VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 11 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 15. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit [EFL]) in Auftrag. Gestützt darauf holte die IV- Stelle eine Abschlussbeurteilung bei ihrem RAD-Arzt Dr. med. F._____ ein. Die diesbezüglichen medizinischen Abklärungen ergaben aus psych- iatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit und eine deutliche Besserung der psychischen Gesundheitssituation. 6.Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2017 stellte die IV-Stelle A._____ in Aus- sicht, die IV-Rente vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der psychische Gesundheitszustand verbessert habe. Demgegenüber bestehe aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2003 ein unveränderter Gesundheitszustand. Es werde somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schrei- ner ausgegangen. In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Leistungsfähigkeit in einer achtstündi- gen täglichen Arbeitszeit mit zwei Stunden zusätzlichen Pausen umsetz- bar sei. Diese führe zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33.49 %. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 4. Juli 2017 Einwand, welchen er mit Eingabe vom 19. September 2017 ergänzte. 7.Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle an der Begrün- dung in ihrem Vorbescheid vom 15. Juni 2017 fest, ging auf die vorge- brachten Argumente im Einwand von A._____ ein und hob die IV-Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm auch über den 31. Januar 2018 hinaus eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die An-
4 - gelegenheit zur Einholung eines Gutachtens betreffend Diagnosen und Arbeitsfähigkeit sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zuzuspre- chen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die IV-Stelle habe letztmals am 5. August 2011 rechtskräftig verfügt, dass sich am Rentenanspruch nichts geändert habe. Er leide seit 2002 unter denselben psychischen Beschwerden, welche das Ausüben der ursprüng- lichen Tätigkeit als Schreiner verunmögliche. Zwischen dem Gutachten G., den früheren Berichten der früher behandelnden Psychiaterin und dem im Jahr 2003 erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H. bestünden hinsichtlich der psychischen Leiden erhebliche Dis- krepanzen. Der ihn aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. I._____ komme in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 zu ganz anderen Schlüs- sen als der Gutachter G.. Er leide neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom folglich auch unter psychischen Krankheiten. Gemäss Dr. med. I. bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und paranoiden Zügen sowie eine somatoforme Schmerz- störung sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Diese Arbeitsunfähigkeit sei ohne weiteres Gutachten anzuerkennen, denn sein Gesundheitszu- stand habe sich entgegen dem Gutachten G._____ weder seit 2003 noch seit 2011 verändert. Somit sei die Einstellung der Rente zu Unrecht er- folgt. Sollten Zweifel bestehen, ob die diagnostizierten psychischen Krankheiten zusammen mit der somatischen Krankheit heute zu gleich- bleibender Invalidität wie im Jahr 2011 führe, sei ein Gutachten einzuho- len, das den Vorgaben der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtspre- chung entspreche. Im Gutachten G._____ werde das Vorliegen einer so- matoformen Schmerzstörung, ja überhaupt einer Störung, von vornherein verneint, ohne dass für den Rechtsanwender nachvollziehbar wäre, wel- che Kriterien nicht erfüllt seien. Dr. med. I._____ bejahe das Vorliegen der somatoformen Schmerzstörung. Angesichts der Diskrepanzen zwischen der Einschätzung von Dr. med. I._____ und jener von Dr. med. G._____
5 - sei die Einholung eines Obergutachtens unumgänglich, weshalb die An- gelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Sollte sich ergeben, dass er nicht unter einer psychischen Krankheit leide, wäre beim Invali- deneinkommen ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen, was selbst bei einem 70 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 38'101.20 und damit einen Invaliditätsgrad von 47 % ergäbe. 9.Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und ver- wies für die Begründung primär auf ihre angefochtene Verfügung vom
6 - desgerichtliche Praxis aufgezeigt, weshalb vorliegend kein Leidensabzug gerechtfertigt sei. 10.In der freigestellten Replik vom 15. Februar 2018 hielt der Beschwerde- führer fest, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin betreffend die invaliditätsfremden Faktoren sei nicht zulässig. Die Beurteilung von Dr. med. I._____ sei nach ausgiebiger Untersuchung und Studium der Akten erfolgt. Seine Beurteilung stimme mit jener von Dr. med. H._____ überein und stehe im Widerspruch zu jener von Dr. med. G.. Aufgrund der Divergenzen sowie angesichts der Tatsache, dass es darum gehe, dem knapp 55-jähigen Beschwerdeführer eine über 15 Jahre hinweg gewährte IV-Rente abzusprechen, sei die Einholung eines Obergutachtens unum- gänglich. Im Übrigen setze sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung nicht mit der von Dr. med. I. gestellten Diagnose ei- ner somatoformen Schmerzstörung auseinander, woraus zu schliessen sei, dass sie dem nichts entgegenzuhalten habe. 11.In der Duplik vom 20. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin als- dann aus, betreffend die somatoforme Schmerzstörung sei konkret fest- zustellen, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._____ anhand der ICD-10 Kriterien aufgezeigt habe, dass keine anhaltende (somatofor- me) Schmerzstörung vorliege. Dies sei im Übrigen auch bereits vom Vor- gutachter Dr. med. H._____ so festgestellt worden. Die kurze Begründung von Dr. med. I._____ betreffend die somatoforme Schmerzstörung ver- möge nicht zu überzeugen. Sein Arztbericht sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die bis- herige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrunds sowie die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und, damit verbunden, das Invalideneinkommen streitig. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig-
8 - keit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 ATSG), wel- che die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versi- cherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zum Erwerbseinkom- men gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2; BGE 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. 3.2.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die In- validenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpas- sung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
9 - des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Er- werbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E.2.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Da- gegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E.2.1). 3.3.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung – bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung (Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) –, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E.1.1, 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurtei- lung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen ei-
10 - nes Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entspre- chend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13). 4.1.Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2004 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1 S. 259) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Ja- nuar 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Ob sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad seit der erwähnten Rentenzusprache verändert hat, prüfte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung letzt- mals im Rahmen des im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sionsverfahrens, das mit Mitteilung vom 5. August 2011 seinen Abschluss fand (Bg-act. 25). Darin beschied die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Ände- rungen festgestellt zu haben, die sich auf die Rente auswirkten. Es beste- he deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invali- ditätsgrad: 100 %). Diese Mitteilung beruhte auf dem Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C., Allgemeine Medi- zin FMH, vom 29. April 2011 (Bg-act. 22), dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D., Fachärztin FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 14. Juli 2011 (Bg-act. 23) sowie auf der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 5. August 2011 (Bg-act. 27 S. 6). In der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 29. April 2011 wie auch in der- jenigen der RAD-Ärztin vom 5. August 2011 wird lediglich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum letzten Bericht bzw. zum Gutachten im Jahr 2003 als unverändert geschildert (vgl. Bg- act. 22 S. 1, 27 S. 6), ohne dass jedoch eine eingehende Auseinander- setzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erfolgt
11 - und diese einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Einzig Dr. med. D._____ machte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2011 ein wenig ausführli- chere und differenziertere Angaben (vgl. Bg-act. 23). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich kein vollständiges Bild des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers und seines funktionellen Leistungsvermögens. Der Mitteilung vom 5. August 2011 liegt damit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde, womit diese Mitteilung nicht als Vergleichsbasis für die strittige Rentenre- vision heranzuziehen ist. Dasselbe gilt für die im Januar 2006 durchge- führte amtliche Rentenrevision, in deren Rahmen die Beschwerdegegne- rin ausschliesslich einen Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. C._____ einholte (vgl. Bg-act. 6-13). Ob die gesundheitliche Verfassung des Be- schwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) ange- nommen, eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 27. April 2004 (Bg-act. 1 S. 259) zugrunde lag, mit jenem Sachver- halt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. De- zember 2017 (vgl. Bg-act. 79) verwirklicht hat. Davon ausgehend ist an- schliessend zunächst zu untersuchen, auf welchem Sachverhalt die Ver- fügung vom 27. April 2004 beruht. In der Folge wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanz- lichen Verfahrens am 7. Dezember 2017 zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse hiermit eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, die einen Revisionsgrund begründet und die Beschwer- degegnerin zur angefochtenen Rentenaufhebung berechtigt hat. 4.2.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Mitteilung vom 5. August 2011 (Bg-act. 25) als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision heranzuziehen wäre, in medizinischer Hinsicht
12 - ebenfalls – wie auch bei der Verfügung vom 27. April 2004 als Ausgangs- basis – ein Vergleich des interdisziplinären Gutachtens der Klinik B._____ vom 23. Dezember 2003 (Bg-act. 1 S. 189 ff.) mit dem aktuellen Gutach- ten von Dr. med. G._____ und Dr. med. K._____ vom 22. Mai 2017 (Bg- act. 70) zu erfolgen hätte (vgl. E.5.1 bis 6.1 nachstehend). Folglich ist es letztlich nicht entscheidrelevant, ob die Verfügung vom 27. April 2004 oder die Mitteilung von 5. August 2011 als Vergleichsbasis herangezogen wird. 5.1.In der Verfügung vom 27. April 2004 (Bg-act. 1 S. 259) hielt die Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen fest, seit dem 28. Januar 2002 (Be- ginn der einjährigen Wartefrist) sei der Beschwerdeführer in seiner Ar- beitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei inzwi- schen spezialärztlich begutachtet worden, wobei gemäss Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedes denkbare Tätigkeitsgebiet bestehe. Demzufolge habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente auf der Basis von 100 %. Diese Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers stützte sich in erster Linie auf das interdisziplinäre Gut- achten der Klinik B._____ vom 23. Dezember 2003 (Bg-act. 1 S. 189 ff.), wobei der Beschwerdeführer rheumatologisch-orthopädisch, neurolo- gisch, internistisch sowie psychiatrisch (separate Begutachtung, Bg-act. 1 S. 162 ff.) untersucht wurde und zusätzlich eine Evaluation der arbeitsbe- zogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte (Bg-act. 1 S. 181 ff.). Im Gutachten wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in somati- scher Hinsicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie Iliosakralgelenksdysfunktion und in psychiatrischer Hinsicht ein chronischer Rückenschmerz (M54.8) in Ver- bindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren (F54), nament- lich ein maladaptiver ängstlich-vermeidender Krankheitsbewältigungsstil
13 - (Z72.8) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6), diagnostiziert (Bg-act. 1 S. 178 und 213). Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Psychiater Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, nebst der schmerzbegründeten Be- wegungshemmung und dem Schmerzvermeidungsverhalten bestehe beim Beschwerdeführer ein umfassender krankheitswertiger Vermei- dungsstil, der Abbild einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitss- törung sei. Die Persönlichkeitsstörung begründe, warum der Beschwerde- führer Handlungsspielräume, die ihm der Rückenschmerz punktuell lasse, schliesslich nicht konsequent und mit Verlässlichkeit nutzen könne. Dies begründe, dass dem Beschwerdeführer heute keine Berufstätigkeit zu- gemutet werden könne. Er sei für jedes denkbare Tätigkeitsgebiet derzeit arbeitsunfähig (Bg-act. 1 S. 180). 5.2.1. Im Rahmen des von ihr im August 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin medizinische Ver- laufsberichte ein: Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt im Arztbericht vom 11. No- vember 2016 (Bg-act. 51) betreffend Verlauf und aktuelle Befunde fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es beste- he nach wie vor eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit Belastungs- intoleranz. Ambulante Physiotherapie sowie vier Mal pro Jahr lokale Kor- tikoidinfiltrationen würden den Zustand stationär halten. Die damals den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D., führte in ihrem Verlaufsbericht vom 9. November 2016 (Bg-act.
14 - 5.2.2. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin am 30. November 2016 (Bg- act. 56) ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten (Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie mit EFL) bei Dr. med. G., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie beim RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, in Auftrag. Die beiden Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 22. Mai 2017 nach einer Konsensbesprechung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit ein chronisches Schmerzsyndrom lumbosakral rechts mit/bei lumbo- sakraler Übergangsanomalie bei Hemisakralisation von LWK5 links und muskulärer Dysbalance, sowie muskuläre Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich und Status nach Meniskusoperation links 1990 (Bg- act. 70 S. 53). Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, darum sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einge- schränkt. Aus rheumatologischer Hinsicht könne auch unter Berücksichti- gung der bei der EFL gezeigten erheblichen Symptomausweitung ange- nommen werden, dass die bei der Tätigkeit als Schreiner erforderlichen Belastungen für den Beschwerdeführer zu hoch seien (Bg-act. 70 S. 55). In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufige Über- kopfarbeiten und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule während acht Stunden pro Tag mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag möglich seien (vgl. Bg-act. 70 S. 56). Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G., führte sodann aus, die Diagnose einer affektiven Störung komme aktuell bei einem praktisch un- auffälligen Psychostatus nicht in Frage. Auch in den Akten werde nie eine affektive Störung diagnostiziert. Dr. med. D. habe am 14. Juli 2011 eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert, die seit mindestens 2003 chronisch bestehe. Nun sei dies aber nicht möglich, weil eine Anpas-
15 - sungsstörung per Definition längstens (die längere depressive Reaktion) zwei Jahre bestehen könne. Immerhin schliesse er aus der Tatsache, dass Dr. med. D._____ zu diesem Zeitpunkt eine Anpassungsstörung (und eben keine depressive Episode) diagnostiziert habe, dass sie nicht vom Vorliegen einer affektiven Störung ausgegangen sei. Auch früher oder danach habe sie nie eine affektive Störung diagnostiziert, dies sei auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ nicht gemacht worden (vgl. Bg-act. 70 S. 40). Weiter hielt Dr. med. G._____ fest, es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung, insbesondere auch nicht einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung. Diese Diagnose habe zwar Dr. med. D._____ zu Beginn gestellt, nach der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H., der die- se Diagnose nachvollziehbar ausgeschlossen habe, habe auch Dr. med. D. diese Diagnose nicht mehr gestellt. Die anhaltende Schmerz- störung (F45.4) sei nach ICD-10 folgendermassen definiert: "Die vorherr- schende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen psychologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbin- dung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächli- che Einflüsse zu gelten..." Der Beschwerdeführer klage zwar über anhal- tende Schmerzen, diese hätten aber einerseits einen wesentlichen soma- tischen Kern, was immer wieder betont worden sei, andererseits fänden sich auch keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme, die die Entstehung der Schmerzen erklären würden. So argumentiere auch Dr. med. H._____ und er stimme diesbezüglich mit diesem überein (vgl. Bg-act. 70 S. 40 f.).
16 - Demgegenüber ist Dr. med. G._____ hinsichtlich der von Dr. med. H._____ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht derselben Ansicht. In diesem Zusammenhangt führte Dr. med. G._____ aus, die Argumenta- tion von Dr. med. H._____ entspreche weitgehend nicht den diagnosti- schen Leitlinien des ICD-10. Um eine Persönlichkeitsstörung diagnostizie- ren zu können, müssten zuerst die Kriterien der spezifischen Persönlich- keitsstörung erfüllt sein. Nach Wiedergabe der Definition einer Persön- lichkeitsstörung sowie der zu erfüllenden Kriterien hielt Dr. med. G._____ fest, die Beschreibung sei mit den Ausführungen von Dr. med. H._____ nicht vereinbar. Eine Persönlichkeitsstörung müsse per Definition immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachse- nenalter manifestieren. Das auffällige Verhaltensmuster müsse andau- ernd und gleichförmig sein (und dürfe nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein), es müsse tiefgreifend und in vielen persönli- chen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Es könne nicht sein, dass diese Störung jahrelang "nicht evident" sei, dass sie immer schon inhärent vorhanden sei und erst bei drohender Stellenlosigkeit oder bei Schmerzen gewissermassen aufbreche. Es könne auch nicht sein, dass sich die Vermeidung nur auf die Arbeit beziehe, weil das auffällige Verhaltensmuster eben in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein müsse. Aktuell seien die Kriterien für das Vor- liegen einer Persönlichkeitsstörung ganz sicher nicht erfüllt. Es bestehe weder eine Angst, noch eine Selbstunsicherheit oder auch eine phobische Struktur. Der Beschwerdeführer berichte selber, dass er nun, seit die fi- nanzielle Situation geklärt sei, keine psychischen Probleme habe; allen- falls mal ein Tief, das aber verschwinde, wenn er spazieren gehe oder sich ablenke. Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seines Tagesablaufs und der übrigen Aktivitäten, auch seiner sozialen Aktivitäten und beispielsweise der Ferienreise im letzten Jahr, sprächen auch nicht für ein allgemeines Vermeidungsverhalten (Bg-act. 70 S. 41 ff.).
17 - 6.1.Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine wesentliche Verbesse- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf das Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. auf das bidisziplinäre Gut- achten der Dres. med. G./K. vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70). Gestützt darauf bejahte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) einen Revisionsgrund und hielt fest, dass aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur Begutach- tung in der Klinik B._____ im Jahr 2003 im Wesentlichen ein unveränder- ter Gesundheitszustand bestehe. Hingegen könne der begutachtende Psychiater keine psychiatrische Diagnose mehr stellen, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entfalten könnte. So sei insbesondere festzustellen, dass sich der psychische Gesundheitszu- stand wesentlich geändert habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 6.2.Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Revi- sionsgrunds und macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ent- gegen dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 weder seit 2003, als das erste Gutachten der Klinik B._____ eingeholt worden sei, noch seit 2011, als das letzte Revisionsverfahren durchgeführt wor- den sei, verändert (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23). Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf den Arztbericht seines behandelnden Arztes Dr. med. I._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Januar 2018 (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 2) und führt aus, demgemäss leide er neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom auch unter psychi- schen Krankheiten, nämlich unter einer kombinierten Persönlichkeitss- törung mit ängstlichen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) und unter einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Die Beschwerde-
18 - gegnerin habe einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu- stand gestützt auf ein untaugliches Gutachten anders beurteilt, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 23). 6.3.Vorliegend ist demzufolge der psychische Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers umstritten. Demgegenüber besteht in rheumatologischer Hinsicht (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) unbestrittenermassen ein unveränderter Gesundheitszustand (vgl. dazu auch die rheumatologische RAD-Abklärung von Dr. med. K._____ vom 23. Mai 217 [Bg-act. 69 S. 10 f.]). 7.1.Angesichts des vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) vorgebrachten Einwands der Untauglichkeit, ist dieses Gutachten nachfolgend auf seinen Beweis- wert zu untersuchen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge-
19 - hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 7.2.Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von Dr. med. G._____ bzw. das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. G./K. vom 22. Mai 2017 (Bg-act. 70) weist weder formelle noch inhaltliche Mängel auf. Die Ausführungen im Gutachten sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E.7.1 vorstehend) für die strit- tigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insbesonde- re setzte sich Dr. med. G._____ mit den früheren psychiatrischen Ein- schätzungen von Dr. med. D._____ und Dr. med. H._____ eingehend auseinander und begründet nachvollziehbar sowie schlüssig und anhand der Leitlinien des ICD-10, weshalb aktuell die Kriterien einer Persönlich- keitsstörung (wie noch von Dr. med. H._____ im 2003 diagnostiziert) nicht mehr erfüllt sind (vgl. E.5.2.2 Absatz 5 vorstehend). Zudem verneint er auch nachvollziehbar das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, wobei er seine Schlussfolgerung wiederum anhand der Definition nach ICD-10 sorgfältig und ausführlich begründet (vgl. E.5.2.2. Absatz 4 vor- stehend). Im Übrigen wurde eine somatoforme Schmerzstörung bereits vom früher begutachtenden Psychiater Dr. med. H._____ im Jahr 2003 ausgeschlossen (vgl. Bg-act. 1 S. 167). So hielt dieser fest, das Störungskonzept der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich bei genauerer Betrachtung der vorliegenden Verhältnisse nicht an-
20 - wenden. Insbesondere würde bei einer solchen Diagnose eine aussch- liesslich psychologische Interpretation des beim Beschwerdeführer zu be- urteilenden skelettmotorischen Schmerzes gefordert, wodurch die während Jahren als pathogenetisch bedeutsamen Körperbefunde vollständig ignoriert würden (Bg-act. 1 S. 176). Im Bericht der psychiatri- schen Klinik L., Dr. med. D., vom 8. Juli 2013 (Bg-act. 1 S. 151 ff.) wurde eine somatoforme Schmerzstörung alsdann zwar noch dia- gnostiziert, im Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2011 (Bg-act.
21 - Rz. 17). Damit suchte der Beschwerdeführer Dr. med. I._____ erst nach der Begutachtung durch die Dres. med. G./K. am 19. Januar 2017 bzw. 21. Februar 2017 (Bg-act. 69 S. 1 und 70 S. 1) auf. Es ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss zieht, dass eine psychosoziale bzw. soziokulturelle Belastungssituation und damit IV- fremde Faktoren vorliegen, die adäquater ärztlicher Behandlung zugäng- lich und damit IV-rechtlich bedeutungslos sind (vgl. Vernehmlassung S. 2 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung). Diese Umstände erwähnte Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (Bf-act. 2) nicht. 7.3.2. Dr. med. I._____ bezeichnet in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 den Sturz des Beschwerdeführers im Alter von zwei Jahren aus dem Fenster im 2. Stockwerk des Elternhauses aus fünf bis sechs Metern Höhe als ei- nen roten Faden während des ganzen Lebenslaufes des Beschwerdefüh- rers (Bf-act. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei bis heute überzeugt, dass der Sturz und die darauf folgende Hirnerschütterung im Wesentlichen so- wohl für das heutige Rückenleiden, als auch für seine psychischen Ein- schränkungen verantwortlich seien (vgl. Bf-act. 2 S. 1). Nach Meinung des Beschwerdeführers kämen sodann die Schläge, die er von seinem Vater bekommen habe, hinzu und er sei überzeugt, dass die Schläge die Folgeschäden der Hirnerschütterung verstärkt hätten und mit der Letzten zu den psychischen Einschränkungen, worunter er seit langem leide, ge- führt hätten (vgl. Bg-act. 2 S. 1 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Begutachtung in der Klinik B._____ am 29. Oktober 2003 der Beschwerdeführer auch andere Gründe für sein Leiden hervorhob. Insbesondere gab er nebst diesem Sturz an, dass auch zwei der älteren Geschwister mit Rückenproblemen zu tun hätten. Der um drei Jahre ältere Bruder habe sich einer Rücken- operation unterziehen müssen; noch immer vermöge er seine Arbeit im
22 - Baugewerbe krankheitshalber nicht zu verrichten. Auch die um sieben Jahre ältere Schwester, die als Pflegerin beschäftigt sei, habe mit Rü- ckenproblemen zu kämpfen. Man müsse sich fragen, ob in der Familie nicht eine Konstitutionsschwäche vorherrsche (vgl. Bg-act. 1 S. 164). Im Gutachten von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2017 findet sich sodann lediglich ein Hinweis auf den Sturz, nicht aber, dass der Beschwerdefüh- rer sein Rückenleiden darauf zurückführt. So ist dem Gutachten zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer, als er zwei Jahre alt gewesen sei, aus dem Fenster rausgeflogen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer ei- ne schwere Hirnerschütterung erlitten, habe aber nachher normal einen Beruf ausüben können (Bg-act. 70 S. 27 und S. 38 oben). Was die Schlä- ge angeht, so erwähnte der Beschwerdeführer solche gemäss den Akten nirgends. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sprach im Rahmen der Begutachtung in der Klinik B._____ am 29. Oktober 2003 von einer glück- lichen Kindheit und gab an, mit grosser Hochachtung denke er daran, wie die Eltern fast mittellos der neunköpfigen Familie ein Auskommen ermög- lichten. Man habe bescheiden gelebt, und für das Wohl der Familie habe jeder der Kinder Hand anlegen müssen. Niemand habe aber Entbehrun- gen hinnehmen müssen – seine Kindheit und Jugend könne er nicht an- ders als glücklich nennen (Bg-act. 1 S. 164). Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten, entgegen der Beur- teilung von Dr. med. I., kein sog. roter Faden während des Lebens- laufs des Beschwerdeführers ergibt. 7.3.3. Im Weiteren diagnostiziert Dr. med. I. in seinem Bericht vom
23 - de Verhaltensmuster" seien "die sich in starren Reaktionen auf unter- schiedliche persönliche und sozialen Lebenslagen zeigen". Diese tiefver- wurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster seien im Lebenslauf des Be- schwerdeführers nicht nur in seinem Beruf, sondern auch in seinem fami- liären und privaten Leben festzustellen und von der Ehefrau des Be- schwerdeführers bei der dritten Konsultation bestätigt worden. Der ängst- liche Umgang des Beschwerdeführers mit sich selber, seinen Erkrankun- gen und seinem Gegenüber seien weitere Nachweise der ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6). Das Gutachten von Dr. med. G._____ sei rein auf den punktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Gutachtens fokussiert. Sobald man jedoch den Blick vertiefe und diesen unter die Oberfläche des aktuellen Zustandes hebe, erkenne man die ängstlichen und vermeidenden emoti- onalen Verhaltensmuster (Bf-act. 2 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ in sei- nem Bericht vom 16. Januar 2018 lediglich pauschal feststellt, dass die ICD-10 Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (Bf-act. 2 S. 4). Hingegen setzt er sich mit den von Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 22. Mai 2017 aufgezählten (vgl. Bg-act. 70 S. 42) und für diese Diagnose geforderten Kriterien ((1) deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; (2) das auffällige Verhaltensmuster ist an- dauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankhei- ten begrenzt; (3) das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; (4) die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter; (5) die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; (6) die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen
24 - der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden) in keiner Art und Weise auseinander. Dr. med. I._____ hält in Bezug auf die Kriterien einzig fest, die tiefverwurzelten, anhaltenden Verhaltensmuster im Le- benslauf des Beschwerdeführers seien im beruflichen, privaten und fami- liären Leben festzustellen. Dabei unterlässt er es aber diese Feststellun- gen anhand konkreter Einschränkungen darzulegen (vgl. Bf-act. 2 S. 3). Auf die übrigen geforderten Kriterien geht Dr. med. I._____ sodann mit keinem Wort ein. Insbesondere setzt er sich denn auch nicht mit den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinem Gut- achten vom 22. Mai 2017 auseinander, wonach die Kriterien beim Be- schwerdeführer deshalb nicht erfüllt seien, da die Störung jahrelang nicht evident gewesen sei und erst bei drohender Stellenlosigkeit oder bei Schmerzen gewissermassen aufgebrochen sei und sich die Vermeidung nur auf die Arbeit beziehe, was sich auch aus der Schilderung des Be- schwerdeführers bezüglich seines Tagesablaufs und der übrigen Akti- vitäten ergebe, welche nicht für ein allgemeines Vermeidungsverhalten sprächen (vgl. Bg-act. 70 S. 42 f.). So hält Dr. med. I._____ zum Gutach- ten von Dr. med. G._____ lediglich fest, dass dieses rein auf den punktu- ellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Gutach- tens fokussiert sei. Sobald man den Blick unter der Oberfläche des aktu- ellen Zustandes hebe, erkenne man die Verhaltensmuster (Bf-act. 2 S. 3 f.). Konkrete Schilderungen betreffend die Verhaltensmuster bleiben dann aber wiederum aus. 7.3.4. Ebenfalls diagnostiziert Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. Janu- ar 2018 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und führt aus, die entsprechenden ICD- 10-Kriterien seien erfüllt. Der darunter liegende Konflikt, welche von Dr. med. G._____ verneint bzw. nicht erkannt worden sei, bestehe darin, dass der Beschwerdeführer sich unbewusst verpflichtet fühle, gesell- schafskonforme Arbeitsleistungen zu erbringen, sich jedoch aufgrund sei-
25 - ner Ängstlichkeit nicht in der Lage fühle, diese zu verrichten und eine un- bewusste paranoide Verarbeitung seiner Einschränkung gestalte, indem er seine Behinderung auf den Sturz, welchen er mit zwei Jahren erlebt habe, sowie auf die Schläge seines Vater zurückführe (Bf-act. 2 S. 4). Diese kurze Begründung für die diagnostizierte somatoforme Schmerz- störung vermag die von Dr. med. G._____ anhand der ICD-10 Kriterien schlüssig erfolgte Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Bg-act. 70 S. 40 f. und E.5.2.2 vorstehend) nicht in Frage zu stellen, zu- mal diese im Übrigen bereits vom psychiatrischen Vorgutachter Dr. med. H._____ im Jahr 2003 und der damals behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ verneint wurde (vgl. E.7.2 vorstehend). Wie die Beschwer- degegnerin denn auch zu Recht ausführt, zieht Dr. med. I._____ zur Dia- gnostizierung einer somatoformen Schmerzstörung die Ängstlichkeit und die unbewusst paranoide Verarbeitung der Einschränkung des Be- schwerdeführers bei, welche er bereits zu der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung benutzt hat. 7.3.5. Sodann ist bei der Würdigung eines Arztberichts des behandelnden Arz- tes rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b). Ausserdem lässt es die unterschiedliche Natur des Behandlungsauftrags und der Funktion der amtlich bestellten Gutachter nicht zu, ein medizinisches Administrativgut- achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des
26 - Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.9, 8C_260/2011 vom
28 - beitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in rheumatologischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (vollschichtig realisierbar) in einer ad- aptierten Tätigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule) ausgegan- gen. Der in der Konsensbeurteilung im Gutachten der Dres. med. G./K. vom 22. Mai 2017 festgehaltene zeitliche Umfang der Leistungsfähigkeit von acht Stunden täglicher Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (vgl. Bg-act. 70 S. 56) entspricht zu- dem auch der in der EFL im Jahr 2003 festgehaltenen Schlussfolgerung (vgl. Bg-act. 1 S. 182), was auch einleuchtet, da Dr. med. K._____ in rheumatologischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (vgl. Bg-act. 69 S. 10). 9.3.Unter Berücksichtigung des der Rentenverfügung vom 27. April 2004 (Bg- act. 1 S. 259) zugrundeliegenden im Gesundheitsfall des Beschwerdefüh- rers als gelernter Schreiner erzielbaren Einkommens samt Nominalloh- nentwicklung bis ins Jahr 2017 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 71'611.62. Das festgesetzte Valideneinkom- men in der Gesamthöhe von Fr. 71'611.62 ist zu Recht unbestritten ge- blieben und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 9.4.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkre- ten beruflichen-erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Hat der Versicherte – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invaliden- einkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder auf- grund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf
29 - die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei dabei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). 9.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Invalidenein- kommens auf die LSE 2014, Tabelle TA 1. Sie ging von einem monatli- chen Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohn- niveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 aus, was Fr. 5'312.-
entspricht und gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Ar- beitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung in den Jah- ren 2015, 2016 und 2017 von 0.3674 % bzw. je 1 % auf ein Invalidenein- kommen im Jahr 2017 von Fr. 47'626.50 (Fr. 5'312.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.7 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Diese Berechnung ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht auch nicht beanstandet. 9.4.2. Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die Beschwerdegegnerin ihm keinen Leidensabzug gewährt hat. Er verlangt einen Leidensabzug von 20 % und bringt vor, die Beschwerdegegnerin stelle auf das Kompetenz- niveau 1 mit einfachen körperlichen und handwerklichen Tätigkeiten ab. Das "einfach" beziehe sich allerdings auf intellektuell geringe Anforderun- gen stellende Tätigkeiten und nicht ohne weiteres auf leichte Tätigkeiten. Oft seien gerade die sog. einfachen Tätigkeiten solche, die höhere kör- perliche Anforderungen stellten, weshalb nicht von vornherein festgehal- ten werden könne, bei solchen Tätigkeiten sei ein Leidensabzug nicht er- forderlich bzw. ein solcher würde die im medizinischen Zumutbarkeitspro- fil bereits enthaltenen Einschränkungen ein weiteres Mal berücksichtigen.
30 - Der Beschwerdeführer könne eher nur noch leichte als mittelschwere Ar- beiten erledigen. Der Beschwerdeführer sei sodann auf ein wohlwollen- des Umfeld angewiesen und darauf angewiesen, eher allein zu arbeiten. Dies bedeute ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, was sich in der Lohngestaltung niederschlagen dürfte. Schliesslich sei dem fortgeschrit- tenen Alter des Beschwerdeführers und den fehlenden Dienstjahren (in- zwischen mehr als 15 Jahre Absenz vom Arbeitsmarkt) Rechnung zu tra- gen (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 26). 9.4.3. Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von sta- tistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus- gangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Be- triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der so ge- nannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi- cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Restar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Lei- densabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Ab- zug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2; BGE 126 V 75 E.5). 9.4.4. Vorliegend sind dem Beschwerdeführer in einem 70 %-Pensum leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule zumutbar, wobei die 70%ige Leis- tungsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als dass diese in einer acht- stündigen täglichen Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden
31 - pro Tag umzusetzen ist (vgl. Bg-act. 50 S. 56; E.9.2 vorstehend). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Umstand, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungs- fähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Dies darum, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (entspricht heuti- gem Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel- schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1 m.w.H., 8C_253/2017 vom
32 - 9.4.5. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwer- deführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine ge- sundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall keinen Leidensabzug gewährt hat. 9.5.Zusammengefasst ergibt sich damit, dass vorliegend ohne Leidensabzug auf ein Invalideneinkommen von Fr. 47'626.50 abzustellen ist. Wird die- ses dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 71'611.60 gegenüber- gestellt, resultiert daraus ein IV-Grad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E.3), womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Die Einstellung der bisherigen ganzen Rente ist somit nicht zu beanstanden. 10.Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Bg-act. 79) als rechtens, was zur vollumfängli- chen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11.1.Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausgangs dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwer- degegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (e contrario) nicht zu.
33 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]