dynamisierung durch Entfernung der distalen statischen Schraube am 15. Mai 2009 und Entfernung des proximalen Bolzens am 17. Februar 2010 (vgl. S. 13 des Gutachtens). Der Explorandin seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % möglich. Tätigkeiten über Kopf bzw. dauerhaft über der Horizontalen seien zu vermeiden. Dabei bestehe aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). In Bezug auf den linken Oberarm seien keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert (vgl. S. 16 oben des Gutachtens). Der Integritätsschaden könne mit 10 % beziffert werden (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.4. 4.4.1. Auf dieses Gutachten der L____ Begutachtung kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und das Für und Wider der verschiedenen Optionen gebührend gegeneinander abgewogen. Auch haben die Gutachter ihr Fazit schliesslich in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Insbesondere wurde im Gutachten schlüssig dargetan, weshalb – mit Ausnahme der Beschwerden am linken Oberarm – keine der geklagten Beeinträchtigungen (insb. kognitive Störungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Kopfschmerzen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) einer unfallbedingten organischen Verletzung zugeordnet werden kann.
4.4.2. Zu Recht unbestritten geblieben ist daher die orthopädische Beurteilung, mithin die Annahme eines 10%igen Integritätsschadens für die Beeinträchtigung am linken Oberarm sowie auch die Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit (vgl. – implizit – S. 34 der Beschwerde).
4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische Teilgutachten von Dr. N____ als mangelhaft erachtet, da es (ohne Begründung) von der Beurteilung von Prof. Dr. K____ vom 23. März 2018, abweiche (vgl. S. 13 ff. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Prof. Dr. K____ hielt in seiner neuroradiologischen Beurteilung vom 23. März 2018 fest (vgl. SUVA-Akte 378, S. 2 f.), es lägen mit grosser Wahrscheinlichkeit zwei hämorrhagische DAI ("diffuse axonal injury") vor, die im Verlauf sowohl im MRT vom 11. August 2009 als auch im MRT vom 15. Januar 2016 prinzipiell nachweisbar seien. Diese Läsionen seien in Lage und Konfiguration typisch für posttraumatische hämorrhagische DAI. Dr. N____ legte ihrerseits im neurologischen Teilgutachten (SUVA-Akte 435, 81 ff.) dar, die linksfrontale Läsion sei im MRI 2016 nicht mehr nachweisbar (vgl. S. 15 des Teilgutachtens). Diese Interpretation des MRI 2016 deckt sich zwar möglicherweise tatsächlich nicht vollends mit derjenigen von Prof. Dr. K____; sie basiert aber – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) – auf dem schlüssigen neueren MRI-Bericht vom 20. März 2019 (vgl. IV-Akte 435, S. 67 f.). Im Übrigen geht Dr. N____ ebenfalls davon aus, dass bildgebend Verletzungen nachgewiesen wurden. Die Gutachterin hat dann aber überzeugend klargestellt, dass sich das exakte Ausmass einer allfällig unterlagerten und organisch potenziell begründbaren neuropsychologischen Störung aufgrund der fehlgeschlagenen Symptomvalidierung, die bereits mehrfach in den Vorakten beschrieben worden sei, gar nicht erfassen lässt (vgl. insb. S. 16 und S. 21 des neurologischen Teilgutachtens). Auch die weitere am Gutachten von Dr. N____ geübte Kritik greift ins Leere. Es kann diesbezüglich vollumfänglich den ausführlichen und plausiblen Überlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerdeantwort) gefolgt werden.
4.4.4. Auch das psychiatrische Teilgutachten (SUVA-Akte 435, S. 103 ff.) erweist sich als umfassend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat die Gutachterin sich fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Diagnose nach sorgfältigem Abwägen aller in Betracht fallenden Möglichkeiten gestellt (vgl. insb. S. 16 ff. des Gutachtens). Die daran von der Beschwerdeführerin geübte Kritik (vgl. S. 21 ff. der Beschwerde) erscheint unberechtigt.
4.5. Gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Ende September 2011; vgl. dazu Erwägung 4.8. hiernach) – mit Ausnahme der Restbeschwerden am linken Oberarm – keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden haben, welche die Restbeschwerden zu erklären vermöchten. Denn die geltend gemachten Beschwerden bzw. die erhobenen Befunde (Schwindel, Kopfmerzen, Vergesslichkeit etc.) können – wie dargetan wurde – keinem organischen Korrelat zugeordnet werden.
