Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 46
Entscheidungsdatum
03.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 46 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarOtt URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1966, wohnhaft in B., ist seit 1996 Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ mit Sitz zunächst in D._____ und seit 2010 in E.. Er ist dort als Automechaniker tätig und über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Am 7. Mai 2009 rutschte er auf einer Treppe aus und brach sich den Oberarm. Die Diagnose lautete auf subkapitale Humerusschaftfraktur rechts mehrfragmentär mit Humerusschafteinstrahlung und wurde, nach einer Hospitalisation vom 8. Mai bis 10. Mai 2009 im Spital F., konservativ behandelt. Ab dem 8. Mai 2009 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit der Nachkontrolle vom 19. November 2009 schloss Dr. med. G._____ vom Spital F._____ die Behandlung ab. Am
  1. Dezember 2009 konnte A._____ seine Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen. 3.Am 19. Juli 2015 erlitt A._____ einen weiteren Unfall, als er mit dem Motorrad stürzte. Die Erstbehandlung erfolgte beim Hausarzt Dr. med. H._____, welcher eine Distorsion des rechten OSG diagnostizierte sowie den Verdacht auf eine Fraktur des Calcaneus rechts äusserte. Ab dem
  2. Juli 2015 wurde A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem
  3. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab dem 9. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 23. März 2016 eine, im Verlauf schwankende, Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert. Ab 24. Februar 2020 wurde ihm schliesslich wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Die Suva richtete wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Nach einer CT-Untersuchung des rechten Rückfusses vom 24. August 2015 hatte dipl. med. I._____ vom Spital
  • 3 - F._____ eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts diagnostiziert, die konservativ behandelt wurde. Es entwickelte sich eine ausgeprägte fleckenförmige Inaktivitätsosteopenie, welche im Verlauf regredient war. Bei diagnostizierter posttraumatischer Subtalararthrose nach Calcaneusfraktur mit luxierten Peronealsehnen rechts resp. diagnostizierter posttraumatischer Arthrose bei fehlverheilter Calcaneusfraktur rechts führte PD Dr. med. J., Spital K., mit Operation vom 13. Dezember 2016 eine domförmige Calcaneusosteotomie, eine Subtalararthrodese sowie eine Rekonstruktion der peronealen Furche und der Peronealsehne rechts durch. 4.Ab 2017 berichtete A._____ über eine mit dem Unfall vom 7. Mai 2009 zusammenhängende Beschwerdezunahme an der rechten Schulter. Die MRI-Aufnahme der Schulter weckte gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 30. Juni 2017 den dringenden Verdacht auf eine Osteonekrose des Humeruskopfes. Dr. med. M._____ vom Spital F._____ stellte am 11./12. Juli 2017 ein subacromiales Impingement an der rechten Schulter sowie eine partielle ausgeprägte Osteonekrose mit Gelenksbeteiligung am Humeruskopf fest. Damit erging eine Rückfallmeldung am 18. Juli 2017 zum Unfallereignis vom 7. Mai 2009 und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Am 29. August 2017 erfolgte eine Infiltration subacromial unter Durchleuchtungskontrolle der rechten Schulter durch Dr. med. M.. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter im Spital N. durch Dr. med. O._____ vom 30. Oktober 2017 zeigte in Zusammenschau mit dem MRI vom 30. Juni 2017 ein zu einer Humeruskopfnekrose mit Einbruch der Gelenkflächen passendes Bild. Dr. med. P._____ vom Spital N._____ stellte im Bericht vom 31. Oktober 2017 die Diagnose einer posttraumatischen Humeruskopfnekrose Schulter rechts bei St.n. konservativ therapierter subkapitaler Humerusfraktur 2009. Im Operationsbericht von Dr. med. P._____ vom

