Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2018.16, SVG.2019.62
Entscheidungsdatum
07.01.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.16

Einspracheentscheid vom 19. April 2018

Eintreten nur soweit ein Anfechtungsobjekt vorliegt; Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung strittig

Tatsachen

I.

a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juli 2000 als Teamleiterin der Wäscherei bei der D____. Infolgedessen war sie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 28. Januar 2014 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich dabei einen Meniskusriss am rechten Knie zu (Schadenmeldung UVG vom 5. Februar 2014, SUVA-Akte 1), der operiert wurde (Operationsbericht vom 12. Februar 2014, SUVA-Akte 15). Dies führte zu einer mehrere Monate dauernden Krankschreibung (Unfallscheine UVG, SUVA-Akten 87 und 167). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2014, SUVA-Akte 10). Am 21. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2).

b) In einem Schreiben vom 26. Januar 2015 kündigte die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2015 (SUVA-Akte 108). Im Rahmen ihrer weiteren Behandlungen begab sie sich in einen Aufenthalt in der E____klinik [...] (vgl. Austrittsbericht vom 16. Juli 2015, SUVA-Akte 132). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. Januar 2016 (SUVA-Akte 162), informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 22. Januar 2016 (SUVA-Akte 165), dass sie ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen nur noch bis zum 29. Februar 2016 ausrichten und eine Rentenprüfung vornehmen werde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach der Beschwerdeführerin jedoch eine Integritätsentschädigung von 20% zu (SUVA-Akte 172). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. März 2016 Eisprache erheben (SUVA-Akte 179).

c) Ab dem 1. März 2016 erbrachte die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin ein Taggeld (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2016, SUVA-Akte 228, S. 3 f.).

d) Am 24. August 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei aufgrund der Instabilität ihres rechten Knies gestürzt und habe sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur zugezogen (vgl. Schreiben vom 24. August 2016, SUVA-Akte 195, und Bericht von Dr. G____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAM vom 24. August 2016, SUVA-Akte 196).

e) Am 12. Januar 2017 liess sich die Beschwerdeführerin erneut am rechten Knie operieren (Operationsbericht der H____ Klinik [...], SUVA-Akte 227). Danach wurde die Beschwerdeführerin wiederum zu 100% krankgeschrieben (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 288). Nach weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 13. September 2017 eine neue Verfügung. Darin nahm sie in Erledigung des Einspracheverfahrens ihre Verfügung vom 8. Februar 2016 zurück und sprach der Beschwerdeführerin gleichzeitig ab dem 1. März 2016 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 37% zu (SUVA-Akte 281). In einem Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilte sie ihr mit, dass sie die Heilkostenleistungen mit dem 31. Oktober 2017 einstelle und wies auf das Rückfallrecht hin. Zugleich erklärte sie, sie werde vorläufig für drei Serien Physiotherapie und zwei Kontrolluntersuchungen beim Hausarzt aufkommen. Diese Leistungen werde sie für das Jahr 2019 überprüfen (SUVA-Akte 294). Am 16. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. September 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 296).

f) Im Folgenden überprüfte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bestätigte sie die ihr bereits in der Verfügung vom 8. Februar 2016 zugesprochene und bereits im März 2016 ausbezahlte Integritätsentschädigung von 20% (SUVA-Akte 312).

g) Die am 16. Oktober 2017 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. April 2018 ab (SUVA-Akte 326).

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Anträge gestellt:

Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab 01. März 2016 Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze SUVA- Rente ab dem 1. März 2016 zuzusprechen.

Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen, namentlich ein polydisziplinäres psychiatrisch-psychosomatisches und ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten anzuordnen. Anschliessend seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen angemessenen Taggeld- und/oder Rentenleistungen ab 1. März 2016 zuzusprechen.

Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren, wie auch für das Einspracheverfahren, zuzusprechen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es seien ärztliche und therapeutische Verlaufsberichte von Dr. G____ sowie von dipl. Psych. I____ und der zuständigen Psychiaterin im J____ Spital [...], als auch von K____ und L____, des M____ Instituts, [...], einzuholen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) In einer Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2018 erklärt die Instruktionsrichterin, dass die IV-Akten beigezogen werden. Nach deren Eingang beim Gericht am 6. August 2018, verfügt sie, dass die eingegangenen IV-Akten von den Parteien eingesehen werden können.

d) Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 4. Oktober 2018 an ihren Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

e) In ihrer Duplik vom 6. November 2018 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 7. Januar 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ‑ und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten ‑ sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ‑ im Falle der Unfallversicherung ‑ eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

1.3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (SUVA-Akte 326) bezog sich explizit auf die mit Einsprache vom 16. Oktober 2017 (SUVA-Akte 296) angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 (SUVA-Akte 281). Dementsprechend befasste er sich mit Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeld und Heilkosten und in diesem Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses am 8. Februar 2016, sowie mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In ihrem Einspracheentscheid erklärte die Beschwerdegegnerin, die mit der Verfügung vom 4. Januar 2018 zugesprochenen Integritätsentschädigung und (bezogen auf die Operation vom 12. Januar 2017; vgl. Tatsachen I.d) allfällige Ansprüche aufgrund eines Rückfalles seien nicht Gegenstand des Entscheides (vgl. SUVA-Akte 326, S. 2 f.). Zu dieser Verfügung liegt dem Gericht kein Einspracheentscheid vor. Soweit sich die Beschwerde nicht auf die im Einspracheentscheid vom 19. April 2018 beurteilten Rechtsverhältnisse bezieht, kann sich daher auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht äussern. Dies bezieht sich namentlich auch auf die von der Beschwerdeführerin infolge eines Stolpersturzes am 13. August 2016 erlittene Radiusköpfchenmeisselfraktur (vgl. Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des N____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 323, S. 4 f. und Bericht der H____ Klinik [...] vom 17. August 2016, SUVA-Akte 232, S. 6). Den Stolpersturz hat die Beschwerdegegnerin unter einem neuen Fall mit der Nummer [...] erfasst (vgl. den Vermerk auf dem Bericht von Dr. G____ vom 24. August 2016, SUVA-Akte 196). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin, dass die Armproblematik das vorliegende Verfahren nicht betrifft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).

1.4. Was die Integritätsentschädigung betrifft, kann im vorliegenden Verfahren keine Überprüfung erfolgen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass sich dieser nicht auf die Verfügung vom 4. Januar 2018 beziehe. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung darauf hinwies, dass sie die Höhe der Integritätsentschädigung nach Abschluss des Rückfalls (welcher vorliegend nach dem Gesagten gerade nicht zu beurteilen ist) neu überprüft habe. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin bereits gegen die ursprüngliche Verfügung vom 8. Februar 2016 (SUVA-Akte 172) bezüglich Rente und Integritätsentschädigung Einsprache erhoben (Schreiben vom 10. März 2016, SUVA-Akte 179). Letztendlich erliess die Beschwerdegegnerin in Folge dieser Einsprache eine neue Rentenverfügung, statt direkt einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Vorgehen ist mehr als verwirrend. Andererseits ist es ganz offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Januar 2018 keine Einsprache erhoben hat. Diese ist somit rechtskräftig und keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich. Immerhin erscheint die zugesprochene Höhe auf den ersten Blick aber nicht abwegig.

1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die darin enthaltenen Rechtsbegehren auf diejenigen Rechtsverhältnisse beziehen, welche im Einspracheentscheid vom 19. April 2018 behandelt wurden. Im Übrigen (vgl. E. 1.3.) kann nicht auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 eingetreten werden.

2.1. Die Beschwerdegegnerin geht in Bezug auf den Unfall vom 28. Januar 2014 davon aus, dass im Februar 2016 ein Endzustand eingetreten war und sie demzufolge ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen zu Recht per

  1. März 2016 eingestellt hat. Infolgedessen sprach sie der Beschwerdeführerin ab demselben Datum eine Rente von 37% zu. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Unfall vom 28. Januar 2014 zu Unrecht abgeschlossen. Sie habe weiterhin Anspruch auf ein Unfalltaggeld. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Fallabschluss rechtmässig war, sei ihr eine ganze Rente der Unfallversicherung (gemäss Rechtsbegehren) bzw. eine Rente von 41% (gemäss der Beschwerdebegründung) zuzusprechen. Überdies macht sie geltend, der Sachverhalt sei noch nicht genügend abgeklärt, weshalb bei den in den Rechtsbegehren genannten Personen weitere Berichte einzuholen und eine neutrale Begutachtung anzuordnen sei.

2.3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 28. Januar 2014 zu Recht Ende Februar 2016 abgeschlossen und die Taggeldleistungen eingestellt hat und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. An zweiter Stelle ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin streitig.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2. Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

4.1. Die Frage, ob per Ende Februar 2016 ein gesundheitlicher Endzustand eingetreten ist, verneint die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin). Sie führt dazu aus, durch die erneute Operation im Oktober 2016 (gemeint war wohl die Operation vom 12. Januar 2017, vgl. Bericht der H____ Klinik [...], SUVA-Akte 227) habe sich gezeigt, dass noch eine Besserung der gesundheitlichen Situation möglich sei. Deshalb habe sie über den Februar 2016 hinaus einen Anspruch auf Taggelder.

4.2. Die Beschwerdegegnerin beschloss die Einstellung von Taggeld und Heilkosten im Januar 2016 (vgl. das Schreiben vom 22. Januar 2016, SUVA-Akte 165), unmittelbar nach der damals erfolgten kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2016 (SUVA-Akte 162). In seinem Bericht legte der Kreisarzt Dr. F____ seiner Beurteilung folgende Diagnosen zugrunde: Status nach Kniedistorsion rechts mit medialer Meniscusläsion und osteochondraler Läsion femoral am 28.01.2014, Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Innenmeniscusteilresektion und Knorpelglättung medial sowie Plicaresektion am 12.02.2014 und Verdacht auf ein complex regional pain syndrome (komplexes regionales Schmerzsyndrom; CRPS). Damit behielt er die bereits im Bericht vom 21. September 2015 gestellten Diagnosen bei (SUVA-Akte 146, S. 5). Die Diagnosen stellte er unter Berücksichtigung der vorhergehenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie des Austrittsberichts der E____klinik [...] vom 16. Juli 2015 (SUVA-Akte 132). Er nannte im Wesentlichen dieselben Diagnosen, die bereits in den genannten Berichten aufgeführt worden waren. Im Weiteren hielt er insbesondere fest, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im September 2015 (vgl. dazu seinen Bericht vom 21. September 2015, SUVA-Akte 146; bereits damals hatte er von einem protrahierten Verlauf und einem unveränderten Schmerzbild gesprochen und den erwähnten Behandlungsversuch mit Akupunktur empfohlen, vgl. S. 6 des Berichts) habe sich ein stagnierender Verlauf gezeigt. Die in der Zwischenzeit erfolgte Serie Akupunktur habe keinen durchschlagenden Erfolg gezeigt. Aktuell laufe die zweite Behandlungsserie, welche nach dieser Serie abgeschlossen werden könne. Es bestehe nach wie vor ein diffuses Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Punctum maximum auf der Innenseite des Gelenkes. Die Beschwerdegegnerin werde den Fall nun unter Prüfung der Restfolgen abschliessen. Aufgrund der Unfallrestfolgen seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin einer Wäscherei sei nicht mehr zumutbar, die Belastung sei zu gross.

Der Kreisarzt geht nicht nur hinsichtlich der Diagnosen, sondern auch in Bezug auf die Frage der weiteren Behandlungsmöglichkeiten mit den Vorakten einher. So findet sich im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 16. Juli 2015 (SUVA-Akte 132) die Aussage, es habe keine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können, bei gleichzeitig minimaler Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ausserhalb des Problembereichs. Der behandelnde Dr. G____ erklärte in seinem Bericht vom 1. März 2016, die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft (SUVA-Akte 182, S. 3). Diese Aussagen stützen den Schluss des Kreisarztes, der Endzustand sei erreicht. Die erwähnten Berichte des Kreisarztes erscheinen ‑ in Bezug auf die Frage der Erreichung des Endzustandes ‑ damit nicht nur in sich, sondern auch im Verlauf als nachvollziehbar und begründet.

4.3. 4.3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Berichte von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen, wie namentlich dem Kreisarzt der SUVA, stets Beweiswert, wenngleich ihre Stellungnahmen keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Da beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen, führen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen dazu, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d). Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich darauf hin, dass die von Dr. F____ geschätzte funktionelle Einbusse in Bezug auf das Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes nicht der Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. G____, in seinem Bericht vom

  1. März 2016 (vgl. SUVA-Akte 182) entspreche.

4.3.2 Im erwähnten Bericht hielt Dr. G____ in wenigen Sätzen fest, dass die Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Wäschebetrieb andauernd zu 100% arbeitsunfähig sei. Sie könne nunmehr weder ausschliesslich stehende noch ausschliesslich sitzende und auch keine körperlich anstrengenden bzw. kniebelastenden Tätigkeiten mehr verrichten. (SUVA-Akte 182, S. 3). Es trifft zu, dass die Einschätzung des behandelnden Dr. G____ leicht von jener des Kreisarztes abweicht. Er spezifiziert, dass die Beschwerdeführerin sowohl in sitzender als auch in stehender Position müsse arbeiten können, während der Kreisarzt von einer überwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzenden Tätigkeit ausging. Der Bericht von Dr. G____ ist äusserst kurz gehalten (knapp eine Seiten), beantwortete er doch lediglich die ihm von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen. Im Bericht finden sich keine näheren Begründungen seiner Aussagen. Er ist daher nicht geeignet, Zweifel an den erwähnten kreisärztlichen Berichten hervorzurufen. Überdies sei darauf hingewiesen, dass der in der Verfügung vom 13. September 2017 (SUVA-Akte 281) dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte Lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine Tätigkeit zumutbar ist, in welcher sie regelmässig die Position (sitzen/stehen) wechseln kann, hätte dies keinen Einfluss auf das Invalideneinkommen ‑ zumal die Höhe des ihr zumutbaren Pensums auch von Dr. G____ nicht tiefer angesetzt wurde als vom Kreisarzt.

4.3.3 Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines CRPS ausschliesse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Voraussetzung für die Qualifikation eines CRPS als Unfallfolge verlangt, dass die betroffene Person innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall zumindest teilweise an den für ein CPRS typischen Symptomen leidet ‑ wenngleich die Diagnose auch später gestellt werden kann. Der Schluss, es liege ein CRPS vor, muss anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde gestellt werden können (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1).

In der kreisärztlichen orthopädischen Beurteilung vom 18. April 2017 (SUVA-Akte 238) setzten sich Dr. O____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. P____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ausführlich mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein CRPS vorliegt, auseinander. Schliesslich hielten sie fest, die ärztlichen Unterlagen liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt des dokumentierten Verlaufs ein CRPS feststellen. Insbesondere sei die geforderte Latenzzeit von sechs bis acht Wochen zu verneinen. Sie wiesen dabei darauf hin, dass in den zeitnah erstellten Arztberichten keine Beschwerden im Sinne eines CRPS erwähnt worden seien. Diese Ausführungen der Kreisärzte sind nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für das vom Bundesgericht verlangte Kriterium der sechs- bis achtwöchigen Latenzzeit. Der Verdacht, dass möglicherweise ein CRPS vorliegen könnte, findet sich erstmals im Bericht des Q____spitals [...] vom 6. Oktober 2014 (SUVA-Akte 194). Dort wurde eine auffällig fleckige osteopene Knochenstruktur als möglicher Hinweis auf ein Morbus Sudeck (Synonym für CRPS; vgl. Pschyrembel

  • Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2052) gesehen. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass die üblicherweise bestehenden positiven Frühphasen fehlten. Die R____klinik [...] nahm dies in ihrem Bericht vom
  1. Oktober 2014 auf und zog ein Morbus Sudeck als Differentialdiagnose in Erwägung (SUVA-Akte 60). Zum einen wurden diese Berichte fast neun Monate nach dem Unfall vom 28. Januar 2014 verfasst; zum anderen wurde keine klare Diagnose eines CRPS gestellt. Dies gilt auch für die späteren Erwähnungen dieser Diagnose im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 16. Juli 2015 (SUVA-Akte 132) und im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. F____ vom 21. September 2015 (SUVA-Akte 146, S. 5). In beiden Fällen wurde die Diagnose im Sinne eines Verdachtes genannt. Die E____klinik [...] sprach dabei von „CRPS-verdächtigen Auffälligkeiten“ (SUVA-Akte 132, S. 2). Da in den gut vier Jahren zwischen dem Unfall und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018 keine klare CRPS-Diagnose gestellt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin diverse Ärzte und verschiedene Kliniken konsultiert hatte, gibt es keine Veranlassung für weitere Abklärungen in dieser Hinsicht. Dass der behandelnde Arzt Dr. G____ in seinem Bericht vom 1. März 2016 (SUVA-Akte 182, S. 3) davon sprach, dass sich die andauernden Kniebeschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund eines CRPS erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits unter E. 4.3.2 ausgeführt, lassen sich diesem Bericht keine Begründungen entnehmen, sodass er nicht zu Zweifeln an der orthopädischen Beurteilung der Kreisärzte veranlasst.

4.3.4 Zusammenfassend ergibt sich in somatischer Hinsicht nichts aus den Akten, was darauf hinweisen würde, dass die Beurteilung der Kreisärzte falsch und weitere Abklärungen angezeigt wären.

4.4. 4.4.1 Soweit zwischen den Parteien strittig ist, ob unfallkausale psychische Beschwerden vorliegen, kann die Frage, ob überhaupt psychische Beschwerden vorliegen (und sich beispielsweise in Form von organisch nicht erklärbaren Schmerzen äussern) offen gelassen werden. Hinsichtlich der zu prüfenden adäquaten Kausalität ist ein Treppensturz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15.05.2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen und 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.1). Vorliegend erklärte auch die Beschwerdef.rerin, dass es sich nicht um einen „grossen Unfall“ gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter E. 3.3. aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1., 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1 und 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 8).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie seit Beginn der Heilbehandlungen unter starken Beschwerden gelitten habe. Trotz zweimaliger Arthroskopie habe sich keine Besserung der Schmerzen eingestellt. Es handle sich um einen langen, komplizierten und belastenden Heilungsprozess. Zudem scheine die erste Arthroskopie nicht lege artis ausgeführt worden zu sein, was den zweiten Eingriff notwendig gemacht habe. Die Kriterien seien somit in gehäufter und auffallender Weise erfüllt (Beschwerde, Ziff. 34).

4.4.3 Vorliegend könnte allenfalls die Bejahung des Kriteriums erheblicher Beschwerden diskutiert werden. Im Übrigen ist das Vorliegen der Adäquanzkriterien zu verneinen. Es gibt keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls oder eine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen (vgl. die Diagnosen des Kreisarztes unter E. 4.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zudem nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Allein dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in Physiotherapie, Akupunkturtherapie und bei verschiedenen Ärzten war, genügt nicht, um von einer besonderen Belastung durch die Behandlungen auszugehen. Bis der Kreisarzt im Januar 2016 die Erreichung eines Endzustandes feststellte (vgl. E. 4.2.), hatte zudem lediglich nur eine Operation stattgefunden: jene vom 12. Februar 2014 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 15). Diese vermag erwähntes Kriterium ebenfalls nicht zu erfüllen. Selbst wenn man die zweite Operation vom 12. Januar 2017 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 227) berücksichtigen würde, würde dies nichts ändern. Ausser der andauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin gibt es zudem keine Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die fortbestehenden Schmerzen allein genügen auch in diesem Punkt nicht. Auch für die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fehlen die Hinweise. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich selbst lediglich vor, die erste Arthroskopie „scheine“ nicht lege artis ausgeführt worden zu sein. In den medizinischen Unterlagen findet sich jedoch nichts, was darauf schliessen liesse, dass dem tatsächlich so wäre. Dass eine zweite Operation durchgeführt wurde, genügt nicht als Beweis. Schliesslich kann auch nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ausgegangen werden.

Eine genaue Beschreibung des Unfallhergangs findet sich weder in den Akten noch in den Rechtsschriften. Demnach kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Treppensturz der Beschwerdeführerin im Sinne eines Regelfalles als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder doch als leichter Unfall zu qualifizieren ist. Angesichts der Prüfung der Adäquanzkriterien ist die adäquate Kausalität in beiden Fällen zu verneinen, sodass die genaue Einordnung des Unfalles offen bleiben kann.

4.5. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, dass bei der Beschwerdeführerin Ende Februar 2016 (hinsichtlich der Knieverletzung) ein Endzustand eingetreten ist. Auch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (im genannten Zeitpunkt) ist nicht zu beanstanden. Eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung liegt nicht vor. Aufgrund dessen ist weder die Einholung weiterer medizinischer Berichte notwendig, noch sind weitere Abklärungen angezeigt. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen auf einen Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Knieverletzung und der zwischenzeitlich diagnostizierten beginnenden Gonarthrose (vgl. Bericht von Dr. G____ vom 19. September 2017, IV-Akte 53) hinweist und kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen unternommen (Beschwerde, Ziff. 31, und Replik, S. 2), ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. Diese mehr als ein Jahr nach dem Eintreten des Endzustandes gestellte Diagnose ist allenfalls im Rahmen einer Prüfung von Spätfolgen bzw. eines Rückfalls zu klären. Wie unter E. 1.3. erwähnt, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

5.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie ‑ beim Fallabschluss ‑ infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).

5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn in einer Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Arbeitsverhältnis erzielte, aus. Gemäss den Angaben der D____ hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘340.-- erzielt, welches 13-mal ausbezahlt wurde (mutmassliche Lohnentwicklung, SUVA-Akte 136). Unter Berücksichtigung von jährlichen Zulagen in Höhe von Fr. 1‘800.-- und einer Anpassung an die Teuerung um 0.7% im Jahr 2016 schloss sie auf einen Jahreslohn von Fr. 58‘628.--. Zusammen mit dem Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2016 als Hauswartin bei der S____ verdiente (Fr. 19‘086.--; SUVA-Akte 255, S. 4) errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 77‘714.--.

Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--) zugrunde. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für die Jahre 2015 (0.4%) und 2016 (0.7%; vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des BFS) resultierte somit ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 54‘386.--. Davon machte sie einen leidensbedingten Abzug von 10%, da die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in verschiedenen Bereichen aufweise (vgl. Einspracheentscheid vom 19. April 2018, SUVA-Akte 326, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet weder das berechnete Valideneinkommen, noch den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn. Hingegen macht sie geltend, es sei ihr aufgrund ihrer ausländischen Nationalität, ihrer fehlenden Ausbildung und aufgrund ihres Alters ein Abzug von 15% zu gewähren.

5.4. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 bewiesen, dass sie die deutsche Sprache versteht und sehr gut in der Lage ist, sich in dieser zu verständigen. So beantwortete sie die an sie gerichteten Fragen ohne die Hilfe eines Dolmetschers. Gemäss dem Familienausweis hat die Beschwerdeführerin zudem das Schweizer Bürgerrecht (IV-Akte 12, S. 2). Mit fehlenden Sprachkompetenzen oder der Nationalität lässt sich somit kein über 10% hinausgehender leidensbedingter Abzug rechtfertigen. Für einen Abzug aus Altersgründen ist die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1969 noch zu jung (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteile 9C_160/2012 vom 28. August 2013 E. 4.2 und 9C_78/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2, in welchen gar einem 55- und einem 56-jährigen Mann kein Abzug aufgrund ihres Alters gewährt wurde). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10% ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem zu Recht keine weitere Kritik an den dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Einkommen geübt.

5.5. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77‘714.-- mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 48‘948.-- (Fr. 54‘386.-- x 0.9) ergibt einen Invaliditätsgrad von 37%. Die Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe erfolgte somit korrekt.

6.1. Zufolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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