4.6. Für diese nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist bei der Beurteilung der Adäquanz rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335, 338 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98, 99 E. 2a mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist namentlich dann unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1.).
4.7. Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 10. Januar 2009 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hat (vgl. S. 14 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.3.1. hiervor). Allerdings ist das gesamte Beschwerdebild – wie dargetan wurde – geprägt von einer schweren psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10. Januar 2009 (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor). Im Gutachten wird denn auch explizit von "führenden psychiatrischen Beeinträchtigungen" gesprochen (vgl. u.a. S. 15 des Gutachtens). Die physischen Beschwerden haben im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sind gänzlich in den Hintergrund getreten. Folglich hat die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.), zu erfolgen.
4.8. Was den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung angeht, so stellen bei Anwendbarkeit der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2). Da in Bezug auf die Beschwerden am linken Oberarm von einer weiteren Heilbehandlung Ende September 2011 (mithin geraume Zeit nach dem letzten operativen Eingriff im Februar 2010; vgl. SUVA-Akte 58) keine namhafte Besserung mehr hat erwartet werden können, durfte die Beschwerdegegnerin daher die vorübergehenden Leistungen (insb. Taggelder) auf dieses Datum hin einstellen und die Adäquanzprüfung vornehmen (vgl. insb. S. 15 des Einspracheentscheides vom 25. März 2020; SUVA-Akte 457).
5.1. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17).
5.2. 5.2.1. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83). Bei einem Unfall, der zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist, genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb). Bei einem mittleren Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.).
5.2.2. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingereiht hat die Praxis etwa die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, wobei dieser dann zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2). Ebenfalls als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren wurde ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50 km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass sowohl der Motorradlenker als auch seine mitfahrende Freundin rund 10 Meter durch die Luft geschleudert wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1).
5.2.3. Laut dem (auf Deutsch übersetzten) Unfallprotokoll der slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185, S. 24 ff.) verlor die Beschwerdeführerin wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum Stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden im Fahrzeug eingeklemmt. Sie wurden mit Hilfe der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins Medizinische Zentrum in [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche hinten links sass und nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Sie blieb 17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen liegen. Sie wurde per Helikopter ins Spital transportiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin blieb unverletzt.
5.3. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor) ist das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass sich der Unfall bei überhöhter Geschwindigkeit ereignete sowie dass sich das Fahrzeug überschlug. Speziell gilt es auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geholt werden mussten und dass die "Schwägerin" aus dem Auto geschleudert wurde.
5.4. Ist das Ereignis vom 10. Januar 2009 daher als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen, dann genügt es somit, um die Adäquanz bejahen zu können, wenn eines der relevanten Kriterien als gegeben erachtet werden kann. Vorliegend können nunmehr gleich mehrere der relevanten Kriterien als erfüllt angesehen werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.5. 5.5.1. Zunächst ist – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts – die "besondere Eindrücklichkeit" zu bejahen. So wurde dieses Kriterium namentlich bei einer Versicherten als erfüllt erachtet, die zusammen mit ihrem Ehemann in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten Personenwagen eingeklemmt wurde und von der Feuerwehr befreit werden musste (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 Sachverhalt A und E. 5.1.2), bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn bei einer Aussentemperatur von minus 12 Grad Celsius und überfrierender Nässe mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 Stundenkilometern und Sommerreifen ins Schleudern geriet, worauf das Fahrzeug in eine Böschung stiess, sich mehrfach überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2008 vom 20. Februar 2009 Sachverhalt A und E. 6.3.3), oder im Fall des Versicherten, der bei starkem Verkehr mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs war, als das linke Hinterrad des von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuges abbrach, worauf der Personenwagen ins Schleudern geriet, zweimal die Normalspur überquerte, sich überschlug und der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; vgl. auch die Praxisübersicht in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1). Damit ist der vorliegende Fall zu vergleichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) kann die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls nicht mit dem Argument verneint werden, es habe bezüglich des Hergangs eine Amnesie bestanden. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass beim Bestehen einer Amnesie bezüglich eines bestimmten Ereignisses, dieses wegen der beschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten im Unfallzeitpunkt als massgebende Ursache einer psychischen Fehlentwicklung von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. u.a. die nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199 [8C_100/2011 vom 1. Juni 2011]; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.3 und 8C_400/2010 vom 27. September 2010 E. 3.4.2). Vorliegend erscheint es allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass für den gesamten Unfallablauf eine vollständige Amnesie bestanden hat. Im Protokoll über den Noteinsatz (SUVA-Akte 269, S. 1) wurde zwar vermerkt, der Bewusstseinszustand der Verletzten sei "verwirrt" gewesen. Gleichzeitig wurde aber angegeben, die verletzte Person spreche die albanische Sprache, daher sei die Kommunikation erschwert gewesen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher feststellen, ob tatsächlich eine kurze Verwirrtheit oder bloss ein sprachliches Kommunikationsproblem bestanden hat. Es kann in diesem Zusammenhang auf die insoweit schlüssigen Feststellungen von Dr. I____ (vgl. SUVA-Akte 345, S. 4) verwiesen werden. Im Gutachten der L____ Begutachtung wurde die Dauer der posttraumatischen Amnesie und Dauer der Bewusstlosigkeit ebenfalls als unklar eingestuft (vgl. u.a. SUVA-Akte 435, S. 15). Bei dieser Ausgangslage lässt sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 6 der Beschwerdeantwort) nicht stützen.
5.5.2. Ebenfalls als gegeben erachtet werden kann das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden. So wurde im orthopädischen Gutachten (SUVA-Akte 435, S. 71 ff.) klargestellt, ein Teil der Beschwerden am linken Oberarm könne fachorthopädisch als plausibel ("teilweise zum Unfall") angesehen werden (vgl. S. 7 des Gutachtens; siehe auch S. 15 des Einspracheentscheides vom 20. Juli 2012 [SUVA-Akte 167, S. 15]). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Fallabschluss Ende September 2011, mithin während rund 21 Monaten, aufgrund der Beeinträchtigung am linken Arm arbeitsunfähig war. Damit kann ausserdem auch das Kriterium des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als knapp erfüllt angesehen werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3.).
5.5.3. Das Vorliegen der übrigen Kriterien ist hingegen zu verneinen. Insbesondere erlitt die Beschwerdeführerin keine schweren oder besonderen Verletzungen, die geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Besondere Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussten, liegen nicht vor. Die Fraktur heilte grundsätzlich komplikationslos ab. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die ärztliche Behandlung war in somatischer Hinsicht im Wesentlichen ein paar Monate nach dem letzten operativen Eingriff vom Februar 2010 beendet. Blosse medizinische Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen stellen hingegen keine ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 E. 8 und 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dies anders empfunden haben mag, da eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis).
5.6. Können somit drei der massgebenden Kriterien als gegeben erachtet werden, dann hat die Beschwerdegegnerin – bei einem anzunehmenden mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren – in jedem Fall zu Unrecht die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung, mithin die im Gutachten der L____ Begutachtung diagnostizierte "überwiegend wahrscheinliche andauernde Persönlichkeitsänderung" (vgl. S. 12 des Gutachtens; SUVA-Akte 435, S. 12), bei der Prüfung der dauerhaften Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) ausser Acht gelassen.
6.1. 6.1.1. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird zusammen mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG).
6.1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 124 V 29 und 209 vertieft mit der Frage, ob und inwiefern psychische Störungen als dauerhaft im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV zu betrachten sind. Es kam zum Schluss, dass für den Entscheid der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung die Praxis wegleitend ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29 und BGE 124 V 209). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind, sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben (BGE 124 V 29, 45 E. 5c/bb; BGE 124 V 209, 214 E. 4b).
6.2. Vorliegend ist – wie dargetan wurde – von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren auszugehen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor) und es können gleich mehrere der im Rahmen der Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien als erfüllt erachtet werden (vgl. Erwägung 5.5. hiervor). Die geforderte Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschadens ist gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung zu bejahen. Zwar wurde auf S. 17 des Gutachtens (SUVA-Akte 435, S. 17) dargetan, man erachte eine dem Störungsbild angemessene, ausreichend lange vollstationäre Behandlung als angebracht. In diesem Sinne sei der Endzustand für die Einschätzung eines psychischen Integritätsschadens noch nicht erreicht. Gleichzeitig wurde aber an anderer Stelle des Gutachtens ausgeführt, bei einem dokumentiert seit etwa zwei bis drei Jahren hochauffälligen Psychostatus und neuropsychologischen Befund sei die Prognose bei Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung in Bezug auf eine Zustandsverbesserung (und umso mehr eine Arbeitsfähigkeit) mit grosser Skepsis zu stellen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Dies spricht – speziell auch unter Berücksichtigung der zögerlichen Formulierung auf S. 20 des psychiatrischen Teilgutachtens, wonach ein stationärer Aufenthalt (allenfalls) geeignet sein könnte (vgl. IV-Akte 345, S. 122) – dafür, dass der Schaden letztlich auch aus gutachterlicher Sicht als dauerhaft anzusehen ist. Daher ist die Sache zur Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.3. 6.3.1. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.3.2. Im Gutachten der L____ Begutachtung wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dargetan, ausweislich der Aktenlage bestehe wahrscheinlich mindestens seit 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die Beschreibung einer deutlich milderen psychiatrischen Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...]) lege nahe, dass die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Ob nunmehr tatsächlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2017 ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres zuverlässig beurteilen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.3.3. Bei der Einschätzung des trotz psychischer Beeinträchtigung bestehenden Leistungsvermögens hat das Sachverständigengutachten nicht nur den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte zu genügen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; siehe Erwägung 4.2. hiervor). Es hat sich vielmehr auch an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren) zu orientieren (BGE 145 V 361, 363 f. E. 3.2.1). Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3). Das gutachterlich bescheinigte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ist vom Rechtsanwender zu plausibilisieren, was je nachdem mehr oder weniger Prüfungs- und Begründungsaufwand erforderlich macht. Je nach Sachlage kann es auch geboten sein, mit dem Gutachter Rücksprache zu nehmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.4.).
6.3.4. Im psychiatrischen Teilgutachten der L____ Begutachtung (SUVA-Akte 435, S. 103 ff.) wurde festgehalten, hinsichtlich der Schilderung der Alltagsfunktionalität sei man weitgehend auf den Selbstbericht der Explorandin bzw. die für die Begutachtenden authentisch und nachvollziehbar erscheinenden Angaben von Familienangehörigen angewiesen gewesen. Demnach sei die Explorandin in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheblich eingeschränkt, also auch in Alltag und Freizeit; sie benötige in jeder Hinsicht praktisch ständige Betreuung bzw. zumindest Unterstützung bei der Alltagsbewältigung bzw. im Haushalt (vgl. S. 19 des Gutachtens). Gleichzeitig wurde allerdings auch erwähnt, dem aktuellen neuropsychologischen Teilgutachten könne entnommen werden, dass die Explorandin eigenen Angaben zufolge gelegentlich sehr kurze Strecken Auto fahre (vgl. S. 20 des Gutachtens). Ebenfalls festgestellt wurde im Gutachten, der enge familiäre Zusammenhalt und die Unterstützung durch den Ehemann der Explorandin und ihre erwachsenen Kinder seien prinzipiell als Ressourcen einzuschätzen (vgl. S. 19 des Gutachtens).
6.3.5. Bei dieser nicht ganz frei erscheinenden Ausgangslage bedarf die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit daher einer besonders substanziierten Begründung. Es liegt nunmehr nicht am Sozialversicherungsgericht, die hier gebotene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren von sich aus vorzunehmen. Dafür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche allenfalls auch nochmals Rücksprache mit der Gutachterin zu nehmen hat.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Unfallfolgen festlegt und – allenfalls nach vorgängiger Einholung von ergänzenden medizinischen Angaben – über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Miteinbeziehung des psychischen Gesundheitsschadens entscheidet.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Sinne einer Richtlinie – bei einem vollständigen Obsiegen eine Parteienentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, woraus sich grundsätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben würde. Allerdings ist angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'850.-- rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
7.3. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter überdies ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Angesichts des hälftigen Unterliegens ergäbe sich somit ein Honorar von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufgrund des erhöhten Aufwandes lässt es sich rechtfertigen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'450.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
7.4. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Festlegung der weiteren Leistungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'850.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 142.45 zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1’450.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
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