Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.30
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017
adäquater Kausalzusammenhang
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, arbeitete seit dem 1. August 1999 an zwei Tagen pro Woche (40 %) als Physiotherapeutin in der Gemeinschaftspraxis E____ in Basel und war dadurch bei der F____ (nunmehr G____ AG) und bei der C____ AG gegen Unfälle versichert (G____ AG: Heilbehandlung, Taggeld; C____ AG: Rente, Integritätsentschädigung).
b) Am 27. Juli 2001 erlitt die Beschwerdeführerin als Rollerfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Polytrauma zuzog (vgl. u.a. die Unfallmeldung UVG; Akte A1). Im Arztzeugnis UVG des H____spitals Basel wurden als Befunde Zahnfrakturen, eine partielle Durchtrennung der Extensorsehne Dig IV rechts, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Rissquetschwunde präpatellar sowie eine offene Femurfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur rechts festgehalten (vgl. Akte M1). Die Beschwerdeführerin wurde noch am Unfalltag operiert (Osteosynthese der Frakturen und Sehnennaht; vgl. Akten M1 bis M3). In den darauffolgenden Jahren wurden weitere operative Eingriffe vorgenommen und Behandlungen durchgeführt (vgl. Akten M4 ff.). Die G____ AG richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. Akten A47-A53) und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. implizit Akte A12). Am 30. November 2002 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinschaftspraxis E____ (vgl. das Arbeitszeugnis vom 16. Dezember 2002; Akte A58, Beilage 2).
c) Am 1. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle als Case Managerin bei der I____ AG an (vgl. u.a. die diversen Zwischenzeugnisse; Akte A58, Beilage 2). Die G____ AG holte in regelmässigen Abständen Berichte der behandelnden Ärzte und Stellungnahmen des Vertrauensarztes ein (vgl. insb. Akten M9 ff.). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. med. J____, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. J____ vom 29. Juni 2009; Akte M43). Mit Verfügung vom 24. August 2010 (Akte A8) teilte die G____ AG der Beschwerdeführerin mit, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 2001 und der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, so dass ab 1. Oktober 2010 "ein Leistungsanspruch für alle weiteren psychologischen Behandlungen" entfalle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Die C____ AG verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig gewährte sie eine 5%ige Integritätsentschädigung (Fr. 5'340.--) für den Integritätsschaden am rechten Handgelenk (vgl. Akte A10). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 Einsprache (vgl. Akte A11).
e) Die G____ AG stellte ihrerseits die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten mit Verfügung vom 15. Juni 2011 per Ende Juni 2011 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es fänden keine (physiotherapeutischen) Behandlungen mehr statt. Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht mehr gerechnet werden (vgl. Akte A12).
f) Die C____ AG erteilte im Rahmen des Einspracheverfahrens der K____, Interdisziplinäre Begutachtungen (K____), einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. das Gutachten vom 17. September 2014; Akte M51). Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) hiess sie die Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % zugestand. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.
g) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die hiergegen von der Beschwerdeführerin (gegen die C____ AG) erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ab. Das Gericht ging unter anderem davon aus, dass die C____ AG bei der Prüfung der langfristigen Leistungen (Rente und Integritätsentschädigung) die psychischen Unfallfolgen nicht zu berücksichtigen habe, da die G____ AG mit Verfügung vom 24. August 2010 (Akte A8) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf "weitere psychologische Behandlungen" in Bezug auf die PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) bereits rechtskräftig verneint habe (vgl. Erwägung 3.2. des Urteils). Das Bundesgericht hiess die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (8C_284/2018) dahingehend gut, als es die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückwies zur Prüfung der Frage, ob die (gemäss dem Gutachten der K____ vom 17. September 2014) zumindest teilweise in natürlich kausaler Weise im Unfallereignis vom 27. Juli 2001 gründende Depression auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem stehe (E. 5. des Urteils).
II.
a) In der Folge wird den Parteien Frist gesetzt, sich nochmals zur Sache zu äussern. Die Beschwerdeführerin wird überdies dazu aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und – wenn ja – bei wem sie sich aktuell in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2018).
b) Mit Eingabe vom 21. November 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin zur durchgeführten psychiatrischen Behandlung. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei ihr nach längerem Suchen gelungen, einen Psychiater zu finden. Der betreffende Arzt habe die Behandlung erst nach dem Erlass der Verfügung der C____ AG aufgenommen.
c) Am 20. Dezember 2018 nimmt die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung zur Streitsache. Sie hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 folgende, bereits in der Beschwerde vom 2. Juni 2017 gestellten Rechtsbegehren: Es seien die C____ AG und die G____ AG zu verpflichten, ihr alle gesetzlichen Leistungen aus Unfallversicherungsgesetz für die Vergangenheit und auch in der Zukunft zu erbringen. Es sei ihr eine Rente von mindestens 40 % zuzusprechen. Überdies sei ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 48'060.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
e) Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 stellt die Beschwerdegegnerin zu Handen des Gerichts klar, es seien seit dem 1. August 2017 weder bei ihr noch bei der G____ AG weitere (medizinische) Akten die Beschwerdeführerin betreffend eingegangen.
