VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 70 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Racioppi Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 13. Juli 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren B., war seit dem 1. Juli 2011 in einem 25 %- Pensum als Autoaufbereiter für die C._____ GmbH tätig und im Rah- men dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert. Seit dem 1. August 2009 bezieht A._____ aufgrund psychischer Beschwerden eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 55 %) der In- validenversicherung. 2.Am 9. November 2018 hatte A._____ einen Autounfall (Frontalkollision) und erlitt dabei eine inkomplette Berstungsfraktur LWK5, Rippenkontusio- nen, eine Kontusion des linken Daumens sowie oberflächliche Schürfwun- den des Abdomens und des Thoraxes. Ferner ist eine rezidivierende de- pressive Störung diagnostiziert. 3.Die inkomplette Berstungsfraktur des LWK5 wurde initial konservativ be- handelt. Bei verzögertem Verlauf und nachdem im MRI ein bestehendes Knochenmarksödem im LWK5 festgestellt wurde, wurde am 17. Mai 2019 im Kantonsspital D.________ durch Dr. med. E.________ zur Schmerz- linderung eine Ballonkyphoplastie durchgeführt. 4.Bei der Verlaufskontrolle bei Dr. med. E.________ am 25. Juni 2019 be- richtete A._____ weiterhin über Restbeschwerden, für welche Dr. med. E.________ von wirbelsäulenchirurgischer Seite her keine Möglichkeit mehr sah, diese weiter zu verbessern. Er empfahl deshalb eine Beurtei- lung in der Schmerzsprechstunde, welche am 20. August 2019 stattfand. 5.Der beratende Arzt der SUVA, Dr. med. F., empfahl in seiner Beurteilung vom 15. August 2019 zusätzlich eine intensive Physiotherapie, ev. stationär in der Rehaklinik G., woraufhin A._____ von der SUVA dort angemeldet wurde.
3 - 6.Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ vom 4. September 2019 bis 19. September 2019 stellte die SUVA mit Schreiben vom 18. Februar 2020 die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 31. März 2020 ein und verneinte mit Verfügung vom 16. März 2020 einen Ren- tenanspruch, da keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse be- stehe. Für die Folgen des Unfalls sprach die SUVA A._____ jedoch eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 7'410.--, basierend auf ei- nem Integritätsschaden von 5 % zu. Der Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung wurde verneint. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2020 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. April 2020 ab. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 28. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Für die Be- messung des Integritätsschadens sei die Sache an die SUVA zurückzu- weisen und sie sei zu verpflichten, die als nicht adäquat kausal erachteten gesundheitlichen Beschwerden zu berücksichtigen und ihm eine entspre- chend erhöhte Integritätsentschädigung zuzusprechen. Weiter sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die ganze Sa- che an die SUVA zurückzuweisen zur Bestimmung der Leistungsan- sprüche (Rente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung) aus UVG. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SUVA hätte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die psy- chisch bedingten Beschwerden zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die SUVA habe den Sachverhalt, inwieweit der Unfall die nicht hinreichend objekti- vierbaren Beschwerden begünstigt bzw. deren Ausmass vergrössert habe, nicht hinreichend abgeklärt, da sie keine Expertise eingeholt habe. Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer die Verneinung des
4 - adäquaten Kausalzusammenhangs durch die SUVA. Entgegen der An- sicht der SUVA sei der Unfall als ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen, jedenfalls aber als schwerer Unfall im mittleren Bereich. Es sei unzutreffend, dass beide Fahrzeuge mit unbe- kannter Restgeschwindigkeit ineinander geprallt seien. Vielmehr seien die beiden Fahrzeuge ungebremst ineinander geprallt. Die Kollisionsge- schwindigkeit habe damit mindestens 140 km/h betragen. Die Krafteinwir- kung mit mindestens 140 km/h sei damit deutlich höher als in allen vom Bundesgericht entschiedenen Fällen, in denen das Gericht einen mittel- schweren Fall im engeren Sinne angenommen habe. Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien seien bei einem Versicherungsnehmer mit einer bereits vorbestehenden psychischen Problematik die bestehenden psychischen Probleme als Ausgangspunkt der Beurteilung zu berücksichtigen. Hin- sichtlich des Kriteriums «besonders dramatische Begleitumstände» hätte die SUVA abklären müssen, ob bei einem Unfallopfer mit psychischen Vorerkrankungen ein solches Unfallereignis eindrücklicher oder dramatischer sei als bei einem gesunden Unfallopfer. Dies sei nicht erfolgt. Sodann sei das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs entge- gen der Ansicht der SUVA zu bejahen. Bereits aufgrund der beim Unfall bestehenden psychischen Vorerkrankung, ergebe sich, dass dies den durchschnittlichen Heilungsprozess ungünstig beeinflusse. Darüber hin- aus habe der behandelnde Arzt im Bericht vom 14. Mai 2019 die Fraktur sechs Monate nach dem Unfall als nicht ausreichend geheilt bezeichnet, weshalb in der Folge eine Ballonkyphoplastie des LKW 5 vorgenommen worden sei. Auch danach hätten noch Restbeschwerden bestanden. Wei- ter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einem Stock gehe und in seinem Lebensalltag auf fremde Hilfe angewiesen sei. Aufgrund des Letzteren sei das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Zudem sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen, da der Beschwerdeführer den Unfall psychisch noch nicht verarbeitet habe. Ebenfalls sei das Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art
5 - der erlittenen Verletzungen zu bejahen. Das Bundesgericht habe bei Wir- belkörperfrakturen – wie vorliegend – das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung bejaht, da bei solchen ein erhöhtes Risiko von Lähmungserscheinungen bestehe und wiederholt operative Eingriffe erfor- derlich seien. Dies sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Jedenfalls sei aber das Merkmal aufgrund der psychischen Prädisposition zu bejahen. Beim Beschwerdeführer sei die Berstungsfraktur LWK5 als traumatisches Ereignis geeignet gewesen, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, was sich daran zeige, dass dies nachfolgend der Fall gewesen sei. Die SUVA hätte durch eine Expertise prüfen lassen müssen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auf die Fraktur aufgrund der Vorerkrankung eine «normale» Reaktion gewesen sei. Weiter sei auch das Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen. Bereits aus der Bejahung des Adäquanzkriteriums des komplizierten Hei- lungsverlaufs ergebe sich, dass die ärztliche Behandlung länger gedauert habe als normal. Auch nach der Operation habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt, wobei es aufgrund der Vorerkrankung keine Rolle spiele, ob diese somatisch oder psychisch seien. Die SUVA hätte prüfen müssen, ob die Schmerzproblematik «normale» Folge der psychi- schen Vorerkrankung gewesen sei. Auch habe die Behandlung mit star- ken, hochdosierten Medikamenten ungewöhnlich lange gedauert. Das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmerzen sei ebenfalls zu be- jahen. So sei die Operation sechs Monate nach dem Unfall zur Schmerz- linderung erfolgt und auch nach der Operation spreche Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 25. Juni 2019 von einer maximal aus- gebauten Schmerzmedikation. Bei der Beurteilung des Integritätsscha- dens gehe die SUVA alsdann unter Ziffer 6.2 selbst von «Dauerschmer- zen» aus. Ferner sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Veranlagung für psychische Störungen – mithin für Schmerzen – anfälliger und verkrafte die Schmerzen aufgrund seiner ungünstigen konstitutionellen Prädisposi- tion seelisch weniger gut als ein Gesunder. Zum Kriterium «Grad und
6 - Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» hielt der Beschwerde- führer fest, er sei vorliegend seit mehr als 1.5 Jahren nach dem Unfall wei- terhin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Vorerkrankung komme es nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit physisch oder psychisch bedingt sei. Etwas anderes gelte nur, soweit die SUVA nachweisen könne, dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz der bestehenden Vorerkran- kung aussergewöhnlich sei. In Bezug auf die Invalidenrente führte der Be- schwerdeführer aus, die SUVA gehe von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. Dabei habe sie aber die psychischen Folgen des Unfalls ausser Acht gelassen, was aufgrund der Vorerkran- kung des Beschwerdeführers nicht korrekt sei. Somit sei der Einspra- cheentscheid vom 27. April 2020 aufzuheben und die SUVA anzuweisen, die Erwerbsunfähigkeit neu zu beurteilen. Hierfür sei ein externes psych- iatrisches Gutachten einzuholen. Bei der Bemessung des Valideneinkom- mens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus Serbien stamme, über keine Ausbildung und äusserst rudimentäre Deutschkennt- nisse verfüge. Vor der Anstellung bei der Firma C.________ GmbH sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner aufgetretenen Erkrankung arbeitslos gewesen. In seiner bisherigen Stelle bei der Firma C.________ GmbH, die einzig für ihn geschaffen worden sei, habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei einem Pensum von 25 % einen Bruttolohn von CHF 18'219.-- er- zielt. Er habe somit aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unter- durchschnittliches Einkommen erzielt. In Bezug auf das Invalideneinkom- men brachte der Beschwerdeführer vor, die Rehaklinik G.________, auf deren Austrittsbericht vom 23. September 2019 die SUVA abstelle, habe die Vorerkrankung nicht berücksichtigt und daher die Arbeitsunfähigkeit nicht sachgerecht beurteilt, weshalb eine Expertise einzuholen sei. So- dann beanstandete der Beschwerdeführer den von der SUVA vorgenom- menen Leidensabzug von 5 %, da nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer Serbe sei, keine Ausbildung habe und nur schlecht Deutsch spreche. Im Weiteren bemängelte der Beschwerdefüh-
7 - rer die Integritätsentschädigung sowie die Ablehnung der Hilflosenent- schädigung, da die SUVA die psychischen Folgen des Unfalls ausser Acht gelassen habe. Mit Beschwerdeeinreichung am 28. Mai 2020 stellte der Beschwerdefüh- rer überdies das separate Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2020 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. April 2020. Zur Be- gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Erwägungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid und führte zudem aus, soweit der Be- schwerdeführer geltend mache, es müsse berücksichtigt werden, dass eine psychisch kranke Person geschädigt worden sei, sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesem Umstand soweit als möglich und zulässig Rechnung getragen habe. Die Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 verlange eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung besonderer Kriterien. Bei der Prüfung dieser Kriterien seien jedoch unfallfremde und psychische Aspekte ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden müsse aber die in der Rehaklinik G.________ beobachtete erheb- liche Symptomausweitung, welche weitgehend auf eine psychische Störung zurückgeführt worden sei. Das Ausmass der physischen Ein- schränkungen habe sich dort mit den objektivierbaren pathologischen Be- funden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären lassen. Solche unfallfremden Ursachen dürf- ten im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht objektivierbarer bzw. psychi- scher Beschwerden nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerde- führer geltend mache, die Fahrzeuge seien ungebremst ineinander ge- prallt, sei dieses Vorbringen sachverhaltswidrig. Gemäss den Angaben im Polizeirapport hätten beide Fahrzeuglenker gebremst. Die Einordnung des Unfallereignisses als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den schwe-
8 - ren Unfällen erscheine – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht angezeigt. Vielmehr sei der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. In Bezug auf die Prüfung der Adäquanzkriterien verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Einspracheentscheid, in welchem sämtliche Krite- rien verneint worden seien und betonte, dass entgegen dem Beschwerde- führer bei der Prüfung der Kriterien der Psychopraxis psychische Aspekte nicht zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des Valideneinkommens be- stritt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus invali- ditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Validenein- kommen bezogen habe. Diesbezüglich brachte sie vor, in der Verfügung vom 16. März 2020 sei das Valideneinkommen für das Jahr 2020 gestützt und analog auf die Angaben der Invalidenversicherung in ihrer Verfügung im Jahr 2009 ohne erlittenen Unfall und trotz der vorbestehenden Krank- heit ermittelt und in korrekter Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV auf CHF 30'637.-- festgesetzt worden. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei der von ihr vorgenommene Leidensabzug nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die versicherte Person innerhalb des Kompetenzniveaus 1 nur noch körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben vermöge, die rudi- mentären Deutschkenntnisse und die Nationalität des Beschwerdeführers sowie dessen fehlende Berufsbildung rechtfertigten keinen Abzug vom Ta- bellenlohn. Folglich erweise sich der angefochtene Einspracheentscheid in allen Punkten als rechtens. 9.Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Prü- fung einer Priorisierung des vorliegenden Verfahrens mit der Begründung, dass er infolge des streitgegenständlichen Unfalls vom 9. November 2018 bis heute 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau von der Invalidenrente sowie von Ergänzungsleistungen, da er über kein Vermögen verfüge. Davon müsse er seinen Sohn H.________ unterstützen, der noch zur Schule gehe. Die Sozialversicherungsanstalt
9 - habe ab dem 1. Januar 2021 die Ergänzungsleistungen gekürzt und dem Beschwerdeführer nach Art. 14a ELV erstmals seit dem Unfall vom 9. No- vember 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen trotz 100%iger Ar- beitsunfähigkeit angerechnet. Der Beschwerdeführer habe zwar die Revi- sion der IV-Rente beantragt, allerdings sei das Dossier wegen des vorlie- genden Verfahrens bis zu dessen Ausgang zurückgestellt worden. Der Be- schwerdeführer und seine Familie würden deshalb am Rande des Exis- tenzminimums leben, was den Beschwerdeführer zusätzlich psychisch be- laste. 10.Mit Schreiben vom 30. März 2021 edierte die Instruktionsrichterin die vollständigen IV-Akten bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden und teilte den entsprechenden Akteneingang den Parteien mit Schreiben vom
11 - schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen). 3.3Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er- folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a). Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau- salzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be- reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht orga- nisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Da- bei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind ge- gebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verlet- zung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtspre- chung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht an- wendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychi- sche Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 138 V 248 E.4 m.w.H.).
12 - 3.4Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen). Die Frage der Adäquanz ist demgegenüber eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachver- ständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. April 2009 E.5.5.2). 4.Zur Abklärung des Kausalzusammenhangs ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen angewiesen (BGE 122 V 157 E.1b). Die medizinischen Unterlagen unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Es gilt das gesamte Beweis- material objektiv zu würdigen, bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medi- zinische These abzustellen ist, und zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspru- ches gestatten (BGE 143 V 124 E.2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Stellungnahmen ist entscheidend, ob diese für die streitigen Be- lange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die ge- klagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 135 V 465 E.4.6, 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder
13 - Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozi- alversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Arztes aller- dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3). 5.Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsver- fahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Un- tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachver- halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6; Urteil des Bundes- gerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2).
14 - 6.Vorliegend liegt ausser Streit, dass von einer Fortsetzung der auf die kör- perlichen Unfallfolgen gerichteten ärztlichen Behandlung über den
17 - Rolle gespielt habe. Depressive Symptome hätten sich offenbar schon über längere Zeit angebahnt, zur manifesten Krankheit geführt habe schlussendlich der Treppensturz mit Handgelenksdistorsion, ein Trauma, das unter normalen Umständen als Bagatelle anzusehen wäre (IV-act. 38 S. 20). Die Gutachterin Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 9. Oktober 2009 an die IV- Stelle Graubünden die Diagnosen sonstige depressive Episoden ICD-10 F32.8, Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitsentwicklung Z73.1, even- tuell Persönlichkeitsstörung sowie differenzialdiagnostisch eine nicht näher bezeichnete Konversionsstörung F44.9 (IV-act. 56 S. 8). Ihrer Be- urteilung ist zu entnehmen, dass laut den Vorakten seit 2006 ein psychi- sches Leiden bestehe, das in Ausprägung und Auswirkung zunehme. Das Leiden werde gekennzeichnet durch Antriebslosigkeit, Mutismus, starken Rückzug sowie Gereiztheit mit aggressiven Ausbrüchen. Subjektiv werde von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie von Schlafstörungen berichtet. Die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung müsse wiederholt werden. Mittlerweile müsse auch von einem stabilen Gesund- heitszustand ausgegangen werden, da sich im klinischen Bild keinerlei Än- derungen gezeigt hätten. Die psychosozial belastenden Faktoren, die zur Entstehung und Unterhaltung der depressiven Störung beitragen würden, bestünden weiterhin (IV-act. 56 S. 8 f.). Im Zuge einer Rentenrevision holte die IV-Stelle alsdann einen Verlaufsbericht bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Graubünden (PDGR) ein. Dem entsprechenden Verlaufsbericht vom 25. März 2015 (IV-act. 93) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Ver- fügung verschlechtert habe. Als Diagnose wird eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig schwere Episode ICD-10: F33.2 sowie eine So- matisierungsstörung ICD-10: F45.0 festgehalten. Im Weiteren ist dem Be- richt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit 2006 in psychia- trischer Behandlung befinde. Es seien zwei stationäre Aufenthalte jeweils wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Sym-
18 - ptome erfolgt, namentlich vom 1. November 2006 bis 25. Juni 2007 auf der offenen Akutstation in der Klinik N.________ und vom 23. Februar 2009 bis 3. April 2009 auf der offenen Akutstation der Klinik O.. Zwischenzeitlich sei die Behandlung im teilstationären Setting erfolgt. Ak- tuell befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2013 erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Klinik N.. Der Be- schwerdeführer sei Kosovo-Albaner und lebe seit 1991 in der Schweiz. Bis 2005 habe er als P.________ arbeiten können. Seit 2006 leide der Be- schwerdeführer an rezidivierenden depressiven Störungen. Seit 2006 be- stehe bei ihm eine Verschlechterung der Stimmung, des Antriebs sowie des Gedächtnisses und der Konzentration. Er sei freud- und lustlos, be- finde sich in einer Abwärtsspirale, könne sich zu nichts mehr aufraffen und habe Einschlafstörungen. Er vergesse sehr viel. Seine Familie stamme aus Serbien, seien aber Mazedonier und seien dort eine Minderheit gewe- sen. Den Krieg hätten sie nicht direkt miterlebt. In den letzten Jahren hät- ten sie aber die Heimat immer wieder besucht und seien auch bis heute mit den Folgen des Krieges konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe vier Kinder (drei Söhne und eine Tochter). Der 13-jährige Sohn leide an einem angeborenen Autismus und sei 2013 im Q.________ platziert worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit 48 Jahren auch schwer depressiv geworden und habe im Vergleich einen ähnlichen Krankheitsverlauf mit starker Gedächtnisstörung gezeigt wie aktuell der Beschwerdeführer (IV- act. 93 S. 2). Im Weiteren wurde im Bericht festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen und komplexen Krankheitsver- lauf handle und von einer Chronifizierung ausgegangen werden müsse. Es persistierten eine reduzierte Konzentration, Vergesslichkeit, eine deut- lich herabgesetzte Belastbarkeit sowie gedankliche Einengung und Ängste (IV-act. 93 S. 3). Der Beurteilung des RAD-Arztes vom 19. Juni 2015 (vgl. IV-act. 104 S. 7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Hausarzt Dr. med. R.________ von einem stationären Gesund- heitszustand berichten würden. Die Behandler der PDGR gäben eine Ver-
19 - schlechterung an, der von ihnen beschriebene Gesundheitszustand stimme aber weitgehend mit den Angaben von Dr. med. S.________ im Jahr 2010 (recte wohl 2009) überein. Es bestehe deshalb ein im Wesent- lichen unveränderter Gesundheitszustand. Mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie bei der Überprü- fung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt hätte, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bis- herige IV-Rente (IV-act. 103). Zusammenfassend kann demnach festge- halten werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom
21 - augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften und die unmittelbar beim Unfall erlittenen Verletzungen (BGE 140 V 356 E.5.1, 115 V 133 E.6). Nicht zu berücksichtigen sind das subjektive Erle- ben des Unfalls durch die verunfallte Person und die Folgen, welche sich im Lauf der Zeit als Reaktion auf den Unfall entwickeln (BGE 140 V 356 E.5.3, 115 V 133 E.6). 7.4.2.1 Zwischen den Parteien ist die Unfallschwere umstritten. Während die Be- schwerdegegnerin das Ereignis vom 9. November 2018 als mittelschwe- ren Unfall im engeren Sinn qualifiziert, macht der Beschwerdeführer min- destens einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen geltend. 7.4.2.2 Die Schwere des erlittenen Unfalls ist aufgrund des augenfälligen Gesche- hensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Der Unfall ereignete sich am 9. November 2019 um 20.05 Uhr. Dem Polizei- rapport vom 14. Dezember 2018 (Polizeirapport, Bg-act. 25 S. 5 f.) lässt sich zum Unfallhergang Folgendes entnehmen: Die Lenkerin des dem Be- schwerdeführer entgegenkommenden Personenwagens geriet aufgrund einer Ablenkung auf die Gegenfahrbahn, wobei sie mit einer angeblichen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fuhr. Als die Lenkerin des besagten Per- sonenwagens ihren Blick wieder auf die Strasse wendete, bemerkte sie den entgegenkommenden Personenwagen des Beschwerdeführers, wel- cher ebenfalls mit einer angeblichen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h un- terwegs war. Um einer Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden Wagen des Beschwerdeführers zu entgehen, lenkte sie ihren Wagen ab- rupt nach rechts und leitete eine Vollbremsung ein. Gleichzeitig versuchte der Beschwerdeführer mittels abrupter Lenkbewegung und vorgängiger, leichter Bremsung, nach links, einer Kollision zu entgehen. Da sich nun beide Fahrzeuge auf der gleichen Fahrbahn befanden, kollidierten diese mit unbekannter Restgeschwindigkeit frontal-spitzwinklig miteinander. Den Personenwagen des Beschwerdeführers drehte es aufgrund der
22 - Wucht durch die Kollision ca. 45 Grad im Gegenuhrzeigersinn um die ei- gene Hochachse und er wurde ca. 1.5 Meter in Richtung U.________ ver- schoben. Den anderen Wagen wies es aufgrund der Kollision nach rechts ab, wo dieser mit der dortigen Randleitplanke kollidierte. Dabei drehte es den Personenwagen ca. 10 Grad im Uhrzeigersinn um die eigene Hoch- achse. Beide Fahrzeuge kamen total beschädigt zum Stillstand. Im Weite- ren geht aus dem Polizeirapport hervor, dass beide Unfallbeteiligten sich durch den Unfall verletzten, jedoch die total beschädigten Fahrzeuge selbstständig verlassen konnten. 7.4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unzutreffend, dass beide Fahr- zeuge mit einer unbekannten Restgeschwindigkeit ineinander geprallt seien und stellt dabei auf seine Aussage in der polizeilichen Einvernahme ab, wonach er auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei, als die Unfallve- rursacherin ca. 30-50 Meter vor ihm gewesen sei (vgl. Polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers, Bg-act. 25 S. 3, Frage 12). Aufgrund die- ses Abstandes müssten die Fahrzeuge ungebremst ineinander geprallt sein (Beschwerdeschrift Ziff. 20). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er die andere Verkehrsteilnehmerin habe beobachten könne, verneinte, obwohl die Strasse dort ziemlich lange und gerade ist (vgl. Polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Bg- act. 25 S. 5, Fragen 52 und 53). Ebenso gab er zu Protokoll, dass es dun- kel gewesen sei (Polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Bg- act. 25 S. 5, Frage 50). Auf die Frage, wann die andere Verkehrsteilneh- merin wieder auf ihre Fahrbahn ausgewichen sei bzw. wie gross der Ab- stand gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies könne er nicht sagen, er sei schon auf ihrer Fahrbahn gefahren, der Abstand sei ziemlich respektive sehr nahe gewesen, wie genau könne er nicht sagen, er schätze ca. 30-50 Meter (Polizeiliche Einvernahme des Beschwerdefüh- rers, Bg-act. 25 S. 2 f., Fragen 9 und 10; S. 6, Fragen 56 und 57). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Beschwerdeführers
23 - zur Distanz wenig aussagekräftig, weshalb zur Ermittlung der Unfall- schwere von einer Kollision mit unbekannter Restgeschwindigkeit – wie im Polizeirapport vom 14. Dezember 2018 festgehalten – auszugehen ist. 7.4.2.4 Die Zuordnung des Unfallereignisses vom 9. November 2018 zu den mit- telschweren Unfällen im engeren Sinne ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Fälle, in welchen von mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen wurde (vgl. Beschwerde Rz. 24), können aufgrund der sehr viel höheren Krafteinwirkung nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. Beim erstzitierten Fall des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Kollision zwischen einem Lastwagen und einem Personenwagen auf einer Autobahn und anschliessender Kollision mit der rechten und linken Tunnelwand. Bereits aus dem Umstand, dass ein Lastwagen involviert war und der Unfall auf einer Autobahn erfolgte, ist von einer höheren Kraftein- wirkung als im vorliegenden Fall auszugehen. Hinzu kommt, dass der Per- sonenwagen nach der Kollision mit dem Lastwagen sowohl mit der rechten als auch mit der linken Tunnelwand kollidierte, was nicht zu vergleichen ist mit der Randleitplanke im vorliegenden Fall. Im zweitzitierten Fall über- schlug sich das Fahrzeug und der Beifahrer wurde aus dem Dachfenster geschleudert. Im hier zu beurteilenden Fall wurden jedoch keine Personen aus den Fahrzeugen geschleudert, sondern beide Unfallbeteiligten konn- ten ihre Wagen selbständig verlassen. Hinsichtlich des letztzitierten Falls ist ein Vergleich nicht möglich, da dort für die Einordnung des Unfallereig- nisses wohl die Unfallanalyse bzw. die von den Experten errechnete kolli- sionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bezogen auf den Fahrersitz massgebend war. Diese liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Dem- gegenüber sind die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort wiedergegebenen Fälle von mittelschweren Unfällen im engeren Sinn (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 ff.) von der Krafteinwirkung eher vergleich- bar mit dem hier zu beurteilenden Ereignis. Zwar ist die Kollisionsge-
24 - schwindigkeit bei diesen Fällen teilweise mutmasslich tiefer gewesen als im vorliegenden Fall, doch die sich entwickelnden Kräfte durchaus ver- gleichbar. So etwa der Unfall, bei welchem sich das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleit- planke hinweg überschlug, wobei die versicherte Person hinaus geschleu- dert wurde, und das Fahrzeug mit Totalschaden auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007 E.4.2) oder bei welchem die versicherte Person bei 80 km/h mit ihrem Fahrzeug die Leitplanke durchbrach, die Böschung hinab fuhr, das Fahrzeug sich über- schlug und auf dem Dach liegen blieb, wobei die versicherte Person vorü- bergehend das Bewusstsein verlor (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.1.2). Von der Beschwerdegeg- nerin nicht wiedergegeben, erscheinen dem Gericht insbesondere fol- gende zwei Unfälle aus der Kasuistik (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E.3.2.2 mit Hinweisen) – insbeson- dere auch aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit – mit dem hier zu beur- teilenden Fall vergleichbar. Einerseits der in der Kasuistik erwähnte Fall der Frontalkollision zweier Personenwagen mit addierten Geschwindigkei- ten von ca. 100 bis 120 km/h (Urteil Bundesgericht 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E.6.1) sowie anderseits derjenige, wonach ein Fahrzeug unge- bremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Ab- brems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bun- desgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.8.3). Das Unfaller- eignis vom 9. November 2018 ist folglich den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen. 7.4.3Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu be- jahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausge- prägter oder mehrere (mindestens drei) dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt (vgl. Kriterienka-
25 - talog im Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E.5.1): -besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; -die Schwere oder die besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver- letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; -eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; -(körperliche) Dauerschmerzen; -eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; -ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -der Grad und die Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit 7.4.4Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Einspracheentscheid die oben erwähnten Adäquanzkriterien und kam zum Schluss, dass keines der erforderlichen Kriterien erfüllt sei (Bg-act. 145 E.4.2). Der Beschwer- deführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, dass vorliegend nicht ein gesunder Versicherungsnehmer, sondern ein psychischer kranker Versicherungsnehmer verletzt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 28). 7.4.5Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 30 E.3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 133 E.4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychi- sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversi- cherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt wer- den. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von
26 - Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als an- dere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hin- blick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursa- che oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychi- schen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (zum Gan- zen: BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 462 E.5c). 7.5.1Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf- grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit zu eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verlet- zung betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. Au- gust 2018 E.6.3 mit Hinweisen). 7.5.2Vorliegend ereignete sich eine Frontalkollision ohne weitere erschwe- rende Umstände. Beide Fahrzeuglenker konnten nach dem Unfallereignis ihre Fahrzeuge selbständig verlassen. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Lebensgefahr. Weder hatte sich der Beschwerdeführer selber oder eine ihm nahestehende Person lebensbedrohlich verletzt (vgl. Polizeirapport,
27 - Bg-act. 25 S. 4 f.) noch befand sich das Fahrzeug nach der Kollision in einer gefährlichen Lage (vgl. Polizeirapport, Bg-act. 25, S. 3 ff.). Bei Au- tounfällen ist von besonders dramatischen Begleitumständen bzw. einer besonderen Eindrücklichkeit etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom
29 - chend geheilt bezeichnet werden müsse (Bg-act. 51). Aufgrund dieses Be- fundes wurde am 17. Mai 2019 eine perkutane transpedikuläre Ballonky- phoplastie LWK 5 am V.________ durch Dr. med. E.________ (Bg- act. 56) durchgeführt. Anlässlich der Verlaufskontrolle bei Dr. med. E.________ am 25. Juni 2019 (Bg-act. 62) berichtete der Beschwerdefüh- rer weiterhin über stark störende Restbeschwerden lumbal ohne Schmer- zausstrahlung in die Beine oder sensomotorische Defizite. Nach wie vor bestand eine maximal ausgebaute Schmerzmedikation. Dr. med. E.________ hielt in seiner Beurteilung zur Verlaufskontrolle fest, es per- sistierten noch immer relevante Restbeschwerden, für welche er von wir- belsäulenchirurgischer Seite her keine Möglichkeit mehr sah, diese weiter zu verbessern (Bg-act. 62). Er empfahl deshalb eine Beurteilung in der Schmerzsprechstunde, welche am 20. August 2019 bei den Ärzten Dres. med. W.________ und X.________ stattfand. Diese kamen in ihrer Beur- teilung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen im Schulter-, Nacken- sowie Rückenbereich sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die multiplen Triggerpunkte sowie den muskulären Hartspann zurückführen liessen. Es liege eine ungenügende Rumpfstabi- lisation vor, die das Auftreten der Myogelosen und der Triggerpunkte er- möglichen und unterhalten würden. Weiter hielten sie fest, dass die psy- chische Co-Morbi-dität des Beschwerdeführers einen grossen Einfluss auf das Schmerzempfinden habe. Hier sei zu evaluieren, ob allenfalls eine An- passung der antidepressiven Medikamente zu einer Veränderung der Schmerzwahrnehmung führen könnte (Bg-act. 86 S. 3). 7.6.3Vorliegend wurde die Berstungsfraktur des LWK 5 somit zunächst konser- vativ behandelt. Den Verlaufsberichten (u.a. Bg-act. 4, 5 und 28) ist kein auffälliger Verlauf zu entnehmen. Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2019 (Bg-act. 28) wird sodann anamnestisch darauf hingewiesen, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden. Nachdem in der MRI-Untersuchung vom 30. April 2019 ausgeprägte Umbauvorgänge mit Knochenmarksö-
30 - dem im LWK 5 nachgewiesen wurden und die Fraktur somit als noch nicht ausreichend geheilt betrachtet werden musste (vgl. Bg-act. 51), musste sich der Beschwerdeführer sieben Monate nach dem Unfallereignis einem operativen Eingriff im LWK 5 unterziehen. Im Unterschied zur vorstehend genannten Kasuistik (vgl. Erwägung 7.6.1) kam es vorliegend jedoch nicht zu wiederholten operativen Eingriffen, sondern lediglich zu einer einmali- gen Ballonkyphoplastie. Sodann ist zwar eine instabile Fraktur vorhanden, diese wurde aber mit einer Ballonkyphoplastie minimal-invasiv behandelt und der Beschwerdeführer wurde danach komplikationslos entlassen (Bg- act. 12). Allerdings war sechs Wochen nach dem Eingriff nach wie vor eine maximal ausgebaute Schmerzmedikation angezeigt (Bg-act. 62), in der Folge kam es zu einer Schmerzsprechstunde im August 2019 (Bg-act. 86) sowie letztlich zu einem Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ im Sep- tember 2019 (Bg-act. 90). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerde- führer bereits vor dem Unfall vom 9. November 2018 seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden litt (vgl. vorstehende Erwägung 7.3.1) und deswegen eine IV-Rente bezieht. Die Lendenwirbelverletzung traf damit konkret eine versicherte Person mit vorbestandener psychischer Komor- bidität bzw. Prädisposition, was entsprechend schwerer wiegt als bei ver- sicherten Personen, die keine ihren gesundheitlichen Vorzustand betref- fende Auffälligkeiten aufweisen. Andernfalls würde von diesen Versicher- ten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einer der erwähnten Band- breite angehörenden versicherten Personen erwartet würde (vgl. BGE 115 V 133 E.6c.bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E.4.3.2). Eine erhöhte psychische Vulnerabilität/Prädisposition hat sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal dadurch ge- zeigt, dass das damalige banale Unfallereignis eines Treppensturzes mit Handgelenksdistorsion gemäss Beurteilung des Gutachters Dr. med. T.________ zur manifesten Krankheit der Depression beim Beschwerde- führer geführt hat (IV-act. 38 S. 20). Der Beschwerdegegnerin war sodann
31 - bekannt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmässig in den PDGR behandelt wird (vgl. z.B. Bg-act. 78 S. 1, 86 S. 2). Auch im Aus- trittsbericht der Rehaklinik G.________ vom 23. September 2019 (Bg- act. 90 S. 2) werden die psychischen Probleme thematisiert. So wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen fehlendem Rehapo- tenzial aufgrund von erheblichen psychischen Problemen mit gleichzeiti- ger Weigerung einer psychosomatischen Mitbetreuung vorzeitig entlassen worden. Ebenfalls beobachteten die Ärzte der Rehaklinik G.________ eine erhebliche Symptomausweitung, welche weitgehend auf eine psychi- sche Störung zurückzuführen sei (Bg-act. 90 S. 2). Im Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder Angst geäussert habe, dass er seinem Rücken schaden könnte. Diese Angst habe ihm trotz langsamen Heranführens an Bewegung und Belastung so- wie Erklärungen bezüglich der physiologischen Vorgänge nicht genom- men werden können (Bg-act. 90 S. 4). Hinzu kommt, dass auch die Dres. W.________ von der Schmerzsprechstunde feststellten, dass die psychi- sche Co-Morbidität des Beschwerdeführers einen grossen Einfluss auf das Schmerzempfinden habe (Bg-act. 86 S. 3) und auch die Case Mana- gerin nach dem Erstgespräch vom 14. Juni 2019 festhielt, der Unfall sei noch nicht verarbeitet. Ängste seien weiterhin vorhanden sowie Alpträume zur Frontalkollision (vgl. Case Report S. 10), was wiederum auf eine psy- chische Vulnerabilität hindeutet. Trotz all dieser vorhandenen Anhalts- punkte unterliess es die Beschwerdegegnerin indessen, dem Punkt, inwie- fern die Möglichkeit einer psychischen Fehlentwicklung beim Beschwer- deführer aufgrund seiner psychischen Vorerkrankung schwerer wiegt, als bei einer gesunden versicherten Person, nachzugehen. Insbesondere ver- zichtete sie darauf, die zuständigen Fachpersonen der PDGR um entspre- chende, den betreffenden Aspekt näher ausleuchtende Auskünfte zu er- suchen. Ferner erachtete sie es auch nicht für erforderlich, die (medizini- schen) IV-Akten beizuziehen. Ohne allerdings über zuverlässige medizini- sche Informationen über die Art der psychischen Beeinträchtigung und das
32 - Ausmass der Prädisposition sowie über den natürlichen Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Gesundheits- beeinträchtigung zu verfügen, kann vorliegend nicht zum Vornherein ver- neint werden, dass der Unfall rechtlich geeignet ist, eine psychische Feh- lentwicklung auszulösen. Insbesondere kann aufgrund des psychischen Vorzustandes des Beschwerdeführers sowie seiner möglicherweise er- höhten psychischen Vulnerabilität nicht ausgeschlossen werden, dass das Kriterium der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen in ausgeprägter Weise erfüllt ist. In Anbetracht dieser Umstände ist von ei- nem nur unvollständig erhobenen Sachverhalt und damit von einer Verlet- zung des für den Versicherungsträger in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehalte- nen Untersuchungsgrundsatzes auszugehen. 8.1Bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem psychi- schen Gesundheitszustand und dem Unfall vom 9. November 2018 sind folglich weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Zur Klärung der of- fenen Fragen ist daher eine psychiatrische Begutachtung des Beschwer- deführers durch einen externen Experten unter Berücksichtigung der me- dizinischen Unterlagen unumgänglich. Dabei ist auch die Frage zu klären, ob die Reaktion des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis ausserhalb des Bereichs liegt, wofür eine Unfallversicherung einzustehen hat. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ein Treppensturz mit Hand- gelenksdistorsion, was unter normalen Umständen als Bagatelle anzuse- hen wäre, gemäss Beurteilung des Gutachtes Dr. med. T.________ zur manifesten Krankheit der Depression geführt hat (IV-act. 38 S. 20). Auch beurteilten die Dres. W.________ in der Schmerzsprechstunde am
34 - schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und gestützt darauf im Falle der Be- jahung der natürlichen wie adäquaten Kausalität über die Invalidenrente, Integritätsentschädigung sowie über den Anspruch auf Hilflosenentschä- digung einen neuen Entscheid fälle. 10.1Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 10.2Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 2. September 2020 beläuft sich auf CHF 8'360.30 (26.99 [recte 24.99] Stunden à CHF 270.-- zuzüglich CHF 475.30 für Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 597.70). Eine aktualisierte Honorarnote wurde dem Gericht nicht eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand wie auch die Höhe der Barauslagen erscheinen dem Gericht – unter Beachtung von Art. 61 lit. g ATSG – als unangemessen hoch, zumal der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren mandatiert war und im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein ausführlicher zweiter Schriften- wechsel stattfand. In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Kom- plexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall und rechtfertigt es sich nach Auffassung des Gerichts, dem Beschwerdeführer eine pauschale aussergerichtliche Entschädigung von CHF 5'000.-- (inkl. Spesen und
35 - MWST) zuzusprechen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang von CHF 5'000.-- (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrages gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid bezüglich Invalidenrente nach UVG, Integritätsentschädigung und Hilflosenentschädigung an die SUVA zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Suva hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'000.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]