Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2018.42, SVG.2019.184
Entscheidungsdatum
01.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.42

Einspracheentscheid vom 17. September 2018

Unfallkausalität

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1979, arbeitete seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz mehrheitlich in der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. SUVA-Akte 120, S. 10 ff.). Zuletzt war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die D____ GmbH tätig (vgl. SUVA-Akte 12) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Januar 2012 stürzte er aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem herabgefallenen Belagselement getroffen worden war (vgl. SUVA-Akte 23). Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma diagnostiziert (vgl. u.a. SUVA-Akten 8, 15 und 20). Die Rehabilitation gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über anhaltende Schmerzen (vgl. u.a. die Gesuche der Klinik E____ [...] um Bewilligung der Verlängerung der Kostengutsprache; SUVA-Akten 41 und 50). Ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik F____ wurde aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet (vgl. SUVA-Akten 64 und 71). Es erfolgte eine tagesklinische Weiterbetreuung in der Klinik E____ (vgl. u.a. SUVA-Akten 82 und 88). Eine Verbesserung der Schmerzsituation konnte weiterhin nicht erzielt werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 91). Auch eine in der G____klinik durchgeführte Therapie mittels Akupunktur brachte keine Linderung mit sich (vgl. SUVA-Akte 135).

b) Die IV-Stelle Basel-Stadt bemühte sich – letztlich ohne Erfolg – um eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers. Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in einer Kantine auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 148 und 200). Daraufhin gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in der […]gärtnerei (vgl. u.a. SUVA-Akten 174 und 181) und anschliessend für ein Training bei der Gesellschaft H____ im Ressort Verpackung und Versand (vgl. u.a. SUVA-Akte 242, S. 3 ff.).

c) Die SUVA erteilte schliesslich zur Klärung der medizinischen Situation dem I____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS I____) – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl. SUVA-Akte 283) – einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch (Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017) in der J____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 330, S. 2 resp. SUVA-Akte 335). Dieser wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. SUVA-Akte 342).

d) Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde – wie bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2017 (SUVA-Akte 328, S. 4 ff.) angekündigt worden sei – gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens vom 27. Juni 2016 zur Berentung übergehen. Der Rentenbeginn werde auf den 1. Mai 2017 (Einstellung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Taggelder) festgesetzt (vgl. SUVA-Akte 339). Nach vorgenommenen erwerblichen Abklärungen (vgl. insb. SUVA-Akten 343 und 344) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 12. Mai 2017 ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 347). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 Einsprache. Er beantragte, es seien weitere Heilkosten im Rahmen der notwendigen psychotherapeutischen resp. neuropsychologischen Begleitung zuzusprechen und das Ergebnis der weiteren Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage bzw. die Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. SUVA-Akte 351). In der Folge holte die SUVA bei ihrem Kreisarzt die Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 358).

e) Nachdem die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eingestellt hatte (vgl. IV-Akte 192) und die hiergegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2018 18) mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 29. August 2018 abgewiesen worden war, lehnte die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (vgl. SUVA-Akte 378).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. (2.) Es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. K____ zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c) Mit einer weiteren Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2018 werden spezifische Akten aus dem Verfahren IV 2018 18 (die Einstellung der beruflichen Massnahmen betreffend) beigezogen und der SUVA (Beschwerdegegnerin) zur Einsichtnahme zugestellt.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Februar 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von lic. phil. K____ vom 6. Februar 2019 beigelegt.

f) Am 25. März 2019 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. L____, c/o Klinik E____, vom 8. März 2019 zukommen.

g) Mit Duplik vom 24. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 1. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 habe man die vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) zu Recht per Ende April 2017 eingestellt, da von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (gewesen) sei (vgl. insb. S. 6 der Beschwerdeantwort). Gestützt auf die zutreffende Einschätzung der MEDAS I____ könne von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Daher sei – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – auch die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % rechtens. Zutreffend sei schliesslich auch die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerdeantwort).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Auf das Gutachten der MEDAS I____ könne namentlich angesichts der abweichenden Einschätzungen der ihn behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden. Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS I____ müsse als mangelhaft gewertet werden (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde).

2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2017 eingestellt und dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer 23%igen Erwerbsunfähigkeit und eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).

3.2. 3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

3.2.2. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von (im Zeitpunkt des Fallabschlusses) organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).

3.2.3. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. "Psycho-Praxis"), anzuwenden (BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

4.1. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist das Gericht auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286, 290 E. 1b; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es überdies, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3. 4.3.1. Im Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) wurde in der ausführlichen Diagnoseliste als erstes das vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 erlittene Polytrauma resp. dessen Behandlung und die Restfolgen beschrieben. Als Verletzungen wurden angegeben: (a.) mittelschweres Schädelhirntrauma (Epiduralhämatom temporo-parietal rechts mit subduralen Blutauflagerungen [Status nach Minicraniotomie und Hämatom-Evakuation epi- sowie subdural und Einlage einer Hirndrucksonde am 11. Januar 2012]; dislozierte Fraktur des Sinus frontalis links und Orbitadachfraktur links [Status nach Versorgung der Sinus frontalis-Fraktur mit Duraplastik am 17. Januar 2012]; Kalottenfraktur rechts temporo-parietal; Galeahämatom rechts temporo-parietal; Rissquetschwunde frontal links [Status nach Narbenkorrektur und Lipofilling am 13. September 2013]; neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des ersten Trigeminusastes links); (b.) Fraktur HWK5/6 mit Fissur Pediculus C5/6 und weitem Facettengelenk mit discoligamentärer Verletzung; (c.) Deckplattenfrakturen ventrolateral rechts BWK11und BWK12 ohne Dislokation (chronisches thoracolumbovertebragenes Syndrom bei leichter Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12) und (d.) Lungenkontusion (vgl. S. 58 des Gutachtens).

4.3.2. Nebst dem "Status nach Polytrauma" wurden im Gutachten der MEDAS I____ im Wesentlichen noch folgende Diagnosen angegeben: Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung; chronisches lumbosacrales vertebragenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Facettenarthrose und chronische Trochanterdynie links bei leichter Hüftinstabilität (vgl. S. 58 des Gutachtens).

4.3.3. Als weiterbestehende relevante Unfallfolgen eingestuft wurden im Gutachten der MEDAS I____ einzig das in der Diagnoseliste erwähnte neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des ersten Trigeminusastes links und das chronische thoracolumbovertebragene Syndrom bei leichter Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12 (vgl. S. 58 resp. S. 59 des Gutachtens).