III.
Am 20. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 27. Dezember 2018 weiterhin die Verurteilung der G____ AG zur Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen (insb. Heilbehandlung) an sie verlangt, ist zu bemerken, dass auf dieses Begehren mangels Anfechtungs- resp. Streitgegenstandes nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu Erwägung 1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2018). Ein Anspruch auf weitere Heilbehandlung wäre, allenfalls unter Geltendmachung eines Wiedererwägungs- oder eines Nichtigkeitsgrundes betreffend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. August 2010, zwingend gegenüber der G____ AG – als für die vorübergehenden Leistungen allein zuständiger Versicherungsträger – geltend zu machen (vgl. E. 1.2.4. des Urteils des Bundesgerichts).
1.3. Vorliegend zu prüfen ist somit allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat und die Gewährung einer Integritätsentschädigung von 20 % korrekt ist.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) gehe man – unter Berücksichtigung der somatischen Leiden – korrekterweise von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser Ausgangslage sei auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu qualifizieren. Im Übrigen habe man die Integritätsentschädigung zutreffend mit 20 % bewertet, zumal das psychische Leiden nicht zu beachten sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Eingabe vom 20. Dezember 2018).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, es seien diverse unfallbedingte Leiden zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Auch die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden, da nicht sämtliche Beeinträchtigungen einbezogen worden seien. Dies gelte namentlich für das psychische Leiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und die Eingabe vom 27. Dezember 2018).
3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).
3.3. 3.3.1. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb).
3.3.2. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
4.1. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind Verwaltung und Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286. 290 E. 1b; Urteil 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es darüber hinaus, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
4.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3. 4.3.1. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde als organische Diagnose festgehalten: Status nach Verkehrsunfall am 27. Juli 2001 mit: (a.) offener Mehretagenfemurschaftfraktur Grad IIb rechts mit [… ] aktuell inkompletter Nervus femoralis Schädigung rechts mit Minderung der groben Kraft im Musculus quadriceps femoris und Entwicklung einer symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose rechts sowie Hypästhesie/Hypalgesie im proximalen Innervationsanteil des Nervus femoralis und Nervus genitofemoralis; (b.) distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur und Fraktur des Processus Styloideus mit […] aktuell mässiger symptomatischer Radiokarpalarthrose, Neurom im Narbenbereich des rechten Handrückens nach Fix. Externe; (c.) Teildurchtrennung der Extensorensehne Dig IV auf Höhe des PIP-Gelenks rechts […] aktuell ohne funktionellen Einschränkungen; (d.) Zahnfrakturen mit mehrjährigen Behandlungen mit Zahnsanierungen; (e.) Rissquetschwunde Kinn und präpatellär; (f.) HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt; (g.) Läsion des Plexus lumbosakralis mit mutmasslichem Beckentrauma im kleinen Becken (Hämatom?), sexueller Dysfunktion mit Sensibilitätsverlust intravaginal und Orgasmusstörung (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.3.2. Erläuternd wurde in Bezug auf die organischen Leiden der Beschwerdeführerin im Gutachten der K____ festgehalten, objektiv fänden sich weitgehend identische Befunde wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. L____ im Jahr 2010. Deutlicher geworden sei die femoropatelläre Schmerzsymptomatik. Das retropatelläre Knirschen sei fühl- und hörbar. Insofern müsse von einer nicht nur beginnenden, sondern auch symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose rechts ausgegangen werden. Schliesslich werde ein sensomotorisches Defizit für die rechte untere Extremität geschildert, das überwiegend wahrscheinlich auf einen residuellen Zustand der früheren Nervus femoralis-Parese zurückzuführen sei. Die von der Explorandin unverändert beschriebene sensomotorische Dysfunktion bestehe weiterhin. Im beruflichen Alltag als Case Managerin wirke sich das Problem aber nicht aus. Von Seiten des rechten Handgelenks bestünden Beschwerden, die zu einer Volumenminderung der rechtsseitigen Muskelmasse geführt hätten. Die Faustschlusskraft sei reduziert, desgleichen auch die Beweglichkeit. Es bestehe eine Ulnaplusvariante, wobei noch kein Ulnaimpaktionssyndrom vorliege. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, es sei von einer mässigen Radiokarpalarthrose auszugehen. Von Seiten der Fingerverletzung der rechten Hand bestünden keine funktionellen Einschränkungen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht wurde im Gutachten der K____ klargestellt, als Case Managerin bestünden aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkungen. Die Versicherte müsse nicht gewichtsbelastend arbeiten. Die in Wechselposition durchführbare Arbeit sei zu 100 % uneingeschränkt möglich (vgl. S. 24 des Gutachtens). Aus neurologischer Sicht sei die derzeitige Tätigkeit optimal an das Leiden adaptiert. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht attestiert werden. Die Explorandin sei in der Lage, die derzeitige Tätigkeit 8,5 Stunden pro Tag ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Zusammenfassend wurde abschliessend klargestellt, aus somatischer Sicht bestünden in der derzeitigen Tätigkeit keine zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen (vgl. S. 30 des Gutachtens).
