Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.33, SVG.2021.10
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.33

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019

Keine Unfallkausalität der gemeldeten Zahn- und Kieferbeschwerden

Tatsachen

I.

a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 10. Januar 2017 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war zufolge dessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 31. März 2018 stürzte sie beim Velofahren. Dabei zog sie sich gemäss eigenen Angaben Prellungen an den Schultern und an beiden Händen, sowie eine Nasenbeinfraktur zu (Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. April 2018, SUVA-Akte 1, und Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 27. April 2018, SUVA-Akte 2). Die Notfallstation des B____spitals [...] diagnostizierte am Folgetag des Unfalles eine Nasenbeinfraktur und eine Kontusion der rechten Hand (Bericht vom 1. April 2018, SUVA-Akte 18). Ab dem 10. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt vollständig arbeitsunfähig und später vorübergehend teilweise arbeitsunfähig geschrieben (vgl. verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 16, 54 und 59). Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolgedessen die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (Schreiben vom

  1. Mai 2018, SUVA-Akten 4 und 5).

b) In einem E-Mail vom 26. August 2018 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass der Unfall einen grossen negativen Einfluss auf ihre Zähne gehabt habe und reichte Rechnungen verschiedener Zahnärzte ein (SUVA-Akte 50).

c) Mit Verfügung vom 26. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen per 30. September 2018 mangels Adäquanz einstellen werde (SUVA-Akte 62). Am 27. September 2018 erteilte sie der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für zwei Zahnarztbehandlungen: für eine Abszesseröffnung am Zahnfleisch sowie für eine Michiganschiene (SUVA-Akten 67 und 68). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 willigte die Beschwerdegegnerin ein, sich an Osteopathiebehandlungen zu beteiligen (SUVA-Akte 73). Am 6. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2018 (SUVA-Akte 74).

d) Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im Weiteren bereit, die Kosten für eine zahnärztliche Abklärung zu übernehmen (Schreiben vom 14. November 2018, SUVA-Akte 84). Nach der Durchführung eigener Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 22. November 2018 mit, dass sie für den Zahnschaden der Beschwerdeführerin aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig sei und dementsprechend keine Versicherungsleistungen erbringen könne (SUVA-Akte 87). Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit (als "Einsprache" bezeichneter) Eingabe vom 21. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid aussprach (SUVA-Akte 94), erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2018 eine Verfügung, mit welcher sie ihre Leistungspflicht für die Zahnbehandlungen ablehnte (SUVA-Akte 95). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 96; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 27. Januar 2019, SUVA-Akte 107). Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Verfügungen vom 26. September 2018 und vom 27. Dezember 2018 fest (SUVA-Akte 108).

II.

a) Die Beschwerdeführerin erhob mit einem auf den 1. März 2019 datierten Schreiben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019. Diese richtete sie an die Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 110). Am 10. Juli 2019 reicht sie die Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt persönlich am Schalter ein. Sie beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Fall wieder zu eröffnen und beantragt eine "komplette medizinische Neubeurteilung und Rehabilitation".

b) Am 27. August 2019 und am 4. September 2019 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten beim Gericht ein.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (welche vom Gericht als Replik entgegengenommen wird), lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht innert zweimalig erstreckter Frist zwei medizinische Berichte zukommen.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

a) Mit Verfügung vom 28. September 2020 teilt die Präsidentin der Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zum 14. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Einsicht in sämtliche UV-Akten nehmen kann.

b) In einer Eingabe vom 5. Oktober 2020 ersucht die Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten per E-Mail oder auf einem Datenträger, bzw. – sollte dies nicht möglich sein – auf Papier.

c) Die Beschwerdeführerin erhält die SUVA-Akten in der Folge auf einer CD zugestellt (Verfügung vom 7. Oktober 2020).

d) In einer Verfügung vom 21. Oktober 2020 erhält die Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 6. November 2020 um eine Stellungnahme einzureichen.

e) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 ersucht die Beschwerdeführerin darum, sämtliche Unterlagen, idealerweise auf einer Daten-CD, zur Verfügung gestellt zu bekommen und dass ihr die Frist für eine Stellungnahme bis zum 30. November 2020 verlängert werde.

f) Die Beschwerdeführerin reicht am 10. November 2020 eine auf den 9. November 2020 datierte Eingabe mit weiteren Unterlagen beim Gericht ein.

V.

Am 11. Januar 2020 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet den Fallabschluss per 30. September 2018 im Wesentlichen mit dem Abschluss der ärztlichen Behandlungen der rechten Hand und der Nasenbeinfraktur. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beklagten Zahnproblematik verneint sie einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. März 2018. Hinsichtlich der übrigen beklagten Beschwerden geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine adäquate Kausalität zum erwähnten Unfallereignis besteht.

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe vor Erlass des Einspracheentscheides keine vollständige Akteneinsicht erhalten, obwohl sie deren Notwendigkeit erwähnt habe. Ferner macht sie geltend, dass die Diagnosestellung der Notfallstation des B____spitals [...] unvollständig sei und sie nach wie vor an verschiedenen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Atembeschwerden, Beeinträchtigung des Gehörs und eingeschränkte Belastbarkeit des ganzen Körpers) leide. Was die Zahnproblematik betrifft, bringt sie vor, der Zahnarzt Prof. Dr. C____, D____, habe eine Unfallkausalität vermutet aber nicht eindeutig verneint. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Begehren um eine Zweitmeinung ignoriert. Sinngemäss kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Unrecht abgeschlossen habe und eine erneute medizinische Beurteilung notwendig sei.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom 31. März 2018 zu Recht den Fallabschluss verfügt und ihre Leistungen eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin beklagten Zahnbeschwerden sowie die weiteren nach wie vor beklagten Beschwerden leistungspflichtig ist.

3.1. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe von der Beschwerdegegnerin keine Akteneinsicht erhalten, obwohl sie diese verlangt habe.

3.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Art. 42 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV; vgl. BGE 143 V 71, 72 E. 4.1, BGE 132 V 368, 371 E. 3.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 387, 388 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1). Rechtsprechungsgemäss folgt daraus, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der von der Verfügung betroffene Person vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung. Nur, wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat, kann sich die versicherte Person wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen (BGE 132 V 387, 388 f. E. 3.1). Die Akteneinsicht erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis).

Der Anspruch auf Akteneinsicht ist, wie das Recht auf rechtliches Gehör, formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1, vgl. auch BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann praxisgemäss jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1, BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.3. Soweit aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Akteneinsicht erhalten, obwohl sie mit Stellungnahme vom 27. Januar 2019 (SUVA-Akte 107) um Zustellung sämtlicher ihren Fall betreffenden Unterlagen ersucht hatte.

Die Beschwerdeführerin erhielt die SUVA-Akten im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf einer CD zugestellt und erhielt die Möglichkeit, nochmals Stellung zu nehmen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 10. November 2020 weitere Unterlagen eingereicht (vgl. Tatsachen IV.). Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 sachgemäss anzufechten bzw. in Kenntnis der gesamten Unfallakten im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine Stellungnahme einzureichen. Insofern ist die Gehörsverletzung, welche durch Nichtgewährung der Akteneinsicht erfolgte, geheilt.

4.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.3.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

  1. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
  2. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134

V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

4.4. 4.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

4.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

5.1. Einen Tag nach dem Unfallereignis vom 31. März 2020, liess sich die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des B____spitals [...] untersuchen. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur rechts und eine Kontusion der rechten Hand (Bericht vom

  1. April 2018, SUVA-Akte 18). Die Folgen der Nasenbeinfraktur waren gemäss Dr. E____, Facharzt für Chirurgie, zum Zeitpunkt der Verfügung vom
  2. September 2018 abgeklungen (Vorlage an die Versicherungsmedizin vom 19. September 2018, SUVA-Akte 58; vgl. auch den Hinweis zweier anderer Ärztinnen der Versicherungsmedizin, dass die Heilungsdauer der Nasenbeinfraktur etwa sechs Wochen betrage [Vorlage Versicherungsmedizin vom 24. bzw. 27. August 2018, SUVA-Akte 45]). Hinweise, die einen anderen Schluss zuliessen, liegen keine vor.

5.2. Was die Kontusion der rechten Hand betrifft, so berichteten die Ärzte des B____spitals [...] am 24. Juli 2018 (SUVA-Akte 47, S. 2 f.), die Beschwerdeführerin klage immer noch über Beschwerden an der rechten Hand, insbesondere bei Belastung. Sie empfahlen ihr eine Schiene und erklärten, dass mit dieser eine Belastung möglich sein sollte. Eine Arbeitsunfähigkeit erkannten sie nicht. In ihrem Bericht vom 28. August 2018 (SUVA-Akte 55) hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin über eine kontinuierliche und deutliche Besserung der Beschwerden im Bereich der rechten Hand berichtet habe. Sie könne diese nun viel besser im Alltag einsetzen. Zum Befund erklärten sie, die Hände seien beidseits "inspektorisch" unauffällig und es liege keine Rötung, Schwellung, Fehlstellung oder trophische Störung vor. Die Behandlung auf der Handchirurgie bezüglich der rechten Hand könne abgeschlossen werden. Es bestünden aus handchirurgischer Sicht keine Einschränkungen. Die Ärzte empfahlen bei Bedarf das Fortführen und dann das Abschliessen der Handtherapie. Zu diesem Ergebnis kam auch Dr. E____ in der Vorlage Versicherungsmedizin vom 19. September 2018 (SUVA-Akte 58).

Mangels fortbestehender Einschränkungen aus handchirurgischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auch im Hinblick auf die Kontusion der Hand abgeschlossen. Ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht nur solange als die Arbeitsfähigkeit verbessert werden kann (vgl. E. 4.3.). Dies ist angesichts der Arztberichte bezüglich der Hand nicht mehr der Fall.

6.1. Im Weiteren möchte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Zahnbehandlungen übernimmt. Mit einem E-Mail vom 26. August 2018 reichte sie diesbezüglich verschiedene Rechnungen bei ihr ein (SUVA-Akte 50). Im Wesentlichen klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kiefergelenk (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. C____ vom 19. September 2018, SUVA-Akte 66, S. 5) und litt an einem Abszess am Zahnfleisch (vgl. z.B. Kostenschätzung von F____ vom 12. September 2018, SUVA-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin übernahm zunächst, ohne nähere Abklärungen, gewisse Zahnbehandlungen. So unter anderem eine Michiganschiene (SUVA-Akte 68), wie sie von Prof. Dr. C____ im Hinblick auf die von ihm diagnostizierten myofaszialen Schmerz der Kaumuskeln (ICD-10 M79.19) und eine Arthralgie der Kiefergelenke (ICD-10 K07.6) vorgeschlagen worden war (Bericht vom 19. September 2018, SUVA-Akte 66, S. 6). Am selben Tag erteilte sie zudem eine Kostengutsprache (SUVA-Akte 67) für eine "Abszesseröffnung regio 46/45" über Fr. 186.40 gemäss dem Kostenvoranschlag von F____ vom 12. September 2018 (vgl. SUVA-Akte 56). Am 22. November 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin (zunächst formlos) mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. März 2018 und dem gemeldeten Zahnschaden bestehe. Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig (SUVA-Akte 87, vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2018, SUVA-Akte 93).

6.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. G____ vom 6. November 2018 (SUVA-Akte 83). Dr. G____ erklärte, die geltend gemachten Zahnbeschwerden stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. März 2018. Aus dem Interview des Aussendienstes mit der Beschwerdeführerin vom 7. August 2018 gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Zahnschäden erlitten habe oder über Zahnschäden klage. Dr. H____ von F____ habe am 20. August 2018 Schmerzen im Kiefergelenk und einen Abszess bei den Zähnen 45/46 festgestellt. In der Untersuchung vom 24. September 2018 habe Prof. Dr. C____ eine Kiefergelenksarthrose rechts festgestellt. Diese werde als Krankheitsgeschehen gemäss "Art. 17d1 KVG" (gemeint ist wohl Art. 17 lit. d Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren [EDI] über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 20. September 1995 [KLV; SR 832.112.31]) bezeichnet. Der Abszess ausgehend von den Zähnen 45/46 sei auf eine apikale Parodontitis dieser Zähne zurückzuführen. Die apikale Parodontitis werde durch Bakterien in den Wurzelkanälen bei unvollständigen Wurzelfüllungen verursacht. Wären die Beschwerden unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten, wäre dies eine Verschlimmerung des Vorzustandes und die SUVA wäre leistungspflichtig. Der Abszess sei aber zeitlich vom Unfallereignis zu weit entfernt und deshalb nicht unfallbedingt. Aus den Erläuterungen von Prof. Dr. C____ schloss Dr. G____, dass er eine krankheitsbedingte Ursache und nicht das Unfallereignis für die Kiefergelenksbeschwerden verantwortlich mache.

6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 wegen Kiefergelenksschmerzen und eines abgebrochenen Zahns sowie eines Abszesses bei den Zähnen 45/46 bei Dr. H____ von F____ notfallmässig vorgestellt hat. Dr. H____ hielt bei den therapeutischen Massnahmen fest, es erfolge eine Exzision des Abszesses und es brauche "eine Ex" (vermutlich ist damit "Extraktion eines Zahnes" gemeint), die Beschwerdeführerin gehe in die D____ (vgl. Kostenschätzung vom 12. September 2018, SUVA-Akte 56 und Zahnschadenformular, SUVA-Akte 57). Dort stellte Prof. Dr. C____ als übergeordnete Diagnose eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest. Somatische Diagnosen stellte er folgende: myofaszialer Schmerz der Kaumuskeln (ICD-10 M79.19) und Arthralgie der Kiefergelenke (ICD-10 K07.6). Im Formular "Zahnschäden gemäss KVG" sprach er zudem von einer Kiefergelenksarthrose rechts gemäss Art. 17 lit. d Ziff. 1 KLV (Zahnschadenformular vom 24. September 2018 und Befundbericht vom 19. September 2018, SUVA-Akte 66).

In seinem Bericht vom 19. September 2018 (SUA-Akte 66, S. 5 f.) erklärte Prof. Dr. C____, dass bei der Beschwerdeführerin funktionsabhängige Schmerzen im Bereich der Massetermuskeln und Kiefergelenke bestehen. Als Therapie sinnvoll wäre ein Erlernen und regelmässiges Durchführen von Entspannungsmassnahmen, da diese entspannungsfördernde Massnahme sich positiv auf die Intensität und Stärke des Bruxismus auswirken könne. Sinnvoll wäre ferner das Tragen einer Michiganschiene während des Schlafs sowie eine Massage der Massetermuskeln nach vorgängiger Applikation einer Salbe. Insgesamt sollte der Kiefer im Alltag möglichst entspannt sein; die Zähne sollten nicht zusammengebissen werden. Ausserdem verwies Herr Prof. Dr. C____ die Beschwerdeführerin an einen Psychotherapeuten bezüglich Entspannungsübungen (E-Mail vom 29. Oktober 2018, SUVA-Akte 79). Diesen echtzeitlichen Ausführungen zufolge, sind die funktionsabhängigen Kieferbeschwerden somit auf Verspannungen (bzw. einen Bruxismus) zurückzuführen, denen mit den beschriebenen Entspannungstechniken sowie mit dem nächtlichen Tragen einer Michiganschiene entgegnet werden kann.

Den von Prof. Dr. C____ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich verfassten Berichten vom 26. Juni 2019 (Beschwerdebeilage [BB]) bzw. 27. November 2019 (Replikbeilage [RB], wonach die schmerzhaften Beschwerden in einem direkten (kausalen) Zusammenhang mit dem Velounfall vom 8. März 2018 stehen und organisch erklärbar sind, kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Prof. Dr. C____ führt nun darin aus, dass die kieferfunktionellen Beschwerden von einem Makrotrauma herrühren. Er erklärte: "Die überdies in Ihrem Fall bestehende Panalgesie unterstützt in Ihrem Fall die Annahme des Vorliegens einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 31.03.2018 und auch aktuell noch einschneidenden Kieferbeschwerden." Die anhaltenden Kiefer-Gesichtsschmerzen hätten zu Einschränkungen bei der Verrichtung von Tagesaufgaben und zu schmerzbegleitenden Belastungen im psychosozialen Bereich geführt. Dadurch sei ihre allgemeine Arbeits- und Leistungsfähigkeit reduziert. Es handle sich dabei nicht um ein psychosomatisches, sondern um ein somatopsychisches Geschehen (erst seien unfallbedingt körperliche Symptome aufgetreten, anschliessend hätten sich die psychosozialen Symptome entwickelt). Es hätten zunächst andere Körperteile (Gesicht, Nase, Extremitäten) im Vordergrund gestanden. Eine Latenzzeit nach dem Unfallereignis bis zum Aufsuchen eines Spezialisten für Zahnmedizin, Zahnheilkunde und Oralchirurgie sei also nicht unüblich. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Unfallereignis zu einer erheblichen Traumatisierung des Unterkiefers (Aufprall) mit im Einzelfall nicht vorhersehbaren Folgen geführt habe. Die Kieferbeschwerden müssten nicht sofort nach dem Unfallereignis zu ihrer vollen Ausprägung kommen. Sie könnten vielmehr mit einem gewissen Zeitverzug auftreten und danach noch an Intensität zu nehmen.

In seinem Bericht vom 27. November 2019 (RB) stellte Prof. Dr. C____ im Weiteren "nachdrücklich fest", er habe in seinen Berichten vom 19. September 2019 und vom 26. Juni 2019 keinerlei Bezug auf Zahnschäden genommen. Als die Beschwerdeführerin ihn aufgesucht habe, hätten ganz klar kieferfunktionelle Beschwerden im Fokus gestanden.

6.4. Prof. Dr. C____ bezog sich insgesamt allein auf die kieferfunktionellen Beschwerden, nicht jedoch auf die anderen Zahnbeschwerden, also den Abszess und den abgebrochenen Zahn. Diesbezüglich gibt es somit keinerlei Hinweise, die ein Abweichen von der Beurteilung von Dr. G____ rechtfertigen würden. Sie können nicht als unfallkausal angesehen werden.

6.5. Bezüglich der kieferfunktionellen Beschwerden hingegen, spricht Prof. Dr. C____ seit dem Bericht vom 26. Juni 2019 (BB) von einer direkten Unfallkausalität. Er versteht die Schmerzen als Folgen eines Makrotraumas bzw. eines Aufpralls beim Unfallereignis vom 31. März 2018 (vgl. E. 6.3.). Die Beschwerdegegnerin hat zur Behandlung der Kieferbeschwerden die Kosten für eine Michiganschiene übernommen (Kostengutsprache vom 27. September 2018, SUVA-Akte 68). Aus den Berichten von Prof. Dr. C____ geht zunächst hervor, dass im Formular "Zahnschäden gemäss KVG" vom 24. September 2018 im Zusammenhang mit der Kiefergelenksarthrose Bezug auf Art. 17 lit. d Abs. 2 KLV genommen wird (vgl. E. 6.2.). Dies legt nahe, dass auch Prof. Dr. C____ von einem krankhaften Geschehen ausging, als er diesen Bericht verfasste. Weshalb nun später (z.B. im Bericht vom 26. Juni 2019, BB) der myofasziale Schmerz der Kaumuskulatur und die Arthralgie der Kiefergelenke unfallkausal sein sollen, ist anhand seiner Berichte nicht völlig nachvollziehbar. Auch, weshalb eine Panalgesie die Annahme einer Unfallkausalität unterstützen sollte (vgl. E. 6.3.), erschliesst sich aus seinen Berichten nicht. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzuhalten, dass Prof. Dr. C____ im Bericht vom 19. September 2018 (SUVA-Akte 66, S. 5 ff.) von einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als übergeordnete Diagnose sprach (vgl. auch E. 6.3.). Diese Diagnose findet sich auch in den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichten der I____ vom 3. April 2020 und der Klinik J____ vom 18. Dezember 2019. (Beilagen zur Eingabe vom 9. November 2020). Dr. K____, FMH Neurologie, äusserte zumindest den Verdacht auf eine Schmerzstörung (Bericht vom 29. August 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019). Eine Schmerzstörung wiederum stellt eine psychiatrische Diagnose dar. Bei psychischen Diagnosen ist bei der Prüfung der adäquaten Unfallkausalität die sogenannte "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa anwendbar. Aufgrund der Akten erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Kieferbeschwerden im Zusammenhang mit dieser Schmerzstörung stehen. Nebst den bereits erwähnten Argumenten ist zu berücksichtigen, dass im Bericht des B____spitals [...] vom 1. April 2018 (SUVA-Akte 18, S. 2 f.) lediglich eine Nasenbeinfraktur und eine Kontusion der rechten Hand erwähnt wurden. Wenngleich der Einwand von Prof. Dr. C____, dass die Kieferbeschwerden nicht sofort nach dem Unfallereignis zu ihrer vollen Ausprägung gekommen sein müssten, sondern erst mit einem gewissen Zeitverzug aufgetreten sein könnten (vgl. Bericht vom 27. November 2019, RB), grundsätzlich nachvollziehbar ist. So ist vorliegend relevant, dass die Beschwerdeführerin auch im Interview bei der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2019 keine Kieferbeschwerden beschrieb – obwohl sie im Übrigen auf weitere Beschwerden (insb. Nacken-/Hals-/Kopfschmerzen) einging (vgl. SUVA-Akte 38). Eine Unfallkausalität im Sinne, dass die Beschwerden organisch nachweisbar auf den Unfall zurückzuführen wären, ist daher nicht ersichtlich. Es ist daher im Folgenden kurz auf die Adäquanzprüfung bei psychischen Beschwerden einzugehen.

6.6. Die Prüfung der Adäquanz kann gemeinsam mit den übrigen von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden erfolgen. Die Beschwerdegegnerin erachtete die von der Beschwerdeführerin beklagten Schädigungen in Form von Halswirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme, Kopfschmerzen teilweise verbunden mit Schwindelgefühlen, Übelkeit, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit, Atembeschwerden, Beeinträchtigungen des Gehörs und eingeschränkte Belastbarkeit (vgl. z.B. Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. September 2018, SUVA-Akte 74) als mit dem Unfall nicht in adäquatem Kausalzusammenhang stehend (vgl. Einspracheentscheid, E. 2c und E. 4).

6.7. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der sogenannten "HWS-Praxis" in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten und in BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom

  1. Juni 2016 E. 7.1).

Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der "HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

6.8. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 zu Recht fest, dass im B____spital [...], welches die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfallereignis aufgesucht hatte, keine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule festgestellt worden war – dies nach der Durchführung eines CTs von Schädel und Halswirbelsäule (HWS; vgl. Austrittsbericht vom

  1. April 2018, SUVA-Akte 18). Auch die Neurologin Dr. K____ konnte keine derartige Verletzung feststellen (vgl. Bericht vom 29. August 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019). In ihrer Diagnoseliste nannte sie allerdings einen Verdacht auf eine "somatoforme Schmerzstörung, DD somatoforme Depression", einen Status nach Velosturz am
  2. März 2018 (nichtdislozierte Nasenbeinfraktur rechts sowie seither therapierefrektäres Zervikal-, bzw. Zervikobrachialsyndrom links) und einen Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) nach tätlichem Angriff vom
  3. Februar 2018. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass weitere Diagnosen bekannt seien. Ein klinisches Korrelat für die chronischen Zervikobrachialgien fand sie nicht (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019). Angesichts dieser Berichte ist – wie von der Beschwerdegegnerin festgestellt – auch bezüglich dieser Beschwerden die "Psycho-Praxis" anzuwenden.

6.9. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Rahmen der "Psycho-Praxis" der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

6.10. Im Interview vom 7. August 2018 schilderte die Beschwerdeführerin das Unfallereignis wie folgt: sie habe einem Hund ausweichen müssen und sei dabei mit dem Vorderrad gegen den Randstein gefahren. Dadurch sei sie nach vorne rechts zu Boden bzw. auf das Trottoir gefallen. Sie habe beide Hände/Arme "reaktionsschnell" nach vorne rechts ausgestreckt und sei dann, mehr rechts als links, stark mit der Handunterfläche aufgeschlagen. Sie sei sogleich weiter nach vorne gefallen, wo sie mit der Nase rechtsseitig auf besagtem Terrain aufgeschlagen sei (SUVA-Akte 38, S. 1).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Fahrradsturz der Beschwerdeführerin als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Dies ist nicht zu beanstanden. So kam das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4. bezüglich eines nicht näher beschriebenen Selbstunfalls mit dem Fahrrad zum Schluss, dieser sei als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3., in welchem ebenfalls ein nicht näher beschriebener Fahrradsturz im selben Bereich eingeordnet wurde). Ebenfalls als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte es im selben Urteil einen Unfall, bei welchem die Fahrradlenkerin stürzte, als sie ein in den Kreisverkehr einbiegender Automobilist seitlich touchierte (E. 3.6. des Urteils). Auch bei einem Fahrradsturz infolge eines Zusammenstosses mit einer anderen Fahrradlenkerin ging das Bundesgericht von derselben Qualifikation aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.3 und E. 2.4).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin keines der unter E. 6.9. aufgeführten Adäquanzkriterien erfülle. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf die Erfüllung auch nur eines Kriteriums hinweisen würde. Auch für weitere Abklärungen besteht in dieser Hinsicht keine Veranlassung. Die unter E. 6.6. aufgeführten Beschwerden stehen folglich mit dem Fahrradsturz der Beschwerdeführerin vom 31. März 2018 nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang. Dasselbe gilt für die in den Akten (z.B. in den Berichten der Klinik L____ vom 27. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 und in den Berichten von Med. pract. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Dipl. Psych. N____, Delegierte Psychologin) genannten psychischen Diagnosen sowie die fortbestehenden Kieferbeschwerden. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich nicht leistungspflichtig.

6.11. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte der Physiotherapeutin O____ vom 22. Juli 2019 sowie der P____ Klinik vom 6. Juni 2019 (beides Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2020) ändern daran nichts. Dasselbe gilt für sämtliche von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. bzw. 10. November 2020 eingereichten Berichte.

7.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

18

ATSG

  • Art. 42 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 47 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

KLV

  • Art. 17 KLV

KVG

  • Art. 17d1 KVG

SVGG

  • § 16 SVGG

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG

Gerichtsentscheide

35