4.4. 4.4.1. Zur Erläuterung der Befunde resp. Diagnosen wurde im Gutachten im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Explorand mache selber – als residuell bestehend – Schmerzen an der Stirn links geltend. Bei der klinischen Untersuchung gebe er eine Dysästhesie und eine Hyperalgesie an und explizit keine Allodynie. Diese sei lateral der Narbe im Stirnbereich links im Bereich des ersten Trigeminusastes lokalisiert. Vom Charakter her handle es sich um einen neuropathischen Schmerz, der auch auf entsprechende Massnahmen lokal und systemisch reagiere. Explizit verneine der Explorand ansonsten Schmerzen im Kopf. Es liege also nicht ein typisches posttraumatisches Spannungstyp-Kopfweh vor, sondern ein neuropathisches Schmerzsyndrom im ersten Trigeminusast links posttraumatischer Genese bei stattgehabter lokaler Nervenläsion (vgl. S. 60 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung des erlittenen Traumas mit u.a. auch einer Rissquetschwunde frontal links sei davon auszugehen, dass die neuropathischen Schmerzen im Stirnbereich links eine strukturelle Grundlage hätten, auch wenn sie "nur" klinisch fassbar im Sinne einer Beschwerdeangabe seien, wie dies auf Sensibilitätsstörungen aber sehr häufig zutreffe. Diese Beschwerden seien aber auch im aktenmässigen Verlauf konsistent. Die Organizität werde gestützt dadurch, dass die Symptome auf Massnahmen, welche bei neuropathischen Schmerzen erfahrungsgemäss wirken würden, auch beim Exploranden einen Effekt zeigten. Strukturell bedingt seien auch die Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule, wie sie auf den aktuellen Röntgenbildern zur Darstellung kämen (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.4.2. Überdies wurde im Gutachten der MEDAS I____ dargetan, der Explorand bejahe Probleme mit der Konzentration und dem Gedächtnis erst auf Befragen. Er beschreibe eine verminderte Toleranz gegenüber äusseren Reizen, eine schnellere Ermüdbarkeit und auch eine gewisse Wesensveränderung insofern, als er aggressiver wie vor dem Unfall sei. Auch fremdanamnestisch würde eine entsprechende Veränderung festgestellt (vgl. S. 60 f. des Gutachtens). Im anamnestischen Gespräch seien jedoch keine kognitiven Defizite manifest. Der Explorand verhalte sich situationsadäquat, er sei nett und zuvorkommend. Die von ihm geschilderten Beschwerden – bestehend aus Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei Konzentration und geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen sowie verminderter Belastbarkeit für Stress und emotionale Reize – liessen die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma F07.2 gemäss ICD-10 in Erwägung ziehen. Nicht typisch seien aber die beschriebenen Kopfschmerzen, welche neuropathischen Charakter hätten. Das Schädel-Hirn-Trauma sei zweifellos schwer genug gewesen, um zu einer Bewusstlosigkeit zu führen. Die ICD-10 verlange für die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma auch keine strukturelle Läsion. Eine solche habe beim Exploranden denn auch kernspintomographisch am 19. Juni 2012 nicht nachgewiesen werden können. Zweifellos habe der Explorand am 11. Januar 2012 ein als mittelschwer zu beurteilendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten, wobei schon auf den Unfallbildern keine intracerebralen Läsionen im Sinne von Kontusionen zur Darstellung gekommen seien. Es habe computertomographisch ein epidurales Hämatom mit beginnender Mittellinien-Verlagerung vorgelegen. Introoperativ seien auch subdurale Blutauflagerungen festgestellt worden. Es habe sich also um extraaxiale Läsionen gehandelt, mit dazu passend einem in der Folge strukturell auch normalen MRI des Schädels. Ein eigentliches "Frontalhirnsyndrom" ohne Nachweis einer ein solches erklärenden strukturellen Läsion. Der Explorand sei in der Lage gewesen nach dem Unfall das Autofahren zu erlernen. Dies belege, dass ein gutes Mass an Anpassungsfähigkeit vorhanden sei und dass auch keine relevanten Aufmerksamkeitsdefizite vorliegen können. Das in den Akten teilweise aufgeführte dysphorisch-gereizte Element mit teilweise aggressiven Durchbrüchen habe man anlässlich der aktuellen Abklärungen – soweit stimmten alle Untersuchenden überein – nicht feststellen können. Es sei allerdings auch gemäss den Akten so, dass sich die diesbezügliche Situation schon vor der Begutachtung beruhigt gehabt habe. Als weiteres Argument gegen die Organizität möglicher kognitiver Defizite respektive einer "Wesensveränderung" könne auch das Resultat der aktuellen neuropsychologischen Testung gewertet werden (vgl. S. 61 des Gutachtens). Die festgestellten Verdeutlichungstendenzen seien für eine hirnorganische Schädigung sehr ungewöhnlich. Dort sei in der Regel das Gegenteil der Fall, indem die Exploranden versuchten, ihr Bestes zu geben. Echte "Hirnorganiker", v.a. auch mit "Frontalhirnsyndrom", könnten dieses Verhalten nicht bewusst oder unbewusst steuern. Sie seien einfach wie sie seien (vgl. S. 62 des Gutachtens).

4.4.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der MEDAS I____ dargetan, auf orthopädischem Gebiet beklage der Explorand Rückenschmerzen, welche zwischen dem thoracalen Kyphosescheitel und dem Sacrum lokalisiert seien, dies mit mittelgradiger Intensität, verstärkt bei körperlicher Belastung, aber explizit nicht positionsabhängig. Der Explorand habe sich anlässlich des Unfalls vom 11. Januar 2012 Deckplattenfrakturen ventrolateral rechts von BWK11 und BWK12 ohne Dislokation zugezogen, welche keine spezifischen Therapien erfordert hätten. Die aktuelle Untersuchung zeige inspektorisch eine Rippenwulst rechts kaudal, auch eine minimale S-förmige Seitausbiegung der thoracolumbalen Wirbelsäule sei zu erkennen. Bewegungs- und Klopfschmerzen würden im Bereich des thoracalen Kyphosescheitels, am thoracolumbalen Übergang sowie an den oberen lumbalen Segmenten angegeben. Die aktuellen Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule zeigten eine minimale Seitausbiegung der Wirbelsäule nach rechts und die Wirbelkörper BWK11 und BWK12 seien ventral um 10 bis 15 % höhenvermindert. Die Kyphosierung werde hierdurch jedoch nicht signifikant verstärkt. Am thorakolumbalen Übergang bestehe somit ein persistierender Reizzustand nach Frakturen BKW11 und BWK12 mit geringer Keilverformung, ungenügender muskulärer Zügelung der Kyphose, lokalen Insertionstendinosen, aktivierten CT- und Facettenarthosen (vgl. S. 62 des Gutachtens). Beschwerden würden zudem palpatorisch und bei der Funktionsprüfung am lumbosacralen Übergang geäussert. Speziell werde die Belastung der Bogenstrukturen als schmerzhaft bezeichnet. Hinweise auf radiculäre Irritation bzw. Defizite fehlten aber auch hier. Die Röntgenaufnahmen der LWS in zwei Ebenen im Stehen vom 11. Mai 2016 stellten eine signifikante lumbosakrale Hyperlordose mit ventralseitig klaffendem Zwischenwirbelraum dar. Als Schmerzquellen seien die lumbosakralen Facetten sowie interspinösen Neoarthrosen zu definieren. Ursächlich sei eine lumbosakrale hyperlordotische Dekompensation bei muskulärer Dysbalance und Adipositas. Der Explorand habe sich beim Unfall auch eine discoligamentäre Verletzung HWK5/6 mit Fissur des Pediculus C5 rechts und einem weiten Facettengelenk zugezogen. Anlässlich der aktuellen Befragungen gab der Explorand in diesem Bereich lediglich eine Schmerzhaftigkeit um das Lipom am Hinterhaupt rechts an, keine Beschwerden von Seiten der HWS selbst. Auch der diesbezügliche klinische Befund ergebe keine Auffälligkeit. Die aktuellen Röntgenaufnahmen zeigten Zeichen einer geringen Facettenarthrose der unteren Segmente ohne Traumafolgen. Eine Funktionsstörung resultiere aus dieser cervicalen Verletzung somit nicht (vgl. S. 62 f. des Gutachtens).

4.4.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der MEDAS I____ klargestellt, aus orthopädischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen den als intensiv angegebenen Schmerzen und der als gering einzustufenden objektivierbaren Funktionsstörung. Aufgrund dieser Diskrepanz besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung, also einer Schmerzfehlverarbeitung. Aus psychiatrischer Sicht könne jedoch nicht mit Sicherheit eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Symptomatik sei nicht eindeutig. Die nach den Kriterien der ICD-10 geforderte Symptomatologie mit anhaltendem, schwerem, quälendem Schmerz, der durch die körperliche Erkrankung nicht vollständig erklärt werde, sei nicht erfüllt. Zudem müsse der Schmerz in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt oder emotionalen Konflikten stehen. Der Explorand sei beim Unfall knapp dem Tod entgangen. Dass es ihm heute relativ gut gehe, erscheine von aussen betrachtet als Glücksfall. Die Familienlosigkeit könne als Konflikt gewertet werden. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Der Versicherte habe eine Freundin, die er nach dem Unfall kennengelernt habe. Intrapsychische Konflikte würden sich wahrscheinlich aus den Todesumständen des Vaters und der Unterstützung der Mutter ergeben. In der Schweiz erscheine der Explorand soweit integriert (vgl. S. 69 des Gutachtens). In seinem Alltags- und Sozialleben, so wie er es sich eingerichtet habe, sei er nicht wesentlich beeinträchtigt. Die drei Arbeitsversuche seien laut Angabe des Exploranden an Schmerzen gescheitert. Gemäss Aktenlage sei der letzte wegen der häufigen Fehltage misslungen. Es sei aber eigentlich davon auszugehen, dass diese Arbeitsversuche an der fehlenden Motivation und Leistungsbereitschaft des Exploranden gescheitert seien, die Schmerzen zu überwinden (vgl. S. 63 des Gutachtens).

4.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im Gutachten der MEDAS I____ festgehalten, als Folge der Rückenproblematik sei dem Exploranden die zuletzt verrichtete körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr möglich. Die Einschränkung ergebe sich hier in erster Linie aus organischer Sicht, wobei der Explorand seit dem Unfall auch eine Höhenangst geltend mache. Für eine körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe unter Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie regelmässiger Bücke- und Hebetätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht sei der Explorand nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. S. 67 des Gutachtens).

4.6. 4.6.1. Auf dieses Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten (insb. mit den Berichten der Klinik E____) auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2. Zunächst kann dem Gutachten insoweit gefolgt werden, als in diesem das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes resp. eines organischen Psychosyndromes verneint wird. In Bezug auf die abweichende Einschätzung der Klinik E____ wird auf S. 64 des Gutachtens festgehalten, zumindest ein Teil der Symptome, welche auf eine Wesensveränderung hindeuten könnten (vermehrte Aggressivität mit entsprechenden Durchbrüchen), seien im weiteren Verlauf nicht mehr manifest gewesen. Dieser Feststellung kann gefolgt werden. So wurde bereits im Bericht der Klinik E____ vom 17. September 2015 (SUVA-Akte 176) dargetan, bezüglich der neuropsychologischen Defizite bestehe eine nochmals gebesserte Kompensation/Kontrolle der affektiven Impulskontrollstörung nach psychologischer Anleitung. Auch im Bericht der Klinik E____ vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 315) wurde klargestellt, die auffällige affektive Impulskontrollstörung erscheine im Rahmen des heute konfliktfreien Untersuchungsszenarios und angesichts der eigenanamnestischen Angaben als regredient.

4.6.3. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Gutachter der MEDAS I____, dass die Klinik E____ sich in sämtlichen Berichten, in denen sie den "Verdacht auf hirnorganisch bedingte Störungen der Aufmerksamkeit, des Lernens und im Bereich der kognitiven Steuerung" erwähnt, auf die lange Zeit zurückliegende neuropsychologische Untersuchung vom Februar 2012 beruft (vgl. insb. die Berichte vom 16. Oktober 2012 [SUVA-Akte 110], vom 2. Juni 2014 [SUVA-Akte 239], vom 17. September 2015 [SUVA-Akte 276], vom 16. September 2016 [SUVA-Akte 315], vom 10. August 2017 [SUVA-Akte 356] und vom 4. Oktober 2018 [SUVA-Akte 380]). Im Übrigen waren anlässlich dieser Testung keine gravierenden Defizite feststellbar gewesen. Im Bericht der Klinik E____ vom 12. März 2012 (SUVA-Akte 79) wurde nämlich festgehalten, es hätten sich Defizite in der Aufmerksamkeit gezeigt (rascher Leistungsabfall und Ermüdung bei Dauerbelastung sowie im Lernen und im Bereich der kognitiven Steuerung, Perseverationstendenz). Es hätten sich aber keine gravierenden einschränkenden Defizite gezeigt, so dass für die weitere Wiedereingliederung die körperlichen Symptome des Patienten im Vordergrund stünden. Im weiteren Verlauf wurden von der Klinik E____ keine weiteren neuropsychologischen Testungen mehr gemacht. Auch dies spricht gegen das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes.

4.6.4. Gegen das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes resp. eines organischen Psychosyndromes spricht überdies, dass nicht nur Dr. M____ von der MEDAS M____ ein organisches Psychosyndrom verneint (vgl. S. 49 des Gutachtens), sondern auch der Konsiliarpsychiater der Klinik E____, Dr. N____, im November 2012 – wenigstens implizit – das Vorliegen eines solchen verneint hat. Im Bericht vom 21. August 2013 (SUVA-Akte 164) hielt Dr. N____ fest, der Explorand wirke leicht depressiv, sei aber stimmungsmässig schwer fassbar. Psychotische Zeichen fänden sich keine (keine Halluzinationen, keine Wahnideen, keine Denkstörungen, keine Ich-Störungen). Auch gebe es keine Anhaltspunkte für Suizidalität (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren stellte Dr. N____ klar, wahrscheinlich liege bereits eine beginnende Chronifizierung in der Schmerzverarbeitung vor. Der Patient habe wenig Ressourcen, um gegen diese drohende Chronifizierung aktiv anzugehen. Er befinde sich wie in einer Sackgasse. Die Aussichten seien für ihn problematisch. Er stehe unter dem Druck, Geld für die Familie zu besorgen, habe gleichzeitig den Wunsch nach einer eigenen Familie, sehe aber seine Zukunft nicht mehr in positivem Licht. Seiner Ansicht nach liege eher keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Als der Explorand den Unfall geschildert habe, habe sich keine Verschlechterung seiner Verfassung (keine Erregung, keine vermehrte Anspannung, keine sich aufdrängenden Bilder) gezeigt. Der Patient wirke auf ihn auch nicht psychosomatisch. Dafür wären im Körper wandernde Symptome zu fordern. Der Explorand zeige aber ein beständiges Beschwerdebild. Sein Problem sei eher die überstarke Schmerzwahrnehmung und der Mangel an Ressourcen, sich über verschiedene Massnahmen von den Schmerzen distanzieren zu können (vgl. S. 2 oben des Berichtes). Im Bericht der Klinik E____ vom 16. Januar 2013 (SUVA-Akte 136) wurde in Bezug auf das psychiatrische Konsilium vom November 2012 explizit festgehalten, Dr. N____ habe neben einer beginnenden Chronifizierung in der Schmerzverarbeitung keine neue psychiatrische Diagnose gestellt (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch insoweit erweist sich daher die Feststellung auf S. 64 des Gutachtens der MEDAS I____, auch Dr. N____ habe die Diagnose eines Frontalhirnsyndromes oder eines organischen Psychosyndromes nach Schädel-Hirn-Trauma nicht gestellt, als völlig korrekt.

4.6.5. Soweit der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M____ als mangelhaft kritisiert (vgl. insb. S. 14 ff. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich hat Dr. M____ im psychiatrischen Teilgutachten schlüssig dargetan hat, weshalb das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu verneinen ist (vgl. S. 48 f. des Gutachtens; siehe auch S. 69 der Gesamtbeurteilung). Auch das Vorhandensein eines Frontalhirnsyndromes wurde von Dr. M____ mit plausibler Begründung verneint (vgl. S. 49 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.6.7. hiernach). Im Übrigen deckt sich die Einschätzung von Dr. M____ weitgehend auch mit derjenigen von Dr. N____, dem Konsiliarpsychiater der Klinik E____ (vgl. den Bericht vom 21. August 2013; SUVA-Akte 164). Darauf wird im Gutachten der MEDAS I____ ebenfalls zutreffend hingewiesen (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.6.6. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dem von Dr. M____ erstellten psychiatrischen Gutachten ermangle es an fremdanamnestischen Erhebungen (vgl. S. 14 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung praxisgemäss die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist. Eine Fremdanamnese ist häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Davonabgesehen ist nicht die Einschätzung der versicherten Person und der von ihr angerufenen Zeugen betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit massgebend. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2). Dr. M____ hat ihr Gutachten lege artis – insbesondere unter Würdigung der relevanten Vorakten – erstellt. Ein inadäquates Verhalten des Exploranden während der Begutachtung war auch ihr – wie im Übrigen auch allen anderen Untersuchern – nicht aufgefallen (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens; SUVA-Akte 304, S. 49). Schliesslich gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass in den Berichten der Klinik E____ über eine stetige Regredienz der affektiven Impulskontrollstörung berichtet wurde (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor). Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache war die Einholung von zusätzlichen Auskünften bei Personen, welche dem Beschwerdeführer nahe stehen, nicht erforderlich.

4.6.7. Der Bericht von lic. phil. K____ vom 6. Februar 2019 (Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der MEDAS I____ hervorzurufen. Lic. phil. K____ machte in diesem Bericht geltend, die Aktenlage, die im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse, die Rückmeldungen aus dem Job-Coaching, die erst spät miteinbezogenen fremdanamnestischen Berichte und der eigene klinische Befund würden allesamt eine wesentliche hirnorganische Ursache im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung resp. eines Frontalhirnsyndroms (ICD-10 F07.0) nahelegen. In Bezug auf die Einschätzung von lic. phil. K____ ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der neuropsychologischen Testung vom Februar 2012 keine gravierenden Defizite eruierbar waren (vgl. den Bericht der Klinik E____ vom 12. März 2012; SUVA-Akte 79). Überdies ist zu konstatieren, dass lic. phil. O____ im neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS I____ angab, das neuropsychologische Testprofil könne nicht direkt interpretiert werden. Die Ausführungen von lic. phil. O____ deuten aber nicht auf das Vorliegen eines relevanten Defizites hin (vgl. S. 57 f. des Gutachtens; SUVA-Akte 304, S. 56 f.). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete Bericht von lic. phil. K____ nicht auf einer eigenen neuropsychologischen Testung beruht. Generell ist der Bericht von lic. phil. K____ mit Vorbehalt zu würden, da Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies gilt analog auch für behandelnde Neuropsychologen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb das gemäss lic. phil. K____ in Erwägung zu ziehende "Kontroll-MRT mit einem Gerät neuster Generation" nicht schon längstens von den behandelnden Ärzten in Auftrag gegeben wurde, wenn sich daraus ihrer Ansicht nach neue Erkenntnisse gewinnen liessen.

4.6.8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 11 f. der Beschwerde) bedurfte es auch keines strukturierten Beweisverfahrens. Denn ein solches bleibt dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418, 428 f. E. 7 mit Hinweisen).

4.7. Angesichts der im Gutachten der MEDAS I____ zutreffend als einzige Unfallrestfolgen bewerteten Diagnosen (neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des ersten Trigeminusastes links und chronisches thoracolumbovertebragenes Syndrom bei leichter Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12; vgl. insb. S. 58 resp. S. 59 des Gutachtens) erscheint auch die Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer langepassten Tätigkeit (vgl. dazu S. 67 des Gutachtens; Erwägung 4.5. hiervor) als schlüssig. Der Bericht der Klinik E____ vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 356) und der ihm zugrunde liegende Abschlussbericht von P____ vom 7. April 2017 (IV-Akte 164) sind nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen. Das Scheitern des Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt resp. die vom Beschwerdeführer gerade auch beim Einsatz in der J____ GmbH gezeigte schlechte Arbeitsleistung ist somit angesichts der relevanten Befunde/Diagnosen nicht auf ein unfallbedingtes Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen.

4.8. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ausgeht.

5.1. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2. mit Hinweisen).

5.2. Die Eingliederungsmassnahmen der IV sind per Ende April 2017 eingestellt worden, was das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. August 2018 (Verfahren IV 2018 18) als korrekt erachtet hat. Eingliederungsmassnahmen der IV stehen daher in Bezug auf den fraglichen Zeitraum nicht mehr zur Diskussion.

5.3. In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: Im Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) wurde dargetan, bezüglich der neuropathischen Schmerzen im Stirnbereich links sei eine Fortsetzung der symptomatischen Therapie einerseits mittels TENS und andererseits mittels auf entsprechende Beschwerden wirksamen Präparaten indiziert. Eine erhebliche Verbesserung sei damit eher nicht mehr zu erwarten. Bezüglich der Rückensituation seien nebst einer Gewichtsreduktion aktive Massnahmen zur Kräftigung der Muskulatur sinnvoll, einerseits im Sinne einer allgemein vermehrten körperlichen Aktivität und andererseits einer spezifischen Kräftigung. Von dieser Massnahme sei prinzipiell eine Besserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Inwieweit diese "erheblich" sein werde, könne wegen der Schmerzfehlverarbeitung nicht vorausgesagt werden (vgl. S. 66 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine Psychotherapie erachte man nicht als zwingend. Eine solche könnte aber zur Erarbeitung der Motivation auch im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit günstig sein. Der Explorand benötige eine "ressourcenorientierte Motivationshilfe" (vgl. S. 67 des Gutachtens).

5.4. Gestützt auf diese medizinischen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ende April 2017 von weiteren medizinischen Massnahmen noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit hat erwartet werden können. Was im Speziellen für die vom Beschwerdeführer – unter Berufung auf die Berichte der Klinik E____ vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 315), vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 356), vom 4. Oktober 2018 (SUVA-Akte 380) und vom 8. März 2019 (Beilage zur Eingabe vom 25. März 2019) – beantragte Übernahme der Kosten einer "psychologischen/neuropsychologischen Begleitung" durch lic. phil. K____ angeht, so ist zu bemerken, dass die IV ihrerseits zahlreiche Eingliederungsbemühungen getätigt hat. In diesem Zusammenhang hat dem Beschwerdeführer jeweils auch ein Coach unterstützend zur Seite gestanden (vgl. insb. die Zielvereinbarungen/Eingliederungspläne; IV-Akten 37, 49 und 70). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS I____ gewährte die IV dem Beschwerdeführer dann nochmals Eingliederungsmassnahmen ("Arbeitsvermittlung") und leistete in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für ein individuelles Coaching des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 136, 141, 146 und 147). Dessen ungeachtet konnte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gesteigert werden. Von einem weiteren Coaching resp. einer "psychologischen/neuropsychologischen Begleitung" waren daher Ende Mai 2017 keine durchschlagenden Erfolge mehr erwarten.

5.5. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) per Ende April 2017 (Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die IV) eingestellt hat.

6.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zugestanden (vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid; SUVA-Akte 347 resp. SUVA-Akte 378).

6.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

6.2. Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 70'140.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'900.-- verglichen und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 23 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2017 resp. den Einspracheentscheid vom 17. September 2018; SUVA-Akte 347 resp. SUVA-Akte 378).

6.3. Fest steht, dass die D____ GmbH am 25. Juli 2014 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (vgl. den Internetauszug). Der Beschwerdeführer würde somit auch ohne den Unfall vom 11. Januar 2012 nicht mehr für diese Firma arbeiten. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen daher zu Recht gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1.). Da angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers überdies anzunehmen ist, dass er ohne Unfall weiter auf dem Bau arbeiten würde, ist auch die Zugrundelegung der in der Baubranche erzielten Löhne als korrekt zu werten. Der Berechnung selber ist ebenfalls nichts entgegenzuhalten, so dass für das Jahr 2017 zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 70'140.-- ausgegangen werden kann.

6.4. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1.).

6.5. 6.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 53'900.-- gestützt auf ihre interne Dokumentation von Arbeitsplätzen ermittelt (vgl. SUVA-Akte 343). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Überdies müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).

6.5.2. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend eingehalten. Zunächst lassen sich die von der Rechtsprechung geforderten Angaben den Akten entnehmen (vgl. SUVA-Akte 343, S. 6 ff.). Ausserdem sind die fünf ausgewählten Stellenprofile mit dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. dazu Erwägungen 4.5. und 4.6. hiervor) vereinbar. Die Beschwerdegegnerin hat überdies zugunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der in den ausgewählten DAP-Blättern angeführten Mindestlöhne (Fr. 49'200.--, Fr. 57'200.--, Fr. 54'600.--, Fr. 55'900.--, Fr. 52'600.--; vgl. SUVA-Akte 343, S. 6 ff.) abgestellt (vgl. SUVA-Akte 344, S. 2).

6.6. Da der Einkommensvergleich somit als korrekt zu qualifizieren ist, erweist sich die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % ab Mai 2017 als rechtens.

7.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine 10%ige Erwerbseinbusse zugestanden (vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid; SUVA-Akte 347 resp. SUVA-Akte 378).

7.2. 7.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

7.2.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).

7.3. 7.3.1. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

7.3.2. Im Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) wurde festgehalten, gemäss SUVA-Tabelle 17 ("Integritätsschaden bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven") bestehe bei einem vollständigen Funktionsausfall des Nervus trigeminus ein Integritätsschaden von 30 %. Beim Exploranden sei nur der erste Ast betroffen und dies partiell, allerdings im Sinne einer Schmerzsymptomatik, was beeinträchtigender sei als "nur" ein Sensibilitätsausfall. Man schätze den Schaden auf 5 %. Bezüglich der Rückenproblematik werde der Integritätsschaden abgestützt auf SUVA-Tabelle 7 (" Integritätsschaden Wirbelsäulenaffektionen") bei einer posttraumatischen Achsenveränderung der Wirbelsäule thorakolumbal unter 10° mit 5 % eingeschätzt. Der Gesamtintegritätsschaden werde mit 10 % bewertet. Es gebe keine Gründe, um von der Summe beider Beeinträchtigungen abzuweichen (vgl. S. 68 des Gutachtens).

7.4. Diese gutachterliche Einschätzung erscheint schlüssig, so dass auf sie abgestellt werden kann. Folglich ist auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 10 % als korrekt zu qualifizieren.

8.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2. Das Verfahren ist kostenlos.

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen UV-Fall und es ist auch in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 308.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

9

ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 24 UVG

UVV

  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

29