  • 4 -

  1. Dezember 2017 berichtete dieser über die Implantation einer Schultertotalprothese, eine transossäre Subscapularis-Refixation und lange Bizepstenodese. Der Austrittsbericht des Spitals N._____ der Dres. med. Q., P. und R._____ vom 16. Dezember 2017 hielt einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Anschliessend wurden namentlich in den Berichten der Klinik S._____ vom 9. Februar 2018, von Dr. med. P._____ vom 19. März 2018, von Hausarzt Dr. med. T._____ vom 10. August 2018 sowie denjenigen zu den postoperativen Nachkontrollen von Dr. med. P._____ vom 13. Dezember 2018 und 12. Dezember 2019 von einem positiven Verlauf und Ergebnis berichtet. 5.In den Gesprächsprotokollen zwischen A._____ und der Suva im Zeitraum von März 2017 bis Juli 2018 wurden persistierende Schmerzen am rechten Fuss erwähnt. Die postoperative Kontrolle vom 8. Februar 2017 zeigte im Rahmen der Gipsabnahme einen guten Verlauf ohne Hinweise für Lockerung oder Materialbruch der Schrauben, jedoch den Ausriss des Mitek-Ankers. Der Befund von PD Dr. med. J._____ vom 20. Juni 2017 hielt ein regelrechtes Rückfuss-Alignement sowie eine stabile subtalare Arthrodese fest. Das CT des OSG vom 20. Juli 2018 zeigte gemäss Dr. med. U._____ vom Spital F._____ zwar eine durchbaute subtalare Arthrodese ohne Lockerungszeichen der Schrauben aber gleichzeitig auch einen postoperativen Befund an der distalen Fibula mit in einer Mulde verlaufenden Peronealsehnen und hakenförmigem Anbau am lateralen Malleolus sowie flächiger Verkalkung des peronealen Retinakulums. Hausarzt Dr. med. T._____ beschrieb den Verlauf am 9. August 2018 als nach wie vor unbefriedigend und es bestünden nach wie vor die Restbeschwerden und Schmerzen am rechten Fuss. Prognostisch sei davon auszugehen, dass die Beschwerden höchstens zunehmen, sicher nicht abnehmen würden. Bei diagnostizierter Valgus-Rückfuss-Ferse mit
  • 5 - subfibulärem Impingement rechts erfolgte am 18. Dezember 2018 durch PD Dr. med. J._____ die Schraubenentfernung, eine Calcaneus- Osteotomie, eine Revision der Peronealsehnen sowie eine Exostosektomie subfibulär am rechten Rückfuss. Am 22. Oktober 2019 diagnostizierte PD Dr. med. J._____ nach CT vom 21. Oktober 2019 ein posterolaterales Impingement bei Status nach Kalkaneusosteotomie und Peronealsehnenrevision Rückfuss rechts nach Kalkaneusfraktur. Im weiteren Verlauf diagnostizierte PD Dr. med. J._____ eine Peronealsehnenruptur sowie ein posterolaterales Impingement nach Calcaneusfraktur rechts und führte am 8. Januar 2020 ein arthroskopisches Débridement am OSG, eine Exostosektomie an der lateralen Calcaneuswand sowie einen Peronealsehnentransfer am rechten Rückfuss durch. Aus dem Bericht von PD Dr. med. J._____ vom
  1. Februar 2020 ergab sich, dass die präoperativen Schmerzen nicht mehr vorhanden seien, neu aber ein stechender Schmerz im Bereich des Rückfusses bei Belastungen auftrete. Die Gehdauer sei aktuell auf 30 Minuten limitiert. Im Bericht vom 15. Mai 2020 erwähnte PD Dr. med. J._____ tief intraartikulär erhebliche Schmerzen, die auf analgetische Massnahmen nur mässig ansprächen. Die Schmerztherapeutinnen Dres. med. V._____ und W._____ vom Spital N._____ diagnostizieren im Bericht vom 14. Mai 2020 einen chronischen Schmerz des rechten unteren Sprunggelenks/Ferse mit/bei u.a. posttraumatischer Arthrose bei fehlverheilter Calcaneusfraktur rechts und leicht varischer Rückfussachse, steifem Subtalargelenk und subfibulärem Impingement mit luxierten Peronealsehnen. Die Beschwerden seien unter Belastung ausgeprägt. Die chronische Schmerzsituation bestehe nach ursprünglich fehlverheilter Calcaneustrümmerfraktur, die trotz fussorthopädischer Behandlung und dreifacher Operation nicht habe verbessert werden können. Die Schmerzen seien klar belastungsabhängig. Dres. med. V._____ und W._____ beantragten das Verschreiben des THC-haltigen Medikaments
  • 6 - Dronabinol. Der Kreisarzt Dr. med. X._____ befürwortete den probeweisen Versuch und die Suva leistete Kostengutsprache. Am
  1. Juni 2020 berichtete PD Dr. med. J., der Patient gebe nach wie vor erhebliche Einschränkungen im Bereich des rechten Rückfusses an. Die Gehdauer sei auf wenige Minuten limitiert und das Arbeiten in der Werkstatt fast nicht möglich. Der Befund zeige klinisch eine teigige Schwellung posterolateral im Peronealsehnengleitlager. Die Beweglichkeit am OSG sei eingeschränkt jedoch indolent, das durchgeführte CT zeige eine konsolidierte Arthrodese, die retrofibulären Verkalkungen seien zum grossen Teil nicht mehr nachzuweisen nach der Revision der posterolateralen Weichteile am 8. Januar 2020. A. berichtete am 10. Juli 2020 gegenüber Dres. med. V._____ und W., dass die eingeleitete Schmerztherapie unter Einnahme von Dronabinol ein Erfolg sei. Ruheschmerzen seien vorhanden, aber wesentlich verbessert. Die Belastbarkeit sei hingegen nicht verbessert, aber die Erholungszeit zwischen den Belastungen deutlich kürzer. Die Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Garagist sei einfacher, da er sich durch die kürzeren Erholungen die Arbeit besser einteilen könne. Zudem sei die emotionale Grundhaltung deutlich positiver, so dass auch darunter die Arbeitsfähigkeit einfacher sei. Nach Überweisung durch PD Dr. med. J. diagnostizierte KD Dr. med. AA._____ von der Klinik Z._____ am
  2. September 2020 einen chronischen Rückfussschmerz rechts mit/bei Status nach Subtalararthrodese und Korrekturosteotomie Calcaneus (01/2017), nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung, Re- Calcaneus-Osteotomie und Reposition Peronealsehnen (12/2018) sowie nach Exostosektomie lat. Calcaneus und Peronealsehnentransfer (01/2020). Bei Status nach mehrmaligen Voroperationen interpretierte die Klinik Z._____ einen Teil der Beschwerden im Rahmen einer Tendinopathie der Peronealsehnen und des Narbengewebes, zusätzlich zu den bekannten ossären Veränderungen. Das MRI vom 29. Oktober
  • 7 - 2020 wurde von KD Dr. med. AA._____ und Dr. med. Y._____ im Bericht vom 12. November 2020 beurteilt. Anschliessend wurde A._____ der Neurologie zum Ausschluss einer Läsion des N. suralis oder N. peroneus superficialis zugewiesen. Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 10. Dezember 2020 durch PD Dr. med. AB._____ und Dr. med. AC._____ der Klinik Z._____ ergab die bereits bekannten chronischen Rückfussschmerzen wie auch – neu – eine sensomotorische distal und rechtsbetonte Polyneuropathie (ED 12/2020) sowie eine periphere Polyneuropathie. Die sensomotorische distal und rechtsbetonte und axonal demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie wurde nicht als unfallkausal beurteilt. Die Ergebnisse wurden gleichentags anlässlich einer Sprechstunde bei KD Dr. med. AA._____ und Dr. med. AD._____ besprochen und orthopädische Massschuhe wegen der chronischen Rückfussschmerzen verordnet, für welche die Suva am
  1. Januar 2021 Kostengutsprache leistete. In der Sprechstunde vom
  2. Dezember 2020 wurden als Befund ein flüssiges, leicht hinkendes Gangbild, problemloser Zehen- und Fersenstand, eine physiologische Rückfussachse und eine regelrechte Varisation beim Zehenspitzenstand festgehalten. Das Integument des rechten Fusses sei intakt und es bestünden keine Rötungen oder Schwellungen. Es bestehe eine lokale Druckdolenz über den Peronealsehnen und die Haut weise eine Hyperkeratose, jedoch bei geschlossenem Integument, auf. Die Druckdolenz sei weniger über dem OSG. Weiter bestehe ein bandstabiles OSG ohne vermehrten Talusvorschub sowie ohne vermehrte laterale/mediale Aufklappbarkeit. Der Silfverskjöld-Test sei positiv und das USG frei beweglich. Die Fusswurzel, der Mittelfuss, die Zehengrund- und Endgelenke seien indolent. Die Peronealsehnen- und Tibialis posterior- Stresstests seien unauffällig, pDMS intakt sowie die A. dorsalis pedis und A. tibialis posterior kräftig palpabel. Unter anderem gestützt auf den erhobenen Befund befanden Dres. med. AA._____ und AD._____, dass
  • 8 - eine Nervus peroneus-superficialis oder Nervus suralis Läsion grundsätzlich möglich sei, jedoch aufgrund des Befundes sehr sicher ausgeschlossen werden könne. 6.Kreisarzt Dr. med. X._____ untersuchte A._____ am 28. Januar 2021. Bezüglich der rechten Schulter stellte er trotz der prothetischen Versorgung eine verbliebene Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung fest. Den Integritätsschaden bezifferte er mit 17.5 % und begründete dies mit dem hälftigen Wert einer schweren Omarthrose und der verbliebenen Globalfunktion bis zur Horizontalen. Bezüglich des rechten Fusses kam Dr. med. X._____ zum Schluss, dass am rechten Sprunggelenk vier Jahre nach Calcaneusosteotomie und Subtalararthrodese mit Rekonstruktion der peronealen Furche und der Peronealsehnen eine Belastungsintoleranz verblieben sei mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, der Gehfähigkeit und Gangsicherheit. Zudem habe die Entwicklung einer Fehlstatik zu einem Knickfuss geführt, der zulasten der Suva mit adäquaten Schuh- und Einlagen zu versorgen sei. Aufgrund der neurologisch gesicherten, neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss sei ebenfalls eine dauerhafte Schmerzmittelversorgung mit empfehlenswerter Kontrolle der Schmerzmitteleinnahme im Rahmen der Schmerzsprechstunde am Spital N._____ notwendig. MR- morphologisch gebe es vier Jahre nach der Arthrodese im Oktober 2020 geringe degenerative Veränderungen im OSG zu erkennen, mit einer Progredienz sei mittel-/langfristig zu rechnen. Am rechten Sprunggelenk seien – bei adäquater Schmerzmittelversorgung und dauerhaft notwendiger Schuh-/Einlagenversorgung – insgesamt keine weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen, die zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes führten. Zumutbar für das rechte Schultergelenk und das rechte Sprunggelenk seien leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen

  • 9 - und Gehen ganztägig. Kein überwiegendes Stehen und Gehen, kein häufiges Treppensteigen, kein Arbeiten im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Keine kauernden oder knienden Tätigkeiten. Einhändig rechts Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis fünf Kilogramm, beidhändig kurzzeitig bis 25 Kilogramm. Keine belastenden oder unbelastenden Armvorhalte-/Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, die mit vermehrter Stoss-/Vibrationsbelastung für das rechte Schultergelenk verbunden sind. Die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich und begründeten eine Integritätsentschädigung. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. med. X._____ mit 20 % für den rechten Fuss und 17.5 % für die rechte Schulter, total 37.5 %, eine Verschlimmerung sei damit berücksichtigt. 7.Die Taggelder wurden per 28. Februar 2021 eingestellt und die Rente per

  1. März 2021 geprüft. Der Abschluss der beruflichen Massnahmen der IV war bereits am 15. Juni 2018 erfolgt. 8.Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, da keine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Gleichzeitig erging die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die verbliebene Beeinträchtigung aus den beiden Unfällen von gesamthaft CHF 47'250.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von total 37.5 %. 9.Dagegen erhob A., vertreten durch die AI. Rechtsschutzversicherung, am 3. März 2021 Einsprache und liess schliesslich die Einsprache am 4. Juni 2021 durch den zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter nach Zustellung der Akten noch ergänzend begründen. 10.Im Sprechstundenbericht von KD Dr. med. AA._____ und Dr. med. AE._____ vom 3. März 2021 zur Verlaufskontrolle
  • 10 - Fusschirurgie/Orthopädie an der Klinik Z._____ wurde weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Mobilisation im orthopädischen Massschuh empfohlen. 11.Am 3. März 2021 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über eine befristete ganze Rente (IV-Grad 80 %) vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2021. Die Berechnung des Invaliditätsgrads basierte auf demselben Einkommensvergleich, wie ihn die Suva in der Verfügung vom 24. Februar 2021 vorgenommen hatte. A._____ liess dagegen Einwand erheben. 12.Gemäss Sprechstundenbericht von KD Dr. med. AA._____ und med. pract. AF._____ vom 8. Juli 2021 zeigten die gleichentags durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen durch PD Dr. med. AB._____ und Dr. med. AC._____ klinisch weiterhin Zeichen und leichtgradige Symptome einer sensomotorischen Polyneuropathie. Klinisch sei leider – auch nicht mit der Anpassung der orthopädischen Schuhe – weiterhin keine Schmerzlinderung ersichtlich. Neurophysiologisch wurde die bekannte Neuropathie weiter festgestellt mit leider keiner neurologischen Veränderung. 13.Im Antrag an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom 22. Juli 2021 zur Verlängerung der Ausnahmebewilligung für das Medikament Dronabinol führten die Schmerztherapeutinnen Dres. med. V._____ und W._____ an, A._____ sei damit gut schmerzkompensiert und habe wieder eine gewisse Lebensqualität. 14.Ab Dezember 2021 erfolgte eine interventionelle Schmerztherapie in der Klinik Z._____ bei Dr. med. AG._____, welche die Schmerzen jeweils für einige Stunden bzw. wenige Tage linderte. Im Zeitraum vom 11. Juni bis Ende August 2021 erfolgte zudem eine ambulante psychiatrisch-

  • 11 - psychotherapeutische Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) infolge einer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. 15.Kreisarzt Dr. med. X._____ beurteilte am 10. Februar 2022 unter Einbezug der orthopädischen und neurologischen bzw. neurophysiologischen Untersuchungen an der Klinik Z._____ zwischen Dezember 2020 bis Juli 2021, dass die erstmalig mehr als fünf Jahre nach Unfallereignis diagnostizierte Polyneuropathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juli 2015 stehe und dass die Funktionsstörungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenkes nicht noch zusätzlich zu entschädigen seien. Dabei diagnostizierte Dr. med. X._____ die distal und rechtsbetonte sensomotorische Polyneuropathie gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Klinik Z._____ vom 10. Dezember 2020 und 8. Juli 2021 differentialdiagnostisch als äthyltoxisch und erwähnte auch eine im Rahmen der ärztlichen Verlaufskontrolle an der Klinik Z._____ am 3. März 2021 unverändert eingeschränkt dokumentierte Beweglichkeit im OSG bei steifem USG nach Arthrodese mit intakter peripherer Sensomotorik und Durchblutung mit der Diagnose chronischer Rückfussschmerzen rechts. Gegen eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte sensomotorische Polyneuropathie spreche nicht nur der fachärztlich-fusschirurgisch sehr gesicherte Ausschluss einer Nervus peroneus superficialis- oder Nervus suralis-Läsion, sondern auch der klinisch neurologisch-neurophysiologisch fehlende dringende Hinweis auf eine zusätzliche, fokale Nervenschädigung bei wiederholt fehlendem gesicherten Nachweis einer unfallbedingten Läsion der zuletzt differentialdiagnostisch äthiologisch eindeutig als äthyltoxisch diagnostizierten distalen und rechts betonten Polyneuropathie.

  • 12 - 16.Am 5. April 2022 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Die Polyneuropathie wurde als unfallfremd beurteilt und in Anwendung der Psycho-Praxis wurde die Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint. Die in der Verfügung vom 24. Februar 2021 ermittelte, rentenausschliessende Erwerbsunfähigkeit von 4 % bei einem Valideneinkommen von CHF 68'483.-- und einem Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- wurde bestätigt. 17.Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 5. April 2022 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von insgesamt 45 %. Hinsichtlich des Rentenanspruches beantragte er die Rückweisung der Sache an die Suva zu weiteren Abklärungen, wobei seine Leistungsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abzuklären, gestützt darauf ein gewichteter Betätigungsvergleich durchzuführen und ein betriebswirtschaftliches Gutachten zu erstellen und sodann über den Rentenanspruch neu zu befinden sei. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva. Zur Begründung führte er unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten (chirurgische- versicherungsmedizinische Fallanalyse) von Dr. med. AH._____ im Wesentlichen an, die für die rechte Schulter zugesprochene Integritätsentschädigung von 17.5 % sei zu tief. Vor der Operation vom

  1. Dezember 2017 habe eine schwere Omarthrose vorgelegen, welche mit einer Integritätsentschädigung von bis zu 25 % abzugelten sei. Angesichts der fortschreitenden Nekrose mit Einbruch der Gelenkflächen, welche eine prothetische Versorgung (mit schlechtem Erfolg) notwendig machte, erscheine das Maximum von 25 % angemessen. Zusammen mit der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung für den rechten
  • 13 - Fuss von 20 % ergäbe sich damit der anbegehrte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von total 45 %. Weitere medizinische Abklärungen und eine EFL benötige es insbesondere bezüglich der Rückfussschmerzen, was gegebenenfalls zu einer Anpassung der attestierten Leistungsfähigkeit führe. Der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls gegen die Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2018) und fordert einen gewichteten Betätigungsvergleich sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten. Die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels könne erst beurteilt werden, wenn mittels gewichteten Betätigungsvergleich die zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie der IV-Grad bestimmt worden sei. Denn bei der von der Suva angeführten Arbeitsfähigkeit von 20 % (in der angestammten Tätigkeit) seien unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche krankheitsbedingte Beschwerden mitverantwortlich. Bezüglich Invalideneinkommen müsste jedenfalls der gewährte Leidensabzug von 5 % auf mindestens 15 bis 25 % erhöht werden, sobald ein korrekt erstelltes Zumutbarkeitsprofil vorliege. 18.Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 namentlich unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass Kreisarzt Dr. med. X._____ auch die chronischen Rückfussschmerzen rechts in seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt habe und die neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen eine Nervenschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hätten. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. AH._____ basiere nicht auf einer persönlichen Untersuchung, nicht auf den gesamten Akten, liefere keine Begründung ihrer Behauptungen und stelle bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur Vermutungen an. Ergänzend zur

  • 14 - Integritätsentschädigung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens rechtsprechungsgemäss nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen habe und nicht wie Dr. med. AH._____ offensichtlich verkenne, nach der Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg". Zudem werde Kreisarzt Dr. med. X._____ mit einem Quervergleich mit einer schweren Omarthrose unter Einbeziehung des Werts einer Arthrodese des Schultergelenks und Berücksichtigung der verbliebenen aktiven Globalfunktion der rechten Schulter bis zur Horizontalen dem Fall sicher gerechter und erscheine angemessener als die unbegründete Behauptung von Dr. med. AH._____. Auch werde beschwerdeweise nichts vorgebracht, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken vermöge. Es erübrigten sich daher weitere Beweismassnahmen, wie eine EFL oder das (eventualiter) geforderte Gerichtsgutachten. Das Valideneinkommen könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden, so dass auch kein – im Regelfall entbehrliches – betriebswirtschaftliches Gutachten zur mutmasslichen Einkommensentwicklung einzuholen sei. 19.Der Beschwerdeführer verzichtete am 16. Juni 2022 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 15 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin zum Schaden Nr. Z.1._____ [Bg-act. I] 178 und Akten der Beschwerdegegnerin zum Schaden Nr. Z.2._____ [Bg-act. II] 386). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG einzutreten. 2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft sind (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen namentlich für Unfälle, die sich vor dem
  • 16 - Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, mithin vor dem
  1. Januar 2017, ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Die Versicherungsleistungen aus den Unfällen in den Jahren 2009 und 2015 werden somit nach dem bisherigen Recht gewährt. Da sich aber bei den massgebenden Bestimmungen soweit ersichtlich nichts geändert hat, erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und eine Integritätsentschädigung von 37.5 % zugesprochen hat. Unbestritten ist dabei die Höhe der Integritätsentschädigung von 20 % bezüglich des rechten Fusses (Beschwerde vom 19. Mai 2022 Rz. 23), die fehlende Unfallkausalität der Polyneuropathie (Sensibilitätsstörung beider Fusssohlen, gewisse Gangunsicherheit, Wadenkrämpfe) und die fehlende Adäquanz der psychischen Beschwerden (Beschwerde vom 19. Mai 2022 Rz. 27). Strittig ist hingegen die Frage nach der rechtsgenüglichen Abklärung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der Invaliditätsgrad hinsichtlich des der Berechnung zugrunde gelegten Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens sowie die Höhe der Integritätsentschädigung bezüglich der rechten Schulter. 3.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.1 ff., 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E.2.2 f. 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019
  • 17 - vom 5. Februar 2020 E.3.3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 134 V 109 E.2 und 127 V 102 E.5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E.3.2.1, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_499/2020 vom
  1. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E.3.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.4.2, 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E.3.3.2 und 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E.4.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 140 V 356 E.3.2 und 134 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E.3.2.1, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom
  2. August 2022 E.3.4 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
  • 18 - Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (dazu BGE 115 V 133 E.6), anzuwenden (vgl. BGE 138 V 248 E.4 und 134 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_812/2021 vom
  1. Februar 2022 E.2.2, 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E.7.1 und 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E.3.2). Die Adäquanzprüfung hat dabei unter Ausschluss psychischer Aspekte bzw. einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens zu erfolgen (BGE 140 V 356 E.3.2 und 115 V 133 E.6c/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.6, 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.6.2.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.6.2, 8C_131/2021 vom
  2. August 2021 E.6.1 und 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E.5.4) und psychische Beschwerden werden auch dann nicht miteinbezogen, wenn sie körperlich imponieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom
  3. März 2022 E.6.2.2, 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.6.4.1 und 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E.7.2). 3.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin. Art. 21 UVG regelt diejenigen Fälle, in denen die Unfallversicherung auch nach der Rentenfestsetzung noch
  • 19 - Pflegeleistungen und Kostenübernahmen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGE 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2022 vom 21. September 2023 E.6.3.1, 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.4.1.2, 8C_511/2022 vom
  1. Februar 2023 E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E.7.1). 3.2.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
  • 20 - überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom
  1. Juni 2022 E.3.3 und 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom
  2. Januar 2023 E.4, 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.1 f., 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.5.3.1, 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E.3.3.1, nicht publ. in: BGE 146 V 121, 8C_398/2018 vom
  3. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 f. und 29 f.).
  • 21 - 3.2.2.Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E.3.3, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.2.4, 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1 und 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1). 3.2.3.Gemäss Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E.4.3, 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4).

  • 22 - Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom

  1. August 2023 E.4, 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom
  2. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 3.2.4.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3, 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1). 3.2.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,
  • 23 - verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind zur Gewährleistung der Waffengleich daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom
  1. Januar 2023 E.4, 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.4.1 ff., 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E.2.2.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom
  2. Juni 2019 E.6.1, 8C_523/2017 vom 9. November 2017 E.3.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2 und 8C_907/2009 vom
  3. Februar 2010 E.1.1). Auch Partei-/Privatgutachten sind daraufhin zu überprüfen, ob sie betreffend rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der entgegenstehenden amtlichen Abklärungen zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f. und 125 V 351 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.4.1, 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E.3.2.2 und 8C_1028/2010 vom 6. Juni 2011 E.7).
  • 24 - 4.1.Während sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 28. Januar 2021 (Bg-act. II 315), welche auf einer Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. X._____ beruht, sowie auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. X._____ vom
  1. Februar 2022 (Bg-act. II 383) auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig, bringt der Beschwerdeführer vor, die (Rest-)Arbeitsfähigkeit sei ungenügend ermittelt worden und es bedürfe eines Assessment oder eines Arbeitsversuchs sowie einer EFL, insbesondere da die chronischen Rückfussschmerzen des Beschwerdeführers von Dr. med. X._____ nicht berücksichtigt worden seien. Erheblich einschränkend und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien gemäss dem Beschwerdeführer die seit dem Unfall vom 19. Juli 2015 dokumentierten und andauernden, von Dr. med. X._____ aber unberücksichtigt gebliebenen, Rückfussschmerzen. Von Dr. med. X._____ würden nur die bestehenden Einschränkungen am rechten Sprunggelenk aufgrund der Calcaneusosteotomie und der Subtalararthrodese berücksichtigt, nicht aber die Einschränkungen aufgrund der unfallbedingten chronischen Rückfussschmerzen. Die kreisärztliche Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit enthalte keine Berücksichtigung des unfallkausalen Anteils der neuropathischen Fussschmerzen. Die vollschichtige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht schlüssig. Entsprechend könne auf die kreisärztliche Beurteilung für die Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht abgestellt werden. So bezeichne auch Dr. med. AH._____ die im Sprechstundenbericht der Klinik Z._____ vom 12. November 2020 (vgl. dazu Bg-act. II 289) dokumentierte Überempfindlichkeit im lateralen Narbenbereich mit teilweise elektrisierenden Schmerzen an der lateralen Fusskante und im Fuss als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal. So sei auch die Gangunsicherheit im Sinne einer Unfall-Teilkausalität auf den aktuellen Zustand am rechten Fuss zurückzuführen. Am rechten Fuss
  • 25 - seien drei relevante operative Eingriffe vorgenommen worden und der Fuss entsprechend verändert. Dass elektrophysiologisch keine Nervenläsionen gezeigt würden, sei ein ungenügendes und schwaches Argument. Nach dokumentiertem Verlauf nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur seien die geklagten Beschwerden aber nachvollziehbar. Sie ziehe den Schluss, dass die überwiegend wahrscheinliche Unfall- Teilkausalität der dokumentierten Rückfuss- und der damit verbundenen neuropathischen Schmerzen das von Dr. med. X._____ formulierte Zumutbarkeitsprofil beeinflusse. Eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Einschränkungen nicht zumutbar. Ein Arbeitsversuch oder Assessment sei notwendig, um die Leistungsfähigkeit korrekt bestimmen zu können. Dr. med. AH._____ sehe ausserdem die Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen, was Dr. med. X._____ nicht einmal in Betracht gezogen habe, und schätze die Leistungsfähigkeit auf 60 % bis 70 %, auf keinen Fall aber auf 100 %. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer EFL, eventualiter ein entsprechendes Gerichtsgutachten. 4.2.Während von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte voller Beweiswert zuerkannt werden darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit weiteren Hinweisen), wird für Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine zwar nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.2.3). Auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) folgt nicht, dass solche Stellungnahmen in jedem Fall unbeachtlich wären.

  • 26 - Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gleichzeitig das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E.4.5). Diese sind gemäss der vorstehenden Erwägung 3.2.5 also daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder anderer Beweismittel zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes oder durch ein anderes vom Versicherten veranlasstes Beweismittel nachvollziehbar in Zweifel gezogen, so genügt deshalb der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a nicht oder nur unvollständig. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende

  • 27 - Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, hätte das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (vgl. BGE 135 V 465 E.4.6). 4.3.Den beschwerdeführerischen Forderungen nach weiteren Abklärungen kann aber vorliegend nicht gefolgt werden. Einleitend ist zu bemerken, dass – anders als Dr. med. AH., Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin und FA Vertrauensärztin SGV – Kreisarzt Dr. med. X. den Beschwerdeführer persönlich am 28. Januar 2021 untersucht und seine beiden Beurteilungen auf Basis der vollständigen Sachlage abgegeben hat, wie sie Dr. med. AH._____ nicht vorlag (vgl. die der chirurgischen-versicherungsmedizinischen Fallanalyse zugrunde liegenden Akten in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 0.3 S. 1 f.). Eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige von Dr. med. AH._____ ist in der vorliegenden Konstellation nicht als hinreichend beweiswertig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten, geht es doch im Wesentlichen nicht nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, welche die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücken lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3 m.w.H.). Sie genügt also auch nicht, um im erforderlichen Ausmass Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Es ist dem beschwerdeführerischen Vorbringen etwa entgegen zu halten, dass Dr. med. X._____ die chronischen Rückfussschmerzen rechts in seiner Beurteilung vom 28. Januar 2021 durchaus gewürdigt hat, führte er diese doch unter den Diagnosen auf und qualifizierte er deswegen unter Berücksichtigung der neurologisch gesicherten, neuropathischen Schmerzkomponente eine Schmerzmittelversorgung und eine Schuh-

  • 28 - /Einlagenversorgung als dauerhaft notwendig (Bg-act. II 315 S. 6 ff.). Zudem wies er auf MR-morphologisch vier Jahre nach der Arthrodese im Oktober 2020 erkennbare geringe degenerative Veränderungen im OSG hin und es sei mit einer Progredienz mittel-/langfristig zu rechnen. Die neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen ergaben eine Nervenschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. In der Fuss-Sprechstunde von KD Dr. med. AA._____ und Dr. med. AD._____ an der Klinik Z._____ am 10. Dezember 2020 wurde eine Läsion des Nervus peroneus-superficialis oder Nervus suralis sehr sicher ausgeschlossen (Bg-act. II 303). Damit vermag die Aktenbeurteilung von Dr. med. AH._____ an den fachärztlichen neurologischen, neurophysiologischen, chirurgischen, orthopädischen Beurteilungen, die in die Abschlussbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. X._____ vom

  1. Januar 2021 flossen, keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Dies umso weniger als dass in den anschliessenden Sprechstundenberichten/Verlaufskontrollen Fusschirurgie/Orthopädie der Klinik Z._____ vom 3. März 2021 und vom 8. Juli 2021 weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Mobilisation im orthopädischen Massschuh empfohlen wird (Bg-act. II 337) und klinisch weiterhin Zeichen und leichtgradige Symptome einer sensomotorischen Polyneuropathie bestehen. Neurophysiologisch wurde die bekannte Neuropathie weiter festgestellt mit leider keiner neurologischen Veränderung (Bg-act. II 348 und 365). Nach Einschätzung der Schmerztherapeutinnen Dres. med. V._____ und W._____ im Juli 2021 ist der Beschwerdeführer mit dem Medikament Dronabinol gut schmerzkompensiert und hat wieder eine gewisse Lebensqualität (Bg-act. II 370). Die ab Dezember 2021 aufgenommene interventionelle Schmerztherapie an der Klinik Z._____ (Bg-act. II 371, 375-377, 381), welche die neuropathischen und die belastungsabhängigen, stechenden Schmerzen jeweils für einige Stunden bzw. wenige Tage lindert, liefert keine Hinweise, dass die Beurteilung von
  • 29 - Dr. med. X._____ vom 10. Februar 2022, wonach die erstmalig mehr als fünf Jahre nach Unfallereignis diagnostizierte Polyneuropathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juli 2015 steht, in Zweifel zu ziehen wäre und sich am Zumutbarkeitsprofil etwas ändert. Die Einschätzungen von Dr. med. AH., wonach die namentlich von der Klinik Z. dokumentierten chronischen Rückfussschmerzen nach insgesamt drei operativen Eingriffen mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise sekundär unfallkausal seien und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil in quantitativer bzw. zeitlicher Hinsicht beeinflussten, beinhalten Vermutungen, welche nicht weiter begründet oder substanziiert werden. So wird etwa nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb ein erhöhter Pausenbedarf bzw. eine reduzierte (zeitliche) Leistungsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit trotz der im Rahmen der Schmerztherapien attestierten durchaus guten Schmerzkompensationsmöglichkeiten mittels Analgetika (Bg-act. II 370, 381 und 384) bestehen müsse. Insofern begründet die chirurgische-versicherungsmedizinische Fallanalyse von Dr. med. AH._____ vom 5. Mai 2022 in diesem Kontext insgesamt keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen. 4.4.Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen, wie eine EFL und ein Gerichtsgutachten, weil davon keine die Überzeugung des Gerichts ändernden entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.4 u.a. m.H.a. BGE 134 I 140 E.5.3). Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Kreisarzt Dr. med. X._____ in der Abschlussuntersuchung vom

  • 30 -

  1. Januar 2021 formuliert hat, abgestellt und eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit festgestellt. Dabei handelt es sich um leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig. Kein überwiegendes Stehen und Gehen, kein häufiges Treppensteigen, kein Arbeiten im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Keine kauernden oder knienden Tätigkeiten. Einhändig rechts Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis fünf Kilogramm, beidhändig kurzzeitig bis 25 Kilogramm. Keine belastenden oder unbelastenden Armvorhalte-/Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, die mit vermehrter Stoss-/Vibrationsbelastung für das rechte Schultergelenk verbunden sind (Bg-act. I 146 und Bg-act. II 315, jeweils S. 8). 5.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 574 E.5.2 m.H.a. 139 V 547 E.5.7). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird in der Regel das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
  • 31 - allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 5.1.Der Beschwerdeführer moniert, es sei in casu nicht ein Einkommensvergleich wie bei einem Unselbstständigerwerbenden vorzunehmen. Zudem sei das Valideneinkommen seit dem Jahre 2009 durch den ersten Unfall und der entsprechenden Komplikationen negativ beeinflusst worden, bevor dann im Jahre 2015 der zweite Unfall hinzukam. Ein Einkommensvergleich sei daher nicht zulässig. Das Valideneinkommen mittels LSE zu bestimmen sei ebenfalls nicht zulässig, da er nach wie vor sein eigenes Unternehmen führe. Als alleiniger Inhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, womit die Invaliditätsbemessung analog eines Selbstständigerwerbenden im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens über einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich durchzuführen sei. 5.2.Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) des Bundesamts für Statistik (BfS) ein Valideneinkommen von CHF 68'483.-- (Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweige 45-47: "Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz.", Männer). Sie hält dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Selbstständigerwerbenden das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Auszug über das Individuelle Konto (IK-Auszug) bestimmt werden könne und ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur mutmasslichen

  • 32 - Einkommensentwicklung im Regelfall – wie dem vorliegenden – nicht einzuholen sei. 5.3.Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation zur analogen Behandlung eines Inhabers und Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu einer selbstständig erwerbenden Person auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der der Invalidenversicherung (KSIR) beruft (Rz. 3319 und 3323), ist zu bemerken, dass solche Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung stehen und für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Sie sind immerhin zu berücksichtigen, und es wird von ihnen nicht abgewichen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 361 E.6.2.8, 142 V 442 E.5.2 und 119 V 255 E.3a). Als Verwaltungsanweisung an die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung richtet sie sich aber auch nicht direkt an die Suva als Unfallversicherer gemäss Art. 58 ff. UVG. Hinzu kommt, dass das KSIR erst für den Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weiterentwicklung der IV (WEIV) per 1. Januar 2022 gültig ist. Da es in casu um eine Rente geht, die vor dem 1. Januar 2022 auszurichten wäre, konkret ab dem 1. März 2021, wäre – wenn überhaupt – nach allgemeinen intertemporalen Regeln das frühere Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einschlägig. 5.4.1.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der

  • 33 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E.5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 5.2.7 m.H.a. BGE 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.3.1). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom BfS herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E.4.1, 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E.3.2.1, 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E.7.1, 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.8.1 und 8C_505/2021 vom

  1. Mai 2022 E.3.2). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann sowohl in der Invaliden- als auch der Unfallversicherung grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK-Auszug bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3, 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.2 und 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1). Weiter darf der potenzielle Einfluss eines Gesellschafters hinsichtlich der Aufteilung von Gehalt und Gewinnanteil bei der Würdigung der Aussagekraft der verabgabten Einkommen gemäss IK-Auszug berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom
  2. September 2020 E.4.2.3 und 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E.6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte
  • 34 - Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E.3.4.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.3.2, 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 9C_153/2020 vom 9. Oktober 2020 E.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2.2; ferner FREY/LANG, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 16 Rz. 44 f.). Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, jedoch über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E.3.2.2 und 8C_738/2021 vom
  1. Februar 2023 E.3.4.2.3 je m.H.a. BGE 135 V 58 E.3.4.6). 5.4.2.Die Bemessung der Invalidität von Personen die eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat, wenn immer möglich, durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (vgl. BGE 128 V 29 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E.3.2, 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E.5.2 und 8C_449/2009 vom
  • 35 -
  1. November 2009 E.5.2). Wo jedoch eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich ist – eventuell aufgrund der wirtschaftlichen Lage –, kann der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt werden. Diese Methode kann insbesondere bei Selbstständigerwerbenden im landwirtschaftlichen oder allenfalls auch im handwerklichen Bereich, nicht aber im administrativen Bereich, zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E.4.5), bei denen die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ihre bisher körperlich schwere Haupttätigkeit aufgeben und die Struktur des eigenen Kleinstbetriebs den geänderten Verhältnissen angepasst werden muss und Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb (im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung) fehlen. Ferner wenn invaliditätsfremde Faktoren, wie etwa Strukturänderungen im von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, das Geschäftsergebnis beeinflusst haben, so dass aus der Einkommenseinbusse nicht ohne weiteres auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_542/2022 vom 19. April 2023 E.7.1 und 8C_640/2016 vom 29. November 2016 E.4.2, je m.H.a. BGE 128 V 29 E.1 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVGE) I 230/04 vom 30. November 2004 E.2.5). Auf die ausserordentliche Bemessungsmethode soll aber nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden (FLÜCKIGER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz. 12; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.7.2, 8C_618/2020 vom
  2. Februar 2021 E.5.2.2 und 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E.4). Bei Selbstständigerwerbenden ist es aber auch regelmässig zulässig, auf den Durchschnitt der Betriebsergebnisse über mehrere Jahre abzustellen, was etwa durch den Beizug der IK-Einträge und ohne Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festgestellt werden kann (FLÜCKIGER,
  • 36 - a.a.O., Art. 18 Rz. 32; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom
  1. September 2011 E.5 m.H.a. BGE 135 V 58 E.3.1). 5.4.3.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – aus dem im Recht liegenden IK-Auszug vom 24. Januar 2018 (Bf-act. 2 und Bg-act. II 164) zu schliessen – seit Betriebsaufnahme seiner Garage C._____ im Jahre 1997 bis vor dem ersten Unfall im Jahr 2009 ohne grosse Schwankungen ein jährliches Durchschnittseinkommen von CHF 42'331.-- (1997-2008; ohne statistische Nominallohnentwicklung) und zwischen 2010 bis vor dem zweiten Unfall im Jahr 2015 ebenfalls ohne grosse Schwankungen ein jährliches Durchschnittseinkommen von CHF 38'352.-- (2010-2014; ohne statistische Nominallohnentwicklung) aus seiner Tätigkeit als gelernter Automechaniker (vgl. Bg-act. I 8 f.) erzielt bzw. verabgabt hat. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer konstant in der Position als mitarbeitender Gesellschafter für sein Unternehmen tätig und er war auch nicht nach den beiden vorliegend thematisierten Unfällen zur Aufgabe dieser selbstständigen Tätigkeit bereit. Berücksichtigte man die per 2021 aufgelaufene Nominallohnentwicklung für den Sektor 3 gemäss Tabelle T1.93 des BfS auf den jeweiligen verabgabten Jahreseinkommen, resultierte daraus für den Zeitraum von 1997 bis 2008 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 50'987.--, für den Zeitraum von 2010 bis 2014 ein solches von CHF 40'480.-- und für den Zeitraum von 1997 bis 2015 ein solches von CHF 45'577.--. Plausibilisierend ist auf die Unfallmeldung 2009 hinzuweisen, in der ein Einkommen von monatlich CHF 4'000.-- angegeben wurde (Bg-act. I 1) und als Basis für die Bemessung der Taggeldleistungen ein Jahreseinkommen von 13 x CHF 4'000.--, d.h. CHF 52'000.-- herangezogen wurde (Bg-act. I 8 und 154 S. 1). In der Rückfallmeldung vom 18. Juli 2017 wurde ein Lohn von monatlich CHF 3'200.-- angegeben (Bg-act. I 27).
  • 37 - 5.4.4.Es ist daher gemäss der in den vorstehenden Erwägungen 5.4.1 f. dargelegten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die vor Eintritt einer unfallbedingten Beeinträchtigung erwirtschafteten Einkommen an sich durchaus tauglich für die Festlegung des Valideneinkommens gewesen wären. Noch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis ins Jahre 2009 übte der Beschwerdeführer – bis zu diesem Zeitpunkt zusammen mit einem weiteren mitarbeitenden Gesellschafter (vgl. Bf- act. 1 und Bg-act. I 8 f.) – nach einer Aufbauphase mit bis auf CHF 55'000.-- gestiegenem und verabgabtem Erwerbseinkommen im Jahr 2000 die selbstständige Tätigkeit als Automechaniker weiterhin aus, obwohl bereits ab 2001 das verabgabte Erwerbseinkommen wieder auf ein deutlich niedrigeres Niveau sank (Bf-act. 2). Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem eher bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses nach der Rechtsprechung für die Festlegung des Valideneinkommens an sich weiterhin massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E.3.2.2 und 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.3, je m.H.a. BGE 135 V 58 E.3.4.6). Betreffend die Angaben des IK-Auszuges stünde der versicherten Person sowie dem Versicherungsträger immerhin der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher resp. tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E.7.3.2, 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E.2.2 und 8C_443/2018 vom
  1. Januar 2019 E.2.1). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fiele überdies von Vornherein ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne
  • 38 - gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.3.2 m.H.a. BGE 135 V 58 E.3.4.1 und 3.4.6 sowie 134 V 322 E.4.1). Dass die Beschwerdegegnerin nun aber auf einen LSE 2018-Tabellenlohn abstellt, fällt deutlich zu Gunsten des im eigenen Geschäft einen Lohn beziehenden Beschwerdeführers aus. Ausserdem dürfte bei versicherten Personen, die vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung selbstständig erwerbstätig waren, vom Anknüpfen am letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst abgewichen werden, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sie im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine andere, besser entlöhnte angenommen hätte (BGE 135 V 58 E.3.4.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom
  1. August 2023 E.5.2.3, 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E.3.2.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2.2). 5.4.5.Dafür, dass vorliegend auf die ausserordentliche Bemessungsmethode eines gewichteten Betätigungsvergleichs infolge ziffernmässig nicht genau ermittelbarer Vergleichseinkommen abzustellen wäre, bestehen hingegen entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht keine hinreichenden Anhaltspunkte, war doch der Beschwerdeführer bereits vor dem ersten Unfall während vieler Jahre in seinem Betrieb als Selbstständigerwerbender tätig und behielt er dies stets bei. Die beruflichen Massnahmen der IV wurden bereits im Jahr 2018 abgeschlossen und der Beschwerdeführer tat wiederholt kund, dass ein Berufs- oder Stellenwechsel für ihn nicht in Frage käme. Es trifft, wie in den vorstehenden Erwägungen 5.4.1 ff. dargelegt, namentlich nicht zu, dass bei Selbstständigerwerbenden das Valideneinkommen nur mittels
  • 39 - eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens in Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode festgelegt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ist nicht dahingehend zu verstehen, dass diese bei Selbstständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs treten soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.7.2, 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E.4 und EVGE I 230/04 vom 30. November 2004 E.2.5). Nur mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Einflussmöglichkeit als alleiniger Gesellschafter der verabgabten Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug führt er auch noch keinen Gegenbeweis für deren Eignung für die Bemessung des (Validen-)Einkommens bzw. dessen Höhe vor Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens. Dies zumal der zweite Gesellschafter und Vorsitzende der Geschäftsführung gemäss Handelsregisterauszug erst Ende 2009 aus der Gesellschaft ausschied (Bf-act. 1). Soweit der Beschwerdeführer für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit dem Vorhandensein und der Aussonderung von bei der Unfallversicherung nicht versicherten, krankheitsbedingten Einschränkungen hinsichtlich einer von der Beschwerdegegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit von (zuletzt) 20 % in der angestammten Tätigkeit argumentiert und die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit davon abhängig machen will, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich im Hinblick auf die Bemessung des Invalideneinkommens die Unzumutbarkeit der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für eine einträglichere (unselbstständige) Tätigkeit nur unter strengen Voraussetzungen als unzumutbar erachtet wird. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers im März 2021 von gerade 55 Jahren erscheint die Annahme der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines LSE- Tabellenlohnes für die Invaliditätsbemessung infolge Nichtausschöpfung

  • 40 - der unfallversicherungsrechtlich bestimmten Restarbeitsfähigkeit in quantitativer und erwerblicher Hinsicht im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit durchaus möglich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.5.1 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer beim vollschichtigen Zumutbarkeitsprofil gemäss der vorstehenden Erwägung 4.4 nur bei vereinzelten Tätigkeiten seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker unfallbedingt eingeschränkt sein soll und dies mit Dritthilfe oder langsamerer Arbeiten kompensieren könne (vgl. Bg-act. I 171 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Konstellation zu vergleichen, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrad zugrunde lag, wobei die erstmalige Bestimmung des Valideneinkommens hilfsweise und zugunsten der versicherten Person anhand von LSE-Löhnen erfolgt war und der Betrieb der versicherten Person sich aber zwischenzeitlich erheblich vergrössert und verändert hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E.6). 5.4.6.Es war daher für die Beschwerdegegnerin durchaus möglich, das Valideneinkommen betragsmässig hinreichend konkret und zuverlässig zu ermitteln (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom

  1. Februar 2023 E.3.4, 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E.5.2.2 und 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E.6), wobei – wie gesagt – die Beschwerdegegnerin hilfsweise und zu Gunsten des Beschwerdeführers auf LSE-Löhne (Tabelle TA1, Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweige 45-47: "Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz.") aus Ausdruck eines branchenüblichen Lohnes anstelle eines (tieferen) Mehrjahresvergleichs aufgrund seiner IK-Auszüge abstellte. Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
  • 41 - Einspracheverfahrens ermittelte Valideneinkommen von CHF 68'483.-- ist im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. 5.5.Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Berechnung des Invalideneinkommens per 2021 auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Zeile Total, Männer) und errechnete im Einspracheentscheid einen Betrag von CHF 65'543.-- unter Einräumung eines Leidensabzugs von 5 % (Bf-act. 0.1 S. 13 ff.; Bg-act. I 178 S. 14). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von mindestens 15 bis 25 % geltend, ohne dies aber weiter zu begründen oder substanziieren bzw. macht er es von einem korrekt ermittelten Zumutbarkeitsprofil abhängig. 5.5.1.Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist gemäss gefestigter Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (vgl. BGE 148 V 174 E.6.2, 143 V 295 E.2.2 und 135 V 297 E.5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_339/2022 vom
  1. November 2022 E.6.4.1 und 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.6.1.1). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen
  • 42 - Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E.3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1 und 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.6.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1 und 8C_156/2022 vom
  1. Juni 2022 E.6.1). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E.3b/bb; vgl. zum Ganzen auch BGE 148 V 174 E.6.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1, 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.6.1, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.6 und 8C_541/2021 vom
  2. Mai 2022 E.5.2.1). 5.5.2.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 146 V 16 E.4.1, 126 V 75 E.5a/cc und 124 V 321 E.3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V
  • 43 - 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.6.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1). 5.5.3.Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für eine noch zumutbare, leidensadaptierte Erwerbstätigkeit gestützt auf LSE 2018 (Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Zeile Total, Männer) errechnet hat, ist nicht zu beanstanden, übt doch der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Automechaniker in der Werkstatt seiner Garage wie bereits erwähnt keine leidensadaptierte Tätigkeit im zumutbaren Rahmen einer Vollschichtigkeit aus. Für die Notwendigkeit einer Erhöhung des leidensbedingten Abzuges über 10 % hinaus, was für die Entstehung eines Rentenanspruches im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbemessung erforderlich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte gemäss – soweit überblickbar – herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E.15.3.2 f. und 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1 ff.). Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgewiesene Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- ist somit im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

  • 44 - 5.6.Stellt man somit das gemäss den vorstehenden Erwägungen von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 68'483.-- dem Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- gegenüber, resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 4 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6.1.Weiter ist auch noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die rechte Schulter strittig, welche die Beschwerdegegnerin, infolge von Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung sowie verbliebener aktiver Globalfunktion bis zur Horizontalen, auf 17.5 % festgelegt hat. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer angesichts einer – infolge fortschreitenden Nekrose mit Einbruch der Gelenkflächen – erfolgten prothetischen Versorgung mit schlechtem Erfolg eine Erhöhung auf 25 %. Dies namentlich unter Berufung auf die mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2021 ausgewiesenen erheblichen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen trotz eingesetzter Prothese sowie die Beurteilung von Dr. med. AH._____ vom 5. Mai 2022, worin diese von einem unterdurchschnittlichen Operationsresultat ausging und den Integritätsschaden für die eingeschränkte Beweglichkeit bis zur Horizontalen der dominanten oberen Extremität auf 25 % schätzte. Dies auch im Quervergleich mit dem vor prothetischen Versorgung dokumentierten Ausmass der (schweren) Arthrose (Bf-act. 0.3 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 entgegen, dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens rechtsprechungsgemäss nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen habe und nicht, wie Dr. med. AH._____ offensichtlich verkenne, nach der Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg" gemäss Tabelle 5 der Suva betreffend Integritätsschäden gemäss UVG bei Arthrosen (Revision 2011).

  • 45 - 6.2.Es ist auch in diesem Punkt der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche den Integritätsschaden gestützt auf die kreisärztliche Schätzung vom

  1. Januar 2021 (Bg-act. I 147 und Bg-act. II 316), letztlich bestätigt mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 10. Februar 2022 (Bg-act. I 178 S. 21 ff. und Bg-act. II 383), berechnet hat und den Wert von 17.5 % nachvollziehbar medizinisch gestützt auf die im Oktober/Dezember 2017 vorliegende Diagnose einer unfallbedingten Humeruskopfnekrose nach subcapitaler Humerusfraktur mit verbliebener Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung der aktiven Globalfunktion zur Horizontalen begründet hat. Insbesondere ist der Umstand nicht zu beanstanden, dass mit der Schätzung von 17.5 % der Mittelwert einer schweren Omarthrose (glenohumeral) gewählt wird, welcher gemäss Tabelle 5 der Suva betreffend Integritätsschäden gemäss UVG bei Arthrosen (Revision 2011) zwischen 10-25 % liegt und zu Recht nicht derjenige einer Arthrodese ("Gelenksversteifung"), weil eine solche nicht vorgenommen wurde, und zu Recht nicht derjenige einer Endoprothese mit schlechtem Erfolg, weil auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Integritätsschaden bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs auch bei der Versorgung mit (sekundärer) Endoprothesen – wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln – nach dem unkorrigierten Zustand zu bemessen. Dr. med. AH._____ begründet ihre Schätzung des Integritätsschadens explizit damit, dass für die Schätzung des Integritätsschadens nicht die Arthrose, sondern die infolge der posttraumatischen Humeruskopfnekrose nötig gewordene Prothesenimplantation entscheidend sei. Als Basis für die Schätzung sei von einer Endoprothese mit gutem Erfolg (Richtwert gemäss Tabelle 5: 15-20 %) auszugehen. Sofern der Erfolg nicht als gut beurteilt werden könne, komme die Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg" mit 25 % zur Anwendung. Weil vorliegend nur eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen dokumentiert sei, liege das
  • 46 - Operationsresultat bezüglich des resultierenden Bewegungsausmasses unter dem durchschnittlich zu erwartenden Resultat und die Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg" sei erfüllt, womit – auch bei einem Quervergleich mit dem vor prothetischer Versorgung dokumentierten Ausmass der (schweren) Arthrose – ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % bestehe. Die primäre Begründung von Dr. med. AH._____ verkennt die vorstehend erwähnte Rechtsprechung und erwähnt im Übrigen auch keine in der kreisärztlichen Beurteilung unberücksichtigt gebliebene Umstände, weshalb ihre höhere Einschätzung des schulterbedingten Integritätsschadens keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. X._____ zu wecken vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.10 und 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7). Dies zumal die Suva in der erwähnten Tabelle 5 unter Hinweis auf EVGE U 313/02 vom
  1. September 2003 bereits festhält, dass für die Schätzung der Integritätsentschädigung bei (sekundären) Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand (Spalten 2 und 3) abzustellen sei. Nur bei primären Endoprothesen, welche direkt nach einem Unfall eingesetzt würden, gelangten die Spalten 5 und 6 ("Endprothesen guter Erfolg" bzw. "Endprothesen schlechter Erfolg") zur Anwendung. Dass vorliegend von einer solchen Konstellation einer primären Endoprothese auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Dr. med. AH._____ auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen: Art. 36 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1 UVV i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 sowie die erwähnten Tabelle 5 der Suva [vgl. zur Zulässigkeit dieser Feinrasterung: BGE 124 V 29 E.1c und 116 V 156 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.2.2 und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.2]; BGE 115 V 147 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E.4.3, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.5.1 und 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E.2.1.2; EVGE U 313/02 vom 4. September 2003 E.3; Urteil des
  • 47 - Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 19 114 vom
  1. Dezember 2020 E.4.1 f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung einzig in der maximalen Höhe von 25 % infolge einer Nekrose mit Einbruch der Gelenkflächen und anschliessender prothetischer Versorgung mit schlechtem Erfolg für angemessen hält, vermag auch keine nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken, zumal es sich bei Kreisärzten ihrer Funktion und beruflichen Stellung nach und unabhängig von ihrem Facharzttitel um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin handelt. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E.5.2 und 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E.7.2). Es hat damit auch bei der kreisärztlich beurteilten Integritätsentschädigung für die rechte Schulter von 17.5 % – neben der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung von 20 % betreffend den rechten Fuss – sein Bewenden. 7.1.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens
  • 48 - (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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