Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.44, SVG.2020.154
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

Rechtsdienst

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.44

Einspracheentscheid vom 25. September 2019

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Alter; Bemessung des leidensbedingten Abzugs

Tatsachen

I.

a) Die 1956 geborene Beschwerdeführerin war als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst bei der [...] tätig und dadurch bei der C____ AG (C____, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 2017 stürzte sie und zog sich dabei eine Handgelenksfraktur links zu (Akten der C____, Antwortbeilage [AB] 1), welche am 5. Juli 2017 operativ versorgt wurde (AB 18). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf.

b) Nachdem aufgrund persistierender Beschwerden am 14. Mai 2018 eine weitere Operation durchgeführt worden war (AB 70), veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht eine Begutachtung bei Dr. med. D____ (Kurzbeurteilung vom 10. Juli 2018 [AB 93]). Der Gutachter kam zum Schluss, dass bei der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Angepasste Tätigkeiten, bei welchen die linke Hand keinen repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt sei und welche keine Umwendbewegungen der linken Hand erforderten, seien der Versicherten vollumfänglich zumutbar. Am 19. Dezember 2018 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung bei Dr. med. D____ statt (AB 141). Der Gutachter hielt an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und erachtete die Versicherte in angepassten Tätigkeiten, bei welchen die linke Hand weder grob- noch feinmotorisch eingesetzt werden müsse, zu 100% arbeitsfähig. Der Endzustand sei erreicht, eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei nicht zu erwarten.

c) Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Feb­ruar 2019 (AB 155) die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per Ende Januar 2019 ein und verneinte mangels Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 15% wurde eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. März 2019 (AB 159) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. September 2019 (vgl. AB 169) ab.

II.

a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen namentlich die Zusprechung einer vollen Invalidenrente. Eventualiter sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% zuzusprechen. Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Novem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die im Einspracheverfahren noch streitig gewesene Höhe der Integritätsentschädigung nicht mehr thematisiert wird. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung in Teilrechts-kraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Unfallbedingt liege eine vollständige Einhändigkeit mit Schmerzsyndrom am linken Handgelenk vor. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei keine Stelle ersichtlich, welche den Einschränkungen gerecht würde. Im Alter von 62 Jahren sei es ihr nicht mehr zumutbar, bei einem neuen Arbeitgeber eine Verweistätigkeit aufzunehmen (Beschwerde Rz. 9). Eventualiter sei ihr wegen ihres Alters und der leidensbedingten Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 12).

2.2. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die beweiskräftige spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. D____ vom 19. De­zember 2018 sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Einer vollen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit stünden weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die Einschränkungen der linken Hand entgegen. Auch seien die Voraussetzungen der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht gegeben (vgl. Beschwerdeantwort, Einspracheentscheid Ziff. 3.1 ff.).

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (BGE 130 V 343, 346 f. E. 3.2.1).

3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2019 (vgl. AB 169) bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 5% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf den Bericht der spezialärztlichen Untersuchung vom 19. De­zember 2018 (AB 141). Dr. med. D____, FMH für Chirurgie und Handchirurgie, hielt darin fest, es zeigten sich einerseits eine deutliche Einschränkung der Handgelenksbeugung und andererseits bestünden Schmerzen im Bereich des ganzen linken Handgelenks. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass sich die gegenwärtige Situation nicht mehr verändern werde. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand weder mittelgradig belastet noch grob- oder feinmotorisch eingesetzt werde, liege eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor.

3.3. Vorliegend besteht kein Anlass, an dem spezialärztlichen Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf persönlicher Untersuchung und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____ setzt sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und nimmt eine schlüssige Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Abweichende medizinische Einschätzungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weitergehende medizinische Abklärungen erübrigen sich somit. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100% arbeitsunfähig ist, hingegen liegt aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer den Einschränkungen der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie der erheblichen Einschränkungen ihrer linken Hand in einer angepassten Tätigkeit, die ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte 100%-ige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten könne.

4.2. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.2; I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und persönlichen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des EVG I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276, E. 4b).

4.3. 4.3.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2).

4.3.2. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 461 f. E. 3.3).

4.3.3. Die im Dezember 1956 geborene Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit – vorliegend im Dezember 2018 (vgl. AB 141) – 62-jährig. Damit verblieb ihr eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren. Daraus allein lässt sich jedoch nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/‌2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 4.3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie hat denn auch ihre Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2018 verloren (Kündigungsschreiben vom 25. September 2018 [AB 116]), weshalb sie für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird.

4.3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unfallbedingt faktisch einhändig sei und ein Schmerzsyndrom am linken Handgelenk vorliege. Es werde sie kein neuer Arbeitgeber einstellen. Vorliegend wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 6), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2).

4.3.5. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal sie vollzeitig tätig sein kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2), eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Auch ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters ausserhalb der hier nicht einschlägigen Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; BGE 122 V 418, 419 E. 1b; s. auch Einspracheentscheid Ziff. 3.4). In Anbetracht der relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit somit zu Recht bejaht.

5.1. In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.

5.2. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29, 30 E. 1).

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 58‘444.00 pro Jahr festgesetzt. Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.

5.4. 5.4.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Dabei stellte sie auf die LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, Total, Frauen ab. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung errechnete sie in ihrem Einspracheentscheid für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von CHF 55'239.00. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs­grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar.

5.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund ihres Alters und der unfallbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% gerechtfertigt sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 verneint die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug.

Rechtsprechungsgemäss kommt dem Alter bei der Abzugsfrage nur beschränkte Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (BGE 146 V 16, 26 f. E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3).

Sodann ist ein Abzug in Bezug auf die Einschränkungen der linken Hand zu prüfen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Ja­nuar 2015 E. 4.1.1). Vorliegend besteht aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer den Einschränkungen der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei geht aus dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D____ hervor, dass die Beschwerdeführerin die linke Hand weder mittelgradig belasten noch grob- oder feinmotorisch einsetzen kann. Funktionell ist somit praktisch von einer Einhändigkeit auszugehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20% bis 25% zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2; 8C_527/2012 vom 21. No­vember 2012 E. 4.2.2.3; 9C_418/2008 vom 17. Sep­tember 2008 E. 3.3.2 f. mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Allerdings hat das höchste Gericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10% bis 15% als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 9C_783/‌2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/‌2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2; vgl. ferner 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Entscheidend sind die gesamten Umstände des konkreten Falles (Urteil des Bundes­gerichts 8C_800/2017 21. Juni 2018 E. 6). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausführung von einfachen Hilfstätigkeiten im Vergleich zu anderen, in Bezug auf beide Hände voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist. Sie muss deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Ein­schränkungen verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem geringeren Lohn rechnen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Urteil 8C_878/2018 vom 21. August 2019 ergibt sich kein vergleichbarer Sachverhalt. Es handelte sich dort um einen 56-jährigen Mann, dem auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Lähmung des rechten Arms) noch qualifizierte Tätigkeiten offenstanden, bei denen er lohnmässig nicht beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.2.).

5.5. Die Beschwerdeführerin kann gesundheitlich bedingt ihre adominante linke Hand nur noch eingeschränkt einsetzen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug von 15% zu gewähren. Ausgehend von einem Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 46’953.00 ergibt sich somit im Einkommensvergleich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 20%.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2019 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Februar 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20% zuzusprechen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos.

6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. September 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.Februar 2019 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zuzusprechen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

35