4.4. Auf diese ärztlichen Ausführungen kann abgestellt werden. Das Gutachten der K____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Damit kann aus somatischer Sicht nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
4.5. 4.5.1. Als psychiatrische Diagnose wurde im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) festgehalten: "Status nach Verkehrsunfall am 27. Juli 2001 mit primär chronifizierter leichter depressiver Episode ohne somatisches Syndrom und Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, aktuell remittiert" (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten dargetan, in der Beurteilung der Auswirkungen der leichten depressiven Störung auf die berufliche Leistungsfähigkeit sei die Versicherte in ihrer aktuellen Tätigkeit als Case Managerin im bisherigen Umfang von 70 % mit voller Leistungsfähigkeit arbeitsfähig, was sich mit der Einschätzung von Dr. J____ decke. Aufgrund der depressiven Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und vermehrtem Erholungsbedarf sei es aber nachvollziehbar, dass die Versicherte sich mit dem aktuellen Pensum eher am oberen Limit bewege und bei einem theoretischen 100%-Pensum eine Leistungsminderung zu erwarten wäre, die aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit 20 % zu bewerten sei. Somit wäre eine theoretische 100%-Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von maximal 80 % zumutbar (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Kausalität der psychischen Beschwerden wurde im Gutachten ausgeführt, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe die im Jahr 2009 von Dr. J____ gestellte Diagnose einer chronifizierten leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) bestätigt werden können. Was die früher diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) betreffe, so sei diese als remittiert zu erachten. In der Beurteilung der natürlichen Kausalität der depressiven Störung schliesse man sich der Einschätzung von Dr. J____ an und gehe davon aus, dass die depressive Störung sich erst mit dem Unfall bzw. mit den damit verbundenen Unfallfolgen entwickelt habe, wobei hier hauptsächlich der langwierige und schwierige Heilverlauf der somatischen Unfallfolgen mit den diversen Operationen und den Defektheilungen, den jahrelangen und aufwändigen zahnärztlichen Behandlungen sowie auch mit den weitreichenden (v.a. beruflichen) Unfallfolgen ins Gewicht falle, so dass sich die psychische Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juli 2001 entwickelt habe (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.6. Gestützt auf diese schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten "chronifizierten leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom" und dem Unfall vom 27. Juli 2001 gegeben ist. Das Vorliegen zumindest einer Teilkausalität ist auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2018 bejaht worden (vgl. E. 5. des Urteils). Aus diesem Grunde ist zu prüfen, ob die Adäquanz gegeben ist.
5.1. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 117 V 359, 366 ff. E. 6, 115 V 133, 138 ff. E. 6 f.).
5.2. 5.2.1. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2 Ingress [8C_398/2012]).
5.2.2. Der Unfallmeldung vom 31. Juli 2001 zufolge wurde – unter Verweis auf den (sich nicht in den vorliegenden Akten befindenden) Polizeibericht – dargetan, die Versicherte sei auf dem Roller angefahren worden. Als verletzte Körperteile wurden erwähnt: "alle Zähne, rechtes Bein, rechter Arm, Brustkorb beidseits, Kinn" (vgl. Akte A1). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ vom 29. Juni 2009 (Akte M43) wurde – ebenfalls Bezug nehmend auf den Polizeibericht – festgehalten, es habe keine Amnesie vorgelegen (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im Operationsbericht vom 27. Juli 2001 wurden schliesslich als Diagnosen angeführt: "offene Femurschaftfraktur Grad IIb nach Gustillo rechts AO-Typ 32 C1; Radiustrümmerfraktur distal rechts AO-Typ 23 C2; Teildurchtrennung Extensorensehne Dig IV auf Höhe PIP" (vgl. Akte M2). Im Gutachten der K____ (Akte M51) wurde festgehalten, die Explorandin sei ihrer Aussage zufolge mit dem Roller unterwegs gewesen, als ihr ein links abbiegender Automobilist an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen habe. Sie sei durch die Luft geflogen und dann mit dem Kinn und dem oberen Brustbereich auf den Lenker geprallt, den Kopf nach hinten überstreckt. Schliesslich sei sie am Boden aufgeprallt. Sie habe lauter bröckelige Zähne im Mund gespürt und gesehen, dass sie offene Verletzungen am Handgelenk und am Bein habe. Sie sei sich sofort bewusst gewesen, dass sie schwer verletzt sei. Dann sei eine Frau zu ihr gelaufen, welche nach Alkohol gerochen habe. Sie habe ihr irgendwie den Arm abbinden wollen, was sie mit dem verletzten Arm habe verhindern wollen (vgl. S. 7 oben des Gutachtens). Ergänzend zu diesen Schilderungen führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 14) an, es sei eine völlig alkoholisierte Frau als erste auf sie zugekommen. Sie habe Hilfe leisten wollen, habe aber ihr dreckiges Haargummi genommen, um das Handgelenk abzubinden. Sie sei dieser Frau völlig ausgeliefert gewesen.
5.3. 5.3.1. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. Urteile 8C_135/2012 vom 19. September 2012 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014) ist dieser Unfall vom 27. Juli 2001 im mittleren Bereich anzusiedeln und hier den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde) kann nicht von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen werden.
5.3.2. Demnach kann die Unfalladäquanz des psychischen Beschwerdebildes vorliegend nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5; BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c bb). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa).
5.4. 5.4.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse –, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_655/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall sind die besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen. Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich des eindrücklichen Verkehrsunfalles nicht nur diverse – teils schwere – Verletzungen zu (vgl. dazu die sub Erwägung 5.2.2. hiervor gemachten Ausführungen); sondern sie war nach dem Unfall, als sie bereits hilflos am Boden lag, einer medizinisch falsch agierenden Person komplett ausgeliefert. Sie war damit in ihrer Versehrtheit objektiv einer weiteren Bedrohung ausgesetzt, zumal ihr als Fachfrau die möglichen Konsequenzen eines falschen Eingreifens voll bewusst waren.
5.4.2. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits dargetan wurde – im Rahmen des Unfalles vom 27. Juli 2001 ein schweres Polytrauma erlitten (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor). Sie hat sofort lauter bröckelige Zähne im Mund verspürt und auch unverzüglich realisiert, dass sie offene Verletzungen am Handgelenk und am Bein hat. Diese Verletzungen sind insgesamt aufgrund ihrer Schwere als geeignet zu erachten, um psychische Fehlreaktionen auszulösen. Die zerbrochenen Zähne im Mund resp. das Gefühl zerbrochener Zähne im Mund ist darüber hinaus auch als besondere Verletzung mit Eignung zur Hervorrufung einer psychischen Fehlreaktion anzusehen. Dies gilt auch für die im weiteren Verlauf diagnostizierte Sexualfunktionsstörung (vgl. u.a. S. 28 des Gutachtens der K____; Akte M51).
5.4.3. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nicht so ausgeprägt, aber gleichwohl als vorhanden zu erachten. Insbesondere leidet die Beschwerdeführerin am rechten Knie an Dauerschmerzen (vgl. S. 8 des Gutachtens der K____). Überdies ist auch die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung hat aber dazu geführt, dass die – im Unfallzeitpunkt junge – Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrem eigentlichen Traumberuf als Physiotherapeutin arbeiten kann (vgl. S. 8 und S. 11 des Gutachtens der K____).
5.4.4. Zu bejahen ist des Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Beschwerden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Femurfraktur mehrere Operationen nach sich gezogen hat (vgl. S. 7, S. 21 und S. 26 des Gutachtens der K____ [Akte M51]; siehe auch S. 2 des Berichtes von Prof. M____ vom 20. September 2007 [Akte M37]). Ausserdem waren jahrelange zahnärztliche Behandlungen erforderlich (vgl. insb. S. 26 unten des Gutachtens der K____).
5.4.5. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Besondere Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist auch keine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
5.4.6. Zu bejahen ist hingegen das Kriterium "Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit". Der Beschwerdeführerin wurde ausweislich der vorliegenden Akten ab dem 27. Juli 2001 bis zum 27. April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Akte A51 und A52). Eine Rückkehr in den angestammten Traumberuf war der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich, so dass schliesslich ein Berufswechsel erforderlich wurde. Die Beschwerdeführerin kann nicht mehr in ihrem eigentlichen Traumberuf als Physiotherapeutin arbeiten (vgl. S. 8 und S. 11 des Gutachtens der K____).
5.5. Da somit mindestens drei der relevanten Kriterien als erfüllt zu erachten sind, ist die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen zu bejahen.
6.1. 6.1.1. Wie bereits kurz geschildert wurde, messen die Gutachter der K____ der diagnostizierten "chronifizierten leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom" (vgl. S. 28 des Gutachtens) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Sie gehen von einer 100%-Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von maximal 80 % aus (vgl. S. 27 des Gutachtens).
6.1.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2).
6.1.3. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertisen verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).
6.2. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten "chronifizierten leichten depressiven Störung ohne somatisches Syndrom" unter dem Geltungsbereich dieser neuen, nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren Rechtsprechung verhält.
6.3. 6.3.1. In Bezug auf die Kategorie "funktioneller Schweregrad", der sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418, 426 E. 5.2.3), ist einleitend zu bemerken, dass es angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden leichten psychischen Erkrankung keiner extremen Ausprägung der zu berücksichtigenden Kriterien bedarf, um die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit stützen zu können. Der Schweregrad der in die Beurteilung einzubeziehenden Faktoren hat nämlich im Verhältnis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit zu stehen.
6.3.2. Was zunächst den Komplex der Gesundheitsschädigung anbelangt, insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, wird im Gutachten der K____ festgehalten, der aktuelle psychische Befund präsentiere sich vergleichbar wie anlässlich der Vorbegutachtung im Jahr 2009. Erwähnt werden die mehr oder weniger anhaltende affektive Verstimmung mit intermittierenden Antriebsschwierigkeiten, das Morgentief, eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Vitalgefühle und Verminderung der Lebensfreude und der Interessen sowie des Selbstvertrauens, eine gewisse Perspektivlosigkeit, ein Nachlassen sozialer Aktivitäten und Schlafstörungen (vgl. S. 26 des Gutachtens). Auf S. 27 des Gutachtens wird klargestellt, aufgrund der depressiven Symptomatik mit erhöhter Ermüdbarkeit und vermehrtem Erholungsbedarf sei es nachvollziehbar und plausibel, dass die Explorandin sich mit dem aktuellen Pensum eher am oberen Limit bewege. In Bezug auf Behandlungserfolg oder -resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, wird zunächst auf S. 26 des Gutachtens der K____ ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik in den vergangenen vier bis fünf Jahren seit der Vorbegutachtung (im Jahr 2009) mehr oder weniger anhaltend bestanden hat, dies trotz der Weiterführung der von Dr. J____ empfohlenen psychotherapeutischen Begleitung bis ins Jahr 2011 (Abschluss der Behandlung wegen fehlender Kostengutsprache) und trotz relativer Stabilität der äusseren Lebenssituation in den vergangenen Jahren seit der Trennung/Scheidung vom Ehemann. Auf S. 27 des Gutachtens wird schliesslich klargestellt, was den Längsverlauf der depressiven Symptomatik betreffe, so hätten die vergangenen Jahre seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2009 gezeigt, dass es zu einer weiteren Chronifizierung der Depression gekommen sei. Was allfällige weitere krankheitswertige Störungen anbelangt, so fallen die unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen ins Gewicht (vgl. dazu S. 23 ff. des Gutachtens der K____).
6.3.3. Im Rahmen des Komplexes "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) ist zu berücksichtigen, dass Dr. J____ im Gutachten vom 29. Juni 2009 (Akte M43) festhielt, die Explorandin habe keine Energie für Hobbies (vgl. S. 8 des Gutachtens). Im Gutachten der K____ wird ausgeführt, ihre Hobbies und Interessen hätten seit dem Unfall nachgelassen. Sie male nicht mehr, tanze nicht mehr und treibe auch keinen Sport mehr (vgl. S. 14 des Gutachtens). Aufgrund dieser gutachterlichen Angaben ist davon auszugehen, dass die persönlichen Ressourcen sich auf einem verhältnismässig geringen Niveau bewegen.
6.3.4. Was den sozialen Kontext anbelangt, so legte Dr. J____ im Gutachten vom 29. Juni 2009 (Akte M43) dar, die Explorandin pflege Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Im Gutachten der K____ wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter, zwei Geschwister und eine 82-jährige Mutter habe. Sie lebe mit der 15-jährigen Tochter zusammen, mit der sie eine sehr gute Beziehung habe, obwohl die Tochter im Pubertätsalter sei (vgl. S. 12 des Gutachtens). Gleichzeitig wird ausgeführt, die Explorandin bemühe sich, am Wochenende ihre sozialen Kontakte zu ihrem Freundeskreis zu pflegen. So treffe sie sich ab und zu mit ihren Freundinnen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Gestützt auf diese Aussagen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensumfeld markant mobilisierende Ressourcen entnehmen kann.
6.4. Zur Kategorie der "Konsistenz" wird im Gutachten der K____ ausdrücklich festgehalten, die Explorandin habe sich durchgehend kooperativ verhalten und sei in ihren Aussagen konsistent gewesen (vgl. S. 29 des Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin mit Eintritt des Gesundheitsschadens gesamthaft deutlich zurückgegangen ist: Die Beschwerdeführerin bewegt sich mit dem aktuellen Pensum eher am oberen Limit (vgl. S. 27 des Gutachtens) und hat sich daneben auf ein limitiertes soziales Leben eingestellt (vgl. S. 14 des Gutachtens der K____). Ihre Aktivitäten sind damit in allen vergleichbaren Lebensbereichen reduziert. Anhaltspunkte für inkonsistentes Verhalten sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten der K____ eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt. Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionellen Auswirkungen objektiv (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss dem Gutachten der K____ (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) abgestellt werden. Fraglich und zu prüfen ist damit in einem weiteren Schritt, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
7.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
7.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
7.3. Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 71'174.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- verglichen und auf diese Weise einen negativen Invaliditätsgrad ermittelt. Zur Berechnung des Valideneinkommens hat sie den vor dem Unfall für ein 40%-Pensum erhaltenen Lohn an die bis zum Jahr 2004 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Invalideneinkommen entspricht dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielten tatsächlichen Lohn als Case Managerin, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum (vgl. die Verfügung vom 13. Mai 2011; Akte A10).
7.4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte hypothetische Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Es könne nicht an den vor dem Unfall bezogenen (tiefen) Lohn angeknüpft werden. Sie hätte ihren Lohn auch ohne den Unfall überproportional steigern können. Das hypothetische Valideneinkommen betrage bei korrekter Berechnung mindestens Fr. 85'000.--. Jedenfalls sei es mit dem angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- gleichzusetzen (vgl. S. 9 der Beschwerde).
7.5. 7.5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.5.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2 in fine; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2).
7.6. Im vorliegenden Fall erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall weiterhin als Physiotherapeutin – notabene ihrem Traumberuf (vgl. S. 11 des Gutachtens der K____) – arbeiten würde. Angesichts der ganzen Erwerbsbiographie (vgl. u.a. den Lebenslauf; Beschwerdebeilage 3) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch als Physiotherapeutin entsprechend Karriere gemacht hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände lässt es sich daher rechtfertigen, sie der Kategorie der Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE 2004 verrichten. Daraus ergibt sich per 2004 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 78'647.-- (Fr. 6'317.-- : 40 x 41.5 x 12; vgl. LSE 2004, Frauen, Ziff. 85 Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 1+2).
7.7. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens. Sie macht geltend, es könne nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden; denn ihre Stelle sei nicht auf lange Sicht gesichert (vgl. S. 9 der Beschwerde).
7.8. 7.8.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
7.8.2. Die Beschwerdeführerin ist seit August 2004 als Case Managerin bei der I____ AG tätig, womit sie in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 Fr. 3'000.-- pro Monat (für ein 50%-Pensum) verdient hat, was einem Jahreslohn von Fr. 39'000.-- entspricht. Damit hat sie eine durchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle inne, betrug doch der LSE-Durchschnittslohn für eine entsprechende 50%ige Tätigkeit im Jahr 2004 Fr. 39'323.50 (Fr. 78'647.-- : 2; vgl. Erwägung 7.6. hiervor). Bei dieser Ausgangslage lässt es sich rechtfertigen, das Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 e contrario; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2012 vom 8. März 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines etwaigen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 7. April 2016 E. 1).
7.8.3. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt, zumal mit der angenommenen 20%igen Arbeitsunfähigkeit dem Leiden bereits gebührend Rechnung getragen wurde und die anderen Kriterien nicht als erfüllt erachtet werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine 20%ige Rente der Unfallversicherung.
7.9. 7.9.1. In Bezug auf den Rentenbeginn ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109, 113 E. 3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
7.9.2. Die G____ AG stellte die Übernahme der Heilbehandlungskosten mit Verfügung vom 15. Juni 2011 per Ende Juni 2011 ein (vgl. Akte A12). Diese Verfügung ist – soweit aus den Akten ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen. Der Einstellungszeitpunkt deckt sich in etwa auch mit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2011 (Akte A10). Es lässt sich daher rechtfertigen, den Beginn der 20%-Rente auf den 1. Juli 2011 festzusetzen.
8.1. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden. Aufgrund der neu entdeckten Verletzungen sei der Integritätsschaden neu einzuschätzen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).
8.2. 8.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
8.2.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
8.3. 8.3.1. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3).
8.3.2. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde festgehalten, aufgrund der zusätzlichen sensomotorischen Defizite der rechten unteren Extremität müsse in Verbindung mit der Femoropatellararthrose gemäss Tabelle 5 der SUVA von einem 7,5%igen Integritätsschaden ausgegangen werden. Für die Radiokarpalarthrose sei aufgrund der bestehenden Beweglichkeitsdefizite, der belastungsabhängigen Schmerzen und auch der Ulnaplusvariante ebenfalls von einem 7,5%igen Integritätsschaden auszugehen, so dass sich gesamthaft aufgrund der muskuloskelettalen Defizite ein Integritätsschaden von 15 % ergebe (vgl. S. 30 des Gutachtens).
8.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine komplette Nervus femoralis Parese würde mit 25 % bewertet. Vorliegend bestehe aber lediglich eine Teilläsion mit geringem Ausprägungsgrad, darüber hinausgehend bestehe eine funktionell allerdings nicht nennenswert beeinträchtigende Plexus lumbalis Schädigung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls traumabedingt sei. Der Integritätsschaden werde aus neurologischer Sicht mit 10 % eingeschätzt. Die Neurombildung am Handgelenk rechts im Narbenbereich wirke sich funktionell nicht aus, eine messbare Integritätsschädigung ist damit nicht verknüpft. Mithin ergibt sich gesamthaft aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10 %, welcher sich aber auch mit der Integritätsschädigung auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet überschneide (vgl. S. 26 des Gutachtens). Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht erscheine auf somatischem Gebiet insgesamt ein Integritätsschaden in der Höhe von 20 % gerechtfertigt (vgl. S. 30 des Gutachtens).
8.4. Dieser Einschätzung kann ebenfalls gefolgt werden. Sie wurde unter Bezugnahme auf die relevanten SUVA-Tabellen (Tabelle 5 [Integritätsschaden bei Arthrose] resp. Tabelle 2 [Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten]) anhand der erhobenen Befunde schlüssig begründet und lässt sich aufgrund der Aktenlage – so wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (2. Mai 2017) präsentiert hat – ohne Weiteres nachvollziehen.
8.5. 8.5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund der neu festgestellten Verletzung am linken Handgelenk zu erhöhen (vgl. S. 4 resp. S. 7 der Beschwerde). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Dr. N____ vom 18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9), auf einen Bericht von Dr. O____ vom 22. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 10) sowie auf einen Bericht von Dr. N____ vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage, bezeichnet als Akte 20).
8.5.2. Dr. N____ führte im Bericht vom 18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9) aus, das CT des linken Handgelenk vom 18. November 2015 habe einen am Handgelenk links disloziert stehenden – differentialdiagnostisch vormalig mehrfragmentär frakturierter – Processus styloideus ulnae mit leichtem Ulnavorschub gezeigt. In der a.p.-Ebene gebe es keine Anhalte für eine sicher stattgehabte vormalige distale Radiusfraktur. In der seitlichen Ebene bestehe eine leichte Irregularität der ventralen radialen Gelenksfläche mit diskreter Stufenbildung, leichter gegen die dorsale zentrale radiale Gelenksfläche. Hier sei ein Status nach gering dislozierter älterer Fraktur möglich. Des Weiteren bestehe eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk. Radiocarpal und intercarpal liege keine relevante Arthrose vor […]." Die später vorgenommene MR-Untersuchung habe eine kombinierte TFCC-Läsion 1A und 1B nach Palmer ergeben. Im Vordergrund stehe der vollständige ossäre Ausriss der ulnaren Insertion mit der Spitze des Processus styloideus ulnae. Es liege auch ein Ausriss des ulnaren Faserkomplexes im Bereich der fovealen Insertion vor. Zusätzlich bestehe ein schlitzförmiger zentraler Riss des TFC im Bereich des Discus. Weiter zeige sich ein 6 mm grosser ossärer Ausriss der Spitze des Processus styloideus ulnae, mehrere kleine Nebenfragmente. Auszumachen seien auch zystische Läsionen im Ausrissbereich an der distalen Ulna und eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes. Des Weiteren legte Dr. N____ dar, korrespondierend mit dem Unfallmechanismus (Unfall vom 17. August 2015) und mit der klinischen Untersuchung zeige sich im MRI eine Verletzung der Weichteilkomponente ulnocarpal gelegen. Es sei davon auszugehen, dass die knöchernen Anteile, die man im MRI gut darstellen könne und unterhalb des TFCC lägen, auf das Trauma von 2001 zurückzuführen seien. Dagegen seien der umgebende Erguss und die Weichteilschwellung proximal des Os pisiforme und die Fehlstellung der distalen Ulna nach dorsal Folgen des Unfalls vom 17. August 2015. Wäre dem nicht so, würde man nach vierzehn Jahren keinen umgebenden Erguss und keine Weichteilschwellung im Bereich ulnocarpal im MRI vom 10. September 2015 feststellen können. Der Patientin habe sie vorerst konservative Massnahmen vorgeschlagen. Angesichts der deutlichen Reduktion der Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Situation unter konservativen Massnahmen soweit gebracht werden könne, dass die Patientin erneut komplett beschwerdefrei werde.
8.5.3. Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage resp. Akte 20) machte Dr. N____ schliesslich geltend, nachdem man unter konservativer Behandlung keine Erfolge erzielt habe, habe man sich zur Durchführung eines operativen Eingriffes (durchgeführt am 28. April 2016) entschieden. Eine radiologische Aufnahme, die am 19. August 2016 gemacht worden sei, habe – im Vergleich zur präoperativen Bildgebung vom 18. November 2015 – zwischenzeitlich weitgehend entfernte grobschollige Verknöcherungen in Projektion auf den vormaligen Processus styloideus Ulnae gezeigt, mit kleiner Restverknöcherung in Projektion auf die distale Ulna in der ap-Ebene. Ein leichter Ulnavorschub sei vorhanden. Vorbestehend sei die Arthrose im distalen Radioulnargelenk und die Subluxation der Ulna nach dorsal. Am 23. November 2016 sei die Patientin erneut untersucht worden. Die klinische Untersuchung habe die Subluxation des Ulnakopfes nach dorsal gezeigt und eine Schwellung (Weichteilverdickung) über dem 6. Strecksehnenfach, diese im Bereich vom Fadenknoten. Nach Aufklärung der Patientin über die Problematik der Ulnakopfsubluxation habe man sich vorerst zu einer abwartenden Haltung entschieden. […] Solange die Patientin jedoch keine grossen Beschwerden seitens des distalen Radioulnargelenkes angebe, sollte eine solche Operation bis auf weiteres verschoben werden. Bezüglich der präoperativen Schmerzen bei Ulnarduktion des Handgelenkes sei die Patientin heute beschwerdearm.
