Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.50
Einspracheentscheid vom 14. September 2017
Keine organischen Unfallfolgen, indessen sind organisch nicht fassbare Unfallfolgen gegeben; adäquater Kausalzusammenhang ist nach Kriterienprüfung der HWS-Praxis bei mittelschwerem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu bejahen; Rückweisung zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs in Form einer Rente und einer Integritätsentschädigung.
Tatsachen
I.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer war als IT Manager bei der D____ tätig und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 8. Mai 2013 kam es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Auto. Der Beschwerdeführer verletzte sich dabei das Rückengrat (vgl. Suva-Akten 2). Gleichentags begab sich der Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____ in Behandlung. Dort diagnostizierten die Ärzte eine HWK 6 Fraktur und bescheinigten dem Beschwerdeführer für zwei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Suva-Akten 9 und 12). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin (teilweise) die gesetzlichen Leistungen (vgl. Suva-Akten 4 und 116). Nach Einholung einer psychiatrischen Untersuchung vom 2. Juni 2014 (Suva-Akte 67), einer neurologischen Untersuchung durch Dr. med. F____ vom 30. Juni 2014 (Suva-Akte 71), einer kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 (Suva-Akte 75), einer neurootologischen Untersuchung vom 22. September 2014 (Suva-Akte 83), einer neurologischen Beurteilung vom 23. Januar 2015 (Suva-Akte 105), eines neuroradiologischen Konsils vom 10. Februar 2015 (Suva-Akte 134), einer interdisziplinären Fallbesprechung vom 23. Juli 2015, einer neurologischen Beurteilung vom 24. Juli 2015 (Suva-Akte 137), einer psychiatrischen Beurteilung vom 16. November 2015 (Suva-Akte 158), einer kreisärztlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2016 (IV-Akte 165) sowie einer psychiatrischen Beurteilung mit Untersuchung vom 24. Mai 2016 (IV-Akte 186) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2016 an, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Deshalb richte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 das volle Taggeld aus. Da die aktuell noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen, weshalb die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2016 eingestellt würden (Suva-Akte 190). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2016 (Suva-Akte 191) mit ergänzender Begründung vom 28. März 2017 (Suva-Akte 201) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (Suva-Akte 204).
II.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 beantragt der Beschwerdeführer, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Einstellung der gesetzlichen Leistungen eine UVG-Rente und eine Integritätsentschädigung in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.
Nach Eingang der Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2017, 16. November 2017 und 17. April 2018 sowie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2017 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum 14. Mai 2018 (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 31. Oktober 2017, 20. November 2017, 18. April 2018 und 14. Mai 2018).
Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt indes nunmehr - neben einer noch zu bestimmenden Integritätsentschädigung - eine volle UVG-Rente ab dem Zeitpunkt der Einstellung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. August 2018 und Duplik vom 13. September 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2018 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint eine weitere Leistungspflicht über den 31. Juli 2016 hinaus. In somatischer Hinsicht könne festgehalten werden, dass die Fraktur des Processus articularis superior C6 vollständig konsolidiert sei. Insofern verblieben keine Restfolgen, welche den Beschwerdeführer in der Ausübung der angestammten Tätigkeit beeinträchtigten und/oder einen Integritätsschaden zu zeitigen vermöchten. Weiter sei keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführbare organische Hirnschädigung gegeben und es fehle für die weiter geklagten Beschwerden an einem unfallbedingten organischen strukturellen Substrat. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Vorliegend seien die typischen Beschwerden eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Vergleich zu der ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Deshalb sei der adäquate Kausalzusammenhang praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Der Unfall sei als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass dem Unfallereignis keine massgebende Bedeutung für das Vorliegen der psychischen Beschwerden beigemessen werden könne. Somit müsse eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Juli 2016 hinaus verneint werden (Einspracheentscheid vom 14. September 2017, Suva-Akte 204).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass zum Verfügungszeitpunkt nach wie vor auch körperliche Beschwerden bestanden hätten. Es könne in diesem Zusammenhang auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. G____ vom 24. Mai 2016 verwiesen werden. Die streitige Adäquanzfrage sei daher ohne Kriterienprüfung zu bejahen, zumal den verbliebenen somatischen und psychischen Dauerbeschwerden ohne Wenn und Aber eine unfallbedingte Verletzung an der Halswirbelsäule zugrunde liege, die organisch ausgewiesen werden könne. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass eine Adäquanzprüfung mit Kriterienprüfung vorgenommen werden müsse, sei der adäquate Kausalzusammenhang von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint worden. Es liege ein für HWS-Verletzungen typisches buntes Beschwerdebild vor. Daher habe die Adäquanzprüfung nach der „Schleudertraumapraxis“ zu erfolgen und es sei von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall auszugehen. Da drei oder mehr Kriterien erfüllt seien, ausgeprägt aber zumindest das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung, sei das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und auf eine noch zu bestimmende Integritätsentschädigung (vgl. Beschwerde vom 9. Mai 2018, Nachtrag vom 11. Mai 2018 und Replik vom 2. August 2018).
2.3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2016 eingestellt hat.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist; vielmehr genügt es bereits, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Der natürliche Kausalzusammenhang kann somit als gegeben erachtet werden, wenn das Unfallereignis für eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1).
3.3. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3). Demgegenüber hat bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 entwickelten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Grundsätze (sog. „HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a), beurteilt sich die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“) festgelegten Kriterien (zum Ganzen BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil 8C_354/2007 E. 2.2).
4.1. Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2016 noch natürlich kausale organische Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).
4.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2017 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom 14. Juli 2014 und vom 4. Februar 2016 (Suva-Akten 75 und 165), auf die neurologische Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2015 (Suva-Akte 137) sowie auf die psychiatrische Beurteilung mit Untersuchung vom 24. Mai 2016 (Suva-Akte 186) abgestellt. Diese Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargelegt:
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 14. Juli 2014 führt Dr. H____ aus, dass ein komplexer Verlauf nach Frontalkollision vom 8. Mai 2013 bestehe. Bei dieser Frontalkollision habe sich der Versicherte neben einer Rissquetschwunde im Stirnbereich eine nicht dislozierte Fraktur des Processus articularis superior des 6. Halswirbelkörpers rechts zugezogen. Diese sei konservativ behandelt worden und eindeutig als Unfallfolge zu werten. Die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nach rechts könne auch als Unfallfolge gewertet werden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei sicherlich nicht mit einer namhaften Besserung zu rechnen. Inwieweit eine Contusio cerebri als Unfallfolge vorgelegen habe, lasse sich aus seiner Sicht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigen. Ob noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bezüglich eines allfälligen Status nach Contusio cerebri, möglicherweise organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, der Hinweise auf funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom rechts erwartet werden könne, könne nicht beantwortet werden, da seines Erachtens hier lediglich eine Möglichkeit mit dem Unfallzusammenhang hergestellt werden könne. Seines Erachtens sei eine otoneurologische Abklärung wegen der Schwindelbeschwerden erforderlich. Dies gehöre zur umfassenden Abklärung der momentan noch nicht eindeutig im Unfallzusammenhang zu sehenden Beschwerden dazu (Suva-Akte 75).
Mit neurologischer Beurteilung vom 24. Juli 2015 hält Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie FMH, fest, dass zwischenzeitlich eine kraniale Magnetresonanztomographie am 20. März 2015 in der Neuroradiologie am E____ durchgeführt worden sei. Im Originalbefund kämen die Ärzte zum Schluss, dass eine traumatische Genese subkorikaler Signalveränderungen frontal beidseits (rechtsbetont) und temporal links nur möglich sei. Auch nach eigener Beurteilung der Bilder im Rahmen einer interdisziplinären Fallbesprechung vom 23. Juli 2015 mit dem Neuroradiologen könne festgestellt werden, dass die bildmorphologischen Charakteristika insgesamt untypisch für nicht hämorrhagische diffus axonale Läsionen seien. Eine substanzielle Hirnverletzung infolge des Unfalls vom 8. Mai 2013 könne unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es liege kein Schädel-Hirn-Trauma vor, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. Mai 2013 zurückzuführen sei. Abgestützt auf die zur Verfügung stehenden Befunde könne eine substanzielle Hirnverletzung infolge des Ereignisses vom 8. Mai 2013 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Eine unfallbedingte organische Grundlage für ein hirnorganisches Psychosyndrom könne damit nicht angenommen werden (Suva-Akte 137).
Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 4. Februar 2016 kommt der Chirurg Dr. H____ zum Schluss, dass ein allfälliger unfallbedingter Integritätsschaden auf 0 % aufgrund organischer Unfallfolgen festzusetzen sei. Die ehemalige stabile Fraktur am 6. Halswirbelkörper sei vollständig konsolidiert. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglichkeit begründe ebenfalls keine Integritätsentschädigung (Suva-Akte 165).
Mit psychiatrischer Beurteilung vom 2. Juni 2016 mit Untersuchung vom 24. Mai 2016 diagnostiziert Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine spezifische phobische Störung mit Klaustrophobie und Autophobie, eine mittelschwer depressive Episode ohne psychotische Symptome und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, DD Abhängigkeitssyndrom. Die vorliegende psychische Störung mit den Diagnosen phobische Störung, der Depression und des Alkoholgebrauchs stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die phobische Störung sei als Residuum der posttraumatischen Belastungsstörung zu betrachten, was die phobischen Inhalte deutlich machten. Die depressive Störung habe sich ebenfalls in der Folge der Belastung und der Einschränkungen entwickelt. Zwischen der Depression und der früheren PTBS bzw. der heutigen phobischen Störung bestünden Wechselwirkungen. Rückzugverhalten und soziale Isolation könnten Folge des vermeidungsbedingten Rückzugs zu Hause oder einer Depression sein, könnten aber auch eine Depression verursacht oder gefördert haben. Tatsache sei, dass mit den Ängsten und dem Wegfallen der Arbeit, verstärkt durch die Depression, heute eine tiefe Sinnleere bestehe. Nicht nur die Ängste, sondern wohl auch die schwere Aushaltbarkeit dieser Leere und Sinnleere scheine vom Beschwerdeführer mit vermehrtem Alkoholgenuss „betäubt“ zu werden. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem durch die Unfähigkeit sich an einen Arbeitsort zu begeben, durch die schweren kognitiven Beeinträchtigungen und durch die Antriebsstörung bestimmt. Die Störung der Konzentrationsfähigkeit, die sowohl im Rahmen der Depression, wie auch des PTBS-Residuums zum Bild gehörten, sei eines der Leitsymptome des aktuellen Zustandbildes. Mit den Beeinträchtigungen der genannten Qualitäten und mit erheblichem Schweregrad sei es bei dem Beschwerdeführer mit dem Beruf eines IT-Fachmannes und Managers, also in einem intellektuellen Tätigkeitsbereich mit hohen Anforderungen an komplexe Abläufe und soziale Kompetenzen, nicht mehr möglich, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Die Leistungsfähigkeit müsse als umfassend eingeschränkt beurteilt werden. Diese Einschränkung sei voraussichtlich dauerhaft und liege in dem psychischen Störungsbild begründet, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer namhaften Besserung bei entsprechender psychiatrisch-psychotherapeutischer und auch medikamentöser Behandlung auszugehen. Wie der Verlauf zeige und die Kenntnis des Krankheitsbildes nahe lege, sei eine krankheitsbedingte Grenze der Behandelbarkeit beim Beschwerdeführer erreicht (Suva-Akte 186).
4.4. Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Zwar ist eine objektivierbare organische Verletzung der Halswirbelsäule erfolgt, indes hielten bereits die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie des E____ mit Bericht vom 18. Juni 2013 und somit kurz nach dem Unfallereignis am 8. Mai 2013 fest, dass es sich um eine kleine Fraktur im Bereich des Processus articularis superior C6 auf der rechten Seite handle, die keine Instabilität hervorrufe. Es könne aktuell die schmerzfreie Beweglichkeit der HWS dokumentiert werden (Suva-Akte 18). Mit kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juli 2014 kam der Kreisarzt Dr. H____ zudem zum Ergebnis, dass in Bezug auf die eindeutigen HWK 6-Frakturfolgen eine ganztags volle Zumutbarkeit für die Tätigkeit als IT-Manager als auch für jede leichte körperliche Tätigkeit, wechselbelastend, bestehe. Schliesslich schildert er in der Beurteilung vom 4. Februar 2016, dass die HWK 6-Fraktur vollständig konsolidiert sei (Suva-Akte 165). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 4. Februar 2016 die HWK 6-Fraktur geheilt und ein Status quo ante eingetreten ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen noch bestehenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der HWK 6- Fraktur und dem Unfallereignis vom 8. Mai 2016 zu Recht verneint. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen ist festzuhalten, dass diese organisch nicht hinreichend nachweisbar sind (vgl. auch Bericht des Neurologen Dr. F____ vom 30. Juni 2014, Suva-Akte 71, S. 5, Bericht der Neurootolgie des E____ vom 22. September 2014, Suva-Akte 83). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 [8C_806/2007] , E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies kann vorliegend mit Blick auf die Aktenlage verneint werden.
4.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für persistierende, organisch objektiv nachweisbare Unfallfolgen bestehen, welche die Restbeschwerden zu erklären vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat für die organisch nicht fassbaren Beschwerden die Adäquanz und eine daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.
5.1. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zunächst zu klären, ob für die geklagten – organisch nicht (hinreichend) erklärbaren – Beschwerden die Adäquanz-Prüfung nach der Praxis für psychische Unfallfolgen oder der HWS-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2.).
5.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer gerade nach dem Unfall eine HWK 6-Fraktur diagnostiziert wurde (Suva-Akten 12 und 18). Danach erhob Dr. med. J____ mit Bericht vom 22. Oktober 2013 die Diagnose des zervikovertebralen Syndroms, des thorakovertebralen Syndroms sowie einen Status nach Riss-Quetsch-Wunde Stirne. Der Beschwerdeführer leide aktuell unter Schmerzen der HWS und BWS. Des Weiteren bestünden oft Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, zudem habe er subjektiv Angst vor dem Autofahren (Suva-Akte 30). In der psychiatrischen Untersuchung vom 2. Juni 2014 gibt der Beschwerdeführer sodann an, er leide unter einer Reizbarkeit, Schmerzen sowie Schwindelgefühlen und sei zeitweilig traurig, habe Konzentrations-, Antriebs- und Motivationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, ein gewisses Vermeidungsverhalten sowie eine ausgeprägt reduzierte Libido (vgl. Suva-Akte 67). Gleiches schildert er in der Untersuchung beim Neurologen Dr. F____ am 11. Juni 2014. Dort klagt der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen, welche in die rechte Schulter und manchmal bis zum Ellbogen ausstrahlten und eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit. Hinzu kämen Gleichgewichts-, Gedächtnis-, Konzentrations- sowie Schlafstörungen (Suva-Akte 71). Auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 erwähnt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Beschwerden (vgl. Suva-Akte 75). Die Ärzte der K____ halten sodann mit Bericht vom 13. Februar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer unter starken Ängsten und Vermeidungsverhalten leide. Zudem bestünden Durchschlafstörungen und eine grosse Müdigkeit (Suva-Akte 110). Im Bericht der K____ vom 21. August 2015 wird beschrieben, dass ein reduziertes Auffassungsvermögen und eine eingeschränkte Konzentration bestünden. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer deutlich vermindert, im Affekt deprimiert, ängstlich, reizbar, schreckhaft. Er berichte über Gefühlsabstumpfung, Schuldgefühle, Schlafstörungen und Albträume (Suva-Akte 147). Im Abschlussbericht der K____ vom 16. Februar 2016 bestätigen die Ärzte im Wesentlichen die erhobenen Befunde, wobei sie angeben, dass der Beschwerdeführer auch von körperlichen Schmerzen berichte (Suva-Akte 172). Schliesslich schildert der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Beurteilung von Dr. G____ vom 2. Juni 2016, dass er immer müde sei und sehr zurückgezogen lebe. Zudem leide er unter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Weiter habe er oftmals Schmerzen im rechten Arm, vom Nacken aus. Dr. G____ stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine starke Fatigue bestehe. Im affektiven Erleben liege neben den Ängsten und den klar formulierten Schuldgefühlen vor allem ein Fehlen von Gefühlen, eine ausgeprägte Gefühllosigkeit und ein Fehlen von Vitalgefühlen vor. Der Antrieb sei deutlich gehemmt. Im Zusammenhang mit den Ängsten und Phobien bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten (Suva-Akte 186).
5.3. Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einem sogenannten bunten Beschwerdebild leidet (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4a). Zwar standen im Laufe der Zeit die psychischen Beschwerden mehrheitlich im Vordergrund, dennoch gibt der Beschwerdeführer auch immer wieder an, dass er körperliche Beschwerden habe (vgl. Suva-Akte 172 und 186). Zudem beklagt der Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Müdigkeit sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, was zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung gehört. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 mit Hinweisen) handelt, ist daher die „Schleudertrauma-Praxis“ anwendbar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist, längere Zeit nach dem Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008 [8C_331/2007], E. 3.3).
5.4. Die Bejahung der Adäquanz nach der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt vorliegend voraus, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 [8C_306/2016], E. 4.2). Daher ist im Folgenden in einem nächsten Schritt zu prüfen, welcher Schweregrad dem Unfallereignis vom 8. Mai 2013 zukommt.
