VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 46 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarOtt URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - F._____ eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts diagnostiziert, die konservativ behandelt wurde. Es entwickelte sich eine ausgeprägte fleckenförmige Inaktivitätsosteopenie, welche im Verlauf regredient war. Bei diagnostizierter posttraumatischer Subtalararthrose nach Calcaneusfraktur mit luxierten Peronealsehnen rechts resp. diagnostizierter posttraumatischer Arthrose bei fehlverheilter Calcaneusfraktur rechts führte PD Dr. med. J., Spital K., mit Operation vom 13. Dezember 2016 eine domförmige Calcaneusosteotomie, eine Subtalararthrodese sowie eine Rekonstruktion der peronealen Furche und der Peronealsehne rechts durch. 4.Ab 2017 berichtete A._____ über eine mit dem Unfall vom 7. Mai 2009 zusammenhängende Beschwerdezunahme an der rechten Schulter. Die MRI-Aufnahme der Schulter weckte gemäss Bericht von Dr. med. L._____ vom 30. Juni 2017 den dringenden Verdacht auf eine Osteonekrose des Humeruskopfes. Dr. med. M._____ vom Spital F._____ stellte am 11./12. Juli 2017 ein subacromiales Impingement an der rechten Schulter sowie eine partielle ausgeprägte Osteonekrose mit Gelenksbeteiligung am Humeruskopf fest. Damit erging eine Rückfallmeldung am 18. Juli 2017 zum Unfallereignis vom 7. Mai 2009 und die Suva anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht. Am 29. August 2017 erfolgte eine Infiltration subacromial unter Durchleuchtungskontrolle der rechten Schulter durch Dr. med. M.. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter im Spital N. durch Dr. med. O._____ vom 30. Oktober 2017 zeigte in Zusammenschau mit dem MRI vom 30. Juni 2017 ein zu einer Humeruskopfnekrose mit Einbruch der Gelenkflächen passendes Bild. Dr. med. P._____ vom Spital N._____ stellte im Bericht vom 31. Oktober 2017 die Diagnose einer posttraumatischen Humeruskopfnekrose Schulter rechts bei St.n. konservativ therapierter subkapitaler Humerusfraktur 2009. Im Operationsbericht von Dr. med. P._____ vom
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8 - eine Nervus peroneus-superficialis oder Nervus suralis Läsion grundsätzlich möglich sei, jedoch aufgrund des Befundes sehr sicher ausgeschlossen werden könne. 6.Kreisarzt Dr. med. X._____ untersuchte A._____ am 28. Januar 2021. Bezüglich der rechten Schulter stellte er trotz der prothetischen Versorgung eine verbliebene Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung fest. Den Integritätsschaden bezifferte er mit 17.5 % und begründete dies mit dem hälftigen Wert einer schweren Omarthrose und der verbliebenen Globalfunktion bis zur Horizontalen. Bezüglich des rechten Fusses kam Dr. med. X._____ zum Schluss, dass am rechten Sprunggelenk vier Jahre nach Calcaneusosteotomie und Subtalararthrodese mit Rekonstruktion der peronealen Furche und der Peronealsehnen eine Belastungsintoleranz verblieben sei mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit, der Gehfähigkeit und Gangsicherheit. Zudem habe die Entwicklung einer Fehlstatik zu einem Knickfuss geführt, der zulasten der Suva mit adäquaten Schuh- und Einlagen zu versorgen sei. Aufgrund der neurologisch gesicherten, neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss sei ebenfalls eine dauerhafte Schmerzmittelversorgung mit empfehlenswerter Kontrolle der Schmerzmitteleinnahme im Rahmen der Schmerzsprechstunde am Spital N._____ notwendig. MR- morphologisch gebe es vier Jahre nach der Arthrodese im Oktober 2020 geringe degenerative Veränderungen im OSG zu erkennen, mit einer Progredienz sei mittel-/langfristig zu rechnen. Am rechten Sprunggelenk seien – bei adäquater Schmerzmittelversorgung und dauerhaft notwendiger Schuh-/Einlagenversorgung – insgesamt keine weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen, die zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes führten. Zumutbar für das rechte Schultergelenk und das rechte Sprunggelenk seien leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen
9 - und Gehen ganztägig. Kein überwiegendes Stehen und Gehen, kein häufiges Treppensteigen, kein Arbeiten im Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Keine kauernden oder knienden Tätigkeiten. Einhändig rechts Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis fünf Kilogramm, beidhändig kurzzeitig bis 25 Kilogramm. Keine belastenden oder unbelastenden Armvorhalte-/Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, die mit vermehrter Stoss-/Vibrationsbelastung für das rechte Schultergelenk verbunden sind. Die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich und begründeten eine Integritätsentschädigung. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. med. X._____ mit 20 % für den rechten Fuss und 17.5 % für die rechte Schulter, total 37.5 %, eine Verschlimmerung sei damit berücksichtigt. 7.Die Taggelder wurden per 28. Februar 2021 eingestellt und die Rente per
10 - Fusschirurgie/Orthopädie an der Klinik Z._____ wurde weiterhin ein konservatives Vorgehen mit Mobilisation im orthopädischen Massschuh empfohlen. 11.Am 3. März 2021 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über eine befristete ganze Rente (IV-Grad 80 %) vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2021. Die Berechnung des Invaliditätsgrads basierte auf demselben Einkommensvergleich, wie ihn die Suva in der Verfügung vom 24. Februar 2021 vorgenommen hatte. A._____ liess dagegen Einwand erheben. 12.Gemäss Sprechstundenbericht von KD Dr. med. AA._____ und med. pract. AF._____ vom 8. Juli 2021 zeigten die gleichentags durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen durch PD Dr. med. AB._____ und Dr. med. AC._____ klinisch weiterhin Zeichen und leichtgradige Symptome einer sensomotorischen Polyneuropathie. Klinisch sei leider – auch nicht mit der Anpassung der orthopädischen Schuhe – weiterhin keine Schmerzlinderung ersichtlich. Neurophysiologisch wurde die bekannte Neuropathie weiter festgestellt mit leider keiner neurologischen Veränderung. 13.Im Antrag an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom 22. Juli 2021 zur Verlängerung der Ausnahmebewilligung für das Medikament Dronabinol führten die Schmerztherapeutinnen Dres. med. V._____ und W._____ an, A._____ sei damit gut schmerzkompensiert und habe wieder eine gewisse Lebensqualität. 14.Ab Dezember 2021 erfolgte eine interventionelle Schmerztherapie in der Klinik Z._____ bei Dr. med. AG._____, welche die Schmerzen jeweils für einige Stunden bzw. wenige Tage linderte. Im Zeitraum vom 11. Juni bis Ende August 2021 erfolgte zudem eine ambulante psychiatrisch-
11 - psychotherapeutische Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) infolge einer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. 15.Kreisarzt Dr. med. X._____ beurteilte am 10. Februar 2022 unter Einbezug der orthopädischen und neurologischen bzw. neurophysiologischen Untersuchungen an der Klinik Z._____ zwischen Dezember 2020 bis Juli 2021, dass die erstmalig mehr als fünf Jahre nach Unfallereignis diagnostizierte Polyneuropathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juli 2015 stehe und dass die Funktionsstörungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenkes nicht noch zusätzlich zu entschädigen seien. Dabei diagnostizierte Dr. med. X._____ die distal und rechtsbetonte sensomotorische Polyneuropathie gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Klinik Z._____ vom 10. Dezember 2020 und 8. Juli 2021 differentialdiagnostisch als äthyltoxisch und erwähnte auch eine im Rahmen der ärztlichen Verlaufskontrolle an der Klinik Z._____ am 3. März 2021 unverändert eingeschränkt dokumentierte Beweglichkeit im OSG bei steifem USG nach Arthrodese mit intakter peripherer Sensomotorik und Durchblutung mit der Diagnose chronischer Rückfussschmerzen rechts. Gegen eine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte sensomotorische Polyneuropathie spreche nicht nur der fachärztlich-fusschirurgisch sehr gesicherte Ausschluss einer Nervus peroneus superficialis- oder Nervus suralis-Läsion, sondern auch der klinisch neurologisch-neurophysiologisch fehlende dringende Hinweis auf eine zusätzliche, fokale Nervenschädigung bei wiederholt fehlendem gesicherten Nachweis einer unfallbedingten Läsion der zuletzt differentialdiagnostisch äthiologisch eindeutig als äthyltoxisch diagnostizierten distalen und rechts betonten Polyneuropathie.
12 - 16.Am 5. April 2022 wies die Suva die erhobene Einsprache ab. Die Polyneuropathie wurde als unfallfremd beurteilt und in Anwendung der Psycho-Praxis wurde die Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint. Die in der Verfügung vom 24. Februar 2021 ermittelte, rentenausschliessende Erwerbsunfähigkeit von 4 % bei einem Valideneinkommen von CHF 68'483.-- und einem Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- wurde bestätigt. 17.Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 5. April 2022 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von insgesamt 45 %. Hinsichtlich des Rentenanspruches beantragte er die Rückweisung der Sache an die Suva zu weiteren Abklärungen, wobei seine Leistungsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abzuklären, gestützt darauf ein gewichteter Betätigungsvergleich durchzuführen und ein betriebswirtschaftliches Gutachten zu erstellen und sodann über den Rentenanspruch neu zu befinden sei. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Leistungsfähigkeit durchzuführen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva. Zur Begründung führte er unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten (chirurgische- versicherungsmedizinische Fallanalyse) von Dr. med. AH._____ im Wesentlichen an, die für die rechte Schulter zugesprochene Integritätsentschädigung von 17.5 % sei zu tief. Vor der Operation vom
13 - Fuss von 20 % ergäbe sich damit der anbegehrte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von total 45 %. Weitere medizinische Abklärungen und eine EFL benötige es insbesondere bezüglich der Rückfussschmerzen, was gegebenenfalls zu einer Anpassung der attestierten Leistungsfähigkeit führe. Der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls gegen die Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2018) und fordert einen gewichteten Betätigungsvergleich sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten. Die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels könne erst beurteilt werden, wenn mittels gewichteten Betätigungsvergleich die zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie der IV-Grad bestimmt worden sei. Denn bei der von der Suva angeführten Arbeitsfähigkeit von 20 % (in der angestammten Tätigkeit) seien unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche krankheitsbedingte Beschwerden mitverantwortlich. Bezüglich Invalideneinkommen müsste jedenfalls der gewährte Leidensabzug von 5 % auf mindestens 15 bis 25 % erhöht werden, sobald ein korrekt erstelltes Zumutbarkeitsprofil vorliege. 18.Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 namentlich unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass Kreisarzt Dr. med. X._____ auch die chronischen Rückfussschmerzen rechts in seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt habe und die neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen eine Nervenschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hätten. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. AH._____ basiere nicht auf einer persönlichen Untersuchung, nicht auf den gesamten Akten, liefere keine Begründung ihrer Behauptungen und stelle bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nur Vermutungen an. Ergänzend zur
14 - Integritätsentschädigung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens rechtsprechungsgemäss nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen habe und nicht wie Dr. med. AH._____ offensichtlich verkenne, nach der Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg". Zudem werde Kreisarzt Dr. med. X._____ mit einem Quervergleich mit einer schweren Omarthrose unter Einbeziehung des Werts einer Arthrodese des Schultergelenks und Berücksichtigung der verbliebenen aktiven Globalfunktion der rechten Schulter bis zur Horizontalen dem Fall sicher gerechter und erscheine angemessener als die unbegründete Behauptung von Dr. med. AH._____. Auch werde beschwerdeweise nichts vorgebracht, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken vermöge. Es erübrigten sich daher weitere Beweismassnahmen, wie eine EFL oder das (eventualiter) geforderte Gerichtsgutachten. Das Valideneinkommen könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden, so dass auch kein – im Regelfall entbehrliches – betriebswirtschaftliches Gutachten zur mutmasslichen Einkommensentwicklung einzuholen sei. 19.Der Beschwerdeführer verzichtete am 16. Juni 2022 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. April 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
15 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin zum Schaden Nr. Z.1._____ [Bg-act. I] 178 und Akten der Beschwerdegegnerin zum Schaden Nr. Z.2._____ [Bg-act. II] 386). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG einzutreten. 2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
21 - 3.2.2.Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E.3.3, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.2.4, 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1 und 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1). 3.2.3.Gemäss Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E.4.3, 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4).
22 - Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom
25 - seien drei relevante operative Eingriffe vorgenommen worden und der Fuss entsprechend verändert. Dass elektrophysiologisch keine Nervenläsionen gezeigt würden, sei ein ungenügendes und schwaches Argument. Nach dokumentiertem Verlauf nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur seien die geklagten Beschwerden aber nachvollziehbar. Sie ziehe den Schluss, dass die überwiegend wahrscheinliche Unfall- Teilkausalität der dokumentierten Rückfuss- und der damit verbundenen neuropathischen Schmerzen das von Dr. med. X._____ formulierte Zumutbarkeitsprofil beeinflusse. Eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Einschränkungen nicht zumutbar. Ein Arbeitsversuch oder Assessment sei notwendig, um die Leistungsfähigkeit korrekt bestimmen zu können. Dr. med. AH._____ sehe ausserdem die Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen, was Dr. med. X._____ nicht einmal in Betracht gezogen habe, und schätze die Leistungsfähigkeit auf 60 % bis 70 %, auf keinen Fall aber auf 100 %. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer EFL, eventualiter ein entsprechendes Gerichtsgutachten. 4.2.Während von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte voller Beweiswert zuerkannt werden darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit weiteren Hinweisen), wird für Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine zwar nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.2.3). Auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) folgt nicht, dass solche Stellungnahmen in jedem Fall unbeachtlich wären.
26 - Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gleichzeitig das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E.4.5). Diese sind gemäss der vorstehenden Erwägung 3.2.5 also daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder anderer Beweismittel zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes oder durch ein anderes vom Versicherten veranlasstes Beweismittel nachvollziehbar in Zweifel gezogen, so genügt deshalb der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a nicht oder nur unvollständig. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende
27 - Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, hätte das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (vgl. BGE 135 V 465 E.4.6). 4.3.Den beschwerdeführerischen Forderungen nach weiteren Abklärungen kann aber vorliegend nicht gefolgt werden. Einleitend ist zu bemerken, dass – anders als Dr. med. AH., Fachärztin für Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin und FA Vertrauensärztin SGV – Kreisarzt Dr. med. X. den Beschwerdeführer persönlich am 28. Januar 2021 untersucht und seine beiden Beurteilungen auf Basis der vollständigen Sachlage abgegeben hat, wie sie Dr. med. AH._____ nicht vorlag (vgl. die der chirurgischen-versicherungsmedizinischen Fallanalyse zugrunde liegenden Akten in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 0.3 S. 1 f.). Eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige von Dr. med. AH._____ ist in der vorliegenden Konstellation nicht als hinreichend beweiswertig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten, geht es doch im Wesentlichen nicht nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, welche die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücken lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E.3 m.w.H.). Sie genügt also auch nicht, um im erforderlichen Ausmass Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Es ist dem beschwerdeführerischen Vorbringen etwa entgegen zu halten, dass Dr. med. X._____ die chronischen Rückfussschmerzen rechts in seiner Beurteilung vom 28. Januar 2021 durchaus gewürdigt hat, führte er diese doch unter den Diagnosen auf und qualifizierte er deswegen unter Berücksichtigung der neurologisch gesicherten, neuropathischen Schmerzkomponente eine Schmerzmittelversorgung und eine Schuh-
28 - /Einlagenversorgung als dauerhaft notwendig (Bg-act. II 315 S. 6 ff.). Zudem wies er auf MR-morphologisch vier Jahre nach der Arthrodese im Oktober 2020 erkennbare geringe degenerative Veränderungen im OSG hin und es sei mit einer Progredienz mittel-/langfristig zu rechnen. Die neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen ergaben eine Nervenschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. In der Fuss-Sprechstunde von KD Dr. med. AA._____ und Dr. med. AD._____ an der Klinik Z._____ am 10. Dezember 2020 wurde eine Läsion des Nervus peroneus-superficialis oder Nervus suralis sehr sicher ausgeschlossen (Bg-act. II 303). Damit vermag die Aktenbeurteilung von Dr. med. AH._____ an den fachärztlichen neurologischen, neurophysiologischen, chirurgischen, orthopädischen Beurteilungen, die in die Abschlussbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. X._____ vom
29 - Dr. med. X._____ vom 10. Februar 2022, wonach die erstmalig mehr als fünf Jahre nach Unfallereignis diagnostizierte Polyneuropathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juli 2015 steht, in Zweifel zu ziehen wäre und sich am Zumutbarkeitsprofil etwas ändert. Die Einschätzungen von Dr. med. AH., wonach die namentlich von der Klinik Z. dokumentierten chronischen Rückfussschmerzen nach insgesamt drei operativen Eingriffen mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise sekundär unfallkausal seien und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil in quantitativer bzw. zeitlicher Hinsicht beeinflussten, beinhalten Vermutungen, welche nicht weiter begründet oder substanziiert werden. So wird etwa nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb ein erhöhter Pausenbedarf bzw. eine reduzierte (zeitliche) Leistungsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit trotz der im Rahmen der Schmerztherapien attestierten durchaus guten Schmerzkompensationsmöglichkeiten mittels Analgetika (Bg-act. II 370, 381 und 384) bestehen müsse. Insofern begründet die chirurgische-versicherungsmedizinische Fallanalyse von Dr. med. AH._____ vom 5. Mai 2022 in diesem Kontext insgesamt keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen. 4.4.Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen, wie eine EFL und ein Gerichtsgutachten, weil davon keine die Überzeugung des Gerichts ändernden entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.4 u.a. m.H.a. BGE 134 I 140 E.5.3). Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Kreisarzt Dr. med. X._____ in der Abschlussuntersuchung vom
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31 - allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 5.1.Der Beschwerdeführer moniert, es sei in casu nicht ein Einkommensvergleich wie bei einem Unselbstständigerwerbenden vorzunehmen. Zudem sei das Valideneinkommen seit dem Jahre 2009 durch den ersten Unfall und der entsprechenden Komplikationen negativ beeinflusst worden, bevor dann im Jahre 2015 der zweite Unfall hinzukam. Ein Einkommensvergleich sei daher nicht zulässig. Das Valideneinkommen mittels LSE zu bestimmen sei ebenfalls nicht zulässig, da er nach wie vor sein eigenes Unternehmen führe. Als alleiniger Inhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, womit die Invaliditätsbemessung analog eines Selbstständigerwerbenden im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens über einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich durchzuführen sei. 5.2.Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) des Bundesamts für Statistik (BfS) ein Valideneinkommen von CHF 68'483.-- (Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweige 45-47: "Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz.", Männer). Sie hält dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Selbstständigerwerbenden das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Auszug über das Individuelle Konto (IK-Auszug) bestimmt werden könne und ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur mutmasslichen
32 - Einkommensentwicklung im Regelfall – wie dem vorliegenden – nicht einzuholen sei. 5.3.Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation zur analogen Behandlung eines Inhabers und Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu einer selbstständig erwerbenden Person auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der der Invalidenversicherung (KSIR) beruft (Rz. 3319 und 3323), ist zu bemerken, dass solche Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung stehen und für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Sie sind immerhin zu berücksichtigen, und es wird von ihnen nicht abgewichen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 361 E.6.2.8, 142 V 442 E.5.2 und 119 V 255 E.3a). Als Verwaltungsanweisung an die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung richtet sie sich aber auch nicht direkt an die Suva als Unfallversicherer gemäss Art. 58 ff. UVG. Hinzu kommt, dass das KSIR erst für den Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Weiterentwicklung der IV (WEIV) per 1. Januar 2022 gültig ist. Da es in casu um eine Rente geht, die vor dem 1. Januar 2022 auszurichten wäre, konkret ab dem 1. März 2021, wäre – wenn überhaupt – nach allgemeinen intertemporalen Regeln das frühere Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einschlägig. 5.4.1.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
33 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E.5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 5.2.7 m.H.a. BGE 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.3.1). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom BfS herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E.4.1, 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E.3.2.1, 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E.7.1, 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.8.1 und 8C_505/2021 vom
39 - eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens in Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode festgelegt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ist nicht dahingehend zu verstehen, dass diese bei Selbstständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs treten soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.7.2, 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E.4 und EVGE I 230/04 vom 30. November 2004 E.2.5). Nur mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Einflussmöglichkeit als alleiniger Gesellschafter der verabgabten Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug führt er auch noch keinen Gegenbeweis für deren Eignung für die Bemessung des (Validen-)Einkommens bzw. dessen Höhe vor Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens. Dies zumal der zweite Gesellschafter und Vorsitzende der Geschäftsführung gemäss Handelsregisterauszug erst Ende 2009 aus der Gesellschaft ausschied (Bf-act. 1). Soweit der Beschwerdeführer für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit dem Vorhandensein und der Aussonderung von bei der Unfallversicherung nicht versicherten, krankheitsbedingten Einschränkungen hinsichtlich einer von der Beschwerdegegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit von (zuletzt) 20 % in der angestammten Tätigkeit argumentiert und die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit davon abhängig machen will, ist darauf hinzuweisen, dass namentlich im Hinblick auf die Bemessung des Invalideneinkommens die Unzumutbarkeit der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für eine einträglichere (unselbstständige) Tätigkeit nur unter strengen Voraussetzungen als unzumutbar erachtet wird. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers im März 2021 von gerade 55 Jahren erscheint die Annahme der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines LSE- Tabellenlohnes für die Invaliditätsbemessung infolge Nichtausschöpfung
40 - der unfallversicherungsrechtlich bestimmten Restarbeitsfähigkeit in quantitativer und erwerblicher Hinsicht im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit durchaus möglich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.5.1 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer beim vollschichtigen Zumutbarkeitsprofil gemäss der vorstehenden Erwägung 4.4 nur bei vereinzelten Tätigkeiten seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker unfallbedingt eingeschränkt sein soll und dies mit Dritthilfe oder langsamerer Arbeiten kompensieren könne (vgl. Bg-act. I 171 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Konstellation zu vergleichen, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrad zugrunde lag, wobei die erstmalige Bestimmung des Valideneinkommens hilfsweise und zugunsten der versicherten Person anhand von LSE-Löhnen erfolgt war und der Betrieb der versicherten Person sich aber zwischenzeitlich erheblich vergrössert und verändert hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E.6). 5.4.6.Es war daher für die Beschwerdegegnerin durchaus möglich, das Valideneinkommen betragsmässig hinreichend konkret und zuverlässig zu ermitteln (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom
43 - 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.6.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1). 5.5.3.Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für eine noch zumutbare, leidensadaptierte Erwerbstätigkeit gestützt auf LSE 2018 (Tabelle TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Zeile Total, Männer) errechnet hat, ist nicht zu beanstanden, übt doch der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Automechaniker in der Werkstatt seiner Garage wie bereits erwähnt keine leidensadaptierte Tätigkeit im zumutbaren Rahmen einer Vollschichtigkeit aus. Für die Notwendigkeit einer Erhöhung des leidensbedingten Abzuges über 10 % hinaus, was für die Entstehung eines Rentenanspruches im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbemessung erforderlich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte gemäss – soweit überblickbar – herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E.15.3.2 f. und 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1 ff.). Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausgewiesene Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- ist somit im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
44 - 5.6.Stellt man somit das gemäss den vorstehenden Erwägungen von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 68'483.-- dem Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- gegenüber, resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 4 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6.1.Weiter ist auch noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die rechte Schulter strittig, welche die Beschwerdegegnerin, infolge von Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung sowie verbliebener aktiver Globalfunktion bis zur Horizontalen, auf 17.5 % festgelegt hat. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer angesichts einer – infolge fortschreitenden Nekrose mit Einbruch der Gelenkflächen – erfolgten prothetischen Versorgung mit schlechtem Erfolg eine Erhöhung auf 25 %. Dies namentlich unter Berufung auf die mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2021 ausgewiesenen erheblichen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen trotz eingesetzter Prothese sowie die Beurteilung von Dr. med. AH._____ vom 5. Mai 2022, worin diese von einem unterdurchschnittlichen Operationsresultat ausging und den Integritätsschaden für die eingeschränkte Beweglichkeit bis zur Horizontalen der dominanten oberen Extremität auf 25 % schätzte. Dies auch im Quervergleich mit dem vor prothetischen Versorgung dokumentierten Ausmass der (schweren) Arthrose (Bf-act. 0.3 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 entgegen, dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens rechtsprechungsgemäss nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen habe und nicht, wie Dr. med. AH._____ offensichtlich verkenne, nach der Position "Endoprothese mit schlechtem Erfolg" gemäss Tabelle 5 der Suva betreffend Integritätsschäden gemäss UVG bei Arthrosen (Revision 2011).
45 - 6.2.Es ist auch in diesem Punkt der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche den Integritätsschaden gestützt auf die kreisärztliche Schätzung vom