8.5.4. Gestützt auf diese Berichte von Dr. N____ kann nicht auf eine auf den Unfall vom 27. Juli 2001 zurückzuführende dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass noch gar keine Klarheit über die weitere Behandlung besteht. Sollte sich allenfalls eine erhebliche und dauerhafte Schädigung zeigen, wäre diese allenfalls als Rückfall resp. als Spätfolge geltend zu machen.
8.5.5. Dr. O____ hielt im Bericht vom 22. Mai 2017 fest, am linken Handgelenk bestehe eine Schädigung des sogenannten triangulären fibro-cartilaginären Komplexes mit knöchernen Ausrissen, die nur im Zusammenhang mit einem Sturz auf das gebeugte und nach ellenwärts geneigte Handgelenk entstehen könne. Die Elle sei auch nach einer rekonstruktionsbeabsichtigenden Operation in einer Luxationsposition, so dass Behinderungen im Alltag unvermeidlich seien. Eine weitere handchirurgische Operation sei vorgesehen. Der Zusammenhang mit dem Trauma vom 27. Juli 2001 sei bei Kenntnis des Unfallablaufs und der Impulsanalyse sowie auch bei Kenntnis der komplexen rechtsseitigen Handgelenksverletzung offensichtlich.
8.5.6. Gestützt auf den Bericht von Dr. O____ vom 22. Mai 2017 kann ebenfalls nicht auf eine dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Sollte sich später tatsächlich eine erhebliche und dauerhafte Schädigung ergeben, wäre dies allenfalls im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Bericht von Dr. O____ erwähnten "temporär auftretende hochschmerzhafte Funktionsstörungen an beiden Schultergelenken" (vgl. dazu S. 1 des Berichtes).
8.6. 8.6.1. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kiefer- resp. Zahnprobleme gilt es zu beachten, dass die zahnmedizinischen Behandlungen noch nicht abgeschlossen sind und die G____ AG offenbar in Anerkennung der Leistungspflicht die Kosten der aktuellen Zahnbehandlungen (medizinische Massnahmen) übernimmt (vgl. Akte 15 [Replikbeilage]; siehe auch S. 2 oben der Replik). Eine Integritätsentschädigung setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die vorübergehenden Leistungen (insbesondere die medizinischen Massnahmen) abgeschlossen sind. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
8.6.2. Ein Anspruch auf Dauerleistungen (Integritätsentschädigung) gemäss SUVA-Tabelle 15 (Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden) ergibt sich lediglich bei einer relevanten Beeinträchtigung der Kaufähigkeit resp. einem augenscheinlichen (bleibenden) Zahndefekt im sichtbaren Zahnbereich (vgl. insb. die Ausführungen unter Ziff 1. von SUVA-Tabelle 15.). Davon kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Akten 16-19 [Replikbeilage]) nicht ausgegangen werden. Sollte sich jedoch später ein solch bleibender Defekt zeigen, wäre auch dieser im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen.
8.7. Der mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) vorgenommenen Zusprechung einer 20%igen Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigungen organischer Natur kann daher gefolgt werden.
8.8. 8.8.1. Im Gutachten der K____ vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde überdies dargetan, es sei von einer leichten bis höchstens mittelschweren psychischen Störung auszugehen. Da die Störung näher bei einer leichten als bei einer mittelschweren psychischen Störung liege, schätze man den Integritätsschaden auf maximal 25 % ein (vgl. S. 30 unten des Gutachtens). Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass letztlich von einem Endzustand auszugehen ist. Bereits die Diagnose ("chronifizierte leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom"; vgl. S. 28 des Gutachtens) weist darauf hin. Des Weiteren wird auf S. 27 des Gutachtens festgehalten, es sei zu einer weiteren Chronifizierung der Depression gekommen. Überdies wird dargetan, die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission der psychischen Störung müsse als gering eingestuft werden (vgl. ebenfalls S. 27 des Gutachtens; siehe auch S. 30 Ziff. 4 des Gutachtens).
8.8.2. Gemäss SUVA-Tabelle 19 ("Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen") ist bei einer leichten psychischen Störung eine 20%ige Integritätsentschädigung vorgesehen. Für eine leichte bis mittelschwere psychische Störung sieht SUVA-Tabelle 19 eine Entschädigung zwischen 20 und 35 % vor. Vorliegend wurde eine "chronifizierte leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom" diagnostiziert (vgl. S. 28 des Gutachtens der K____), was eine leichte psychische Beeinträchtigung darstellt. Aus diesem Grunde hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine 20%ige Integritätsentschädigung.
9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Juli 2011 eine Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – zusätzlich zu der für die organische Beeinträchtigung zugestandenen 20%igen Integritätsentschädigung – noch eine 20%ige Integritätsentschädigung für die psychische Beeinträchtigung zu gewähren.
9.2. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und des ausgedehnten Schriftenwechsels insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 erfolgten, ist ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'333.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'667.-- zu bezahlen.
9.3. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Juli 2011 eine UV-Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin – zusätzlich zu der für die organische Beeinträchtigung zugestandenen 20%igen Integritätsentschädigung – noch eine 20%ige Integritätsentschädigung für die psychische Beeinträchtigung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'333.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'667.--.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: