Urteilskopf 127 V 10215. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 2001 i. S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen J. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 6 Abs. 1 UVG: Adäquanzbeurteilung. Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen.
Erwägungen ab Seite 102
BGE 127 V 102 S. 102
Aus den Erwägungen:
BGE 127 V 102 S. 104
c) Während sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt auf den Standpunkt stellt, die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab. Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall, dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2 Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des Unfallversicherers für die Heilbehandlung nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt wird. d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor) differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und anderseits nach der Art des BGE 127 V 102 S. 105schädigenden Ereignisses (Unfall oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103 Erw. 3c). e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen, dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.). Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995) darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer BGE 127 V 102 S. 106über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts entgegen.