5.5. Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 8. Mai 2013 handelt es sich um eine Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen. Durch die Wucht des Aufpralls sind beide Fahrzeuge ins angrenzende Wiesland geschleudert worden und dort zum Stillstand gekommen. Die beteiligten Personen konnten ihre Fahrzeuge selbständig verlassen. Der beim Beschwerdeführer mitfahrende 16-jährige Sohn blieb dabei körperlich unverletzt. Beide Fahrzeuge sind massiv beschädigt worden und erlitten einen Totalschaden (vgl. Suva-Akten 10 und 67, S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieses Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden. So hat das Bundesgericht bei einer Frontalkollision eines Motorrads mit einem entgegen kommenden Personenwagen und einer Geschwindigkeit von rund 40 bis 50 km/h den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015 [8C_134/2015], E. 5.3.). Ebenso qualifizierte das Bundesgericht eine seitlich-frontale Kollision zweier Personenwagen, wobei das Fahrzeug der versicherten Person sich um die eigene Achse drehte und schliesslich von der Strasse geschleudert wurde und eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 32 bis 42 Stundenkilometer bestand, als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2009 [8C_129/2009], E. 5.2). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend Geschwindigkeiten von ca. 40 km/h bis 120 km/h im Raum stehen (vgl. Suva-Akten 67, S. 10 und 197, S. 8) und beide Personenwagen auf die Wiese geschleudert wurden, ist davon auszugehen, dass erhebliche Krafteinwirkungen vorlagen. Im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb das Ereignis vom 8. Mai 2013 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren.
5.6. Demnach kann die adäquate Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn mindestens eins der sieben Adäquanzkriterien erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015 [8C_134/2015], E. 5.3.). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109, E. 10.3).
5.7. Unumstritten ist, dass die Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztliche Behandlung, der erheblichen Dauerbeschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen und der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung gegeben seien.
5.8. Mit Blick auf die Aktenlage kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls als erfüllt betrachtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist zwar jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, indes erweist sich das hier vorliegende Unfallereignis auch bei einer objektiven Betrachtungsweise als besonders eindrücklich. Denn der Beschwerdeführer war nicht alleine im Auto, sondern wurde von seinem 16-jährigen Sohn begleitet. Dass er sich bei der Frontalkollision um sich und um seinen Sohn ängstigte und ihn in Todesgefahr sah, ist nachvollziehbar und stellt ein prägendes Ereignis dar. Unter Mitberücksichtigung der übrigen objektiven Begleitumstände kann deshalb dem Ereignis eine besondere Eindrücklichkeit nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, [8C_590/2008], E. 5.3).
5.9. Schliesslich stellt sich in Erwägung der Aktenlage auch die Frage, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist. Der Beschwerdeführer war gerade nach dem Unfall während lediglich zwei Tagen zu 100% arbeitsunfähig, danach nahm er seine Arbeitstätigkeit wieder auf (Suva-Akte 30). Indes war es ihm nicht möglich, die Büroräumlichkeiten seines Arbeitgebers regelmässig aufzusuchen, sondern er arbeitete bis zu seiner Kündigung per 31. Juli 2014 in der Hauptsache von Zuhause aus (Suva-Akten 30, 39 und 67). Dabei konnte der Beschwerdeführer gewisse Kontrolltätigkeiten von Zuhause wahrnehmen, jedoch war er nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an seine anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit zu genügen, weshalb ihm per 31. Juli 2014 gekündigt bzw. er frühpensioniert wurde (Suva-Akte 67). Mit psychiatrischer Beurteilung vom 2. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann (rückwirkend) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert (Suva-Akten 186 und 190). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich Mühe gegeben hat – trotz seiner Einschränkungen – seiner verantwortungsvollen Tätigkeit nachzugehen und das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Mittel- und langfristig wurden seine Einschränkungen für ihn und sein privates und berufliches Umfeld jedoch unübersehbar. Er musste seine angestammte Tätigkeit aufgeben. Mit Blick auf diese Umstände wäre auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen grundsätzlich zu bejahen. Dies kann indes offen bleiben, da bereits die Erfüllung eines Kriteriums für die Bejahung der Adäquanz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015 [8C_134/2015], E. 5.3.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Weiterungen zum Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
5.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die organisch nicht fassbaren Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Form einer Rente und einer Integritätsentschädigung für die organisch nicht fassbaren Beschwerden zu prüfen und darüber neu zu verfügen.
6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 aufzuheben ist. Die Sache ist zur Prüfung allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu einem Viertel im 2017 und zu drei Viertel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 825.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 2'475.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 aufgehoben und die Sache zur Prüfung allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 825.-- und von 7.7 % auf Fr. 2'475.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: