VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 15 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 9. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - nochmals diskutiert werden. Dr. med. G._____ sah keine Rückkehr in einen körperlich belastenden Beruf. 7.In der Beurteilung vom 1. Juli 2021 hielt Kreisarzt Dr. med. L._____ fest, dass unter Berücksichtigung der letzten aussagekräftigen, fachärztlichen klinischen Befunde vom 4. Juni 2021 und der konventionellen Röntgendiagnostik vom 23. März 2021 von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich und begründeten eine Integritätsentschädigung. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen könnten ganztägig durchgeführt werden mit zeitweise kurzzeitig möglichem, rückengerechtem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 15 kg. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule seien Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen/Stehen zu vermeiden. Ebenso keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein repetitiv körperfernes manuelles Handling mit Gewichten von mehr als 5 kg sowie die Vermeidung von Tätigkeiten mit unerwarteten asymmetrischen Lasteinwirkungen. 8.Mit Schreiben vom 9. August 2021 teilte die Suva A._____ mit, dass die Taggeldleistungen per 31. August 2021 eingestellt würden. Die Kosten der laufenden ärztlichen Kontrollen, ein bis zwei Serien Physiotherapie jährlich bis Sommer 2023 und Analgetika in Reserve würden weiterhin übernommen. 9.Am 17. August 2021 meldete sich Dr. med. F._____ als Reaktion auf das Schreiben vom 9. August 2021 bei der Suva und teilte eine Anmeldung von A._____ bei Dr. med. M._____ zur Evaluation einer lokalen Schmerztherapie mittels Infiltration mit. Dr. med. M._____ untersuchte A._____ am 11. August 2021 und hielt in seinem Bericht namentlich eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit über der gesamten BWS/HWS
6 - sowie ausgedehnte Muskelverspannungen fest, was auf ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzgeschehen hindeute. Das somatische Beschwerdebild werde erheblich verstärkt durch multiple psychosoziale Probleme (Arbeitsplatzverlust, Konflikte in der Partnerschaft mit drohender privater Isolation, finanzielle Schwierigkeiten und Perspektivlosigkeit). Auch wenn klar sei, dass der Patient nie mehr schmerzfrei sein werde und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ausgeschlossen sei, seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft und eine, zumindest teilweise, Schmerzreduktion durchaus möglich. Kreisarzt Dr. med. L._____ nahm am 17. August 2021 dazu Stellung und hielt an seiner Beurteilung mit dem Belastbarkeitsprofil vom 1. Juli 2021 fest. Das Belastbarkeitsprofil werde bestimmt durch ein subjektives Beschwerdebild mit angestrebter Modifizierung der Schmerztherapie bei kontraproduktiv notierter Physiotherapie aufgrund der damit in Zusammenhang auftretenden Beschwerden. Anstelle der Physiotherapie sei eine Wassertherapie zu bevorzugen; Menge und Zeitdauer wie in der (kreis-)ärztlichen Beurteilung äquivalent für die Physiotherapie festgehalten worden sei. Diese Einschätzung kritisierte wiederum Dr. med. M._____ in seinem Schreiben an die Suva vom
10 - Verfügung vom 19. August 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, sprach ihm aber eine Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 29'640.-- basierend auf einer Integritätseinbusse vom 20 % zu, die sich auf die Schätzung des Integritätsschadens vom 1. Juli 2021 durch Kreisarzt Dr. med. L._____ aufgrund der Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" stützte (Bg-act. 141). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin angesichts des in der begründeten Einsprache vom 5. Oktober 2021 gestellten Rechtsbegehrens 3, wonach nach durchgeführter medizinischer Behandlung nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden und ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad vom mindestens 10 % auszurichten sei und dem expliziten Akzept der Höhe der Integritätsentschädigung in Rz. 3 der Begründung der Einsprache vom 5. Oktober 2021 (Bg-act. 188 S. 1 f.), in den Erwägungen zum Streitgegenstand fest, dass die zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % unangefochten geblieben sei (Bg- act. 200 S. 7). In der Vernehmlassung stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass damit die mit Verfügung vom 19. August 2021 zugesprochene Integritätsentschädigung von 20 % unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zusprache bzw. die Höhe einer Integritätsentschädigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Teilrechtskraft zugänglich (vgl. BGE 144 V 354 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.4, insb. E.4.2.2 f., 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.2.2 und 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E.4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer – abhängig von den erforderlichen weiteren Abklärungen – also auch die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung in Frage zu stellen versucht, kann auf das entsprechende Rechtsbegehren um Entscheid über seine Ansprüche auf Leistungen gemäss UVG im vorliegenden Verfahren daher nicht eingetreten werden.
11 - 2.Angesichts der beschwerdeführerischen Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1 bis 3) in der Beschwerde vom 7. Februar 2022 ist vorliegend streitig, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen nach UVG zu Recht per 31. August 2021 eingestellt und ob sie zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hat. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 7. Januar 2022 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.4 und 142 V 337 E.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.3 m.H.a. BGE 134 V 392 E.6 und 130 V 445 E.1.2). 2.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom
14 - der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGE 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E.7.1). Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E.6.3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). Die Frage nach der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) und dem Fallabschluss mit der Prüfung der Rentenfrage hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E.4.2).
15 - 2.3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom
17 - derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 2.3.4.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1). 2.3.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,
18 - verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom
26 - bedingte Kommunikationsschwierigkeiten sowie eine Intelligenzschwäche behindert (Bg-act. 163 S. 2). Weiter hielt bereits Dr. med. G._____ betreffend die knapp zehn Monate nach der Operation am 4. Juni 2021 erfolgte Verlaufskonsultation fest, dass er aus chirurgischer Sicht infolge eines regelrechten Operationsergebnisses keine Verbesserung der Situation anbieten könne bzw. kein chirurgischer Therapieansatz bestehe und klar die konservative Therapie führend sei. Weiter wurde in der Zwischenanamnese festgehalten, dass trotz Anbindung in der Schmerzklinik und eines stationären Aufenthalts im Rehazentrum E._____ (aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm inkl. beruflicher Rehabilitation namentlich im Bereich Metallwerkstatt/Umgebungsarbeiten/Montage sowie psychosomatischer Abklärung im Zeitraum vom 22. Februar 2021 bis 3. April 2021 [Bg- act. 126 ff.]) der Beschwerdeführer weiterhin von permanenten Rückenschmerzen berichte. Sämtliche Massnahmen hätten bis dahin zu keinem durchschlagenden Erfolg der Restbeschwerden geführt; eine Arbeitsfähigkeit habe nicht mehr erreicht werden können (Bg-act. 137). Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. L., wonach beim Beschwerdeführer von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, wird durch die Beurteilung vom 17. September 2021 (Bg-act. 187) der behandelnden Schmerztherapeutin Dr. med. H., welche den Beschwerdeführer bereits nach dem früheren Unfall vom 19. Juli 2016 mit Läsion des linken Daumens behandelt hatte (vgl. Bg-act. 82 und Akten der Beschwerdegegnerin zum Schadenfall Nr. Z.1._____ [II Bg-act.] 44, 53, 71, 96, 110, 115, 148, 151 f., 169, 208, 217 und 234) und ihn auch nach dem letzten Unfall ab dem 25. November 2020 schmerztherapeutisch behandelte (Bg-act. 82), im Ergebnis bestätigt. Sie führt bei diagnostizierten persistierenden Schmerzen thorakal nach Unfall am 3.8.2020 nachvollziehbar und überzeugend gestützt auf ihre
27 - Behandlungserfahrungen mit dem Beschwerdeführer aus, dass die von Dr. med. M._____ vorgeschlagenen Infiltrationen momentan nicht durchführbar respektive für den Beschwerdeführer kognitiv nicht zu bewältigen seien. Bei einer PDA in diesem Bereich, der ihm bereits massive Schmerzen mache, sehe sie eher die Gefahr einer Re- Traumatisierung als der Benefit einer Schmerzlinderung. Auch habe der Beschwerdeführer bisher weder auf Medikamente noch intensivere Therapien jemals positiv reagiert und auch unter der Perspektive der fast dreijährigen Begleitung im Rahmen der Daumenverletzung habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Strategien und Schmerzverarbeitung für die aktuelle Situation überhaupt nichts mitnehmen können. Der Durchbruch bei der letzten Behandlung (betreffend die Daumenverletzung) sei das Wiedererlangen der sozialen Funktion mit der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gewesen (siehe insbesondere II Bg-act. 217 und 234). Schliesslich erweist sich die Beurteilung von Dr. med. L._____ auch konsistent mit seiner ersten Einschätzung anlässlich einer Kickoff-Besprechung mit der Suva-Casemanagerin vom
28 - 4.Der Beschwerdeführer moniert ausserdem, dass von der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt betreffend seine Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) unvollständig abgeklärt und somit sein Rentenanspruch auf einer ungenügenden Grundlage beurteilt worden sei. 4.1.Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sind ausschliesslich die Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2022 vom 6. März 2022 E.2.3, 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.1, 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E.4 und 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E.7.2). Ergänzend zu den Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 2.3.1 ff. ist festzuhalten, dass eine ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl bei psychisch wie auch bei somatisch dominierten Leiden Ermessenszüge aufweist (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und 140 V 193 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.3.2). Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E.5.2.1 in fine und 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E.3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die
29 - Arztperson zur Arbeits(un)fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.4 und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E.3). 4.2.Dr. med. L._____ erachtet in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2021 (Bg-act. 142) leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen als ganztätig zumutbar. Dabei sei zeitweise kurzzeitiges, rückengerechtes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 15 kg möglich. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule seien Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen/Stehen zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie repetitiv körperfernes manuelles Handling von Gewichten von mehr als 5 kg seien nicht zumutbar. Zu vermeiden seien zudem Tätigkeiten mit unerwarteten asymmetrischen Lasteinwirkungen. Auch nach den Einwendungen der Dres. med. M._____ und F._____ vom August 2021 (siehe Bg-act. 163 und 165) hielt Dr. med. L._____ in seiner erneuten Beurteilung vom 17. August 2021 daran fest (Bg-act. 164). Dr. med. F._____ bemängelt in ihrem Schreiben vom 13. September 2021 bzw. einem Telefonat am 26. August 2021 auch die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 1. Juli 2021 sowie das dazu formulierte Zumutbarkeitsprofil (Bg-act. 176 und 186). Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung und das Zumutbarkeitsprofil stützte Dr. med. L._____ namentlich auf die ihm vorliegenden Vorakten und die Untersuchungsbefunde vom 4. Juni 2021 von Dr. med. G._____ (Bg- act. 137) ab (Bg-act. 142). Dr. med. G._____ – und teilweise wiedergegeben von Dr. med. L._____ in seiner Aktenbeurteilung vom
31 - Rehazentrums E._____ abgewichen werde. Diese hätten ausserdem eine Steigerung des zumutbaren Pensums ausgeschlossen und gemäss deren Bericht beziehe sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mal auf den ersten Arbeitsmarkt, sondern nur auf einen geschützten Rahmen. 4.4.1.Anlässlich des Ergonomietrainingsprogramms im Rehazentrum E._____ vom 20. Februar 2021 bis 3. April 2021 erfolgte ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm, welches tägliches Gehtraining, Krafttraining, sporttherapeutische Gruppenbehandlungen, Wassergymnastik und ergonomisches Training und Beratung sowie ergänzend eine Gruppentherapie Psychosomatik umfasste (Bg-act. 120 und 126, jeweils S. 1). Die Dres. med. I._____ und R._____ sowie die Physiotherapeutin J._____ hielten im Bericht vom 8. bzw. 23. April 2021 als Diagnosen ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Kompressionsfrakturen Th8 und Th9 sowie Th11 (Arbeitsunfall, 3.8.2020), St. n. perkutaner transpedikulärer Ballonkyphoplastie Th8 und Th9, Vertebroplastie Th10 und Th11 20.8.2020 sowie St. n. Th12- Kompressionsfraktur unklaren Alters; eine manifeste, (vermutlich) primäre Osteoporose (ED 08/2020); eine leichte Intelligenzminderung, mit in der Folge geringfügigen Verhaltensstörungen; Karpaltunnelsyndrom bds, St. n. Dekompression N. medianu sim Karpalkanal links, 9.11.2020 sowie eine leichtgradig diffuse, parenchymatöse Lungenerkrankung unklarer Ätiologie fest. In der medizinischen Beurteilung wurde eine Zuweisung des Beschwerdeführers infolge eines therapieresistenten thorakovertebralen Schmerzsyndroms mit Neigung zur Chronifizierung bei multiplen Kompressionsfrakturen im BWS-Bereich nach Arbeitsunfall und Ballonkyphoplastie angegeben. Beim Eintritt gab der Beschwerdeführer hauptsächlich mobilitäts- und belastungsabhängige Schmerzen im BWS- Bereich, drückend und zeitweise messerstichartig mit maximaler Schmerzintensität bis 9/10 auf NRS an, welche die alltäglichen Funktionen sowie die Mobilität und Belastbarkeit wesentlich limitierten. Gemäss dem
32 - Bericht vom 8. bzw. 23. April 2021 konnten unter motivierter Teilnahme am Ergonomietrainingsprogramm bis zum Austritt nur geringe und nicht stabile Fortschritte erreicht werden. Die analgetischen Therapien mit Opiaten, Pregabalin und Mydocalm seien bei fehlender analgetischer Wirkung und relevanten Nebenwirkungen mit Müdigkeit und Schwindelsymptomatik gestoppt worden. Im Verlauf der Rehabilitation sei der Beschwerdeführer gestürzt mit unspezifischer passagerer Schmerzverstärkung. Mittels Röntgenuntersuchung vom 26. März 2023 habe eine akute Verletzung ausgeschlossen werden können. Bei hochgradiger diffuser Osteoporose habe sich die vorher bekannte Kompressionsfraktur LWK12 (recte wohl BWK 12 [vgl. Bg-act. 96 S. 41 ff. und 128 f.]), ohne Kyphoplastie, unverändert gezeigt und es konnten auch keine wesentlich zunehmende Höhenminderung oder Deformation festgestellt werden. Im Rahmen der psychosomatischen Exploration und Behandlung sei noch (der dringende Verdacht auf) eine leichte Intelligenzminderung, mit in der Folge geringfügigen Verhaltensstörungen diagnostiziert worden (vgl. Bg-act. 131 S. 3). Die beim Austritt erreichte Leistung entspreche einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten selten bis max. 10 kg. Dabei konnte keine Symptomausweitung festgestellt werden. Für die Dauer des stationären Aufenthalts wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ab dem 5. April 2021 eine solche von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Aus ergonomischer Sicht sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zudem sei aufgrund der bestehenden Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. 4.4.2.Ausserdem erfolgte vom 17. März 2021 bis am 2. April 2021 auch eine berufliche Rehabilitation in den Bereichen Metallwerkstatt/Umgebungsarbeiten/Montage (Bg-act. 130). Gemäss Bericht vom 24. März 2021 waren die Einschränkungen bei Beginn am
33 -
35 - Einschränkungen des Rückens bei Bücken und Vorbeugen hingewiesen. Die (unfallfremde) kognitive Komponente verunmögliche praktisch auch leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Aufgrund der Gesamtkonstellation bestünde keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass im Austrittsbericht auf die einzelnen Punkte eingegangen werde (siehe bereits ausführlich die vorstehenden Erwägungen 4.4.1 f.). 4.4.4.Dr. med. H._____ hielt in ihrem Bericht vom 16. April 2021 (Bg-act. 125) im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Bericht vom 8. bzw. 23. April 2021 des Rehazentrums E._____ fest, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben – bis auf die Wassertherapie – vom stationären Aufenthalt nur wenig habe profitieren können. Weiter wurde auch die Nebenwirkungsproblematik der (Schmerz-)Medikation erwähnt und die Medikation angepasst. Weiter ergibt sich auch aus diesem Bericht eine psychosoziale, -somatische bzw. psychische Komponente und eine Indikation und Vorkehrungen für eine entsprechende Behandlung. Dr. med. H._____ nimmt weiter Bezug auf die 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Rehazentrums E._____ im Bericht zum Ergonomietrainingsprogramm, welche nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, weshalb sie eine Arbeitsintegrationsmassnahme mit anfänglichem Pensum von 25 bis 30 % und langsamer Steigerung um 10 % pro Monat in einem geschützten Programm mit Wechselbelastung und regelmässiger Pausenmöglichkeit vorschlug. Der Beschwerdeführer würde von einem sozialen Umfeld und regelmässigem Tagesablauf sehr profitieren und ausserdem würde ein langsames Heranführen in einem solchen Programm einen grossen Teil des Stresses des Beschwerdeführers reduzieren, welcher im Moment die Schmerzproblematik massiv verstärke. 4.5.Vorgängig ist zu bemerken, dass es sich bei der kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils vom 1. Juli
36 - 2021 um eine reine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. L._____ handelt. Weiter führt der dazugehörige Aktenauszug die vorstehend angeführten ärztlichen Einschätzungen der integralen funktionalen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärztinnen und Fachpersonen, die auch auf den Abklärungsergebnissen der durchgeführten beruflichen Integration im Rehazentrum E._____ beruhen, überhaupt nicht bzw. nur rudimentär und auszugsweise an. Der Aktenauszug betreffend den stationären Aufenthalt im Rehazentrum E._____ beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Rehabilitation einen Sturz ohne akute Verletzungen erfahren habe und die Röntgenaufnahmen (gemäss Bericht) vom 26. März 2021 im Wesentlichen einen unveränderten Zustand zeigten. Weiter entspreche die beim Eintritt beobachtete Leistungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit und es liessen sich Schwierigkeiten bei statischen Arbeitshaltungen wie Sitzen und Stehen beobachten. Daneben wurden noch ein Befundbericht zu einem CT BWS vom 14. August 2020 (Bg-act. 96 S. 41), ein Befundbericht zu einem MRI BSW/LSW vom 15. August 2020 (Bg-act. 96 S. 47), der Austrittsbericht vom 23. August 2020 der Dres. med. G._____ und Q._____ über die Hospitalisation im Spital S._____ vom 14. bis
37 - Rehabilitation im Rehazentrum E._____ gezeigten Leistungsfähigkeit auseinander. Er unterliess es dabei etwa aufzuzeigen, inwieweit diese Einschätzungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit durch unfallfremde Beschwerden begründet wären und trotz der als erheblich geklagten Rückenbeschwerden sowie auch dem im Rahmen der beruflichen Rehabilitation festgestellten Pausenbedarf davon abweichend von einer ganztägigen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen sowie weiteren qualitativen Einschränkungen auszugehen ist. Eine Auseinandersetzung mit den in den Akten liegenden, abweichenden Arbeits(un)fähigkeitseinschätzungen ist gänzlich unterblieben. In Nachachtung der in den vorstehenden Erwägungen 2.3.2 ff. angeführten Rechtsprechung vermögen die aktenkundigen, abweichenden Einschätzungen der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit und angesichts der fehlenden kreisärztlichen Auseinandersetzung damit zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit (ohne weiteren Pausenbedarf) sowie des formulierten Zumutbarkeitsprofils zu wecken (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee) und die Einholung einer externen, klärenden medizinischen Beurteilung dazu erscheint unabdingbar. Dies unabhängig davon, ob die von den Dres. med. I._____ und R._____ ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Steigerungsmöglichkeit aus ergonomischer Sicht sich – unter Ausklammerung der Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen – (Bg-act. 126 S. 4) auf den ersten Arbeitsmarkt bezieht oder – wovon Dr. med. H._____ in ihrem Bericht vom 16. April 2021 und auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint – sich auf den zweiten bzw. geschützten Arbeitsmarkt bezieht.
38 - 4.6.Damit sind ergänzende medizinische und allenfalls weitere (Zusatz-)Abklärungen im Hinblick auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angezeigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E.4, 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E.6 und 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.5.1). Erst auf dieser Basis wird über die unfallbedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden und sein allfälliger Rentenanspruch zu bestimmen sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E.9.3.3.) ist es in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach und angesichts der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ist die Sache unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Gutachten mit den notwendigen medizinischen und funktionellen Abklärungen einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.4 und 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E.5.4). 5.Damit erübrigt es sich, auf die weitergehende Kritik des Beschwerdeführers an der Invaliditätsbemessung bzw. an der Ermittlung des Invalideneinkommens im Sinne des Eventualbegehrens einzugehen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom